Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2010 - 1 D 1/10

bei uns veröffentlicht am22.09.2010

Tatbestand

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1. In dem durch Verfügung des Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums ... vom 4. August 1999 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wird dem jetzt 54jährigen Beamten mit der am 15. November 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 10. November 2005 zur Last gelegt, schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben. Im Einzelnen wird dem Beamten vorgeworfen,

1. während des Dienstes in einer Vielzahl von Fällen ZEVIS- und INPOL-Daten aus dienstlichen Dateien abgefragt zu haben, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestanden habe, und diese Daten an seinen Bekannten P. weitergegeben zu haben;

2. in 24 Fällen jeweils eine Stange Zigaretten von Polen nach Deutschland eingeführt zu haben, ohne die dafür vorgesehenen Zollabgaben zu entrichten; bei mindestens zwei Gelegenheiten habe er diese Zigaretten während seiner Dienstzeit eingeführt, indem er im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze gefahren sei;

3. private Telefonate auf Kosten des Dienstherrn geführt zu haben.

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2. Wegen der Sachverhalte in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 war der Beamte mit Strafurteil des Amtsgerichts F. vom 6. März 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr nebst drei Geldbußen zu je 100 € verurteilt worden. Auf die Berufung und anschließende Revision des Beamten hin kam es zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht F., das gegen den Beamten letztlich durch rechtskräftiges Urteil vom 16. August 2005 wegen Geheimnisverrats in acht Fällen und Steuerhinterziehung in 24 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 € nebst drei Geldbußen zu je 100 € verhängt hat; im Übrigen ist der Beamte freigesprochen worden.

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3. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Beamten durch Urteil vom 23. Februar 2010 aus dem Dienst entfernt; eine Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat es nicht getroffen. In den Anschuldigungspunkten 1 und 2 ist die Disziplinarkammer von den bindenden tatsächlichen Feststellungen im insoweit rechtskräftigen Strafurteil ausgegangen. Die Einlassungen des Beamten, die in den Urteilsgründen näher dargestellt werden, entlasteten ihn nicht, da sich der Sachverhalt aus den die Kammer bindenden, zum Teil anderslautenden strafrechtlichen Feststellungen ergebe. Zu Anschuldigungspunkt 3 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgestellt, dass der Beamte zwischen dem 18. Januar 1999 und dem 2. Juni 1999 eine Vielzahl von Telefonaten ohne dienstlichen Bezug geführt habe; wegen der Aufstellung der Einzeltelefonate werde auf die Anlage 1 der Anschuldigungsschrift Bezug genommen (GA Bl. 15 bis 19). Der Beamte habe die sich daraus ergebenden Kosten i.H.v. 161,06 DM am 28. März 2000 beglichen.

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Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt als schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 54 Satz 1 und 3 § 55 Satz 2 BBG a.F. gewertet. Die Entfernung aus dem Dienst stelle die dafür angemessene Disziplinarmaßnahme dar.

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4. Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist durch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 rechtzeitig begründet. Er wendet sich allein gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und beantragt, ihn (lediglich) im Dienstgrad herabzustufen. Mit ergänzendem Schriftsatz hat er klargestellt, dass es sich um eine "auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung" handele.

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5. Bereits im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 4. August 1999 war angeordnet worden, dass der Beamte unter Einbehaltung von 50 v.H. seiner ihm zustehenden Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben wird. Nachdem die Bundespolizeidirektion ... durch die 6. Abänderungsverfügung vom 7. Juli 2009 den Einbehaltungssatz von zuletzt 40 v.H. auf nunmehr (wiederum) 50 v.H. der Dienstbezüge festgesetzt hatte, hat der Beamte dagegen beim Verwaltungsgericht Potsdam am 28. Juli 2009 gemäß § 85 Abs. 3 und 7 BDG i.V.m. § 95 Abs. 3 BDO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Neuberechnung des Einbehaltungssatzes angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat den von ihm nicht beschiedenen Antrag dem Senat am 25. Mai 2010 "zuständigkeitshalber" vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückzuverweisen ist.

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Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO kann der Senat im Rahmen einer zulässigen Berufung durch Beschluss das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen; diese Vorschrift ist hier anwendbar (1.). Ihre Voraussetzungen sind gegeben (2.). Der Senat macht von seiner gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch (3.). Der Verteidiger des Beamten hat im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 85 Abs. 2 BDO erklärt, er halte eine Zurückverweisung für geboten. Die Einleitungsbehörde ist dem entgegengetreten.

