Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Okt. 2017 - 2 BvR 821/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171004.2bvr082116
04.10.2017

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 7. April 2016 - V StVK 148/14 und V StVK 136/14 -, sowie die Beschlüsse vom 6. April 2016 - V StVK 151/15, V StVK 106/15, V StVK 61/15, V StVK 52/15, V StVK 46/15, V StVK 30/15, V StVK 22/15, V StVK 17/15 und V StVK 7/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich gegen elf Beschlüsse des Landgerichts Bochum, mit denen jeweils seine Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückgewiesen wurden.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. In elf separaten Verfahren, die jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände betrafen, beantragte er nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) gerichtliche Entscheidungen des Landgerichts Bochum. Nach Abschluss der Verfahren entschied das Landgericht Bochum, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers voll beziehungsweise nach einem nach billigem Ermessen bestimmten Verhältnis anteilig zu tragen habe.

3

2. Der Beschwerdeführer trug in seinen Anträgen auf Kostenfestsetzung vor - nachdem er zuvor zum Teil erfolglos versucht hatte, die Festsetzung eines Pauschalbetrags in Höhe von 25 Euro zu erreichen -, er habe auf eigene Kosten beschaffte schwarze Farbbänder für seine elektronische Schreibmaschine und ebenfalls selbst finanziertes Schreibpapier für die Verfahren verwendet. Diese Kosten machte er zusätzlich zu Portokosten als Auslagen geltend, wobei er für jede benutzte Seite Schreibpapier die Festsetzung von 0,10 Euro und für jedes verbrauchte schwarze Farbband seiner elektronischen Schreibmaschine 3,08 Euro beantragte. Rechnungen eines Büromarkts über die Ausgaben legte er seinen Anträgen jeweils bei. Diese enthielten auch weitere Kosten für Kohlepapier und Umschläge, auf deren Erstattung der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

4

3. Die Rechtspflegerin am Landgericht Bochum entschied in elf Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus dem März 2016 unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung jeweils, dass die Kosten für Papier und schwarze Farbbänder für die Schreibmaschine nicht als Auslagen erstattungsfähig seien. Es handele sich dabei um "allgemeine Betriebskosten". Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

5

4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Erinnerungen ein. In diesen machte er geltend, ihm sei einerseits teilweise zu viel gewährt worden, weil die Kosten der Postsendungen per Einschreiben mit 2,15 Euro zuzüglich Porto angesetzt worden seien, wobei er nur 1,80 Euro zuzüglich Porto gezahlt habe. Zum anderen seien die Kosten für Papier und Farbbänder fälschlicherweise nicht angesetzt worden. Dies seien aber notwendige Auslagen, die zu erstatten seien.

6

5. Das Landgericht Bochum wies die Erinnerungen des Beschwerdeführers mit den angegriffenen Beschlüssen vom 6. und 7. April 2016 zurück. Zur Begründung führte es an, es handele sich bei den Auslagen für Papier, Umschläge, Kohlepapier und Farbbänder für die Schreibmaschine um "Allgemeinkosten". Diese seien nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Das Landgericht stellte jedoch in Aussicht, dass hinsichtlich der Portokosten für den Beschwerdeführer günstige Nachfestsetzungen erfolgen würden.

7

6. In der Folge gewährte die Rechtspflegerin am Landgericht Bochum dem Beschwerdeführer für postalische Einschreiben im Rahmen der Nachfestsetzung einen höheren Satz, als im Ausgangsbescheid gewährt worden war. Die Nachfestsetzungen bewegten sich je Verfahren im Bereich zwischen 0,27 Euro und 1,04 Euro. Die Kosten der Farbbänder oder des Papiers fanden keine weitere Berücksichtigung.

II.

8

1. Mit seiner am 21. April 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die elf Beschlüsse des Landgerichts Bochum, mit denen seine Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zurückgewiesen wurden. Er rügt eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot.

9

Zur Begründung trägt er vor, er befinde sich in der Regelinsolvenz, sei mittellos und auf finanzielle Hilfe Dritter angewiesen. Unterstützt werde er durch seine Freundin, seine Familie und verschiedene Rechtsanwälte. In den beschwerdegegenständlichen Verfahren habe er für jedes Verfahren Listen zusammengestellt, in denen Portokosten, Kosten für die Farbbänder seiner elektrischen Schreibmaschine und für das benutzte Schreibpapier aufgeführt seien. Dennoch sei die Erstattung dieser Posten durch das Landgericht abgelehnt worden, obwohl ihm diese von der Justizvollzugsanstalt nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Diese stelle sich auf den Standpunkt, wegen der finanziellen Unterstützung durch seine Familie sei er nicht mittellos. Zwar bestelle und bezahle seine Familie die Arbeitsmaterialien, die notwendig seien, um gerichtliche Verfahren zu führen. Das von ihr verauslagte Geld müsse er aber zurückzahlen.

10

Es sei außerdem willkürlich und schlicht nicht nachvollziehbar, dass Papier und Farbbänder für die Schreibmaschine nicht erstattet würden. Dass seine diesbezüglichen Auslagen notwendig seien, sei ohne weiteres ersichtlich. Zu Papier gebe es keine Alternative im gerichtlichen Verfahren. Angesichts seiner schlechten Handschrift könne von dem Beschwerdeführer zudem nicht erwartet werden, dass er alle Anträge und Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren mit Kugelschreiber schreibe. Zwar gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz, dass sämtliche Auslagen erstattet werden müssten (unter Hinweis auf BVerfGE 68, 237). In Strafvollzugsverfahren sei es jedoch naheliegend, dass "Porto, Papier und ein (individuelles) Schreibutensil" das Minimum darstelle, um ein Verfahren in Gang zu setzen und zu betreiben. Dass durch das Landgericht Bochum allein die Portokosten erstattet würden, sei daher paradox und verstoße gegen das Willkürverbot. Überdies scheitere die Erstattungsfähigkeit auch nicht daran, dass seine Familie die Kosten vorerst übernommen habe.

