Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160714.2bvr274814
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 - 9 Qs 25+26/14 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 - 9 OWi 28 Js 129/13 - und vom 8. März 2013 - 9 OWi 28 Js 129/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 29. September 2014 - 9 Qs 25+26/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

2

1. Dem Beschwerdeführer wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Reutlingen vom 26. Juli 2012 zur Last gelegt, am 21. Juni 2012 um 18:30 Uhr auf der L 378a als Führer eines Kraftrades (fahrlässig) die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h (zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 100 km/h) überschritten zu haben. Nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkataloges wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 80 € verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch eingelegt. Vor dem Amtsgericht Reutlingen fand am 28. Februar 2013 die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung statt. Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zur Sache, wies vielmehr lediglich darauf hin, dass aus seiner Sicht eine Identifizierung des Fahrers nicht möglich sei. Vom Amtsgericht wurde Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 14. März 2013 anberaumt.

3

2. Noch am 28. Februar 2013 ordnete das Amtsgericht Reutlingen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme der vom Fahrer des Kraftrades getragenen Motorradbekleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Schuhe) sowie einer auf dem Tatfoto ebenfalls erkennbaren Armbanduhr an. Das Amtsgericht führte neben dem Tatvorwurf aus, dass es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handele. Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts sei die Durchsuchung und darüber hinaus, wegen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht), auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei Halter des Fahrzeugs. Er räume die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigten unter anderem einen Helm, Schuhe und eine markante Oberbekleidung. Es stehe zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie dem Beschwerdeführer gehörten, noch bei ihm aufgefunden werden könnten. Umgekehrt könne das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht entlasten.

4

Der Beschluss wurde am 1. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsvermerks des Polizeireviers Metzingen habe die vorgefundene Bekleidung (Motorradjacke/Motorradschuhe) und zwei Motorradhelme nicht den auf dem Tatfoto erkennbaren Objekten entsprochen.

5

3. Mit Beschluss vom 8. März 2013 ordnete das Amtsgericht erneut die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände an. In seiner Begründung führte es aus, dass das Polizeirevier Metzingen den Beschluss vom 28. Februar 2013 nicht vollständig vollzogen habe. Die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere die beiden Motorradhelme, seien nicht beschlagnahmt worden. Das Gericht sei vor dieser Abweichung vom Beschluss nicht informiert worden. Die Motorradhelme und die Motorradbekleidung seien auch nicht fotografiert worden. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gebe es keine Stellungnahme. Es fehle an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht habe erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 6. März 2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Tübingen handele. Dies sei dem Polizeirevier Metzingen bekannt gewesen. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers Metzingen sei die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert und der Betroffene nunmehr gewarnt worden. Die Aufklärung sei jedoch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung könnten die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten vernommen werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasteten, grundsätzlich nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten, sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen. Das Gericht habe ferner einen Sachverständigen für Anthropologie geladen.

6

Der neuerliche Durchsuchungsbeschluss wurde am 12. März 2013 vollzogen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des nunmehr beauftragten Polizeireviers Reutlingen habe sich die Durchsuchung auf sämtliche Räume erstreckt. Lediglich im Untergeschoss seien Helme und Motorradbekleidung - jedoch nicht in der Größe des Beschwerdeführers, sondern deutlich kleiner - aufgefunden worden. Von sämtlichen Gegenständen und auch der Armbanduhr des Beschwerdeführers seien Lichtbilder gefertigt worden. Eine Beschlagnahme sei nicht erfolgt.

7

4. Durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro verurteilt. Im Verfahren waren ein Profilfoto des Beschwerdeführers sowie ein anthropologisches Gutachten, das eine Übereinstimmungswahrscheinlichkeit von zwischen 95 und 99% ergeben hatte, angefertigt worden.

