Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Apr. 2011 - 2 B 84/10

01.04.2011

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 BDG, § 41 Berliner Disziplinargesetz - DiszG - vorliegt.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erneut bestätigt (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 Nr. 5 = NJW 2009, 2614). Es hat festgestellt, der Beklagte habe seine Dienstpflichten als Amtsvormund der Zeugin Z. schwerwiegend verletzt, weil er über längere Zeit eine sexuelle Beziehung zu seinem Mündel unterhalten habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Angaben der Belastungszeugin Z. erneut als erwiesen angesehen. Es hat seine Überzeugung, die Zeugin sei glaubwürdig, vor allem auf die Ergebnisse des aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen V. gestützt, das diese in der ersten Berufungsverhandlung erstattet hatte. Da die Zeugin Z. nicht bereit war, sich von der Sachverständigen V. untersuchen zu lassen, hat diese für ihr Gutachten auf Feststellungen und Wertungen des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2003 zurückgegriffen. Dieses Gutachten wurde in einem Jugendstrafverfahren gegen die Zeugin Z. erstellt. Die Sachverständige S. hat das vom Oberverwaltungsgericht in das Berufungsverfahren eingeführte Gutachten vom 13. August 2003 am 21. Juni 2010 schriftlich ergänzt und ihre Ausführungen in der zweiten Berufungsverhandlung erläutert.

3

Der Beklagte hat in der zweiten Berufungsverhandlung erneut beantragt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es sich bei der Zeugin Z. um eine krankhafte Persönlichkeit handele, die durchaus in der Lage sei, eine komplexe unwahre Schilderung zu erfinden und zu kontrollieren. Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht in der Verhandlung durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, es verfüge aufgrund des Gutachtens vom 13. August 2003 und der Anhörung der Sachverständigen S. über eigene hinreichende Sachkunde. Umstände, die eine darüber hinausgehende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich machen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

4

Mit der Beschwerde rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Oberverwaltungsgericht habe den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, weil es selbst noch kein jugendpsychiatrisches Gutachten eingeholt habe. Das Gutachten vom 13. August 2003 stamme aus einem Jugendstrafverfahren. Das Oberverwaltungsgericht habe es ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet. Auch sei es in dem Gutachten vom 13. August 2003 nicht um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beklagten gegangen. Es sei ernsthaft möglich, dass ein weiteres Gutachten die Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. erschüttert hätte.

5

Der Senat hat in dem Beschluss vom 29. Mai 2009 a.a.O. zu der Frage der Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens ausgeführt:

"Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1; stRspr). Danach hat das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag nicht übergehen dürfen:

Dem Beweisthema kommt auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es hat die Beweisfrage für erheblich, aber aufgrund des jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 13. August 2003 für hinreichend geklärt gehalten.

Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil das Oberverwaltungsgericht dieses Gutachten nicht prozessordnungsgemäß zum Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens gemacht hat. Gemäß § 41 DiszG, § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Dies gilt gemäß § 41 DiszG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz. Danach darf das Tatsachengericht ein Beweisangebot zu einer entscheidungserheblichen Tatsache nur unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gericht zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juli 1994 - 1 BvR 1177/93 - NJW-RR 1995, 441 und vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 a.a.O.; stRspr).

Hat das Gericht zur Feststellung oder Bewertung einer beweiserheblichen Tatsachenfrage bereits Sachverständigenbeweis erhoben, so hat es über den Beweisantrag, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht muss sich darüber klar werden, ob ihm das vorliegende Gutachten die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde vermittelt (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 3 DiszG). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <259>; stRspr).

