Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2017 - 10 B 13/16, 10 B 13/16 (10 C 5/17)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:070817B10B13.16.0
bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihr gewährten Zuwendung.

2

Die Beklagte bewilligte der Klägerin zur Beseitigung von Hochwasserschäden an von dieser betriebenen Beherbergungs- und Gaststättenanlagen mit Bescheid vom 28. Februar 2003 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 267 000 €. Die Zuwendung wurde vollständig ausgezahlt. Mit Bescheid vom 29. September 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich die Zuwendung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne von Nr. 2.1 ANBest-P infolge geringerer förderfähiger Gesamtausgaben und höherer Deckungsmittel verringert habe, und forderte 209 560 € als zu viel ausgezahlte Fördermittel zurück. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der teilweise Wegfall der Zuwendung auch Folge eines Teilwiderrufs des Zuwendungsbescheides sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben; die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Revision ist zuzulassen, weil das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Das Berufungsgericht führt zur Begründung des angefochtenen Urteils unter anderem aus, dass der Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 VwVfG der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt, dass der Lauf dieser Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die verfügungsberechtigte Behörde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, und dass bei Zuwendungsfällen hierfür ausreicht, dass der Verwendungsnachweis die Behörde in die Lage versetzt hat, eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen (Berufungsurteil Rn. 23 f.). Dies gelte unabhängig davon, ob der Zuwendungsbescheid infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung insoweit seine Wirkung verloren habe (Rn. 18), und - so ist zu ergänzen - auch unabhängig davon, ob der Zuwendungsbescheid rechtmäßig widerrufen wurde, was das Berufungsgericht verneint hat (Rn. 19 ff.). Dies weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 - juris Rn. 16 ff.); hiermit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ebenfalls entschieden, dass der Lauf dieser Frist voraussetzt, dass der Zuwendungsbescheid seine Wirkung verloren hat, sei es durch Rücknahme, Widerruf oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; die bloße Vorlage der Verwendungsnachweise genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris Rn. 17). Das Berufungsgericht konnte also, nachdem es einen rechtmäßigen Widerruf verneint hatte, nicht offenlassen, ob der Zuwendungsbescheid seine Wirkung infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren hat oder nicht.

5

Unschädlich ist, dass die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Abweichung nicht gestützt hat. Sie hat deshalb ihre Darlegungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht verletzt. Die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind erst am 15. März 2017 ergangen; die Entscheidungsgründe lagen erst am 27. April bzw. am 31. Mai 2017 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im vorliegenden Verfahren vor. In solchen Fällen ist der Darlegungspflicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wegen der Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht nachträglich - divergierend - entschieden hat, fristgerecht die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - 8 B 193.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 6 und vom 20. November 1972 - 7 B 105.68 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 98). So liegt es hier; die Beklagte hat die zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärte Rechtsfrage, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG schon vor der Entstehung des Anspruchs bzw. vor Erlass einer Widerrufsentscheidung verjähren kann, in hinlänglicher Weise bezeichnet (Frage 7 ihres Fragenkatalogs).

6

Das Berufungsurteil beruht auf der Abweichung. Es ist namentlich nicht zugleich selbständig tragend auf eine alternative Begründung gestützt. Eine solche kann nicht darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht - unabhängig von der Verjährungsfrage - die angefochtenen Bescheide auch insoweit als rechtswidrig angesehen hat, als die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid im Widerspruchsbescheid widerrufen hat. Dies stellte ersichtlich eine Hilfsbegründung der Bescheide dar; die Beklagte hatte ihren Erstattungsbescheid in der Fassung ihres Widerspruchbescheides auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung, hilfsweise auf einen Widerruf der Bewilligung gestützt. Dann aber betrifft die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf sei rechtswidrig, nur diese Hilfsbegründung; sie ist nicht imstande, das die Bescheide aufhebende Urteil insgesamt zu tragen. Dementsprechend präsentiert das Urteil (Rn. 18) die Annahme der Rechtswidrigkeit des Widerrufs (Rn. 19 ff.) nur als kumulative Erwägung neben der Annahme der Verjährung - auch - einer etwaigen Erstattungsforderung wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung.

7

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), vollends nicht in einem Maße der Offensichtlichkeit, welche die Durchführung des Revisionsverfahrens von vornherein überflüssig machen könnte. Zwar können die angefochtenen Bescheide nicht auf die Annahme gestützt werden, der Zuwendungsbescheid habe seine Wirkung in Höhe der hier strittigen Erstattungsforderung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung verloren. Der Senat hat bereits entschieden, dass die fortdauernde Wirksamkeit eines Zuwendungsbescheides in Fällen wie hier nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG davon abhängig gemacht werden kann, dass sich die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise nicht als niedriger erweisen als die bei der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten, sondern dass es der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides bedarf, sofern der Zuwendungsbescheid insofern nicht unter den Vorbehalt späterer Prüfung gestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - NVwZ 2016, 1577 und vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris sowie Beschluss vom 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -). Jedoch bleibt offen, ob die angefochtenen Bescheide nicht als Schlussbescheide oder doch jedenfalls als (Teil-)Widerruf angesehen werden und rechtmäßig sein können. Das Berufungsgericht hat Letzteres unter Hinweis auf die Jahresfrist der § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verneint. Ob dies richtig ist, ist offen; es wird von der Beklagten in Zweifel gezogen. Insofern hat der Senat bislang lediglich entschieden, dass die Befugnis der Zuwendungsbehörde zum Erlass eines Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheides als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung unterliegt, sondern - sofern sie nicht ausnahmsweise verwirkt wurde - erst nach dreißig Jahren ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris).

8

Sollten sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßige Schluss- oder Widerrufsbescheide erweisen, wäre die hierdurch ausgelöste Erstattungsforderung jedenfalls nicht verjährt. Der durch einen Widerruf ausgelöste Erstattungsanspruch entsteht zwar in Ansehung der Verzinsung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Die Frist, nach deren Ablauf er verjährt, beginnt aber erst mit dem Widerruf zu laufen (Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 - juris Rn. 18).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2017 - 10 B 13/16, 10 B 13/16 (10 C 5/17) zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.