Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2017 - 2 B 34/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:300817B2B34.17.0
bei uns veröffentlicht am30.08.2017

Gründe

1

1. Der ... geborene Beklagte steht als Lehrer im Dienst des klagenden Landes. Durch rechtskräftiges Urteil verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatten zwei Schüler der 8. Klasse im April und Mai 2005 jeweils ein Wochenende bei ihrem Klassenlehrer - dem Beklagten - verbracht. Dabei waren von der Website "gaybusters.com" fünf oder sechs Videoclips, die homosexuellen Geschlechts- und Oralverkehr zum Gegenstand hatten, heruntergeladen und angesehen worden. Nachdem einer der Schüler seinen Unmut hierüber geäußert hatte, erläuterte der Beklagte, er lasse sich doch lieber von einem Mann "einen blasen". Der wisse doch, was ein Mann wolle. Anschließend berichtete der Beklagte über verschiedene Techniken der Selbstbefriedigung und pries den Kindern das Stimulieren durch Reiben an den Brustwarzen an. Nachdem einer der Schüler zugestimmt hatte, rieb der Beklagte an dessen Brustwarzen.

2

Eine Sicherung der Festplatte des Rechners des Beklagten hatte die Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich gehalten, sie ist nach Angaben des Beklagten zwischenzeitlich entsorgt. Im Nachgang zum ersten Hauptverhandlungstag übergab der damalige Verteidiger des Beklagten im August 2007 eine CD-ROM mit einer Sicherungskopie der Festplatte. Diese war von einem privat beauftragten Bekannten H. des Beklagten unter Verwendung der Software "Get Data Back for FAT" der Firma "Runtime Software" erstellt worden. Als Ergebnis der Untersuchung stellte H. fest, es gebe keine Hinweise für einen Internetzugriff während des Zeitraums des ersten Besuchs im April ... Auch sonstige Hinweise für das Herunterladen und Abspielen von Videos, insbesondere von Filmen mit sexuellem Hintergrund fänden sich nicht.

3

Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte die IT-Ermittlungsunterstützungsstelle der Polizei hierzu mit, die Daten reichten für ein Gutachten nicht aus. Das verwendete Programm sei als reines Datenrettungsprogramm konzipiert und auch nach Auffassung des Herstellers nur bedingt für eine forensische Sicherung geeignet. Insbesondere fehle eine Protokollierung des Sicherungsvorgangs, sodass nicht überprüft werden könne, ob auch wirklich alle Daten gelesen und geschrieben worden seien. Das vom Strafgericht gleichwohl eingeholte Sachverständigengutachten vom Juni 2009 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mangels physikalischer Sicherung eine Rekonstruktion des Datenbestands nicht erfolgen könne.

4

Im nachfolgenden Disziplinarverfahren, das um die Vorwürfe erweitert worden war, der Beklagte habe den Schülern das für Jugendliche nicht freigegebene Computerspiel "Counter-Strike" gekauft und sie damit spielen lassen, ihnen zwei Horrorfilme vorgeführt und ein Biermixgetränk zu trinken gegeben, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt; die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

5

Das Berufungsgericht hat dabei eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgelehnt. Diese war vom Beklagten insbesondere mit dem Vortrag begehrt worden, zwischenzeitlich liege eine physikalische Sicherung der Festplatte vor. Im Rahmen des Zivilrechtsstreits, den der Beklagte gegen seinen früheren Verteidiger wegen dessen Honorarforderung führe, habe dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im März 2012 einige CDs und DVDs an das Gericht überreicht. Im Rahmen einer Akteneinsicht seines jetzigen Bevollmächtigten habe sich dabei herausgestellt, dass sich dabei auch die DVD mit der von H. durchgeführten Festplattenspiegelung befinde. Deren Vorlage an das Amtsgericht habe der damalige Verteidiger des Beklagten unterlassen. Durch eine Beiziehung der in den Zivilakten des Landgerichts befindlichen DVD und eine nachfolgende sachverständliche Begutachtung lasse sich feststellen, ob die von den Schülern angegebenen Videos mit pornographischem Inhalt tatsächlich auf den Rechner geladen worden seien.

6

2. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet. Sie hat keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem das angegriffene Berufungsurteil beruhen kann (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

a) Soweit mit der Beschwerde die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags geltend gemacht wird, liegt bereits ein Missverständnis vor. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 8. März 2017 - die insoweit Beweiskraft entfaltet (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) - ein Beweisantrag nicht gestellt worden. Entsprechendes behauptet auch die Beschwerde nicht; sie nimmt vielmehr auf die im Schriftsatz vom 27. September 2013 enthaltenen Ausführungen Bezug. Die Anforderungen der Beweisablehnung nach § 86 Abs. 2 VwGO gelten indes nur für einen "in der mündlichen Verhandlung" gestellten Beweisantrag.

8

Die Nichtdurchführung der begehrten Beweiserhebung kann daher allenfalls gegen die auch dem Berufungsgericht (§ 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) obliegende Verpflichtung verstoßen haben, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Da die Aufklärungsrüge aber kein zulässiges Mittel dafür darstellt, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen.

9

Insoweit verkennt die Beschwerde indes den rechtlichen Maßstab. Da sich die nunmehr vermisste Sachverhaltsklärung auf Tatsachen bezieht, die bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind, wäre eine weitere Beweiserhebung nur unter den Voraussetzungen eines "Lösungsbeschlusses" möglich.

10

b) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend.

11

Diese Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die Beschleunigung (vgl. § 4 Abs. 1 LDG NRW) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und Belastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 7).

