Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 2 B 8/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:030517B2B8.17.0
published on 03/05/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 2 B 8/17
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Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn als Lehrkraft an einer Realschule in Rheinland-Pfalz.

2

1. Die 1968 geborene Klägerin bestand nach vorangegangenen Tätigkeiten als angestellte Lehrkraft in den Jahren 2002 und 2005 die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primar- und Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit den Fächern Deutsch und Arbeitslehre (später: "Wirtschaft-Arbeit-Technik") in Brandenburg und wurde anschließend von diesem Land als Lehrerin zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 12) übernommen. Auf ihren Antrag hin wurde sie 2006 an eine Hauptschule in Rheinland-Pfalz versetzt und dort 2007 zur Lehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seit August 2010 wird die Klägerin an einer Integrierten Gesamtschule verwendet.

3

Zu einer im Jahr 2010 von der Klägerin angestrebten Ernennung zur Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) kam es nicht, weil das Fach Arbeitslehre in Rheinland-Pfalz kein zugelassenes Fach für die Einstellung als Realschullehrer ist. Den Antrag der Klägerin, ihren Bildungsstand als gleichwertig mit der rheinland-pfälzischen Lehramtsbefähigung für Realschulen anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg, auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage aber ab. Die Klägerin besitze nicht die nach Landesrecht zwingend vorgeschriebene Befähigung für die Berufung zur Lehrerin an einer Realschule plus. Die in Brandenburg abgeschlossene Ausbildung im Fach Arbeitslehre sei mit dem Bildungsabschluss des in Rheinland-Pfalz zugelassenen Fachs Wirtschaftslehre auch nicht vergleichbar. Die Anerkennung der Befähigung setze daher einen Wechsel des Laufbahnzweigs - und damit eine bestandene Wechselprüfung - voraus. Ohne vorangegangene Wechselprüfung könne die Klägerin eine Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an einer Realschule plus nicht verlangen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Sie hat den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht aufgezeigt.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn sich die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

6

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage:

"Ist es rechtlich geboten, eine Überleitungsvorschrift für bereits ernannte Landesbeamte im Schuldienst zu erlassen, bei denen durch die Änderung der Schulstrukturen die beamtenrechtliche Laufbahn weggefallen ist, in der sie ernannt wurden, und eine neue, bei Ernennung noch nicht existente Laufbahngruppe neu eingeführt wurde, wenn der tatsächlich wahrgenommene Dienstposten des Beamten in der neuen und höheren Laufbahngruppe angesiedelt ist?"

erfüllt die vorgenannten Anforderungen nicht.

7

Dies folgt zunächst schon daraus, dass die Frage von unzutreffenden Prämissen ausgeht und sich so in einem Revisionsverfahren daher nicht stellen würde. Denn der Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besteht weiterhin (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst vom 15. August 2012, GVBl. S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. S. 52, - SchulLbVO -). Er ist für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Grundschule auch weiterhin relevant.

8

Richtig ist allerdings, dass der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat und sich hieraus Übergangsprobleme für diejenigen Lehrkräfte ergeben, die - voraussichtlich dauerhaft - eine der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete und damit höherwertige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Realschule plus wahrnehmen. Der Senat hat hierzu bereits ausgesprochen, dass den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet werden muss, um ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 36). Die mit der bezeichneten Frage in der Sache aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher bereits geklärt.

9

b) Die mit den Fragen unter Punkt 2 und 3 der Beschwerdebegründung angesprochenen Themenkomplexe betreffen die Frage, ob die in der Schullaufbahnverordnung des Beklagten vorgesehene Wechselprüfung den vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Anforderungen entspricht. Auch sie würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

10

Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteils ist der von der Klägerin gestellte Antrag, ihren - vorhandenen und in Brandenburg erworbenen - Bildungsstand als gleichwertig mit der rheinland-pfälzischen Lehramtsbefähigung für Realschulen anzuerkennen. Im Streit steht daher die Frage, ob sie auch ohne Wechselprüfung die Anforderungen des Laufbahnzweigs für das Lehramt an Realschulen erfüllt. Hierfür spielen die Voraussetzungen und Modalitäten der Wechselprüfung - die die Klägerin weder beantragt hat noch beabsichtigt - keine Rolle.

11

c) Die abschließend benannte Frage, die in der Sache darauf gerichtet ist, ob für die Einstufung beamteter Lehrkräfte "nicht eher auf die tatsächliche Tätigkeit" abzustellen sei, ist in der Rechtsprechung geklärt.

12

Anders als im Arbeitsrecht wird im Beamtenrecht die Rechtsstellung nicht durch die konkret zugewiesene Tätigkeit bestimmt, sondern durch das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn. Dieses wird durch die Amtsbezeichnung, das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe charakterisiert (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10). Das Amt und die damit verbundene Laufbahn bestimmen folglich den Kreis der angemessenen Aufgaben. Der umgekehrte Schluss vom Aufgabenbereich auf die zutreffende Einstufung oder -gruppierung ist dem Beamtenrecht fremd. Dass aus der Art der beruflichen Verwendung und der Wertigkeit des Dienstpostens kein Ernennungs- oder Beförderungsanspruch folgt, hat der Senat auch in der bereits benannten Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - (BVerwGE 151, 114 Rn. 16) klargestellt. Ebenso ist geklärt, dass nach dem hergebrachten Laufbahnprinzip die Laufbahnbefähigung grundsätzlich durch geforderte Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen nachzuweisen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 <272>; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <118>). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 17/01/2012 00:00

Tenor § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.