Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 23. März 2010 - 2 BvR 334/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100323.2bvr033410
bei uns veröffentlicht am23.03.2010

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zum Zwecke der Strafverfolgung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die kanadische als auch die libanesische Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsersuchen der USA liegt ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den District Columbia vom 7. August 2008 in Verbindung mit einer Anklageschrift vom selben Tage zugrunde. Dem Beschwerdeführer werden die folgenden Taten zur Last gelegt:

3

a) Er soll als selbständiger Handelsvertreter im Rahmen des "Oil for food"-Programms der Vereinten Nationen den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von zur Kraftstoffherstellung benötigtem Tetraethylblei (TEL) zwischen dem US-amerikanischen Unternehmen "I. Inc." (nachfolgend: I.) beziehungsweise dessen schweizer Tochterunternehmen "A. Ch. Vertriebs GmbH" (nachfolgend: A.) und dem irakischen Ölministerium vermittelt haben. I. ist weltweit der einzige Lieferant von TEL.

4

aa) Das Programm "Oil for food" diente dazu, dem Irak den Verkauf seines Erdöls zu ermöglichen unter der Voraussetzung, dass die Erlöse aus dem Verkauf des Öls zur Bezahlung von humanitären Lieferungen für das irakische Volk verwendet würden. Zahlungen an die irakische Regierung für deren Erdöl, denen die Vereinten Nationen nicht zuvor zugestimmt hatten, waren verboten. Die Zahlungen an den irakischen Staat aus den Ölverkäufen erfolgten auf ein Treuhandkonto, das von den Vereinten Nationen kontrolliert wurde. Ab August 2000 soll die irakische Regierung von Lieferanten generell Zahlungen in Höhe von 10 % des Vertragspreises als "Schmiergeld" oder "kick-back" gefordert haben, wenn diese bei der Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem "Oil for food"-Programm zum Zuge kommen wollten.

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bb) Im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 soll der Beschwerdeführer die Vergabe von insgesamt fünf Aufträgen durch das irakische Ölministerium an die Firmen I. beziehungsweise A. im Rahmen des "Oil for food"-Programms erreicht haben, wobei der Rechnungspreis jeweils den obengenannten, für die irakische Regierung bestimmten Aufschlag von 10 % enthielt. Damit die Lieferanten die "kick-back"-Zahlungen nicht aus ihrem Gewinn bestreiten mussten, und um den Grund für diese Zahlungen gegenüber den für die Genehmigung der Verträge zuständigen Stellen der Vereinten Nationen zu verschleiern, soll in kollusivem Zusammenwirken zwischen der irakischen Regierung und dem Lieferanten entweder die Vertragssumme um die an die irakische Regierung zu zahlenden Gelder erhöht oder zum Schein eine zusätzliche Nebenvereinbarung für "Servicegebühren nach dem Verkauf" getroffen worden sein, obwohl Gegenleistungen nicht erbracht worden sein sollen. Auf diese Weise durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen getäuscht, genehmigten die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen unwissentlich Zahlungen in Höhe von 10 % der Vertragssumme an die irakische Regierung aus dem von den Vereinten Nationen verwalteten Treuhandkonto, über welches der Zahlungsverkehr des "Oil for food"-Programms abgewickelt wurde.

6

cc) In insgesamt drei Fällen seien die Verträge vollständig vor der Invasion der US-Streitkräfte, die am 20. März 2003 begann, durchgeführt worden. Die Auszahlung des "kick-back" an die irakischen Stellen sei durch den Beschwerdeführer erfolgt. Zu diesem Zweck habe I. die dem Beschwerdeführer sonst üblicherweise zustehende Provision von 2 % um insgesamt 12 % auf 14 % erhöht. Die zusätzliche Provision von 12 % soll sich aus den vom Beschwerdeführer verauslagten "kick-back"-Zahlungen (10 %) und einer Zusatzprovision von 2 % für deren Weiterleitung zusammengesetzt haben. In zwei weiteren Fällen seien die Verträge zwischen A. und dem irakischen Ölministerium vor Beginn der Invasion der US-Streitkräfte am 20. März 2003 geschlossen worden, die Lieferung des TEL sei jedoch erst nach Beendigung der Kriegshandlungen und Aufhebung des Irak-Embargos erfolgt. Bei diesen beiden Verträgen sei es nicht mehr zur Auszahlung von "kick-backs" an irakische Stellen gekommen.

