Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Aug. 2011 - 2 BvR 507/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110809.2bvr050711
bei uns veröffentlicht am09.08.2011

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags, eine als Bewährungsauflage erteilte Geldauflage nachträglich in der Höhe zu ermäßigen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war Zeuge in einem Steuerstrafverfahren. Er wurde mit Urteil des Landgerichts vom 28. Oktober 2008 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verkündete ebenfalls am 28. Oktober 2008 einen Bewährungsbeschluss, in dessen Ziffer 3 dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, eine Geldauflage in Höhe von 150.000 € an drei verschiedene gemeinnützige Organisationen zu zahlen. Eine Zahlungsfrist enthielt der Beschluss nicht. Gegen Ziffer 3 des Beschlusses vom 28. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 Beschwerde ein, die er auf die Höhe der Geldauflage beschränkte. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet. Am 6. November 2009 setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist bis zum 15. Dezember 2009. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit forderte es ihn auf, bis zum 30. November 2009 aussagekräftige Unterlagen beizubringen. Am 15. Januar 2010 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Gerichtshilfe mit der Überprüfung der Hinderungsgründe für eine fristgerechte Zahlung. Eine angekündigte Stellungnahme der Verteidigung ging nicht ein. Am 22. März 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Bewährung. Am 22. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers angehört. Der Beschwerdeführer überwies am 21. April 2010 erstmals einen Teilbetrag von 50.000 €.

3

2. Mit Schriftsatz vom 30. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die Geldauflage deutlich, "jedenfalls unter 20.000 €", herabzusetzen. Er habe im Anhörungstermin zu seinen Vermögensverhältnissen ausführlich Rede und Antwort gestanden. Die bisherige Nichtzahlung der Bewährungsauflage beruhe ausschließlich auf einem Verschulden der Verteidigung. Die Geldauflage in der bisherigen Höhe beizubehalten, wäre - gemessen an seinen Vermögensverhältnissen - unverhältnismäßig. Als ehemaliger Chefarzt im Zentralklinikum (Fachbereich Dermatologie) sei er bereits seit mehreren Jahren im Ruhestand und habe im Jahr 2007 eine Rente von 36.459 € erhalten. Er habe zudem auf Honorarbasis Einkünfte als Arzt in Höhe von 2.151 € erzielt. "Nennenswerte" Kapitalerträge seien nicht vorhanden. Seine Ehefrau sei nie berufstätig gewesen und habe außer einer Erbschaft kein Vermögen. Die Eheleute besäßen neben einer Immobilie in Italien als Miteigentümer nur ein weiteres Haus im Wert von 295.000 €, das sie selbst bewohnten. Im Anhörungstermin habe er zum Beweis dieser Tatsachen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vorgelegt. Ergänzend werde die Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers beantragt, der von der Schweigepflicht entbunden sei.

4

3. Mit Beschluss vom 30. August 2010 lehnte das Landgericht die Reduzierung der Geldauflage ab, da sich weder die objektive Situation geändert noch die Kammer erst nachträglich von den bestehenden Umständen erfahren habe. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers stelle sich vielmehr noch genauso dar wie bei Erlass des Bewährungsbeschlusses. Der Einlassung des Beschwerdeführers zu seinen Vermögensverhältnissen schenke die Kammer nach wie vor nicht in vollem Umfang Glauben. Die Bewährungsauflage stehe weder im Missverhältnis zur Tatschuld noch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Er neige dazu, den Wert seines Vermögens, insbesondere seines Immobilienvermögens, herunterzuspielen. Obwohl er angegeben habe, kein weiteres Vermögen zu besitzen, weise der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus einer Praxis auf. Daher schätze die Kammer die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

5

4. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2010 half das Landgericht nicht ab. Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2011 die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde könne nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur darauf gestützt werden, dass die Anordnung der Bewährungsauflage gesetzeswidrig sei. Dies wäre nur der Fall, wenn ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts vorläge. Die Geldauflage stehe weder in einem Missverhältnis zur Tatschuld noch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Dabei sei nicht nur auf das laufende Einkommen, sondern auch auf die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Die Grenze des § 40 StGB gelte bei der Bemessung der Höhe der Geldauflage nicht. Der Senat gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Einkünfte oder Vermögen habe, die nicht aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2007 ersichtlich seien. Er sei zudem in R. als Arzt tätig, habe berufliche Kontakte in M. und leite in Ö. einen Lehrgang an einer Universität. Der Einvernahme des Steuerberaters habe es nicht bedurft, da dieser nur über die Informationen verfüge, die der Beschwerdeführer ihm gebe.

II.