Das Ermessen, zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, ist nicht notwendigerweise nur dann eröffnet, wenn das Gericht bereits selbst ein Gutachten eingeholt hat. Vielmehr kann dieses Ermessen auch dann gegeben sein, wenn das Gericht in zulässiger Weise auf ein Gutachten zu der Beweisfrage zurückgreift, das in einem anderen Verfahren erstellt wurde. Jedoch muss es dieses Gutachten nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gemäß §§ 402 ff. ZPO in das gerichtliche Verfahren einführen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl 1994, 143). Hierfür ist zumindest die rechtzeitige Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten erforderlich, dass es die Beweisfrage aufgrund des anderweitig erstellten Gutachtens beantworten will. Denn nur durch eine solche Mitteilung werden die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt, ihre prozessualen Rechte und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, nämlich gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO ihre Einwendungen gegen das Gutachten sowie darauf bezogene Anträge und Ergänzungsfragen vorzubringen und gemäß §§ 402, 397 ZPO die Anhörung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Das Gericht ist in der Regel verpflichtet, einem darauf gerichteten Beweisantrag stattzugeben (Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 158; Beschlüsse vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 und vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 Rn. 7).

Danach durfte das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag des Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen, es könne die Beweisfrage aufgrund des jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 13. August 2003 sachkundig beurteilen. Denn es hat den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass es sich für die zentrale Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Z. auf dieses Gutachten stützen werde und im Hinblick darauf einen weiteren Sachverständigenbeweis für entbehrlich halte. Durch seine Vorgehensweise hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten die - im Gebot des rechtlichen Gehörs verankerte - Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen dieses Gutachten zu erheben und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu befragen. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Beweisantrag nur hilfsweise gestellt hat."

6

Danach hat es der Senat ausdrücklich für zulässig gehalten, dass sich das Tatsachengericht auf ein Sachverständigengutachten stützt, das es nicht selbst in Auftrag gegeben, sondern aus einem anderen Verfahren übernommen hat. Ein derartiges Gutachten kann in gleicher Weise wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten verwertet werden, wenn es nach den Regeln des Sachverständigenbeweises unter Wahrung der prozessualen Rechte der Beteiligten in das Verfahren eingeführt wird. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das jugendpsychiatrische Gutachten vom 13. August 2003 nunmehr erfüllt; die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts hat den Anforderungen entsprochen, die der Senat in dem Beschluss vom 29. Mai 2009 a.a.O. aufgestellt hat:

7

Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten das Gutachten vom 13. August 2003 übersandt, ihnen rechtzeitig mitgeteilt, dass es beabsichtigt, dieses Gutachten zu verwerten und ihnen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Gutachten und darauf bezogene Anträge und Ergänzungsfragen vorzubringen (vgl. gerichtliches Schreiben vom 27. April 2010). Aufgrund der Einwendungen und Fragen des Beklagten hat die Sachverständige S. das Gutachten am 21. Juni 2010 schriftlich ergänzt. Sie ist in der zweiten Berufungsverhandlung als Sachverständige aufgrund eines Beweisbeschlusses zu demjenigen Beweisthema vernommen worden, das Gegenstand des danach gestellten und abgelehnten Beweisantrags des Beklagten gewesen ist. Dabei hat die Sachverständige S. das schriftliche Gutachten und dessen Ergänzung erläutert. Der Beklagte hat die Sachkunde der Sachverständigen im Bereich der Jugendpsychiatrie und ihre gutachterlichen Angaben weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerdebegründung in Zweifel gezogen.

8

Das Vorbringen des Beklagten, die Sachverständige S. habe kein "Glaubwürdigkeitsgutachten" erstattet, ist angesichts des Inhalts seines Beweisantrags unerheblich. Der Beklagte hat nicht die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens, sondern eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Zeugin Z. sei glaubwürdig, hauptsächlich auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen V. gestützt und die jugendpsychiatrische Beurteilung ersichtlich nur ergänzend herangezogen. Diese Beweiswürdigung hat der Beklagte nicht angegriffen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 und 4 BDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 41 DiszG, § 85 Abs. 11, § 78 Satz 1 BDG, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zum BDG).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten


In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtsko

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 65 Berufungsverfahren


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.