11

In den elf hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren seien ihm 64,70 Euro erstattet worden. Unter Einbeziehung unter anderem der Farbbänder, des Schreibpapiers und der Briefumschläge hätten 250 Euro erstattet werden müssen. Wenn die etwa dreißig noch nicht von ihm eingereichten Kostenfestsetzungen hinzukämen, lägen die entstandenen Kosten - würde man etwa 20 Euro pro Verfahren ansetzen - schon bei insgesamt 600 Euro, die er zu großen Teilen selber zahlen müsse beziehungsweise die seine Familie zunächst auslege.

12

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

14

1. Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

15

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>).

16

Dieser aus Art. 3 Abs. 1 GG gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Dabei kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris, Rn. 22).

17

b) Gemäß § 121 Abs. 1 StVollzG ist in der das Verfahren abschließenden Entscheidung im Rahmen einer Kostengrundentscheidung zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und Kosten werden in einem antragsgebundenen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 464b StPO festgesetzt, in dem die Kostengrundentscheidung bindend ist. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ordnete die Kostengrundentscheidung in den verfahrensgegenständlichen Fällen zu Gunsten des Beschwerdeführers teils anteilig nach billigem Ermessen gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, teils vollumfänglich unter Rückgriff auf die gesetzliche Anordnung in § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO, die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse an. Im Grundsatz sind dem Beschwerdeführer daher seine notwendigen Auslagen in den elf Verfahren vollumfänglich beziehungsweise anteilig im in der Kostengrundentscheidung festgelegten Verhältnis zu erstatten.

18

c) Das Landgericht hielt die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für nicht erstattungsfähig. Es hat seine Entscheidungen über den formelhaften Hinweis, es handele sich um Allgemeinkosten, hinaus nicht begründet.

19

Damit weicht das Landgericht zum einen in begründungsbedürftiger Art und Weise von dem üblichen Verständnis der notwendigen Auslagen ab, denn für die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist schon angesichts des Formerfordernisses aus § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG jedenfalls Schreibpapier und ein Schreibutensil erforderlich. Zum anderen droht es mit seiner Auslegung des Begriffs der notwendigen Auslagen die Kostengrundentscheidungen auszuhöhlen, die entweder auf der gesetzlichen Kostenfolge des § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO oder auf den Ermessenserwägungen des Tatrichters beruhen und jeweils für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sind.

20

Den Entscheidungen des Landgerichts lässt sich nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchen Gründen es von der fehlenden Festsetzbarkeit der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen ausgeht. Dabei kann dahinstehen, ob die Festsetzung der geltend gemachten Kosten mit anderer Begründung in vertretbarer Weise hätte abgelehnt werden können. Die formelhafte Heranziehung des Begriffs der Allgemeinkosten vermag die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht nachvollziehbar zu begründen. Mit dem Begriff der Allgemeinkosten beziehungsweise der kostenrechtlichen Entsprechung der allgemeinen Geschäftskosten werden im hier am nächsten liegenden Verwendungszusammenhang solche Kosten beschrieben, die bei Rechtsanwälten keinem konkreten Verfahren zugeordnet werden können. Darunter fallen üblicherweise etwa die Miete von Kanzleiräumen, Angestelltengehälter oder Kosten einer Telefonanlage, aber auch Ausgaben für Briefpapier eines Rechtsanwalts (vgl. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: Beck'scher Online-Kommentar, RVG, Juni 2017, Vorbemerkung 7, Rn. 1). Derartige Kosten sind bei Rechtsanwälten gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bereits mit den Gebühren nach dem RVG abgegolten und können daher nicht als Aufwendungsersatz nach § 675 in Verbindung mit § 670 BGB verlangt werden.

21

Auf die Situation eines Strafgefangenen, der seine Rechte im strafvollzugsrechtlichen Verfahren geltend macht, ist der Begriff der Allgemeinkosten jedenfalls nicht ohne weiteres übertragbar. Denn anders als ein Rechtsanwalt erlangt ein Strafgefangener offenkundig keine Gebühren, welche Ausgaben allgemeiner Art, etwa für Büromaterial, kompensieren könnten. Auch ist eine Aufstellung der für ein konkretes Verfahren benötigten Verbrauchsmaterialien zwar aufwändig, aber durchaus möglich, was schon dadurch belegt wird, dass den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers derartige Aufstellungen zugrunde lagen. Dementsprechend wurde die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Schreibpapier im Rahmen der notwendigen Auslagen auch in der strafvollzugsrechtlichen Literatur angenommen (Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121, Rn. 13).

22

d) Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, juris, Rn. 33). Solche nicht auszuräumenden Zweifel liegen hier vor. Da die Beschlüsse keine Hinweise auf die Gründe enthalten, die das Landgericht zu einer Übertragung des Begriffs der Allgemeinkosten auf die verfahrensgegenständlichen Fälle veranlasst haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

23

2. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dahinstehen. Er verfolgt mit seinen entsprechenden Rügen kein weitergehendes Rechtsschutzbegehren.

IV.

24

Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum sind aufzuheben und die Sachen an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

V.

25

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
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wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.