Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der Kläger steht als Amtsinspektor (BesGr A9 BBesO) im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er im Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt. Mit seiner Zustimmung wurde ihm im März 2007 eine Tätigkeit bei der BWI-Informationstechnik GmbH zugewiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 versetzte ihn das Bundesministerium der Verteidigung zum Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr; die Zuweisung an die GmbH wurde aufrecht erhalten. Den Antrag auf Weitergewährung der Zulage für Beamte bei obersten Behörden auch für die Zeit seiner Zuweisung zur BWI-Informationstechnik GmbH lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage für den Zeitraum von der Zuweisung an die BWI-Informationstechnik GmbH bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die Gewährung der sog. Ministerialzulage setze voraus, dass der Beamte bei einer obersten Bundesbehörde verwendet werde. Durch die Zuweisung des Klägers zur BWI-Informationstechnik GmbH im März 2007 sei aber seine zulageberechtigende Zuordnung zum Bundesministerium der Verteidigung beendet worden.

4

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß in der Frage, ob es in Fällen, in denen dem ursprünglich zulageberechtigten Beamten nach § 123a BRRG mit seiner Zustimmung eine Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zugewiesen worden ist, für den Begriff der Verwendung im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) - im Folgenden: Vorbemerkungen - allein auf die formale Zuordnung des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde oder auf die tatsächliche Ausübung von Weisungsrechten, die tatsächliche Eingliederung des Beamten in die Organisation und die Wahrnehmung tatsächlich übertragener Aufgaben ankommt.

7

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

8

Der Begriff "verwendet werden" in Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller einem Personenkreis zugehört, den der Dienstherr durch Zuordnung der Behörde und damit auch der dort Beschäftigten zur obersten Bundesbehörde als zulageberechtigt bestimmt hat (Urteile vom 16. September 1969 - BVerwG 6 C 123.67 - BVerwGE 34, 24 <27 f.> = Buchholz 235.17 § 22 LBesG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 und vom 28. Januar 1988 - BVerwG 2 C 61.86 - BVerwGE 79, 22 <23> = Buchholz 240.1 BBesO Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Damit erfordert der Begriff der "Verwendung" als Erstes die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des betreffenden Beamten zu einer obersten Bundesbehörde (Urteil vom 28. Januar 1988 a.a.O. und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 8; vgl. zur Zulage nach § 22 EZulV: Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 12).

9

Die organisationsrechtliche und zulageberechtigende Zugehörigkeit des Klägers zum Bundesministerium der Verteidigung ist durch die Zuweisung einer Tätigkeit bei der privatrechtlich organisierten BWI-Informationstechnik GmbH nach § 123a Abs. 1 Satz 2 BRRG beendet worden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger diesem Privatunternehmen zugeordnet, in dessen Organisation eingegliedert und dieses ihm gegenüber hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz weisungsbefugt.

10

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

11

Eine die Revision eröffnende Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).

12

Danach kann in Bezug auf den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 (BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12) keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen, weil diese Entscheidung zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 der Erschwerniszulagenverordnung ergangen ist, die auf § 47 BBesG beruht. Grundlage der vom Kläger beanspruchten Stellenzulage (§ 42 BBesG) ist demgegenüber Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen.

13

Auch im Hinblick auf das Senatsurteil vom 6. April 1989 (BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3) sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar betrifft dieses Urteil die Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen. Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen ("Rn. 18"), von denen das Oberverwaltungsgericht rechtssatzmäßig abgewichen sein soll, entstammen aber nicht dem Senatsurteil vom 6. April 1989, sondern dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2012 (6 AZR 648/10 - ZTR 2012, 515). Das Bundesarbeitsgericht ist aber in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu rege

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 22 Zulage für besondere Einsätze


(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 123a


(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zu

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2013 - 2 B 53/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2010 - 8 Sa 2849/09

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.

(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.

(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden. Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie

1.
in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
2.
für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.

(2) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

NummerVerwendungBetrag
(in Euro
pro Monat)
12
1in der Bundespolizei in der GSG 9500
2im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll469
3im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll
4im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando
5in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist375
6in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)325
7in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
8als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind250
9in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit
10in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft
11bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe
12bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse
13bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker188.


Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
1.
Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
2.
Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
3.
überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8, 9 oder 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2010 - 8 Sa 2849/09 - und - 8 Sa 700/10 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2009 - 56 Ca 10745/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Ministerialzulage im Rahmen einer Gestellung.

2

Der Kläger ist seit dem 1. April 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

3

Der Kläger war zunächst beim Jagdgeschwader am Dienstort L beschäftigt. Mit Wirkung zum 20. August 2007 wurde er auf den Dienstposten eines Bürosachbearbeiters beim Bundesministerium der Verteidigung in Berlin mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet, die zum 1. Oktober 2007 erfolgte. Zum 1. Januar 2009 wurde der Kläger zum Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-Amt Bw) versetzt. Zeitgleich mit seiner Abordnung an das Bundesministerium der Verteidigung wurde der Kläger der B GmbH zur Verfügung gestellt. Die Gestellung blieb von seinen Versetzungen an das Bundesministerium der Verteidigung und an das IT-Amt Bw unberührt. Im Rahmen dieser Gestellung war der Kläger seit dem 20. August 2007 ununterbrochen beim Bundesministerium der Verteidigung eingesetzt.

4

Die Gestellung erfolgte vor dem Hintergrund der Übertragung der ursprünglich von den Dienststellen der Bundeswehr wahrgenommenen IT-Aufgaben an die B GmbH im Rahmen des Projekts HERKULES, eines öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekts. Die B GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts. Mehrheitsgesellschafterin zu 50,5 % ist die S GmbH, Minderheitsgesellschafterin die Beklagte. Die Dienstposten der Beamten und Arbeitnehmer wurden in den bisherigen Dienststellen gestrichen und im IT-Amt Bw neu eingerichtet, das zur personalbearbeitenden Dienststelle aller gestellten bzw. zugewiesenen Beschäftigten bestimmt wurde.

5

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der B GmbH sind ua. im „Folgevertrag Personalgestellungsvertrag HERKULES IT-Gesellschaft“ (Personalgestellungsvertrag) vom 28. Dezember 2006 geregelt. Danach stellt der Bund der B GmbH Arbeitnehmer, Beamte sowie Soldaten im Wege der Personalgestellung zur Verfügung. Die Arbeitsverhältnisse der gestellten Arbeitnehmer zum Bund bestehen unverändert fort und werden durch die Gestellung im Übrigen nicht berührt. Der Bund überträgt der B GmbH sein Direktionsrecht über die gestellten Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz.

6

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 machte der Kläger die Zahlung einer Ministerialzulage geltend. Der Anspruch auf eine solche Zulage ist im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden (TV Ministerialzulage) vom 4. November 1971, zuletzt geändert am 26. November 1974, geregelt:

        

㤠1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland …, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) … geregelt sind.

        

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulagen

        

(1)     

Angestellte erhalten für die Dauer der Verwendung bei obersten Bundesbehörden … eine … Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden … erhalten. ...“

7

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) zu § 42 Abs. 3 BBesG vom 11. Juli 1997 bestimmt auszugsweise:

        

„42.   

Zu § 42

        
        

42.3   

Zu Absatz 3:

        
        

42.3.1

Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. …

        
        

42.3.3

Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. …

        

42.3.8

Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht

        

42.3.8.1

mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von der Zulageregelung erfaßten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt …

        

42.3.9

Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt [mit]

        

…       

        
        

42.3.9.1.2

Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung oder Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz,

        

