Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Feb. 2018 - 2 B 60/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:080218B2B60.17.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Gründe

1

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der Kläger steht als Zollbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Beklagten und ist im Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Organisierte Formen der Schwarzarbeit, tätig. Seit März 2010 wird der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich im Innenbereich eingesetzt. Die bis dahin gezahlte Polizeizulage wurde in eine Ausgleichszulage umgewandelt, die jährlich um 20 % abgeschmolzen wird. Seinen im Oktober 2014 gestellten Antrag, ihm die sog. Polizeizulage zu zahlen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Damit werde er nicht vollumfänglich vollzugspolizeilich tätig und erfülle somit nicht die Voraussetzungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift.

3

Die nach dem erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide - entsprechend dem bereits beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag - verpflichtet, dem Kläger die Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Polizeizulage) ab dem 22. März 2012 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Zulage, weil er in einem Bereich verwendet werde, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministers der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Ein individuell-konkreter Funktionsbezug durch das Erfordernis des Betrautseins mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, d.h. der konkreten vollzugspolizeilichen Verwendung, sei nicht notwendig. Das Bundesministerium der Finanzen habe auch bestimmt, dass in dem Bereich, in dem der Kläger verwendet werde, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Unerheblich sei, dass das Bundesministerium die Gewährung der Zulage für die von ihm bestimmten Bereiche der Zollverwaltung an weitere Bedingungen geknüpft habe. Da sich der Anspruch auf die Gewährung der Zulage unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, habe es eines dahingehenden Antrags des Klägers nicht bedurft. Dementsprechend habe der Kläger einen Anspruch seit dem 22. März 2012, weil zu diesem Zeitpunkt die Bereichsfestsetzung des Bundesministeriums wirksam geworden sei.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

7

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

"ob die Gewährung der Stellenzulage gemäß § 42 BBesG i.V.m. Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I des BBesG (BBesO A/B) - sog. Polizeizulage - an Zollbeamte in typisiert bestimmten Bereichen der Zollverwaltung neben der Verwendung in einem solchen zulageberechtigten Bereich hinaus von weiteren Anforderungen an die Beamtin oder den Beamten, nämlich besonderen körperlichen, gesundheitlichen und fachlichen Voraussetzungen, abhängt, die nach den maßgeblichen Dienstvorschriften für die Tätigkeit von Beamtinnen oder den Beamten in diesem Bereich allgemein vorausgesetzt werden",

ausgehend von der gesetzlichen Regelung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

8

Der Kläger ist Beamter der Zollverwaltung, wird aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder in der Grenzabfertigung verwendet noch ist er mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut. Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt es allein darauf an, dass der Beamte der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom Bundesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte Anforderungen an den Beamten sind unerheblich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -).

9

Nach den wiederum von der Beklagten nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehört der Bereich, in dem der Kläger verwendet wird, zu denjenigen, in denen gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Denjenigen Beamten der Zollverwaltung der Bundesbesoldungsordnung A, die nicht in solchen vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Bereichen tätig sind und nicht bei der Grenzabfertigung verwendet werden, ist die Stellenzulage nach Anlage IX zu zahlen, sofern sie konkret mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. Nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung ist eine Einzelfallprüfung lediglich bei dieser Gruppe von Beamten der Zollverwaltung der Bundesbesoldungsordnung A geboten, nicht aber bei denjenigen, die in solchen Bereichen verwendet werden, in denen gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Bei dieser Gruppe von Zollbeamten, denen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, ist es wie bei den Beamten der Zollverwaltung im Bereich der Grenzabfertigung unerheblich, ob der Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Denn Anknüpfungspunkt für die Gewährung der sog. Polizeizulage ist hier nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich allein aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verwaltungsbereich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte, wie im vorliegenden Fall, einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11 und vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 38 Rn. 10). Die vom Beamten konkret ausgeübte Tätigkeit ist für die Gewährung der Zulage ebenso unerheblich wie etwaige gesundheitliche Einschränkungen, die die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben tatsächlich ausschließen.

10

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach eine Stellenzulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, nicht die Funktion, typisierende Regelungen, die der Gesetzgeber im Bereich der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B getroffen hat, durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion in jedem Einzelfall, hier die Wahrnehmung der Eingriffsbefugnisse bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs, wieder zu überspielen. Denn auch bei der Bestimmung im Rahmen der Vorbemerkungen handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Diese Vorschrift entspricht im Hinblick auf ihren Rang § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, geht aber dieser Bestimmung als speziellere Regelung vor. Denn der Gesetzgeber hat hier normativ entschieden, was eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 BBesG ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 32 Rn. 11).

11

Die von der Beschwerde vertretene Auslegung von Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B folgt insbesondere auch nicht aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/7142, S. 28 f.). Der Gesetzgeber hat das Funktionalprinzip, das unverändert für solche Beamte der Zollverwaltung gilt, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, durch eine Erweiterung der bereichsbezogenen Bestimmung der Zulagenberechtigung ergänzt. Denn die Bestimmung der Zulagenberechtigung nach Bereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche Beamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren Bereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Rn. 14 ff.).

12

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der aufgrund von § 139 BGB entwickelten Grundsätze zur Teilnichtigkeit von Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 <333>) auf die Verwaltungsvorschrift (VV-BMF-PolZul), mit der das Bundesministerium der Finanzen - auch - die Bereiche der Zollverwaltung festgelegt hat, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die Anwendung der für Rechtsnormen entwickelten Grundsätze ist hier allein deshalb geboten, weil der Gesetzgeber durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Behörde ermächtigt hat, den personellen Geltungsbereich einer gesetzlichen (Zulagen-)Regelung verbindlich zu bestimmen, ohne dem Ministerium die Form der Rechtsverordnung vorzugeben.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Feb. 2018 - 2 B 60/17 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.