8

5. Gegen beide Durchsuchungsbeschlüsse hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2013 Beschwerde erhoben. Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht. Der Beschluss sei bereits zu unbestimmt. Des Weiteren sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gewahrt. Das Amtsgericht verkenne auch in eklatanter Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe. Das Amtsgericht habe vernachlässigt, dass die vollzogene Durchsuchung das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers schwerwiegend tangiere. Das Regelbußgeld bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften betrage demgegenüber lediglich 80 €. Ein Fahrverbot werde im Regelfall nicht verhängt. Allein hieraus ergebe sich, dass der Staat diesen Verstoß als minderes Unrecht einstufe. Auch habe kein starker Tatverdacht vorgelegen. Es sei allgemein bekannt, dass ein Fahrzeug nicht ausschließlich vom Halter benutzt, sondern gelegentlich auch Dritten überlassen werde. Zuletzt seien auch mildere Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden, so dass der Grundrechtseingriff im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Als milderes Mittel hätte insbesondere die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Verfügung gestanden, da das Gesicht des Fahrers teilweise auf dem Foto erkennbar gewesen sei. Ein Gutachten hätte gegebenenfalls abgewartet werden müssen. Auch hätten beispielsweise Nachbarschaftsbefragungen durchgeführt oder die Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) angeordnet werden können.

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Ergänzend wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. März 2013 darauf hin, dass nach der ersten Durchsuchung auch kein Hinweis darauf vorgelegen habe, dass sich im Haus weitere Motorradbekleidung befinde. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die aufgefundene Motorradbekleidung gerade nicht der auf dem Beweisfoto entspreche. Zuletzt hätten auch vorrangig die Ermittlungsbeamten vor Erlass des zweiten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ergänzend befragt werden müssen. Den Beamten wäre möglicherweise eine Ergänzung ihres Berichts oder die Vorlage von Lichtbildern möglich gewesen. Dass das mit der Vollziehung beauftragte Polizeirevier Metzingen den ersten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht vollständig vollzogen habe, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

10

6. Das Landgericht Tübingen hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2013 und vom 8. März 2013 mit Beschluss vom 29. September 2014 als unbegründet verworfen.

11

Beide Durchsuchungsanordnungen seien rechtmäßig erlassen worden. Gegen den Betroffenen habe der Verdacht einer erheblichen Ordnungswidrigkeit bestanden, zu dem die Durchsuchungsmaßnahmen - auch unter Berücksichtigung des Gewichts des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG - nicht außer Verhältnis gestanden hätten. Das Amtsgericht habe den Tatverdacht in seinen Beschlüssen exakt umschrieben. Es handele sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG, die im Regelfall mit einer Geldbuße von 80 € zu ahnden sei und die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge habe. Der Tatverdacht habe sich aus der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers für das betreffende Motorrad sowie einer gewissen Ähnlichkeit des auf den Überwachungsbildern abgebildeten Fahrzeugführers mit der Person, die auf dem bereits von der Bußgeldbehörde erhobenen Passfoto des Fahrzeughalters abgebildet gewesen sei, ergeben. Es sei deshalb zu vermuten gewesen, dass die Gegenstände beim Beschwerdeführer aufgefunden werden konnten.

12

Die Bekleidungsstücke seien vorliegend geeignete Beweismittel, da sie markante Besonderheiten aufwiesen. Die Durchsuchung sei auch erforderlich gewesen, da sich der Beschwerdeführer nicht zur Sache eingelassen habe. Das Amtsgericht habe sich pflichtgemäß durch Inaugenscheinnahme des Beschwerdeführers in einer ersten Hauptverhandlung davon überzeugt, dass eine weitere Aufklärung notwendig sei. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs ein milderes Mittel gewesen wäre, verkenne er, dass dieses Mittel zur Identifizierung des Fahrers im konkreten Verfahren ungeeignet gewesen wäre.

13

Das Amtsgericht habe auch nicht etwa vorrangig ein anthropologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dessen Ergebnis abwarten müssen. Ein derart gestuftes Vorgehen sei schon angesichts der kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht geboten. Darüber hinaus sei aber auch das Ergebnis eines solchen Gutachtens keineswegs absehbar. Vielmehr stelle es in Fällen wie dem vorliegenden häufig lediglich ein Indiz dar, das im Rahmen der Beweiswürdigung durch weitere Indizien untermauert oder entkräftet werden müsse. Mit einer derart hohen Übereinstimmungswahrscheinlichkeit, wie sie das Gutachten hier - mit 95 bis 99% - letztlich ergeben habe, sei aller Erfahrung nach nicht zu rechnen gewesen, zumal das Gesicht des Betroffenen auf den Überwachungsbildern lediglich im Profil mit Helm und nicht frontal abgebildet gewesen sei.