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1. Das durch Verfügung vom 4. August 1999 nach § 33 BDO eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung gegebenenfalls i.V.m. der Strafprozessordnung (vgl. § 25 BDO), fortzuführen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <76> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8, jeweils m.w.N.; Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes können in solchen Altfällen ausnahmsweise nur dann Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen). Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht (§ 85 Abs. 3 Satz 2 BDG), wobei anstelle des aufgelösten Bundesdisziplinargerichts das zuständige Verwaltungsgericht tritt (vgl. § 85 Abs. 7 BDG). Dies führt im vorliegenden Fall u.a. zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren der Berufung gemäß § 80 ff. BDO. Danach hat hier das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung des Beamten und damit auch über die Frage zu entscheiden, ob eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Betracht kommt.

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Die zulässige Berufung ist ausdrücklich und auch nach ihrem Inhalt auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher von Rechts wegen die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 25 BDO i.V.m. § 327 StPO) und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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2. Auf dieser Grundlage kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheiden. Das gerichtliche Disziplinarverfahren leidet an schweren Verfahrensmängeln, so dass sich der Senat gehindert sieht, auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Maßnahmebemessung zu treffen. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO.

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a) Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensbestimmung verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens (noch) von Bedeutung ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind solche Mängel des disziplinarrechtlichen Verfahrens dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders als im Vergleich zu dessen Nichtbehebung ausfallen kann. Als schwerwiegender Mangel des Verfahrens im dargelegten Sinne ist u.a. das Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage anerkannt. Dies ist insbesondere bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung der Fall, bei der die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die darin vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Berufungsgericht nach § 25 BDO i.V.m. § 327 StPO bindend und nicht mehr nachprüfbar sind, weil der Prozessstoff des Berufungsverfahrens bei einer beschränkten Berufung durch die unnachprüfbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts festgelegt ist und vom Berufungsgericht nicht mehr geändert werden kann (vgl. speziell zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Bundesdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 1 D 41.91 - DokBer B 1992, 181, juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 1 D 16.04 - juris; zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung vgl. im Hinblick auf die gleichlautende gesetzliche Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zuletzt Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris, jeweils m.w.N.).

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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren muss der Tatrichter den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen erforschen und feststellen sowie diesen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen darlegen (§ 25 BDO i.V.m. § 244 Abs. 2 und § 267 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich muss jedes Strafurteil und damit auch jedes Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus sich selbst heraus, d.h. aus den Urteilsgründen verständlich sein. Erfüllt ein Urteil nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht, liegt ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens i.S.d. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO vor. Denn Voraussetzung für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergeben, sowie die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen zu den schuldhaften Pflichtverletzungen (= Schuldfeststellungen) des angeschuldigten Beamten hinreichend, nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben.

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b) Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die gesetzliche Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Zudem liegen weitere gewichtige Verfahrensmängel vor.

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Bei seinen Sachverhaltsfeststellungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 (Urteilsabdruck S. 4 ff.) ist die Disziplinarkammer zunächst zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von den sachgleichen bindenden Feststellungen im insoweit rechtskräftigen Strafurteil ausgegangen. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ermächtigt das Disziplinargericht jedoch, die nochmalige Prüfung solcher strafgerichtlicher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Obwohl der Beamte (schriftsätzlich) erhebliche substanziierte "Einwendungen" gegen die strafgerichtlichen Feststellungen vorgebracht hatte und diese in den Urteilsgründen auch wiedergegeben werden (Urteilsabdruck S. 9 bis 11), beruft sich das Verwaltungsgericht wiederholt allein auf die Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO (Urteilsabdruck S. 4, 10, 11), ohne auch nur mit einem Wort auf die "Lösungsmöglichkeit" gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO einzugehen; die Vorschrift wird überhaupt nicht erwähnt. Es heißt lediglich: "Die Richtigkeit dieser (strafrechtlichen) Urteilsfeststellungen wird von den Mitgliedern der Disziplinarkammer nicht bezweifelt" (Urteilsabdruck S. 9), der Vortrag des Beamten sei lebensfremd (Urteilsabdruck S. 11). Ob im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beamten unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu einer "Lösung" geführt hätte (vgl. zu den "Lösungsvoraussetzungen" z.B. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 <230> und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5, jeweils m.w.N.), kann offen bleiben. Ein schwerer Verfahrensmangel liegt nicht nur dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine erforderliche zumindest teilweise Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des zugrunde gelegten rechtskräftigen Strafurteils nicht in Betracht gezogen und vorgenommen hat, um die für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1), sondern auch dann, wenn sich - wie hier - die Disziplinarkammer gebunden gesehen hat, d.h. sich der gesetzlichen Lösungsmöglichkeit offensichtlich überhaupt nicht bewusst gewesen ist.