...“   

        
8

Mit seiner am 9. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Ministerialzulage iHv. 109,13 Euro brutto monatlich seit Mai 2008. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Ministerialzulage lägen vor. Er sei ununterbrochen beim Bundesministerium der Verteidigung mit dessen originären Aufgaben verwendet worden. Von der Gestellung sei nur seine Arbeitsleistung, nicht aber seine Zuordnung betroffen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm 873,04 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2009 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 an den Kläger eine monatliche Ministerialzulage von 109,13 Euro brutto zu zahlen.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Ministerialzulage habe. Er sei nicht iSv. § 42 Abs. 3 BBesG bei einer obersten Bundesbehörde „verwendet“ worden. Er sei dem Bundesministerium der Verteidigung nur organisatorisch zugeordnet, nicht aber im tarifrechtlichen Sinne dorthin versetzt worden. Der Kläger erbringe seine Arbeitsleistung im Rahmen der Gestellung bei der B GmbH, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde. Dieses Ergebnis gebe auch die beamtenrechtliche Situation vor. Nach Nr. 42.3.9.1.2 BBesGVwV entfalle der Anspruch auf die Ministerialzulage für den Fall der Übertragung einer nicht zulageberechtigten Tätigkeit im Wege der Zuweisung. Die Zuweisung sei das beamtenrechtliche Gegenstück zur Gestellung. Deshalb werde einem gestellten Arbeitnehmer die Ministerialzulage ebenso wenig wie einem an eine Dienststelle außerhalb des Ministeriums zugewiesenen Beamten gezahlt.

11

Die Vorinstanzen haben der Klage für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Sie haben angenommen, der Kläger sei bis zu seiner Versetzung an das IT-Amt Bw bei einer obersten Bundesbehörde verwendet worden. Mit seiner Versetzung zum IT-Amt Bw habe seine organisatorische Zuordnung zu einer obersten Bundesbehörde und damit der Anspruch auf die Zulage geendet. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese ihr jeweiliges Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers ist dagegen unbegründet. Der Kläger hatte zu keiner Zeit Anspruch auf die Ministerialzulage gemäß § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage.

13

I. Die Revision des Klägers genügt noch den von § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts und ist deshalb zulässig(vgl. dazu BAG 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 16). Zwar hat er sich in seiner Revisionsbegründung nicht mit dem zentralen Argument des Landesarbeitsgerichts auseinandergesetzt, wegen der streng formalistisch ausgestalteten Voraussetzungen der Gewährung der Ministerialzulage komme es anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2009 (- 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384) in Bezug auf das Wahlrecht entschiedenen Fall auf die rein organisatorische Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu einer obersten Bundesbehörde und nicht auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in einen Betrieb des Arbeitgebers an. Er hat aber mit seinen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass es sich seiner Meinung nach bei seiner Versetzung an das IT-Amt Bw um einen Rechtsakt sui generis handele, der an seiner fortbestehenden Zuordnung zu einer obersten Bundesbehörde nichts geändert habe. Dies reicht zur Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts noch aus.

14

II. Der Kläger ist während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung dort nicht iSv. § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage verwendet worden, weil er in diesem Zeitraum ununterbrochen der B GmbH zur Verfügung gestellt war. Er hatte daher keinen Anspruch auf die Ministerialzulage.

15

1. Der TV Ministerialzulage gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund) iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 16 fort.

16

2. Anspruch auf die Ministerialzulage gemäß § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage besteht grundsätzlich nur dann, wenn ein im Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehender Angestellter organisationsrechtlich einer obersten Bundesbehörde oder einer der anderen in § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage genannten Behörden zugeordnet ist, das Direktionsrecht von dieser Behörde ausgeübt wird und der Angestellte dort zulageberechtigte Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Ein Angestellter, der einem Dritten zur Verfügung gestellt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage nicht erfüllt und dem das Direktionsrecht übertragen ist, hat daher keinen Anspruch auf die Ministerialzulage, auch wenn er für diesen Dritten in einer der in § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage genannten Behörden tätig wird. Das gilt selbst dann, wenn er von seinem Arbeitgeber formal-organisatorisch dieser Behörde zugeordnet ist.

17

a) Nach Nr. 42.3.3 BBesGVwV, die bei der Durchführung des TV Ministerialzulage entsprechend anzuwenden ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Oktober 2000 Teil V - Ministerialzulage Erl. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 1998 Teil III 2.3 TV oberstbehördl. Zul. - Bund/TdL Rn. 3), ist eine Verwendung die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens).

