Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2012 - 10 B 15/12

29.05.2012

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde rügt, der Beigeladene zu 2 - der Ehemann der Klägerin - sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 24. Januar 2012 als Beteiligter im Wege der Beweisaufnahme vernommen und nicht lediglich informatorisch zur Ergänzung seines Sachvortrags angehört worden (Beschwerdebegründung S. 2). Dafür spreche, dass die Angaben des Beigeladenen zu 2 ausweislich der Urteilsgründe "zur Sachverhaltserhebung dienten" und das Gericht in der mündlichen Verhandlung nach Befragung des Beigeladenen zu 2 Gelegenheit gegeben habe, zum Ergebnis "der Beweisaufnahme" Stellung zu nehmen. Für die Vernehmung eines Beteiligten habe es aber gemäß § 450 ZPO eines Beweisbeschlusses und einer Belehrung des Beteiligten bedurft. Beides sei nicht erfolgt.

3

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße ergeben sich weder aus den näheren Umständen über die Anhörung des Beigeladenen zu 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht noch aus den Urteilsgründen. Daraus wird vielmehr bei verständiger Würdigung ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2 lediglich informatorisch befragt (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO), nicht aber förmlich als Beteiligten vernommen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i.V.m. § 450 ff. ZPO). Wie auch von der Beschwerde nicht angezweifelt, hat das Gericht vor Anhörung des Beigeladenen zu 2 keinen Beweisbeschluss erlassen (vgl. § 450 Abs. 1 ZPO) und ihn nicht gemäß § 395 Abs. 1, § 451 ZPO zur wahrheitsgemäßen Aussage ermahnt und auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen. Es hat den Beteiligten auch nicht gemäß § 396 Abs. 1, § 451 ZPO dazu veranlasst, zunächst im Zusammenhang auszusagen, sondern hat ihm sogleich konkrete Einzelfragen gestellt, die ihn anschließend zur Ergänzung seines Vorbringens veranlassten (vgl. Protokoll über die Öffentliche Sitzung vom 24. Januar 2012, S. 2 ff.).

4

Dieses vom Gericht gewählte Verfahren lässt sich bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass es den Beigeladenen zu 2 informatorisch befragt, nicht aber förmlich vernommen hat (zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen der informellen Befragung und Parteivernehmung vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19; Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 28.08 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 99 Rn. 3 f. und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 - zu den Unterschieden vgl. Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG 7 C 58.61 - BVerwGE 17, 127 <129>). Zwar enthält das Sitzungsprotokoll nach Abschluss der Befragung des Beigeladenen zu 2 die Formulierung, dass die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu dem "Ergebnis der Beweisaufnahme" Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht die Befragung des Beigeladenen als Beweisaufnahme angesehen hat. Denn im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurden auch Feststellungen zu den im Reisepass des Beigeladenen befindlichen Visa für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 getroffen (Sitzungsprotokoll S. 5 oben) und Passagen aus dem Visumantrag der Tochter B.I. zitiert. Das Gericht wollte den Beteiligten offenbar Gelegenheit geben, sowohl zu den zusätzlichen Tatsachenfeststellungen als auch zu dem Ergebnis der informellen Befragung des Beigeladenen zu 2 Stellung zu nehmen. Dabei hat es versäumt, bei der gewählten Formulierung zwischen Beweisaufnahme und informeller Befragung zu differenzieren (zu den Unterschieden vgl. etwa Raabe, NVwZ 2003, 1193 ff.). Schließlich lässt sich auch nicht aus den Urteilsgründen ableiten, dass das Oberverwaltungsgericht den Beigeladenen zu 2 als Beteiligten förmlich vernommen hat. Soweit es das Vorbringen des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2012 würdigt, spricht es von einer "Befragung" des Beigeladenen (UA S. 7) und nicht von seiner Vernehmung. Auch findet sich in dem Urteil keine Aussage des Inhalts, dass die Anhörung des Beigeladenen zu 2 der Ermittlung des Sachverhalts gedient habe. Im Übrigen würde eine solche von der Beschwerde behauptete Aussage nicht einmal notwendigerweise auf eine Beweisaufnahme hindeuten, sondern könnte auch als Klärung des Sachverhalts durch Befragung des Beigeladenen zum Inhalt seines Vorbringens ausgelegt werden.

5

2. Die Beschwerde rügt weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verletzung sieht sie darin, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 2 unvollständig, weil einseitig dahin gewürdigt habe, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des beigeladenen Ehemannes bestünden (Beschwerdebegründung S. 3). Aus bestimmten vom Gericht angenommenen Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes und aus bestimmten Verhaltensweisen könne der Schluss auf den fehlenden Willen zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur gezogen werden, wenn dieser Schluss zwingend sei und nicht auch andere Schlüsse daraus gezogen werden könnten. Die Beschwerde verweist insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in NJW 1993, 935 ff.

6

Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht. Der Sache nach rügt sie eine Verletzung der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie diese als geprägt durch eine einseitige Bewertung von festgestellten Indizien zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes ansieht. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 = NVwZ 2008, 1355). Allerdings sind Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig dem materiellen Recht zuzurechnen und können daher einen Verfahrensmangel nicht begründen. Ein Verfahrensmangel kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Tatsachen- oder Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 = NVwZ 2003, 1132<1135> m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1993 (BGH IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 <937>). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich ist allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, a.a.O. S. 937).

