Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2016 - 2 B 51/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:211016B2B51.15.0
bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Gründe

1

Der Rechtsstreit betrifft die Berücksichtigung von im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten bei der Gewährung von (Wechsel-)Schichtzulagen.

2

1. Der Kläger ist Beamter im Feuerwehrdienst des beklagten Landes. Der dort durch Geschäftsanweisung vorgegebene Einsatzdienst sieht sowohl in den Tages- als auch in den Nachtschichten Unterbrechungen durch Bereitschaftsdienstphasen vor. Mangels ununterbrochenem Volldienst hat der Beklagte die Gewährung von (Wechsel-)Schichtzulagen deshalb ab April 2011 eingestellt. Die auf Fortzahlung der Zulagen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die begehrte Zulage könne nicht für Zeiträume gezahlt werden, in denen auch Bereitschaftsdienst geleistet worden sei.

3

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Sie zeigt die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung nicht auf.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Gewährung von (Wechsel-)Schichtzulagen auch im Bereitschaftsdienst geleistete Zeiten zu berücksichtigen sind, lässt sich auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig im Sinne des ausführlich begründeten Berufungsurteils beantworten.

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a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - in der Fassung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), die gemäß § 1b Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 <280>) als Landesrecht fortgilt, erhalten Beamte eine monatliche Wechselschichtzulage, wenn sie nach einem ständigen Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Wechselschichten sind nach der in der Verordnung enthaltenen Definition "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird". Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

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Eine Wechselschicht im Sinne der Vorschrift liegt nach dem insoweit klaren Wortlaut der Norm nur vor, wenn nach dem Dienstplan ununterbrochen, also im "Volldienst", gearbeitet wird. Da nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit gelten, führen Zeiten des Bereitschaftsdienstes im Dienstplan zu einer Unterbrechung der Arbeitszeit. Eine ununterbrochene Arbeit oder Volldienst und damit eine tägliche Arbeitszeit in Wechselschichten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV kann deshalb dann nicht angenommen werden, wenn der Dienstplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes vorsieht und damit den vorausgesetzten ununterbrochenen Dienst unterbricht.

8

Bestätigt wird dieser Befund durch die Entstehungsgeschichte. § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist im Jahre 1998 gerade im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 und vom 11. Dezember 1997 - 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19), wonach der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage auch den Bereitschaftsdienst erfasse, eingefügt worden, um die sich daraus ergebenden Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BR-Drs. 187/1/98, S. 6 f.). Mit der Novellierung hat der Normgeber daher gerade die Klarstellung beabsichtigt, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Zulagengewährung nicht einzubeziehen sind.

9

b) Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Zulagengewährung.

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Mit der Wechselschichtzulage finden die von den Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine - zusätzliche, über die "normale" Besoldung hinausgehende - besoldungsrechtliche Anerkennung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 Rn. 8). Die Einschätzung, dass die Belastung durch Schichtdienst geringer ist, wenn währenddessen zum Teil lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann daher auf Sachgründe des Regelungsbereichs gestützt werden. Die Entscheidung, in diesen Fällen keine (weitere) Zulage vorzusehen, hält sich daher noch im grundsätzlich weiten besoldungsrechtlichen Ermessen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers.

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c) Der Ausschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der (Wechsel-)Schichtzulage ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar.

12

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zwar geklärt, dass ein Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzuhalten hat, ungeachtet der in dieser Zeit geleisteten Arbeit als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 S. 9) zu gelten hat (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98 [ECLI:EU:C:2000:528], Simap - Slg. 2000, I-7963). Die auf der Grundlage des Art. 153 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassenen Mindestvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sehen indes keine Vorgaben hinsichtlich der Entlohnung entsprechender Dienstzeiten vor. Selbst im Falle von Verletzungen der in der Arbeitszeitrichtlinie enthaltenen Standards ist es vielmehr Sache der Mitgliedstaaten, eine etwaige finanzielle Entschädigung und deren Berechnung festzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 [ECLI:EU:C:2010:717], Fuß - Slg. 2010, I-12167). Das Unionsrecht enthält damit keine Aussagen zur Besoldung der im Bereitschaftsdienst geleisteten Zeiten (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 3).

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Ungeachtet der weiten Formulierung des Wortlauts in § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV enthält die Vorschrift indes nur eine Vorgabe zur Berechnung der (Wechsel-)Schichtzulage. Sie stellt damit eine besoldungsrechtliche Regelung dar, für die es unionsrechtliche Vorgaben nicht gibt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2016 - 2 B 51/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu rege

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 48 Mehrarbeitsvergütung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nu

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen

1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.