18

aa) Der Begriff der „Verwendung“ bei obersten Bundesbehörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen“ in § 42 Abs. 3 BBesG (BVerwG 11. Dezember 1997 - 2 C 9.97 - juris-Rn. 14, ZTR 1998, 236; 6. April 1989 - 2 C 10.87 - juris-Rn. 10, ZTR 1989, 370). Im Beamtenrecht wird mit der „Verwendung“ ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben (BVerwG 28. Januar 1988 - 2 C 61.86 - juris-Rn. 11, BVerwGE 79, 22). Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, dh. ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, tatsächlich wahrnimmt (vgl. BVerwG 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - Rn. 12, IÖD 2011, 188; 24. Februar 2011 - 2 C 58.09 - Rn. 14, Buchholz 240 BBesG § 58a Nr. 4). Ein Beamter hat also Anspruch auf die Ministerialzulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, wenn er einen Dienstposten innehat, der organisationsrechtlich einer obersten Bundesbehörde zugeordnet ist, wenn ihm die zulageberechtigten Aufgaben übertragen sind und wenn er die zulageberechtigten Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Der erforderliche Zuordnungsakt kann auch durch Abordnung oder Versetzung erfolgen (BVerwG 28. Januar 1988 - 2 C 61.86 - juris-Rn. 11 f., aaO; 6. April 1989 - 2 C 10.87 - Rn. 10, aaO).

19

bb) Dieses aus den Differenzierungen des Beamtenrechts zwischen der Übertragung des Statusamts, des abstrakt-funktionellen Amts und des konkret-funktionellen Amts (dazu s. BVerwG 23. September 2004 - 2 C 27.03 - juris-Rn. 12 - 15, BVerwGE 122, 53) entwickelte Verständnis der „Verwendung“ kann nicht uneingeschränkt auf das Arbeitsverhältnis übertragen werden. Auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können im Hinblick auf die statusrechtlichen Unterschiede zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis diese Begrifflichkeiten keine Anwendung finden. Der beamtenrechtliche Begriff der „Verwendung“ in § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage ist deshalb im Hinblick auf die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Der Zuordnungsakt des Dienstherrn, der den Beamten einer obersten Bundesbehörde organisationsrechtlich zuordnet, findet im Arbeitsverhältnis seine Entsprechung in der organisationsrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer solchen Behörde und der Zuweisung zulageberechtigter Aufgaben. Für eine Zuordnung in diesem Sinn ist unabdingbar, dass der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht der obersten Bundesbehörde unterliegt, denn das Direktionsrecht nach § 106 GewO ist Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses(BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 43, ZTR 2012, 184, im Anschluss an BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - BAGE 112, 80, 83). Es reicht also nicht aus, dass der Arbeitnehmer „in“ einem Ministerium tätig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass er „für“ dieses tätig wird.

20

cc) Der Kläger unterlag zu keinem Zeitpunkt dem Direktionsrecht des Bundesministers der Verteidigung. Er hat deshalb weder für die Zeit seiner Abordnung bzw. Versetzung an das Ministerium seit dem 20. August 2007 (bzw. im Umfang der Geltendmachung seit Mai 2008) bis zum 31. Dezember 2008 noch für die Zeit nach seiner Versetzung an das IT-Amt Bw seit dem 1. Januar 2009 Anspruch auf die Ministerialzulage nach § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage. Seit Beginn der Tätigkeit des Klägers im Bundesministerium der Verteidigung war das Direktionsrecht im Rahmen seiner Gestellung der B GmbH nach Maßgabe des § 4 des Personalgestellungsvertrags durchgehend übertragen.

21

(1) Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD bzw. nach dem inhaltsgleichen § 13 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 liegt eine Personalgestellung vor, wenn Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert werden, so dass bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen ist. Nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD ist die Personalgestellung - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten, wobei die Modalitäten der Personalgestellung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt werden. In der Sache handelt es sich bei der Personalgestellung um eine Personalüberlassung iSd. Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die jedoch wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht gewerbsmäßig betrieben und daher nicht erlaubnispflichtig ist (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 27, AP AÜG § 10 Nr. 22 = EzA AÜG § 10 Nr. 13; 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - zu B II 2 d aa (1) der Gründe, EzA AÜG § 14 Nr. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2007 Teil II/1 § 4 Rn. 37; Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand Februar 2012 E § 4 TVöD Rn. 62). Durch die Personalgestellung bleibt zwar das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber bestehen, es stellt aber nur noch eine rechtliche Hülle dar (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 40).