14

Das Amtsgericht habe die Durchsuchungsmaßnahme demnach ex ante als erforderlich ansehen dürfen. Dass es ihr gegenüber einer - von der Beschwerde für ein milderes Mittel gehaltenen - polizeilichen "Nachbarschaftsbefragung" oder "Er-mittlungen im Verwandtschaftsbereich" den Vorzug gegeben habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden, zumal auch diese mit erheblichen belastenden Folgen für den Betroffenen verbunden gewesen wären. Im Übrigen hätten sich zusätzliche Ermittlungsansätze erst im Verlauf des weiteren Verfahrens ergeben. So sei eine Überprüfung der Arbeitszeiten des Betroffenen erst möglich geworden, als durch Nachforschungen des Gerichts nach den Gründen für den unvollständigen Vollzug des ersten Durchsuchungsbeschlusses seitens des beauftragten Polizeireviers aktenkundig geworden sei, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Der Betroffene habe zuvor keine Angaben zur Berufstätigkeit gemacht.

15

Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Durchsuchung nach dem unvollständigen Vollzug der ersten Maßnahme erneut angeordnet habe. Eine Durchsuchungsanordnung berechtige nur zu einer einmaligen, einheitlichen Durchsuchung und sei mit deren Beendigung verbraucht. Nachdem sich aufgrund des Berichts des beauftragten Polizeireviers herausgestellt habe, dass der erste Beschluss unvollständig vollzogen und zum Beispiel nach der Armbanduhr gar nicht gesucht worden sei, habe eine erneute Durchsuchung deshalb einen weiteren Beschluss vorausgesetzt.

16

Schließlich sei die Anordnung der Durchsuchungen darüber hinaus - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der vorgeworfenen Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handele - verhältnismäßig im engeren Sinne.

17

Zwar könne die Durchsuchung privater Wohnräume wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unverhältnismäßig sein (unter Hinweis auf EGMR, III. Sektion, Urteil vom 28. April 2005 - 41604/98 -). Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsprechung für sich in Anspruch nehme, verkenne er allerdings, dass es sich im dort entschiedenen Fall um die Durchsuchung bei einem Dritten gehandelt habe, die strengeren Anforderungen unterliege und deshalb mit dem vorliegenden Sachverhalt - Durchsuchung beim Betroffenen - nicht vergleichbar sei.

18

Die vorliegend begangene Ordnungswidrigkeit sei zur Tatzeit im Regelfall - also bereits unter Berücksichtigung des Fehlens von Voreintragungen im Verkehrszentralregister - mit der hohen Geldbuße von 80 € geahndet worden und hatte herkömmlich drei Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge. Mithin habe es sich um einen schwerwiegenden, nämlich besonders gefährlichen Verkehrsverstoß gehandelt (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. November 2005 - 2 BvR 1307/05 -), der überdies im Wiederholungsfall gemäß § 4 Abs. 2 BKatV die Verhängung eines Fahrverbots indizieren könne. Auch nach neuer Rechtslage führe eine solche Tat zur Bewertung mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewer-tungssystem, werde also weiterhin vom Verordnungsgeber als gewichtige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eingestuft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bekleidung des Fahrzeugführers gerade bei Motorradfahrern wegen der Verdeckung des Gesichts durch Helm und Visier ein wichtiges, vielfach ausschlaggebendes Indiz für die Fahrereigenschaft des Betroffenen darstelle, stehe die Durchsuchungsmaßnahme deshalb nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat.

II.

19

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Er sieht in den Durchsuchungsanordnungen vor allem einen schwerwiegenden Eingriff in sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und eine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Eingriff stehe in einem erheblichen Missverhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit und der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge. Das Amtsgericht argumentiere bereits fehlerhaft, wenn es die Rechtfertigung der Beschlagnahme auch auf die Inanspruchnahme des Schweigerechts des Beschwerdeführers stütze. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde in den Beschlüssen des Amtsgerichts nicht statt; insbesondere setze sich dieses nicht mit der Schwere eines zweiten Grundrechtseingriffs bei vorangegangenem möglicher-weise fehlerhaftem Verhalten der Ermittlungsbehörden auseinander.