12

Aus der Begrenzung auf "tatsächliche Feststellungen" folgt, dass eine Bindung an Wertungen im Strafurteil nicht erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 39). Ein Vorrang der strafgerichtlichen Würdigung ist gesetzlich nicht angeordnet. Er ist auch weder durch die ratio legis der Bindungswirkung geboten noch wäre er sachdienlich. Straf- und Disziplinarverfahren werden vielmehr von unterschiedlichen Zwecken und Zielvorstellungen geleitet.

13

Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245>; Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 m.w.N.).

14

Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Ein Vorrang des strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO besteht dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nach geltender Rechtslage nicht (vgl. zum weitgehend identischen Prüfungsgegenstand BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 13). Eine entsprechende Anordnung sieht das maßgebliche Landesdisziplinargesetz nicht vor.

15

Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - juris Rn. 13 und vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 22).

16

c) Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

17

Die Beschwerde verweist zwar zu Recht darauf, dass das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren grundsätzlich - also außerhalb einer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bestehenden Bindungswirkung - nicht als unsubstantiierter Beweisermittlungsantrag hätte behandelt werden dürfen. Denn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung, aus der sachverständigen Begutachtung der bei den Akten des Landgerichts befindlichen DVD werde sich ergeben, dass in den fraglichen Zeiträumen keine pornographischen Dateien auf den Rechner heruntergeladen wurden, gab es eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage. Eine Behauptung kann aber nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - juris Rn. 7).

18

Damit sind aber nicht zugleich die Anforderungen erfüllt, die für eine Lösung bindender Sachverhaltsfeststellungen aus strafgerichtlichen Urteilen gelten. Hierfür ist zusätzlich erforderlich, dass sich aus dem neuen Beweismittel tatsächliche Umstände ergeben können, auf deren Grundlage die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erheblichen Zweifeln begegnen. Nur dann liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer "offenkundigen Unrichtigkeit" im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vor.

19

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die nunmehr zur Verfügung stehende DVD nur eine unter Verwendung der Software "Get Data Back for FAT" der Firma "Runtime Software" erstellte Datensicherung enthält. Bereits im Strafverfahren ist aber sowohl von der IT-Ermittlungsunterstützungsstelle der Polizei als auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeführt worden, dass dieses Programm für eine forensische Sicherung nur bedingt geeignet ist. Mangels Protokollierung des Sicherungsvorgangs lässt die auf der DVD enthaltene Datensicherung keine Überprüfung zu, ob tatsächlich alle auf der Festplatte vorhandenen Daten erfasst worden sind. Selbst wenn die DVD keine entsprechenden Dateien enthalten sollte, lässt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich entsprechende Dateien auf dem Rechner des Beklagten befunden haben.

20

Durchgreifende Rügen hiergegen zeigt die Beschwerde nicht auf. Hierzu reicht insbesondere eine Bezugnahme auf die gegenteilige Einschätzung des privat beauftragten H. nicht aus; dies hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Soweit die Beschwerde auf die Möglichkeit verweist, dass die DVD unter Verwendung einer anderen Software erstellt worden sein könnte, liegen hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor. Vielmehr weist bereits die Bezeichnung der bei den landgerichtlichen Akten befindlichen DVD ("... FP-Image 20.11.05 18.00 1v2, Packer Winnar, Image: Getdataback Runtime Soft") eine Bezugnahme auf das benannte Datensicherungsprogramm auf. Auch der Stellungnahme des privat beauftragten H. sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die DVD nicht mit dem unzureichenden Datensicherungsprogramm erstellt worden ist.

21

Darüber hinaus liegt - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - zwischen den fraglichen Rechnernutzungen im April/Mai 2005 und der Datensicherung im November 2005 eine erhebliche Zeitspanne; dem Landgericht ist die DVD sogar erst im Jahr 2012 übergeben worden. Die Festplattenspiegelung lässt daher keine sichere Ermittlung des Datenbestands im maßgeblichen Zeitpunkt zu. Aus ihrer Begutachtung könnten sich folglich auch keine Umstände ergeben, auf deren Grundlage die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erheblichen Zweifeln begegnen würden. Auch insoweit zeigt die Beschwerde keine substantiierten Einwände auf. Warum das Berufungsgericht davon auszugehen habe, dass auch bei einer Untersuchung im November 2015 der Datenbestand der Besuchswochenenden unverändert vorhanden sein sollte, bleibt vielmehr völlig offen. Die Behauptung trifft im Übrigen auch nicht zu.

22

Das Berufungsgericht war daher nicht verpflichtet, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zu lösen. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruhen könnte. Denn das Berufungsurteil hat seine Maßnahmebemessung ausschließlich auf die strafgerichtlich abgeurteilten sexuellen Handlungen des Beklagten gestützt und die fraglichen Videoaufnahmen dabei nicht erwähnt.

23

d) Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Verfahrenspflichten aus § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass nicht bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils und damit eine eigenständige Beweiserhebung nicht erfolgen werde.

24

Abgesehen davon, dass eine Beweiserhebung durch das Berufungsgericht nicht angeordnet worden war, hatte auch bereits das Verwaltungsgericht die vom Beklagten begehrte Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils abgelehnt. Bei dieser Sachlage musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch ohne richterlichen Hinweis damit rechnen, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nicht erfolgen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.). Der Bevollmächtigte des Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2017 - 2 B 34/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2017 - 2 B 34/17

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Aug. 2017 - 2 B 34/17 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.