7

b) Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer zwischen Mitte 2006 und Juli 2007 Amtsträger des irakischen Ölministeriums bestochen haben, um die Bestellung eines Konkurrenzproduktes zu TEL zu verhindern. Er soll festgestellt haben, dass das irakische Ölministerium einen Test mit Methylcylopentadienylmangantricarbonyl (MMT), einem von einem Konkurrenten der Firma I. hergestellten Produkt, durchführte, um zu prüfen, ob es sich dabei um eine brauchbare Alternative zu TEL handelte. Er soll ferner I. darüber informiert haben, dass für den Fall, dass MMT den Test bestehen sollte, das Ölministerium eine Bestellung von 350 Tonnen dieses Produkts plante und sich der Bezug von TEL dementsprechend verringern würde. Um sicherzustellen, dass MMT den Test nicht bestehen würde und das irakische Ölministerium nicht MMT anstatt TEL kaufen würde, soll der Beschwerdeführer Mitte bis Ende 2006 und im Frühjahr 2007 zwei Beträge in Höhe von 100.000 US-Dollar und 50.000 US-Dollar an irakische Amtsträger des Ölministeriums gezahlt haben. Wie zuvor vereinbart, soll A. Ende September 2006 und am 3. April 2007 155.000 US-Dollar an den Beschwerdeführer ausgezahlt haben, um ihm die verauslagten Bestechungsgelder zu erstatten. In der Folge bezog das Ölministerium kein MMT, sondern schloss einen langfristigen Liefervertrag mit I.

8

2. Nachdem der Beschwerdeführer durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2009 gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) in Haft genommen worden war, ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. August 2009 die vorläufige und mit Beschluss vom 25. September 2009 die förmliche Auslieferungshaft an, deren Fortdauer mit weiteren Beschlüssen vom 24. November 2009 und 22. Januar 2010 angeordnet wurde.

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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Januar 2010 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der im Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den District Columbia vom 7. August 2008 in Verbindung mit der Anklageschrift vom selben Tage bezeichneten Taten für zulässig. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Folgendes aus:

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a) Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Recht strafbar. Dabei sei es ohne Belang, ob die Straftaten solche Straftatbestände des deutschen Strafrechts erfüllten, die vergleichbaren Vorschriften des US-amerikanischen Rechts entsprächen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung der Zusatzverträge vom 21. Oktober 1986 und vom 16. April 2006 ). Ausreichend sei, dass die Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO nach dem Recht der beteiligten Staaten Straftatbestände verwirklichten. Dies sei hier der Fall.

11

aa) Hinsichtlich der Vermittlung der TEL-Lieferungen im Rahmen des "Oil for food"-Programms seien die Taten nach deutschem Recht gemäß § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) in Verbindung mit § 69e Abs. 2b der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWV) - in der ab dem 31. Dezember 1997 bis zum 26. August 2003 gültigen Fassung - strafbar. Soweit der Tatbestand nur durch "Gebietsansässige" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG begangen werden könne, sei der Sachverhalt sinngemäß nur dahin umzustellen, als habe der Beschwerdeführer als Gebietsansässiger (Deutscher) gehandelt. Einer weitergehenden Umstellung bedürfe es nicht, weil nach den genannten Vorschriften alle Zahlungen durch Gebietsansässige an irakische Stellen strafbar gewesen seien. Dabei sei für deutsche Staatsangehörige das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts selbst dann begründet, wenn die Tat im Ausland begangen worden sei. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 35 AWG, der hier einschlägigen, gegenüber § 7 StGB vorrangigen Spezialnorm. Die durch den Beschwerdeführer durchgeführten Auszahlungen der "kick-backs" an das irakische Ölministerium seien nach deutschem Recht ohne Genehmigung verboten und auch nicht genehmigungsfähig. Dem habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

