Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Jan. 2017 - 2 B 23/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:040117B2B23.16.0
bei uns veröffentlicht am04.01.2017

Gründe

1

Das Verfahren betrifft ein Rechtsschutzbegehren gegen eine auf innerkirchliches Recht gestützte Kürzung des Ruhegehalts eines Priesters der römisch-katholischen Kirche.

2

1. Der Kläger war Prozessbevollmächtigter und ist Alleinerbe des im September 2014 verstorbenen ursprünglichen Klägers dieses Verfahrens, eines Priesters der römisch-katholischen Kirche. Gegen diesen waren Vorwürfe erhoben worden, er habe sich in den 1960er Jahren sexueller Handlungen an Minderjährigen schuldig gemacht. Im Rahmen der daraufhin von der beklagten Diözese im Jahr 2010 eingeleiteten Ermittlungen äußerte sich der Priester zu den Vorwürfen nicht. Mit Dekret vom 22. Juni 2011 stellte der Bischof der Beklagten fest, die vorgeworfenen Handlungen könnten dem Priester wegen Verjährung nicht mehr angelastet werden. Er erteilte ihm aber einen Verweis und legte ihm eine Buße auf; diese bestand in der Kürzung der Bezüge um 20 v.H. für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem 1. August 2011, und mit der Maßgabe, diese Mittel einem Fonds zuzuführen, aus dem Opfer sexuellen Missbrauchs finanzielle Zuwendungen erhalten.

3

Der Priester legte gegen das Dekret innerkirchliche Rechtsbehelfe der römisch-katholischen Kirche ein. Nach dem Tod des Priesters teilte der jetzige Kläger der Glaubenskongregation für den Klerus in Rom mit, dass er den innerkirchlichen Rechtsstreit als Alleinerbe des Priesters aufnehme. Der vom Kläger fortgeführte Rekurs (Rechtsbehelf) des Priesters liegt derzeit dem seit November 2014 dafür zuständigen innerkirchlichen Richterkollegium der Glaubenskongregation zur Prüfung vor.

4

Ein von dem Priester bei den staatlichen Gerichten gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner im Juli 2012 noch von dem Priester erhobenen und sodann vom Kläger fortgeführten Klage begehrt dieser die ungekürzte Auszahlung der einbehaltenen Bezüge (in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei). Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil der kirchliche Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Weder der streitgegenständliche Anspruch auf Ruhegehalt noch dessen als Buße verhängte Kürzung ergäben sich aus staatlichem Recht, sondern beruhten auf Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC). Die Maßnahme sei dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts der römisch-katholischen Kirche zuzurechnen. Die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstverständnis der Kirche in diesem Bereich gebiete es, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der von der Religionsgemeinschaft eröffnete Rechtsweg erfolglos beschritten sei. Dies sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darlegt - unstreitig nicht der Fall. Der auf Nachzahlung des einbehaltenen Ruhegehalts gerichtete Hauptantrag sei auch deshalb unzulässig, weil staatliche Gerichte weder befugt seien, kirchengerichtliche Entscheidungen aufzuheben, noch den kirchlichen Dienstherrn zur Leistung zu verurteilen. Ein staatliches Gericht könne, sofern - wie hier - der Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung betroffen sei, lediglich prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien, und in seinem Rechtsfolgenausspruch allenfalls eine dahingehende Feststellung treffen.

6

Unabhängig davon sei die Klage mit ihrem Leistungs- und Feststellungsbegehren auch unbegründet, weil im Streitfall ein Verstoß gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen, in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht vorliege. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Priester in seiner Menschenwürde, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, verletzt worden sei. Dass er durch die Kürzung seines Ruhegehalts in existentielle Not geraten sei, mache er selbst nicht geltend und liege auch fern. Das angegriffene kirchliche Dekret stehe auch nicht im Widerspruch zu elementaren verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Der verstorbene Priester habe Gelegenheit gehabt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, davon aber keinen Gebrauch gemacht. Der Bischof der Beklagten habe die Aussagen der Missbrauchsopfer als glaubhaft angesehen; das Schweigen des Priesters habe er nicht als belastendes Indiz gewertet. Ein vom Kläger ins Feld geführter strafrechtlicher Verjährungsgedanke greife ebensowenig wie ein vermeintliches ungeschriebenes Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs oder Verwirkung. Da ein aktiver Beamter (etwa in der Funktion als Lehrer) wegen der ihm angelasteten Taten wohl gar nicht mehr tragbar wäre, verstoße die vorliegende dreijährige Kürzung des Ruhehalts um 20 % auch weder gegen die staatlichen Grundsätze des Schuldprinzips und der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) noch gegen das Willkürverbot.