20

Vorliegend habe auch lediglich der Vorwurf einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit im Raum gestanden, welche aufgrund fehlender Vorbelastungen bei dem Beschwerdeführer bereits im Bußgeldbescheid nicht mit einem Fahrverbot sanktioniert worden sei. Allein aus dem fehlenden Fahrverbot und der Geldbuße in Höhe von lediglich 80 € ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen Verstoß als eher minderes Unrecht einstufe.

21

Zudem hätten für das Amtsgericht mildere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden; insbesondere habe es ein anthropologisches Sachverständigengutachten einholen können. Schließlich ignoriere das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer gerade als Polizeibeamter durch die Vornahme staatlicher Zwangsmittel besonders empfindlich im Ansehen getroffen sei. Eine Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere eine wiederholte, habe erhebliche Auswirkungen auf den Ruf, sei es durch die Wahrnehmung in der Nachbarschaft oder auch innerhalb der Familie.


III.

22

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

23

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

24

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

25

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265>). Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für Zwangsmaßnahmen im Straf-/Bußgeldverfahren ist der Verdacht einer Straftat/Ordnungswidrigkeit. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>; BVerfGK 1, 126 <131>).

26

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Durchsuchung muss zum einen im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>); dabei ist die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>). Zum anderen muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2015 - 1 BvR 1951/13 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, juris, Rn. 12). Insbesondere muss der jeweilige Eingriff schließlich auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>).

27

Die mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 28. Februar 2013 und vom 8. März 2013 zweifach angeordnete und mit Beschluss des Landgerichts vom 29. September 2014 bestätigte Durchsuchung genügt diesen Anforderungen nicht.

28

a) Bei dem Tatverdacht handelte es sich zwar nicht lediglich um eine Vermutung, da der Beschwerdeführer als Halter des Kraftrades ermittelt wurde und als Fahrer eine männliche Person erkennbar war. Die Durchsuchungsanordnungen waren auch geeignet, den mutmaßlichen Besitz des Beschwerdeführers an den in den Beschlüssen genannten Beweismitteln, die einen Tatnachweis liefern konnten, aufzuklären. Es lag auch kein formeller Begründungsmangel vor, denn der Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel wurden bereits vom Amtsgericht ausreichend umschrieben, und das Landgericht hat sich ausführlich mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt.

29

b) Das Amtsgericht konnte die Durchsuchungsmaßnahmen auch noch als erforderlich ansehen.

30

Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme muss sich an der Ermittlung und Verfolgung der bereits begangenen Tat messen lassen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Ein milderes Mittel war daher nicht bereits in der Möglichkeit der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zu sehen. Denn dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit anderer Zielrichtung als das Bußgeldverfahren. Letzteres hat den Zweck, den Täter zu ermitteln und diesen im konkreten Fall zu sanktionieren. Eine Fahrtenbuchauflage dient demgegenüber der präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren wegen künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen des Fahrers und der Ermittlung eines Betroffenen in etwaigen zukünftigen Verfahren (vgl. Gehrmann, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 34. EL 2015, E. Fahrtenbuch I. 1.). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen Nachbarschaftsbefragungen/Ermittlungen im Verwandtschaftsbereich waren kein geeignetes milderes Mittel, da der Abgleich mit dem Tatfoto die ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichts darstellt, die nicht anderen Personen übertragen werden kann. Allenfalls kann das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen.

31

Diese - hier vorhandene - Möglichkeit der Einholung eines anthropologischen Gutachtens kam als milderes Mittel zwar in Betracht. Aus der gebotenen ex ante-Perspektive erscheint es jedoch noch vertretbar, dass das Amtsgericht davon ausging, das anthropologische Gutachten werde nicht gleich wirksam sein wie die Durchsuchung und die etwaige Beschlagnahme der Motorradbekleidung und des Helmes beziehungsweise der Armbanduhr.

32

c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Durchsuchungsmaßnahmen jedoch bei dieser Sachlage zur Ermittlung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr angemessen.