12

bb) Hinsichtlich der beiden Verträge, bei denen Auszahlungen an die irakischen Amtsträger nicht mehr erfolgt seien, seien die Taten wegen Versuchs beziehungsweise Verabredung eines Verbrechens gemäß § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB strafbar. Die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen hätten diese vom Beschwerdeführer vermittelten und abgeschlossenen Verträge, bei denen der Kaufpreis wiederum die "kick-back"-Zahlungen beinhaltet habe, bereits vor Aufhebung des Embargos genehmigt und die Eröffnung entsprechender Akkreditive veranlasst. Die spätere Aufhebung des Embargos habe die beiderseitige Strafbarkeit auch nicht nachträglich entfallen lassen, weil es sich bei § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 69e AWV um ein Zeitgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB handele.

13

cc) Die Taten im Zusammenhang mit dem MMT-Test seien nach deutschem Recht gemäß § 334 StGB in Verbindung mit § 1 Nr. 2b; § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (im Folgenden: IntBestG) strafbar. Dies ergebe sich gemäß § 3 Abs. 1 IRG aus einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts dahin, als sei der Beschwerdeführer Deutscher. Vermochten die zuvor geleisteten "kick-back"-Zahlungen unter Umgehung des Embargos eine Geldbeschaffung für den Staat Irak bezweckt haben, so habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und Aufhebung des Embargos die Interessenlage für die irakischen Stellen offenkundig geändert. Die Zahlungen an die Amtsträger im irakischen Ölministerium hätten nunmehr die Manipulation des Testergebnisses zu Lasten eines Konkurrenzproduktes bewirken sollen, eine offensichtlich pflichtwidrige Diensthandlung zum Nachteil des Dienstherrn, die dessen wirtschaftlichen Interessen zuwidergelaufen sei, weil durch sie die Auftragsvergabe an einen möglicherweise günstigeren Wettbewerber verhindert worden sei.

14

b) Auch im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten. Die Taten seien nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika auslieferungsfähig.

II.

15

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG, dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verletzt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 sei schwerwiegend fehlerhaft und willkürlich. Zu den einzelnen erhobenen Rügen führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

16

1. Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit vor. Es fehle an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit in der Form, dass diese nach deutschem Strafrecht nicht zu begründen sei. Das Oberlandesgericht habe bei seiner nach § 3 Abs. 1 IRG vorzunehmenden Prüfung der "sinngemäßen Umstellung" des Sachverhalts die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 103 Abs. 2 GG und dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ergeben würden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, ihn als "Deutschen" zu behandeln, sei in unzulässiger Art und Weise präjudiziell für alle in dem angegriffenen Beschluss als Begründung für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht herangezogenen Straftatbestände. Das Oberlandesgericht habe insgesamt den Sachverhalt nicht "sinngemäß", sondern in zu weitem Umfang "sinnverändernd" umgestellt.

17

2. Dass das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung die Umstellung des Sachverhalts dahin, dass der Beschwerdeführer als "Deutscher" anzusehen sei, vorgenommen habe, erfülle ferner die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Die Willkür sei zum einen darin zu sehen, dass die Entscheidung § 3 Abs. 1 IRG verletze. Zum anderen werde willkürlich die - fehlende - Befugnis zur "sinngemäßen Umstellung" im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 42, 243 ff. begründet, obwohl der Bundesgerichtshof dort zur gegenteiligen Auffassung gelangt sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch seine von dieser Entscheidung abweichende Auffassung nicht zum Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof genommen. Damit beruhe die angegriffene Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. Die Einhaltung des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit habe eine von Verfassungs wegen zu beachtende unmittelbare individualschützende Funktion auch für nicht-deutsche Staatsangehörige.

III.

18

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <18 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

19

Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung des Beschwerdeführers im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig erklärt.

20

1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit vorliege und es an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit fehle, macht er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts geltend.

21

a) Eine unbeschränkte Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht aber nicht der Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insofern nur, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 108, 129 <137, 142 f.>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; BVerfGK 2, 82 <85>; 2, 165 <173>; 6, 334 <342>). Hierbei macht eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.