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Das erstinstanzliche Urteil stellt auch in Bezug auf Anschuldigungspunkt 3 keine ausreichende Grundlage dar, um dem Senat im Rahmen der maßnahmebeschränkten Berufung eine gesicherte Bemessungsentscheidung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat zu Anschuldigungspunkt 3 folgenden objektiven Sachverhalt festgestellt (Urteilsabdruck S. 11):

"Zwischen dem 18. Januar 1999 und dem 2. Juni 1999 führte der Beamte eine Vielzahl von Telefonaten ohne dienstlichen Bezug; wegen der Aufstellung der Einzeltelefonate wird auf die Anlage 1 der Anschuldigungsschrift Bezug genommen (s. GA Bl. 15 bis 19). Der Beamte beglich diese sich daraus ergebenden Kosten in Höhe von 161,06 DM am 28. März 2000."

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Ungeachtet der Tatsache, dass lediglich von einer völlig unbestimmten "Vielzahl von Telefonaten ohne dienstlichen Bezug" die Rede ist, genügen die Urteilsgründe insoweit auch im Übrigen nicht den Anforderungen des gemäß § 25 BDO im gerichtlichen Disziplinarverfahren entsprechend anzuwendenden § 267 Abs. 1 StPO. Danach muss jedes (erstinstanzliche) Strafurteil und damit auch jedes (erstinstanzliche) Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus sich selbst, d.h. aus den Urteilsgründen heraus, verständlich sein; Bezugnahmen auf Aktenteile sind unzulässig (vgl. z.B. Meyer/Goßner, StPO, 53. Aufl., 2010, § 267 Rn. 2 m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen in einer geschlossenen Darstellung die in der Hauptverhandlung (vgl. § 74, § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO) getroffenen Feststellungen wiedergeben. Diese eigenen Feststellungen dürfen nicht durch eine Verweisung auf die Anschuldigungsschrift ersetzt werden (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 11. Mai 1978 - BVerwG 2 WD 36.78 - BVerwGE 63, 72 <73>). Das erstinstanzliche Urteil wird diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Ihnen kommt im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch den Berufungsbegründungszwang (§ 82 BDO) besondere Bedeutung zu. Nur ein Urteil, das ordnungsgemäße und vollständige Tatfeststellungen enthält, erlaubt es dem Berufungsführer, sich substanziiert dagegen zu wenden.

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Das erstinstanzliche Urteil leidet auch insoweit an einem schweren Verfahrensmangel, als die getroffene Schuldfeststellung zu § 55 Satz 2 BBG a.F. nur im Ergebnis mitgeteilt wird, ohne sie näher zu begründen, wie von § 25 BDO i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO gefordert. Nach § 55 Satz 2 BBG a.F. ist der Beamte verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. In den Urteilsgründen (Urteilsabdruck S. 12) werden lediglich Teile des Gesetzeswortlauts wiedergegeben, wobei sich die Subsumtion auf den Satz beschränkt:

"Hinzu kommen in diesem Zusammenhang die wiederholten Pflichtverstöße des Beamten gegen die Befolgung von klaren und verbindlichen Anordnungen seines Vorgesetzten" (Urteilsabdruck S. 13).

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Eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 55 Satz 2 BBG a.F. setzt voraus, dass der Beamte eine bestimmte dienstliche Anordnung (Gebots- oder Verbotsnorm) nicht befolgt hat; § 55 Satz 2 BBG a.F. hat für sich allein keine eigenständige disziplinarrechtliche Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 23.90 - DokBer B 1991, 161 ff., juris, m.w.N.). Eine dienstliche Anordnung in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungsgehalt eine schriftliche oder mündliche Äußerung bzw. ein Verhalten des Vorgesetzten den Beamten zu einem dienstlichen Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 2 S. 27). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, gegen welche Anordnungen der Beamte in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und/oder 3 verstoßen hat. Bei fehlender Begründung können die Verfahrensbeteiligten nicht feststellen, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen das Verwaltungsgericht seine nur im Ergebnis mitgeteilte Schuldfeststellung getroffen hat. Eine verantwortliche Prüfung und Entscheidung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, wird ihnen damit dem Gesetz zuwider in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 19. August 2009 a.a.O.).