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2. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist bereits unzulässig (a), hat aber auch in der Sache keinen Erfolg (b).

8

a) Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie behauptet zwar, dass Revisionszulassungsgründe vorlägen, legt dies aber nicht in der erforderlichen Weise dar: Weder bezeichnet sie eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

9

b) Unabhängig davon kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn man die Ausführungen der Beschwerde - zu ihren Gunsten bei wohlwollender Würdigung - am Maßstab der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO im Einzelnen prüft. Einzugehen ist dabei allerdings nur auf das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Vorbringen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Keiner der Kritikpunkte der Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes.

10

Hinzu kommt, dass bei einem Berufungsurteil, das - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, eine Zulassung der Revision nur dann möglich ist, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6).

11

Das Berufungsurteil ist zum einen selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Nichterschöpfung des kirchlichen Rechtswegs (hinsichtlich des Zahlungsantrags zusätzlich auf die Unzulässigkeit eines solchen Entscheidungsausspruchs) und zum anderen selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage auch unbegründet sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Kürzung des Ruhegehalts um eine innerkirchliche Maßnahme nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche handele, das von staatlichen Gerichten nur auf etwaige Verstöße gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien zu überprüfen sei, ein solcher Verstoß hier aber nicht vorliege. Gegen jede dieser selbstständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils hätte die Beschwerde einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend machen müssen; auch diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht.

12

Im Einzelnen ist anzumerken:

13

aa) Soweit die Beschwerde beanstandet (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung), dass das Berufungsgericht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verneint habe, weil der innerkirchliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei, was die Beschwerde als "nicht zwingend" und "nicht gefordert" kritisiert, rechtfertigt dies weder eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz. Die Beschwerde irrt, wenn sie ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe dies "nicht zur Voraussetzung für eine Entscheidung der staatlichen Gerichte gemacht". Das Gegenteil ist der Fall: In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausdrücklich geklärt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich ist (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - BVerwGE 153, 282 Rn. 20; Beschluss vom 1. März 2016 - 2 B 105.15 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 35 Rn. 9). Dabei beschränkt sich die inhaltliche Prüfung darauf, ob die kirchendienstrechtliche Entscheidung mit den in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten grundlegenden Verfassungsprinzipien, dem Willkürverbot und elementaren Verfassungsgarantien vereinbar ist.

14

bb) Soweit die Beschwerde beanstandet (Ziff. 2 der Beschwerdebegründung), dass der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen habe, was er unter dem Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung verstehe und sich nicht abstufend-differenzierend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetze, folgt auch daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zu der von der Beschwerde vermissten Auseinandersetzung und Differenzierung bestand kein Anlass, weil in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass kirchendienstrechtliche Entscheidungen betreffend die zur Verkündigung der Glaubensinhalte berufenen Personen zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gehören und deshalb nur einer das kirchliche Selbstverständnis respektierenden inhaltlich eingeschränkten Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 15 ff., 23 und 33). Es liegt auf der Hand, dass als glaubhaft angesehene Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch einen Priester an Minderjährigen unmittelbar das originäre Recht einer Religionsgesellschaft berühren, selbst darüber zu entscheiden, ob dieser Priester mit Blick auf das Selbstverständnis und den Verkündungsauftrag der Kirche noch tragbar ist und ob er ggf. mit innerkirchlichen Maßnahmen belegt werden soll.

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cc) Soweit die Beschwerde eine fehlerhafte Anwendung innerkirchlichen Rechts rügt (Ziff. 3 der Beschwerdebegründung), namentlich dass eine Kürzung des Ruhegehalts nur nach Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch das Diözesangericht verhängt werden dürfe und dass nicht erkennbar sei, ob Priester im Ruhestand von der Disziplinarordnung der beklagten Diözese erfasst seien, betrifft dies Fragen der "richtigen" Anwendung innerkirchlichen Rechts, die gerade staatlicher Überprüfung entzogen ist, sofern nicht ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht, wofür hier nichts ersichtlich ist.