6

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30. August 2010 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2011. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

7

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei verletzt, da die vom Landgericht angenommenen Vermögensverhältnisse auf bloßen Vermutungen beruhten und der Steuerberater nicht als Zeuge gehört worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Verfahren über den Widerruf der Bewährungsaussetzung gelte; wertungsmäßig könne nichts anderes gelten, wenn es um die Anforderungen bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der Bewährungsauflage gehe, denn im Falle einer falschen Berechnung stehe ein Widerruf der Strafaussetzung im Raum. Die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bedeute gleichzeitig eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

8

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sei verletzt, da die Geldauflage materiell eine Strafe sei. Grenze der Geldauflage sei das Übermaßverbot, ihr Umfang dürfe einer Strafe nicht gleichkommen. Dennoch sei die Geldauflage mehr als viermal so hoch wie die höchstmögliche Geldstrafe. Sie habe damit vermögensvernichtende Wirkung und werde dadurch - als zweite Strafe - zweckentfremdet.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Übermaßverbots gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG rügt, weil er insoweit die von ihm behauptete Verletzung seiner Rechte nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

11

Der Beschwerdeführer stützt seine gesamte Argumentation, die ihm auferlegte Geldauflage sei unverhältnismäßig, auf die von ihm behaupteten Vermögensverhältnisse. Welche Vermögensverhältnisse das Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, kann nicht nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer davon abgesehen hat, das Strafurteil vom 28. Oktober 2008, die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 7. August 2009, das Anhörungsprotokoll vom 22. April 2010 oder den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 ganz oder teilweise vorzulegen. Da der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen auch in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend darstellt, ist eine verfassungsrechtliche Prüfung des Übermaßverbots nicht möglich.

12

2. Im Übrigen, also soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

13

a) Die Auferlegung einer Bewährungsauflage in Form einer Geldauflage ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, NVwZ 2009, S. 837), gegebenenfalls an Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen in BVerfGE 115, 97<112>), nicht aber an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.

14

aa) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits entschieden, dass eine Bewährungsauflage, unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, der insoweit spezielleren Vorschrift zu Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 58, 358 <363>). Der Zweite Senat hat § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG gemessen (vgl. BVerfGE 83, 119 <129>). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter entschieden, dass die Auflage, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen, die allgemeine Handlungsfreiheit einschränke und dass es einer Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann nicht bedürfe, wenn durch den zwischenzeitlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in dessen Schutzbereich eingegriffen worden sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 -, NStZ 1995, S. 25 <26>). Ebenso ist geklärt, dass die Auflage, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB), eine gerechtfertigte Beschränkung der Handlungsfreiheit darstelle (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2002 - 2 BvR 499/02 -, juris).

15

bb) Nichts anderes kann für die Auflage gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB gelten, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu zahlen. Wird eine derartige Auflage erteilt, greift dies grundsätzlich nur in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie möglicherweise in die Eigentumsfreiheit des Verurteilten ein, sofern nicht ausnahmsweise durch die Auflage ein spezielleres Grundrecht unter demselben Gesichtspunkt berührt wird (vgl. BVerfGE 58, 358 <363>). Dass die Bewährungsauflage zum Widerruf der Strafaussetzung führen kann, rechtfertigt es nicht, sie wie eine mittelbare Freiheitsbeschränkung zu behandeln. Grundsätzlich soll die unter Auflagen gewährte Strafaussetzung dem Verurteilten die Möglichkeit geben, sich zu bewähren. Die erteilten Auflagen eröffnen häufig erst die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung und dienen so im Ergebnis der Erhaltung der Freiheit, nicht deren Entzug. Außerdem führt ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung. Der Widerruf ist materiell an die einschränkenden Voraussetzungen geknüpft, dass der Verstoß gegen die Bewährungsauflage gröblich und beharrlich ist (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und kein milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt (§ 56f Abs. 2 StGB). Dies ist in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren, das den Maßstäben des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris), festzustellen.

16

b) Unterliegt somit die erstmalige Erteilung einer Geldauflage allein dem Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG bzw. - möglicherweise - des Art. 14 Abs. 1 GG, kann für das Verfahren ihrer nachträglichen Änderung gemäß § 56e StGB kein strengerer Maßstab gelten. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist in diesem Verfahren daher nicht eröffnet. Auf eine unzureichende Sachaufklärung durch das Gericht kann sich der Beschwerdeführer überdies schon deswegen nicht berufen, weil er an der Klärung seiner hierfür relevanten Vermögensverhältnisse nicht in der ihm obliegenden Weise mitgewirkt hat. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus einem einzigen Veranlagungszeitraum ist hierfür nicht ausreichend.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafgesetzbuch - StGB | § 56b Auflagen


(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.

Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen


Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.