33

In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ganz erheblicher Bedeutung (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl. 2014, Rn. 914). Bei der Abwägung zwischen den durch eine Ermittlungsmaßnahme beeinträchtigten Grundrechten und dem Verfolgungsinteresse des Staates ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stets weniger schwer wiegt als der einer Straftat (vgl. Lampe, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 46 Rn. 13). Es ist bei der Angemessenheitsprüfung auch zu bedenken, dass im Bußgeldverfahren das öffentliche Interesse an der Ahndung aufgrund der Nichtgeltung des Legalitätsprinzips niedriger ist als im Strafverfahren (vgl. Gassner, in: HK-OWiG, 1. Aufl. 2016, § 46 Rn. 7). Daher ist im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel nach den Wertungen des Gesetzgebers zurückhaltender Gebrauch zu machen (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 46 Rn. 10).

34

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber nicht, dass bei Ordnungswidrigkeiten generell von einer Durchsuchung (und Beschlagnahme) abgesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2005 - 2 BvR 1178/04 -, HRRS 2005 Nr. 313; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 1994/02 -, juris, Rn. 20). Die Durchsuchung hat der Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen. Soweit durch Bußgeldvorschriften Eingriffe in die Sicherheit des Straßenverkehrs sanktioniert werden, dient die Prävention des Ordnungswidrigkeitenverfahrens jedenfalls auch dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 254/07 - ZfSch 2007, S. 655 f.).

35

Eine schematische Untergrenze für intensivere Eingriffsmaßnahmen etwa im Hinblick auf die Bußgeldhöhe existiert jedenfalls nicht; vielmehr ist jeweils eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dabei sind - unabhängig davon, ob es sich um eine Durchsuchung bei einem Betroffenen oder einer dritten Person handelt - unter anderem die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts, die Auffindewahrscheinlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2007 - 2 BvR 254/07 -, ZfSch 2007, S. 655 f.), etwa bereits vorliegendes oder anderweitig zu gewinnendes Beweismaterial, Inhalt und Umfang der Anordnung, Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister (vgl. LG Itzehoe, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 1 Qs 143/08 -, juris, Rn. 13), die Art der betroffenen Räumlichkeiten und Schutzvorkehrungen zur Beschränkung der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl. EGMR, III. Sektion, Urteil vom 28. April 2005 - 41604/98 -, NJW 2006, S. 1495 ff.). Auch nicht aufzuklärende vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten mit dem gleichen Kraftfahrzeug können mit in Betracht zu ziehen sein (vgl. LG Mühlhausen, Beschluss vom 24. September 2008 - 3 Qs 153/08 -, juris, Rn. 25).

36

Die demnach vorzunehmende Abwägung aller Kriterien führt im vorliegenden Fall zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen.

37

Zwar war der Tatverdacht nicht unerheblich und nicht lediglich auf Vermutungen gegründet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2008 - 2 BvR 103/04 -, juris, Rn. 24). Insoweit waren die Haltereigenschaft und nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts die Ähnlichkeit der Person auf dem Überwachungsfoto mit dem Betroffenen jedenfalls ausreichende Indizien.

38

Das Gewicht der Ordnungswidrigkeit sowie die auf Grund der guten Qualität der vorhandenen Beweismittelfotos erfolgversprechende Möglichkeit einer Identitätsfeststellung durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens sprachen im vorliegenden Fall jedoch gegen den mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar handelt es sich bei der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht um eine Bagatelle (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1141/05 -, juris, Rn. 17), aber auch nicht - wie von den Fachgerichten angenommen - um eine "beträchtliche" Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Geldbuße nach Nr. 11.3.5 des zum Tatzeitpunkt gültigen Bußgeldkatalogs in Höhe von 80 € befand sich vielmehr am unteren Rand der Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Krafträdern, die überhaupt zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führten. Ein Fahrverbot war im Regelfall bei erstmaliger Begehung nicht vorgesehen (zur Relevanz eines drohenden Fahrverbots vgl. z.B. LG Freiburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Qs 9/14 -, SVR 2014, S. 275, juris, Rn. 8).

