Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2016 - 2 B 74/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:020316B2B74.15.0
02.03.2016

Gründe

1

1. Der Rechtsstreit betrifft die Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr.

2

Der Kläger ist Beamter im Feuerwehrdienst des beklagten Landes. Die unionsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes ist dort erst zum 1. Februar 2008 erfolgt. Für die davor liegende Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008, in der die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Einsatzdienst der Berliner Feuerwehr mehr als 48 Stunden betrug, hat der Kläger eine Zulage in Höhe von 1 640,00 € nach dem Gesetz über die Gewährung einer Zulage bei erhöhter wöchentlicher Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278 - Zulagengesetz -) erhalten. Danach wurde den betroffenen Beamten auf Antrag eine Zulage in Höhe von 20,00 € je geleistete Dienstschicht gewährt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes sind mit der Gewährung der Zulage die Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten. Einen weiteren Ausgleich nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs lehnte der Beklagte daher ab.

3

Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten, weitere 1 688,82 € an den Kläger zu zahlen; die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Für den streitbefangenen Zeitraum sei ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden, dessen Höhe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39 ff. bzw. für Berlin - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 33 ff.) anhand der Sätze der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen sei. Der Kläger habe mit seinem Antrag auf Gewährung einer Zulage nach dem Zulagengesetz auch nicht auf die Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche verzichtet. Der Antrag sei aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers lediglich positiv auf den Erhalt der begehrten Leistung gerichtet, eine Verzichtserklärung könne ihr dagegen nicht entnommen werden. Unabhängig hiervon sei die Ausschlussregelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes wegen eines Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz unanwendbar, weil die Vorschrift allein darauf abziele, weitere Ansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit auszuschließen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Bedarf die Rechtsfrage auch im Falle der Durchführung eines Revisionsverfahrens keiner Entscheidung, hat die Rechtssache demnach keine grundsätzliche Bedeutung. Sie kann zur Klärung der Grundsatzfrage nichts beitragen, weil es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.

6

Ist eine Berufungsentscheidung selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 15). Ist nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Erwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Berufungsurteil auf der hinwegdenkbaren Begründung noch ist die Klärung mit ihr zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten. Wenn hinsichtlich der weiteren selbständig tragenden Begründung ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt, kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang des anderen Begründungsstrangs nicht mehr an (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 = juris Rn. 6).

7

b) Die Beschwerde des Beklagten richtet sich mit ihren Rügen allein gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Ausschlussklausel aus § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes sei im vorliegenden Fall wegen Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Sie ist der Auffassung, der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sei disponibel und benennt als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, ob der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch auch dann Anwendung finde, wenn für eine bestimmte Personengruppe und/oder einen bestimmten Zeitraum eine spezialgesetzliche Regelung vorliege, sowie weiterhin, ob es dem Dienstherrn aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verwehrt sei, angesichts einer unsicheren europäischen Rechtsentwicklung einen rechtsverbindlichen Interessenausgleich auf freiwilliger Basis zu schaffen bzw. eine rechtsverbindliche vergleichsweise Regelung anzubieten.

8

Diesen Fragen kommt grundsätzliche Tragweite zu. Dies gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Beklagte mit der Zahlungsbereitschaft einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dem Grunde nach anerkannt hat, in besonderer Weise. Die besondere Ausgestaltung betrifft daher nur die Berechnung der Entschädigung, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 93 ff.). Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hier entsprechende Regelungsspielräume des nationalen Gesetzgebers verbleiben.

9

All diese Erwägungen betreffen aber allein die vom Oberverwaltungsgericht zusätzlich und hilfsweise ("abgesehen davon") angestellte Begründung zur Unanwendbarkeit der Abgeltungsanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes. Maßgeblich und eigenständig tragend hat das Oberverwaltungsgericht indes darauf abgestellt, dass dem Antrag des Klägers auf Gewährung der Zulage eine auf Verzicht weiterer Ansprüche gerichtete Willenserklärung nicht habe entnommen werden können. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei seiner Antragstellung der genaue Inhalt der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

10

Unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist das Oberverwaltungsgericht damit davon ausgegangen, dass auch im Falle der Wirksamkeit der in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes getroffenen Anordnung ein Ausschluss weiterer Ansprüche durch die Zulagengewährung nicht eingetreten ist. Die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussregelung ist daher nicht entscheidungserheblich; sie kann unterstellt werden, ohne dass sich am Ergebnis des Berufungsurteils etwas ändern würde.

11

c) Diese Begründungserwägung hat die Beschwerde weder mit Verfahrensrügen angegriffen noch durch einen anderen Zulassungsgrund in Frage gestellt.

12

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich hierzu vielmehr in der Behauptung, dass es - angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Zulagengesetz um ein in der Berliner Feuerwehr viel diskutiertes Gesetz gehandelt habe - "eher abwegig erscheint, dass dem Kläger dessen Inhalt und Folgen nicht bekannt gewesen sind" (S. 6 der Beschwerdebegründung). Damit setzt die Beschwerde ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Zulassungsgrund auch nur zu benennen. Einen der Sache nach damit geltend gemachten Zulassungsgrund bloßer Richtigkeitszweifel kennt das Revisionsverfahren aber - anders als das Recht der Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - nicht.

13

Nichts anderes gilt für den Hinweis, dass im Antrag selbst auf § 1 Abs. 1 des Zulagengesetzes ausdrücklich Bezug genommen worden sei und von einem Beamten erwartet werden könne, dass er sich bei einer entsprechenden Bezugnahme Kenntnis vom Inhalt der Vorschrift verschaffe. Auch dieser Umstand ist vom Oberverwaltungsgericht gesehen und entschieden worden. Die von ihm vertretene Auffassung, aus der Benennung von § 1 Abs. 1 des Zulagengesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger mit der Antragstellung die Abgeltung seiner Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes habe herbeiführen wollen, mag bestreitbar sein. Es dürfte - im Gegenteil - einiges dafür sprechen, dass es auf diese Willensrichtung für die allein an die Zulagengewährung anknüpfende und unbedingt angeordnete Geltung der gesetzlichen Regelung gar nicht ankommt. Zweifel an der Wirksamkeit der in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes angeordneten Abgeltung hätten überdies wohl weitere Erwägungen zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erforderlich gemacht (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG). Einen Zulassungsgrund zu all diesen Fragen zeigt die Beschwerde aber nicht auf.

14

d) Eine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Unionsrechtskonformität der Abgeltungsklausel in § 1 Abs. 1 Satz 4 des Zulagengesetzes ist damit nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

15

Keinen Vortrag enthält das Beschwerdeverfahren auch in Bezug auf weitere Fragestellungen zur Vereinbarkeit der Regelung mit nationalem Recht, die im Rahmen der nach Angabe des Beklagten noch anhängigen Parallelverfahren - neben den bereits angesprochenen Fragen - ggf. zu klären wären. Erörterungsbedürftig erscheint insbesondere, ob die vom Beklagten als "Zulage" bezeichnete und ausgestaltete Leistung von einem Antrag abhängig gemacht werden durfte (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BBesG), was zu unterschiedlichen Ergebnissen bei vergleichbaren Beamten führt, sowie ob die Höhe der Leistung pauschaliert vom Umfang der tatsächlich geleisteten Zuvielarbeit abgelöst werden kann (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG zur Mehrarbeit). Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint überdies, dass es sich bei der Einordnung der als Kompensation für einen möglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gewährten Leistung als "Zulage" um eine Falschbezeichnung handelt.

16

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.