7

Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Tatsachen- oder Beweiswürdigung derartige schwere Mängel aufweist, dass der Grundsatz einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden richterlichen Überzeugungsbildung verletzt wäre.

8

a) So ist keine willkürliche, weil einseitig die Sicht der Klägerin vernachlässigende Tatsachenwürdigung darin zu sehen, dass das Gericht aus der mangelnden Kenntnis der Klägerin über die persönlichen Verhältnisse ihres Ehemannes in Deutschland auf mangelndes Interesse an der Führung der Ehe geschlossen hat (UA S. 7 f.). Es ist nicht erkennbar, wieso es zugunsten der Klägerin eine Rolle spielen soll, dass diese mangelnden Kenntnisse zum Zeitpunkt ihrer Anhörung im September 2006 festgestellt wurden. Denn zum damaligen Zeitpunkt war sie bereits verheiratet und hatte ihren Visumantrag zum Ehegattennachzug nach Deutschland gestellt, sodass es nicht willkürlich erscheint, gewisse Kenntnisse der Klägerin über die Lebensverhältnisse des Ehegatten in Deutschland zu erwarten, um den Willen zur Führung der Ehe hier festzustellen. Im Übrigen hat die Beschwerde nicht behauptet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bessere Kenntnisse über die Lebensverhältnisse ihres Ehemannes besessen habe.

9

b) Eine willkürliche Tatsachenwürdigung ergibt sich auch nicht aus der Bewertung der mangelnden Kenntnis der Klägerin über das Alter und die Lebensumstände der drei in Deutschland lebenden Kinder ihres Ehemannes. Das Gericht stellt im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Äußerung der Klägerin ab, ihrem Ehemann helfen zu wollen, aber dessen Kinder dabei nicht zu erwähnen. Vielmehr wertet es mehrere Äußerungen des Beigeladenen zu 2 wie auch der Klägerin zum Thema der Kinder aus und zieht aus diesen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - den Schluss, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über ihre gemeinsame Zukunft in Deutschland haben oder eine Verständigung hierüber nicht stattgefunden habe (UA S. 8).

10

c) Entsprechendes gilt für die Bewertung der unterschiedlichen Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes zu ihrem Zusammentreffen anlässlich einer Beerdigung (UA S. 9). Dass das Gericht bei seiner Würdigung der unterschiedlichen Angaben über das Geschlecht der beerdigten Person auch hätte in Betracht ziehen müssen, dass es sich um ein zufälliges Zusammentreffen der Eheleute bei Gelegenheit zweier unterschiedlicher, gleichzeitig auf dem Friedhof stattfindender Beerdigungen gehandelt haben könnte, erscheint fernliegend. Die Würdigung, hier widersprüchliche Angaben anzunehmen, ist weder einseitig noch willkürlich.

11

d) Kein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung liegt auch darin, dass das Gericht eine plausible Erklärung des Beigeladenen zu 2 dafür vermisst hat, dass er während seiner maximal vierwöchigen Besuche in Ghana seit 2008 dort nicht mit seiner Ehefrau zusammen wohnte, sondern beide in getrennten Häusern lebten. Fehl geht insoweit der Einwand der Beschwerde, ein Getrenntleben sei nach dem Scheidungsrecht auch möglich, wenn beide Ehepartner noch in der gemeinschaftlichen Wohnung wohnten. Denn für den Anspruch auf Ehegattennachzug kommt es nicht nur darauf an, ob eine wirksame Ehe besteht, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass der Wille zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Dieser Wille kann zwar unter bestimmten Umständen auch im Falle von getrennten Wohnsitzen bestehen (z.B. bei berufsbedingter Trennung). Mangels Darlegung der hierfür sprechenden besonderen Gründe durfte das Gericht hieraus aber nachteilige Schlussfolgerungen ziehen, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre.

12

e) Eine die Sicht der Klägerin vernachlässigende Würdigung von Tatsachen liegt auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beigeladenen zu 2 zur Eheschließung daraus ableitet, dass die Namen der Trauzeugen, die er bei seiner Befragung im Januar 2007 gemacht hat, nicht mit denen auf den von der Klägerin vorgelegten Ehebescheinigungen vom 10. und 11. April 2006 und auf der Kopie des "Form of Register of Customary Marriages" übereinstimmen (UA S. 10). Es ist nicht willkürlich, hierin einen Widerspruch zu sehen, weil das Vorbringen der Beschwerde, der Beigeladene habe unter Trauzeugen alle Personen verstanden, die bei der Trauung anwesend waren, eher fernliegend erscheint. Zumal hätte es dann nahe gelegen, dass er alle anwesenden Personen benannt hätte, was aber nicht erfolgte. Weil der Widerspruch bei verständiger Würdigung auf der Hand lag, brauchte das Oberverwaltungsgericht den Beigeladenen hiermit auch nicht in der mündlichen Verhandlung zu konfrontieren. Eine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens liegt hierin nicht.

13

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2012 - 10 B 15/12 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 279 Mündliche Verhandlung


(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person


(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 450 Beweisbeschluss


(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die La

Zivilprozessordnung - ZPO | § 396 Vernehmung zur Sache


(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 451 Ausführung der Vernehmung


Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.