39

Es waren auch keine erschwerenden Umstände bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat erkennbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung trug sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu und wies somit nicht die gleiche abstrakte Gefährlichkeit auf wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1307/05 -). Gegen die Durchsuchungsanordnungen ist zudem anzuführen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorlagen. Weiter war mit der Wohnung die Privatsphäre des Beschwerdeführers betroffen und nicht etwa lediglich nicht besonders privilegierte Geschäftsräumlichkeiten (vgl. z.B. LG Mühlhausen, a.a.O., juris, Rn. 23).

40

Insbesondere aber haben Amtsgericht und Landgericht verkannt, dass im vorliegenden Einzelfall wegen der guten Qualität der Beweismittelfotos die Einholung eines anthropologischen Gutachtens nahe lag und jedenfalls die sofortige, noch dazu mehrfache Anordnung der Wohnungsdurchsuchung deshalb zurückzustehen hatte (vgl. dazu - allerdings bereits im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme - LG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 1 Qs 1168/98 -, NStZ-RR 1999, S. 339). Denn bei dem - vom Amtsgericht auch eingeholten - Gutachten nach Bildern handelte es sich um ein erheblich milderes Mittel als es die Durchsuchung darstellt. Insoweit hätte das Amtsgericht die Tauglichkeit der Überwachungsbilder für ein Gutachten zunächst mit dem Sachverständigen abklären und gegebenenfalls die Erstellung des Gutachtens abwarten müssen (zu den Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten, bei welchem es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren handelt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 -, NStZ 2005, S. 458 <459 f.>).

41

Dem können nicht - wie das Landgericht meint - die "regelmäßig kurzen Verjährungsfristen" im Ordnungswidrigkeitenrecht entgegengehalten werden. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG ab Erlass eines Bußgeldbescheides sechs Monate. Diese sechsmonatige Verjährungsfrist wird allerdings durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und auch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), unterbrochen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt dann zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 OWiG).

42

Es war dem Gericht zuzumuten, innerhalb der nach Beauftragung des Sachverständigen neu anlaufenden sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Dass die Durchsuchung nach der Motorradbekleidung und der Armbanduhr des Betroffenen möglicherweise noch wirksamer oder jedenfalls zusätzlich notwendig sein konnte, kann die Angemessenheit der Maßnahme - angesichts des geringeren Gewichts der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Regelfahrverbot und unter Berücksichtigung der fehlenden Voreintragungen für den Betroffenen im Verkehrszentralregister - nicht begründen. Die Gewinnung aller bestmöglichen Beweismittel mittels einer Wohnungsdurchsuchung war in dieser Konstellation im Hinblick auf das Gewicht des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht verhältnismäßig.

43

2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts war gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

44

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten


(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtsh

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Strafprozeßordnung - StPO | § 103 Durchsuchung bei anderen Personen


(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Lan

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 31 Verfolgungsverjährung


(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts ande

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - 1 StR 91/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 91/04 vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 25. Januar 2005 begonnenen Hauptve

Landgericht Freiburg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 3 Qs 9/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 30.10.2013 (29 Gs 12/13) am 10.11.2013 erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme von Motorra
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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Nov. 2018 - 34 Wx 42/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Ermittlungsrichter - vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest

Referenzen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 30.10.2013 (29 Gs 12/13) am 10.11.2013 erfolgte Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen und die Beschlagnahme von Motorradbekleidung rechtswidrig waren.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Wegen des Verdachts einer mit einem Kraftrad am 17.07.2013 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h ordnete das Amtsgericht Freiburg durch Beschluss vom 30.10.2013 zur Feststellung der Fahrereigenschaft die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen einschließlich der Nebenräume und Garagen nach Motorradhelm, Handschuhe, Jacke, Hose, Sonnenbrille und Schuhen des Betroffenen sowie die Beschlagnahme dieser Gegenstände an. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wurde am 10.11.2013 in Abwesenheit des Betroffenen vollzogen. Die Beschlagnahme der sichergestellten Motorradbekleidung wurde noch am gleichen Tag aufgehoben, nachdem sich der Betroffene kurz nach der Durchsuchung bei der Polizei gemeldet und die Ordnungswidrigkeit eingeräumt hatte und von der Bekleidung Lichtbilder gefertigt worden waren. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.12.2013 legte der Betroffene gegen den Beschluss vom 10.11.2013 Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen einschließlich Nebenräume und Garagen im Anwesen des Betroffenen rechtswidrig war. Das Amtsgericht Freiburg half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die gem. § 304 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässige Beschwerde führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Durchsuchung und Beschlagnahme bereits abgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aufgrund der in der Akte enthaltenen Lichtbilder der Motorradbekleidung jedoch fortwirkt und der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 13.11.2013 eingelegt hat, ist ein Interesse des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit anzuerkennen.
2. Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme der Motorradbekleidung des Betroffenen war unverhältnismäßig.
a) Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Der Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen. In der Abwägung zu berücksichtigen sind Art und Schwere der verfolgten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die Erheblichkeit des Tatverdachts und die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Beweismitteln (BVerfG, B. v. 27.07.2007 - BvR 254/07, juris). Im Bußgeldverfahren werden daher derartige Maßnahmen nur in seltenen Fällen in Frage kommen (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 46; Göhler, OWiG, 16. Aufl., Rdn. 108 vor § 59).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstieß der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts schon im Hinblick auf das Gewicht der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, mit einem Kraftrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h fahrlässig überschritten zu haben. Nr. 11.3.5 BKatV sieht insoweit eine Regelgeldbuße von 100 EUR vor. Abweichend hiervon hat die Bußgeldbehörde in dem Bußgeldbescheid vom 13.11.2013 ein im Hinblick auf die Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöhtes Bußgeld von 150 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung, dass sich selbst ein derart erhöhtes Bußgeld im Vergleich mit den Regelsätzen für sonstige Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. Nrn. 11.3.4 - 11.3.10 BKatV) immer noch im unteren Bereich bewegt und zudem kein Regelfahrverbot vorgesehen ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Ordnungswidrigkeit geringeren Gewichts.
Dies gilt auch unter Beachtung, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h im Wiederholungsfall unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot in Betracht kommt und dass nach rechtskräftiger Feststellung der Ordnungswidrigkeit 3 Punkte im Verkehrszentralregister einzutragen sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Betroffenen weist zwei Voreintragungen auf. Wegen einer am 17.05.2010 mit einem PKW begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid des … vom 25.08.2010 rechtskräftig eine Geldbuße von 80 EUR verhängt. Wegen einer am 10.12.2011 mit einem PKW begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid des … vom 15.03.2012 rechtskräftig eine Geldbuße von 70 EUR verhängt. Dem Betroffenen drohen daher wegen der ihm nun vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit weder die Verhängung eines Fahrverbots noch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wegen Überschreitung der Punktegrenzen gem. § 4 Abs. 3 StVG.
In Anbetracht der Gesamtumstände - nur geringe Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und bisher lediglich zwei Vorahndungen zu Geldbußen im unteren Bereich - war die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme der Motorradbekleidung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig (vgl. LG Zweibrücken, NStZ-RR 1999, 339).
III.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in entsprechender Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 91/04
vom
15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am
25. Januar 2005 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 15. Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Sitzung vom 25. Januar 2005,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte ,