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Verfahrensfehlerhaft ist die erstinstanzliche Urteilsbegründung auch insoweit, als sie jegliche Feststellungen zum subjektiven Disziplinartatbestand des Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 BBG a.F. vermissen lässt. Auch wenn vieles dafür sprechen dürfte, dass das Verwaltungsgericht - insbesondere vor dem Hintergrund der feststehenden Straftaten in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 sowie der ausgesprochenen disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - wohl insgesamt von vorsätzlichem Verhalten des Beamten ausgegangen ist, kann auf entsprechende ausdrückliche Feststellungen zur Schuldform schon im Hinblick auf das Vorhandensein einer auszureichenden Grundlage zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht verzichtet werden; vorsätzliches Fehlverhalten wird regelmäßig strenger geahndet als fahrlässige Dienstpflichtverletzungen. In diesem Zusammenhang führt auch ein Blick auf die Anschuldigungsschrift vom 10. November 2005, deren Inhalt bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung ohnehin seine Bedeutung verloren hat (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, § 82 Rn. 7), nicht weiter. Die Anschuldigungsschrift lässt ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, in welcher Schuldform dem Beamten seine "schuldhaften" Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Für das Wehrdisziplinarrecht ist entschieden (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 f. = Buchholz 450.2 § 99 WDO 2002 Nr. 2), dass eine Anschuldigungsschrift unter Anderem erkennen lassen muss, ob eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Für das Beamtendisziplinarrecht nach der Bundesdisziplinarordnung gilt aufgrund vergleichbarer Gesetzeslage nichts anderes.

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Verfahrensfehlerhaft ist es schließlich auch, dass es die Disziplinarkammer bei ihrer Entscheidung, den Beamten gemäß § 11 BDO aus dem Dienst zu entfernen, unterlassen hat, gemäß § 77 BDO ausdrücklich über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages dem Grunde und der Höhe nach zu befinden.

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3. Die dargestellten schweren Verfahrensmängel führen insgesamt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

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Die Entscheidung hierüber steht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO im gerichtlichen Ermessen. Da der Senat mangels eindeutiger und ausreichender verfahrensfehlerfreier Tat- und Schuldfeststellungen sowie disziplinarrechtlicher Sachverhaltswürdigung bei der vorliegenden "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. zur Wehrdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 24. März 2010 a.a.O. m.w.N.). Der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. jetzt § 4 BDG) steht einer solchen Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die gesetzlich vorgesehene Zurückverweisung zur Herbeiführung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage und zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein rechtstaatliches disziplinargerichtliches Verfahren (speziell zum wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZPR 2001, 208) unvermeidbar ist; dies gilt hier umso mehr, als es um die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme geht.

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4. Mit der Zurückverweisung der Sache wird das Disziplinarverfahren wieder beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig. Dies gilt auch für den noch nicht beschiedenen Rechtsschutzantrag nach § 95 Abs. 3 BDO (Neuberechnung des Einbehaltungssatzes). Denn die Zuständigkeit des beschließenden Gerichts in diesem Nebenverfahren folgt dem Stand des Hauptverfahrens (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., 1970, § 95 Rn. 20; Weiß in: GKÖD, BDO, § 95 Rn. 62 m.w.N.).

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5. Die Kostenentscheidung ist dem Verwaltungsgericht auch für das Berufungsverfahren vorzubehalten, weil erst seine erneute Entscheidung zeigen wird, ob und ggf. inwieweit die Berufung des Beamten in der Sache Erfolg hat.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2010 - 1 D 1/10 zitiert 14 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Strafprozeßordnung - StPO | § 327 Umfang der Urteilsprüfung


Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 121 Urteil des Berufungsgerichts


(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erfor

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 120 Beschluss des Berufungsgerichts


(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss 1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstge

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 99 Anschuldigung


(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienst

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 4 Gebot der Beschleunigung


Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Referenzen

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss

1.
die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzulässig verwerfen,
2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

(2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.