Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100715.2bvr032807
bei uns veröffentlicht am15.07.2010

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang zu Informationen zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte für ein in einer Maßregelvollzugsklinik zur Nutzung durch die Patienten aufgestelltes Telefongerät.

I.

2

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB. Bei der Klinik, in der er untergebracht ist, beantragte er die Aushändigung einer Kopie der letzten verfügbaren Bilanzabrechnung für das auf seiner Station aufgestellte, einem Privatunternehmen gehörende Patiententelefon. Die Telefonentgelte stellten Wucher dar. Es bestehe der Verdacht einer nicht gerechtfertigen Bereicherung zulasten der Patienten an den erwirtschafteten Überschüssen. Die Klinik lehnte den Antrag ab. Sie erhalte keine Überschüsse. Für eventuell erwirtschaftete Überschüsse müsse der Beschwerdeführer sich an den Betreiber wenden.

3

Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 26 Abs. 2 SMRVG, § 138 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 109 StVollzG), mit dem er eingangs "Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG" und gemäß abschließender Antragsformulierung die Verpflichtung der Klinik begehrte, "dem Antragsteller … eine Bilanzabrechnung des Patiententelefons" seiner Station vorzulegen. Durch einen Hausmeister entleere die Klinik in regelmäßigen Abständen den Münzbehälter des Telefongeräts, nehme Einstellungen vor und führe einfache Reparaturarbeiten durch. Ihren Aufwand könne sie zulasten der Patienten in Rechnung stellen, dürfe aber keine Überschüsse erzielen. Bei Einschaltung eines privaten Betreibers habe sie die wirtschaftlichen Interessen der Patienten zu wahren und sich um günstige Entgelte zu bemühen.

4

Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vorlage einer Bilanzabrechnung des Patiententelefons. Ein Vertragsverhältnis bestehe lediglich zwischen der Klinik und der Betreiberfirma; hieraus könne der Beschwerdeführer keine Rechte herleiten. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde und eine nachfolgende Anhörungsrüge blieben erfolglos.

5

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste die Möglichkeit des Rechtsschutzes bei Verdacht auf überhöhter Telefontarife. Wenn das Gericht ihm den Zugang zur notwendigen Beurteilungsgrundlage verwehre, müsse es die Überprüfung der Billigkeit der Entgelte selbst vornehmen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Beschwerdeführer in unakzeptabler Weise schutzlos gestellt.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht der Sache nach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aus § 29 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) verneint hat. Ein solches Akteneinsichtsrecht bestand hier offensichtlich nicht (vgl. zum Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG; dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92 -, NStZ 1993, S. 255 <256>; vgl. außerdem, zur Beschränkung des Anspruchs aus § 29 VwVfG auf Akten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Beteiligten sind, und dazu, dass diese Voraussetzung nicht schon deshalb erfüllt ist, weil die Beteiligten gerade über die Akteneinsicht streiten, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, NJW 1990, S. 2761 <2762>, sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, NVwZ 1984, S. 445 f.).

8

2. Dass eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Bilanzunterlagen für das Patiententelefon - jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts, zu dem das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (ABl v. 14. September 2006, S. 1624) noch nicht in Kraft getreten war - nicht bestand, verletzt auch nicht deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers, weil dieser ohne einen solchen Anspruch schutzlos der von ihm vermuteten Missachtung seiner wirtschaftlichen Interessen seitens der Anstalt ausgeliefert wäre.

9

a) Zu recht geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, dass die Einrichtung, in der er untergebracht ist, die wirtschaftlichen Interessen der Untergebrachten auch insoweit berücksichtigen muss, als sie den Untergebrachten bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet.

10

Für den Strafvollzug geht die fachgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Fürsorgepflicht der Anstalt es gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07 -, StV 2008, S. 89 <90>; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 -, NStZ 1988, S. 247). Diese Annahme ist nicht nur im einfachen Recht begründet. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>).

11

Zur Begründung dafür, dass dem Gefangenen unter anderem die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs. 1 StVollzG, vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 <384>; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 174/04 (Vollz) -, NStZ 2005, S. 289, betr. Hygieneartikel). Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 <239>; zum Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 Vollz (Ws) 38/00 -, NStZ 2000, S. 615; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 Ws 1/99 -, NStZ 2000, S. 391), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85> m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar. Dementsprechend ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen (vgl. für die Beteiligung an Stromkosten OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 4 Ws 118/08 (R), juris; für den Anschluss an die anstaltseigene Satellitenempfangsanlage ThürOLG, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 1 Ws 111/05 -, NStZ 2006, S. 697 <699>, betr. Nutzungsentgelt, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ws 73/07 -, juris, betr. Stromkostenbeitrag).

12

Aus solchen Bindungen kann die Anstalt sich nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 -, StraFO 2008, S. 114 <115 ff.>). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. für den Anschluss an Fernsehempfangsanlagen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 1140/03 -, NStZ-RR 2004, S. 127; für die anstaltsinterne Einkaufsstelle LG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 613 Vollz 135/90 -, ZfStrVO 1992, S. 258 <260>; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2 m.w.N.). Gegen eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Gefangene nach den §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen.

13

Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 <263>; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 <200 f.>; BVerfGK 2, 55 <63>; 8, 285 <289>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.

14

b) Der Beschwerdeführer wäre daher einer von ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische Telefonkosten nicht schutzlos ausgeliefert. Einem geltend gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung seiner finanziellen Interessen bei Beauftragung Dritter mit vom Untergebrachten zu entgeltenden Leistungen hätte die Strafvollstreckungskammer auf einen zulässigen Antrag gemäß Art. 109 StVollzG hin, der sich gegen die Belastung mit den als überhöht angesehen Kosten richtet, im Wege der Amtsermittlung nachzugehen.

15

c) Grundrechte des Beschwerdeführers sind auch nicht dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag nicht in diesem Sinne ausgelegt hat. Der ausdrücklich gestellte Antrag war allein auf die Verpflichtung der Klinik zur Vorlage einer Kopie der Bilanzabrechnung gerichtet. Auch dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht zu entnehmen, dass er sich - zumindest hilfsweise - unmittelbar gegen die Bereitstellung der Telefondienstleistung zu von ihm als überteuert angesehenen Preisen wenden und damit die Überprüfung der Angemessenheit der Telefonentgelte dem Gericht überlassen wollte. Der zuvor bei der Klinik gestellte und von dieser abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers war ebenfalls nicht auf die Bereitstellung einer preisgünstigeren Möglichkeit, zu telefonieren, sondern ausschließlich auf die Übermittlung einer Kopie der Bilanzabrechnung gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Strafvollstreckungskammer ihre aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), verletzt hätte, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers als allein auf die Offenlegung der Bilanzabrechnung gerichtet behandelte.

16

3. Gründe, deretwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als zulässig hätte behandeln müssen, sind nach alledem nicht ersichtlich.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 3 Gestaltung des Vollzuges


(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich i

Referenzen

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.