16

dd) Soweit die Beschwerde mit Blick auf die lange Zeit zurückliegenden Tatvorwürfe rügt, dass nach staatlichem Recht (§ 15 Abs. 2 BDG) gegen einen Ruhestandsbeamten eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind (Ziff. 4 der Beschwerdebegründung) und für den Priester einen Anspruch auf Rechtsfrieden und Verjährung reklamiert (Ziff. 10 a und b der Beschwerdebegründung), hat bereits der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich auch im staatlichen Recht ein solches Maßnahmeverbot nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts (namentlich nicht aus Art. 79 Abs. 3 GG) ergibt, sondern einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung bedarf. Im Übrigen sind kirchenrechtliche Entscheidungen nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 38) und erst Recht nicht am einfachgesetzlichen staatlichen Beamtenrecht zu überprüfen. Für den Bereich des staatlichen Disziplinarrechts ist zudem geklärt, dass der Disziplinaranspruch des staatlichen Dienstherrn nicht durch Verwirkung untergehen kann. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Disziplinarmaßnahme wegen eines Maßnahmeverbots nicht verhängt werden darf, sind abschließend; sie können nicht durch ein ungeschriebenes Maßnahmeverbot wegen Verwirkung ergänzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 48; Beschlüsse vom 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 - BVerwGE 76, 176 <177 f.>, vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5. und vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 11).

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ee) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde (Ziff. 5 der Beschwerdebegründung), das Berufungsurteil lasse eine nähere Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Achtung der vom Grundgesetz als verbindlich erklärten Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG vermissen. Dies vermag eine Revisionszulassung schon deshalb nicht zu begründen, weil ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. mehrfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie dargelegt - gerade nicht ersichtlich ist.

18

ff) Mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die der Kirche obliegende Fürsorgepflicht und einer "schwerwiegenden" bzw. "irreparablen" Grundrechtsverletzung wegen "eklatanter" Verletzung des Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Priesters (Ziff. 6 der Beschwerdebegründung), wird ein Grund für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ebenfalls nicht aufgezeigt. Der verstorbene Priester ist vom Bischof der beklagten Diözese zu den Vorwürfen befragt worden. Er hatte die Möglichkeit, sich gegen sie zu verteidigen. Der Bischof hat die Aussagen der Betroffenen für glaubhaft erachtet, ohne dass er das Schweigen des Priesters selbst als belastendes Indiz gewertet hat. Bei entsprechender Sachlage wäre auch ein staatlicher Dienstherr zu einem disziplinarischen Vorgehen befugt gewesen; die Kritik der Beschwerde ist daher unberechtigt.

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gg) Soweit die Beschwerde schließlich einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof kein Sachverständigengutachten zum Inhalt des katholischen Kirchenrechts eingeholt habe (Ziff. 9 der Beschwerdebegründung), fehlt es schon an einer plausiblen Darlegung, dass das vermisste Sachverständigengutachten nach der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung hätte sein können, mithin dass das Berufungsurteil darauf beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a.E.). Die Beschwerde führt hierzu an, dass das Ergebnis des Gutachtens erbracht hätte, dass der Bischof der beklagten Diözese nach innerkirchlichem Recht gegen den Priester eine "Buße" nicht hätte verhängen dürfen. Auf die Frage der Zulässigkeit des bischöflichen Dekrets nach innerkirchlichem Recht kam und kommt es dagegen nicht an. Die "Richtigkeit" der Anwendung und Einhaltung des innerkirchlichen Rechts ist der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte gerade entzogen, wenn - wie für den Streitfall dargelegt - die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt sind.

20

Ob dem Bischof der beklagten Diözese nach dem Codex Iuris Canonici die Befugnis zukam, dem Priester neben dem nach can. 1339 CIC ausgesprochenen Verweis (correptio) als Strafbuße (paenitentia) gemäß can. 1342, 1340 CIC die zeitweise Kürzung des Ruhegehalts aufzuerlegen, ist von der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Glaubenskongregation zu klären. Soweit der jetzige Kläger in dem weiteren Vorbringen der Beschwerde die Dauer des kirchenrechtlichen Verfahrens kritisiert, ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die bisherige Dauer des kirchenrechtlichen Verfahrens Nachteile von Gewicht entstanden sind.

21

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau ein

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(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.