22

(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Kläger deshalb ungeachtet der bis zu seiner Versetzung an das IT-Amt Bw zum 1. Januar 2009 noch bestehenden formal-organisationsrechtlichen Zuordnung zum Bundesministerium der Verteidigung auch für diese Zeit keinen Anspruch auf die Ministerialzulage. Der Kläger hat in dieser Zeit zwar originäre Aufgaben seines formalen Arbeitgebers erledigt, die dieser jedoch an die B GmbH ausgelagert hatte, der er das Direktionsrecht auch für die von ihr im Rahmen der Gestellung im Bundesministerium der Verteidigung eingesetzten Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland übertragen hatte. Der Kläger war demnach nur in einem Ministerium, aber nicht für dieses tätig. Rechtlich bestand hinsichtlich des Anspruchs auf die Ministerialzulage bereits vor der Versetzung des Klägers an das IT-Amt Bw kein Unterschied zu Arbeitnehmern, die von einem Dritten eingestellt und in einer obersten Bundesbehörde eingesetzt werden.

23

(3) Dass ungeachtet der Übertragung des Direktionsrechts an die B GmbH der Kläger tatsächlich seine Weisungen jedenfalls in erheblichen Teilen von Beamten oder Angestellten des Ministeriums erhalten hätte, macht er nicht geltend.

24

b) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2009 (- 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384) angenommen hat, dass die den Kooperationspartnern des Projekts HERKULES zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer der Bundeswehr im Fall ihrer Versetzung an das IT-Amt Bw nicht Beschäftigte dieses Amts werden, führt das entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer fortbestehenden organisationsrechtlichen und zulageberechtigenden Zuordnung zum Bundesministerium der Verteidigung.

25

aa) Zum einen beziehen sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Wahlberechtigung iSd. BPersVG, für die die Eingliederung in die Dienststelle Voraussetzung ist. Diese auf einen anderen gesetzlichen Regelungszusammenhang bezogenen Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen.

26

bb) Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass er bei konsequenter Befolgung des von ihm herangezogenen Rechtsgedankens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wahlrecht gerade keinen Anspruch auf die begehrte Ministerialzulage hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass die gestellten Beschäftigten in die Kooperationsbetriebe des Projekts HERKULES eingegliedert sind (BVerwG 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - Rn. 13, BVerwGE 135, 384). Im hier interessierenden Zusammenhang ist aber Kooperationspartner nicht, wie der Kläger anzunehmen scheint, das Bundesministerium der Verteidigung. Das Bundesverwaltungsgericht versteht unter Kooperationsbetrieben die Einheiten, denen die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt sind und in denen sie nach Weisung des jeweiligen Betriebsinhabers die ihnen übertragenen Arbeiten verrichten. Insoweit nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 des Personalgestellungsvertrags Bezug(BVerwG 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - Rn. 6, 13, 26, aaO). Auch § 6 Abs. 3 des hier nicht einschlägigen Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BwKoopG, BGBl. I S. 2027) zeigt, dass der Kooperationsbetrieb gerade nicht der Dienstherr bzw. Arbeitgeber der zugewiesenen Beamten bzw. der gestellten Angestellten ist. Kooperationsbetrieb im Sinn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist allein die B GmbH. Die Zugehörigkeit zu dieser begründet aber den Anspruch auf die Ministerialzulage auch nach Auffassung des Klägers nicht.

27

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er ist mit den im Bundesministerium der Verteidigung tätigen Arbeitnehmern, die nicht dem Projekt HERKULES zugeordnet sind, deshalb dem Direktionsrecht des Bundesministers der Verteidigung unterliegen und Anspruch auf Zahlung der Ministerialzulage haben, angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse nicht vergleichbar.

28

III. Sollten die Abordnungen bzw. Versetzungen des Klägers seit dem 20. August 2007 im Zusammenhang mit Maßnahmen iSd. § 1 TV UmBw erfolgt sein, besteht kein Anspruch des Klägers auf Einkommenssicherung gemäß § 13 Abs. 3 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, weil er die Ministerialzulage vor Wirksamwerden dieser Maßnahme nicht drei Jahre lang bezogen hat.

29

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Döpfert    

        

        

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.