Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - 2 B 110/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B2B110.15.0
20.12.2016

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensmängel (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1957 geborene Beklagte steht als Stadthauptsekretär im Dienst der Klägerin. Der seit 2010 schwerbehinderte Beklagte erlitt 2009 einen Schlaganfall. In der Zeit von März 2002 bis Dezember 2010 nahm er im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit im Sprengstoffwesen in 180 Fällen Gebühren in Höhe von insgesamt 12 859,90 € entgegen. Die Gelder leitete er nicht an die Barkasse der Klägerin weiter, sondern verwendete sie für eigene Zwecke.

3

Im strafgerichtlichen Verfahren verwarnte das Amtsgericht den Beklagten im Mai 2011 mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wegen Untreue in 110 Fällen im Zeitraum von Februar 2006 bis Februar 2010 und behielt sich die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe vor. Im August 2011 erhob die Klägerin nach Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten wegen Zugriffsdelikts und der Verletzung elementarer Grundsätze des Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dagegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht - nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und ergänzender Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, indem er die entgegengenommenen Gebühren nicht an die Barkasse der Klägerin weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke behalten habe. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Milderungsgründe, die regelmäßig zu einem Absehen von den Höchstmaßnahmen führten, lägen nicht vor. Dem Ausspruch der Höchstmaßnahme stehe insbesondere keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entgegen. Die von der psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte mittelgradige bis schwere Depression bestehe erst seit dem Jahr 2011 und sei daher für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Zeit des Dienstvergehens unerheblich. Auch hinsichtlich der bei ihm mindestens seit den späten 1990er Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit und der Bewertung des vom Beklagten im Jahr 2009 erlittenen bihemisphärischen Kleinhirninfarkts sei den Feststellungen der Sachverständigen zu folgen. Die Steuerungsfähigkeit des Beklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen.

5

Auch sonstige anerkannte Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zur Herabsetzung der indizierten Maßnahme führten, seien nicht gegeben. Die Klägerin habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern sei eine ständige und lückenlose Kontrolle jedes Mitarbeiters nicht möglich. Die Diensttätigkeit des Beklagten sei unbeanstandet geblieben, Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Gebührenerhebungen seien nicht erkennbar gewesen. Die Dienstausübung des Beklagten sei in jeder Hinsicht unauffällig geblieben. Der Dienstherr habe der Pflichterfüllung durch den Beklagten zwar augenscheinlich vorbehaltlos vertraut; darin sei aber noch keine für die Maßnahmebemessung erhebliche Aufsichtspflichtverletzung zu sehen.

6

2. Der vom Beklagten mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

7

a) Es besteht kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit des Beklagten nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil es in tatsächlicher Hinsicht keinen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann.

8

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - juris Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).

9

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 19).

10

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Beschwerde geltend macht, es widerspreche "allgemeinen Erfahrungssätzen, das dem Dienstherrn ein regelmäßiger durchgehender jahrelanger Konsum von acht Flaschen Bier während der Arbeitszeit verborgen" bleibe, genügt dieses Vorbringen bereits nicht den Anforderungen für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur verfahrensfehlerfreien Überzeugungsbildung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 VwGO). Die Beschwerde begnügt sich vielmehr damit, zu behaupten, das Berufungsgericht habe einen allgemeinen Erfahrungssatz verletzt. An der erforderlichen am konkreten Verfahrensgang orientierten Auseinandersetzung mit der in den Urteilsgründen anschaulich auf der Grundlage sachverständiger Beweiserhebung diskutierten Folgen der seit den 1990er Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beklagten - keine bemerkbaren Auswirkungen im Beruf, bis 2009 keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme, Einschätzung des Beklagten, er sei am Ende seines täglichen Dienstes nicht volltrunken gewesen, keine Offenbarung der Alkoholabhängigkeit gegenüber dem Dienstherrn - fehlt es indes.

11

Des Weiteren und vor allem aber ist zu beachten, dass selbst dem Dienstherrn bekannt gewordene Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit eines Beamten nicht den Verdacht künftiger Dienstpflichtverletzungen durch die Veruntreuung oder Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder nach sich zieht. Nur ein solcher Verdacht könnte aber ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, es sei schuldmildernd zu berücksichtigen, dass der Dienstherr seine Dienstaufsicht nur unzureichend wahrgenommen habe. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fall, wonach eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 Rn. 17, 22 und Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25 Rn. 9). Denn Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Beklagten waren angesichts der nicht beanstandeten Dienstausübung keinesfalls so schwerwiegend, dass sich entsprechende Kontrollmaßnahmen aufdrängten.

12

Im Übrigen setzt die Beschwerde mit ihrem Vortrag zur Erkennbarkeit der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Beklagten nur ihre eigene Beweiswürdigung gegen diejenige des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht stützt sein im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefundenes Ergebnis auf die gutachtlichen Feststellungen der von ihm bestellten psychiatrischen Sachverständigen und deren ergänzende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Bl. 17 Urteilsumdruck). Darin führt die Sachverständige unter anderem aus, dass es gerade bei chronisch Alkoholabhängigen - wie dem Beklagten - verbreitet zu beobachten ist, dass die Funktionsfähigkeit über Jahre hinweg erhalten bleibt und die Betroffenen auch differenzierten Aufgabenstellungen über Jahre hinweg gerecht werden können (S. 12 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Auf der Grundlage dieser von der Beschwerde nicht erschütterten tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts kann ein vom Beamten nicht offenbartes Alkoholleiden weder aufgrund der Dienstaufsicht noch infolge der Fürsorge weitergehende Pflichten des Dienstherrn - etwa zu besonderen Kontrollmaßnahmen oder zur Beratung zu einer Alkoholentziehungstherapie - begründen.

13

b) Soweit der Beklagte vorträgt, im Rahmen der Würdigung aller Gesamtumstände für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe das Berufungsgericht den Gesichtspunkt unzureichender Dienstaufsicht als zu seinen Gunsten durchgreifenden Entlastungsgrund nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 LDG NW im konkreten Einzelfall. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19, vom 26. Januar 2006 - 9 B 22.05 - juris Rn. 7 und vom 27. März 2013 - 6 B 50.12 - NVwZ-RR 2013, 491 Rn. 5). Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>), wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NW erhoben werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 17 Einleitung von Amts wegen


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.