22

b) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung sowie Anwendung des in § 3 Abs. 1 IRG geregelten Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. zum Regelungsinhalt und Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 IRG: Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BTDrucks 9/1338, S. 36) begegnet an diesen Maßstäben gemessen keinen durchgreifenden Bedenken: Sie ist jedenfalls vertretbar und entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht. Demnach hindert in Fällen, in denen der ersuchende Staat eine in einem Drittstaat begangene Straftat von einem Verdächtigen verfolgt, der weder die Staatsangehörigkeit des ersuchenden noch des ersuchten Staates besitzt, erst eine grobe völkerrechtswidrige Überdehnung der Strafgewalt des ersuchenden Staates die beiderseitige Strafbarkeit (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 3 IRG Rn. 48; ohne Begründung aber im Ergebnis ebenso: Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage 2006, § 3 IRG Rn. 8; nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199 <200> ist eine diesbezügliche Nachprüfung lediglich bei "greifbaren Zweifeln" veranlasst; anderer Ansicht jedoch Schwaighofer, ÖJZ 1994, S. 304 <307>). Die Entscheidung über die Reichweite und die Grenzen der Erstreckung der eigenen Strafgewalt trifft insoweit grundsätzlich jeder souveräne Staat selbst. Die entsprechende, auch extensive Auslegung durch den ersuchenden Staat hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang in den Grenzen des ordre public-Vorbehalts hinzunehmen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199 <200>). Eine grobe völkerrechtswidrige Überdehnung der Strafgewalt durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder gar einen zur Auslieferungsverweigerung berechtigenden Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt sind weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch sind solche ersichtlich.

23

c) Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht sei von den Vorgaben abgewichen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG für die Prüfung der Umstellung im Sinne von § 3 Abs. 1 IRG ergeben würden, begründet keinen Verfassungsverstoß. Zum einen handelt es sich hierbei wiederum im Wesentlichen um eine Rüge der Verletzung einfachen Rechts. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Auslieferung für sich genommen keinen Akt der eigenen Strafrechtspflege und mithin keine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein strafbares Verhalten darstellt. Es handelt sich bei ihr um keine Anwendung der durch Art. 103 Abs. 2 GG beschränkten deutschen Strafgewalt, sondern vielmehr um einen nicht von Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Akt der Rechtshilfe, mit dem eine Strafverfolgung im Ausland unterstützt werden soll (vgl. nur Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 3 IRG Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

24

2. Die vom Beschwerdeführer ferner erhobene Rüge, die vom Oberlandesgericht gemäß § 3 Abs. 1 IRG vorgenommene Umstellung des Sachverhalts dahin, dass er als "Deutscher" anzusehen sei, erfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, greift aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht durch. Die Annahme, dass die in dem der Auslieferung zugrundeliegenden Haftbefehl geschilderten Taten bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts unter die deutschen Straftatbestände des Außenwirtschaftsgesetzes subsumiert werden können und daher die nach § 3 Abs. 1 IRG erforderliche beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, ist aus den vom Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründen jedenfalls vertretbar und lässt sachfremde beziehungsweise willkürliche Erwägungen nicht erkennen.

25

Der Beschwerdeführer behauptet zudem lediglich pauschal, dass eine Anrufung des Bundesgerichtshofs gemäß § 42 IRG notwendig gewesen sei. Die erforderliche Darlegung, worin im vorliegenden Fall eine willkürliche Überschreitung des dem Oberlandesgericht insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums hinsichtlich des "ob" der Anrufung zu sehen sein soll, findet nicht statt.

26

3. Es kann schließlich dahinstehen, ob dem in § 3 Abs. 1 IRG niedergelegten Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit, welches ursprünglich aus dem völkerrechtlichen Gedanken der Gegenseitigkeit abgeleitet wurde, auch eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unmittelbare individualschützende Wirkung zukommt.

27

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
2.
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
3.
eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten,
4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu gewährleisten,
4a.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) zu gewährleisten oder
5.
einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch im Einklang mit Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

(2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um

1.
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen,
2.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchzuführen, die in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zur Durchführung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen sind,
3.
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen oder
4.
zwischenstaatliche Vereinbarungen umzusetzen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.

(4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.