Justizangestellte in der Sitzung vom 15. Februar 2005
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. September 2003 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räub erischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 27. Februar 2003 betrat der Angeklagte um 23.22 Uhr den Verkaufsraum einer Tankstelle in M. , bedrohte die dort tätige Angestellte B. mit einer Pistole und forderte sie zur Herausgabe des sich in der Kasse befindlichen Geldes auf. Die Zeugin glaubte zunächst an einen Scherz, sah dem Angeklagten aber mehrere Sekunden lang ins Gesicht und merkte,
daß er es ernst meinte. Unter dem Eindruck der auf sie gerichteten Pistole, von der das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß es sich um eine Spielzeugpistole handelte, gab die Zeugin dem Angeklagten 1.340 Euro. Danach führte der Angeklagte die Zeugin in einen Bereich der Tankstelle , von dem aus sie nicht beobachten konnte, in welche Richtung der Angeklagte das Tankstellengelände verließ. Der Überfall dauerte höchstens fünf Minuten.
Aufgrund des Fahndungsfotos in der örtlichen Zeitung a m 4. März 2003 erkannten die in einer Spielothek tätigen Zeuginnen K. und He. den Angeklagten als einen ihrer Stammgäste wieder. Bei dem Fahndungsfoto handelte es sich um den Abdruck eines der von den in der Tankstelle installierten Überwachungskameras gefertigten Fotos. Nach einem Hinweis der ZeuginK. erfolgte die Festnahme am 11. März 2003 in der Spielothek.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er sei die gan ze Nacht zuhause in der elterlichen Wohnung gewesen. Wegen seiner Drogenprobleme sei es ihm untersagt gewesen, abends die Wohnung zu verlassen.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaf t des Angeklagten vor allem auf die Zeugin B. gestützt. Die Zeugin habe ihn bei der am 12. März 2003 erfolgten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Daß sie hierfür eine Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent angegeben habe, sei "vorsorglich" geschehen. In Wirklichkeit sei sie schon damals ziemlich sicher gewesen. Wiedererkannt habe sie den Angeklagten an dem dunkelbraunen Oberlippenund Kinnbart und dem Drei-Tage-Bart an den Wangen sowie an der schlanken
Figur und der ungewöhnlich großen, vorne spitz zulaufenden Nase. Bereits in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. Februar 2003 habe sie den Täter als 25 bis 26 Jahre und 170 bis 180 cm groß beschrieben. Tatsächlich sei der Angeklagte zur Tatzeit 26 Jahre alt gewesen und 171 cm groß. Die Täterbeschreibung stimme überdies mit den von den Überwachungskameras gefertigten Bildern überein. Auch die Strafkammer stellte eine sehr starke Ähnlichkeit des Angeklagten mit den Fotos fest. Ein weiteres Indiz sei das Wiedererkennen durch die Zeugin B. bei der sequentiellen Videowahlgegenüberstellung am 23. Juli 2003. Der Angeklagte wurde nach Rücksprache mit dem Verteidiger als dritte von insgesamt sechs auf dem Videoband befindlichen Personen bestimmt. Die Zeugin mußte sich nach Ansicht jeweils einer Person sofort entscheiden. Beim Anblick des Angeklagten sei sie deutlich sichtbar zusammengezuckt , aufgeregt, ängstlich und den Tränen nahe gewesen. Den Angeklagten habe sie mit fast 100%iger Sicherheit als Täter wiedererkannt. Geringfügige Zweifel hätten sich nur aufgrund der kürzeren Bartlänge auf den Videoaufnahmen ergeben. Daraufhin wurde die Videowahlgegenüberstellung abgebrochen. Das Landgericht bemerkte, es sei sich der Problematik des wiederholten Wiedererkennens durchaus bewußt ebenso wie bei der eindeutigen Identifizierung in der Hauptverhandlung. Diese spiele gegenüber den bisherigen Identifizierungen auch nur eine unwesentliche Rolle. Daß die Zeugin den Angeklagten an der Stimme erkannt habe, spreche nur insoweit für die Täterschaft des Angeklagten, als Übereinstimmung bestehe mit der bei der ersten Vernehmung erfolgten Beschreibung, der Täter spreche gutes Deutsch mit leichtem türkischen Akzent. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. vom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Körpergröße des von den Überwachungskameras aufgenommenen Täters auf 170 cm bis 180 cm bestimmte.
Gewichtig komme hinzu, daß die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast in der Spielothek wiedererkannt hätten. Die Eltern und Geschwister hätten nicht dartun können, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen sei. Die Überwachung des Angeklagten wegen seiner Drogenproblematik sei keineswegs lückenlos gewesen. Er hätte die nur ca. zwei Kilometer von der Tankstelle entfernt liegende Wohnung verlassen, den Raubüberfall begehen und wieder zurückkehren können, ohne daß dies von der Familie bemerkt worden wäre.
Die Strafkammer ist auch entgegen den Angaben des Ange klagten nicht davon ausgegangen, daß derZeuge S. der Täter des Überfalles war, nachdem die ZeuginB. diesen als Täter bei der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung mit Sicherheit ausgeschlossen hatte.

II.


Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge, die allein der Erörterung bedarf, ist unbegründet.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrund e:
Vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte die Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens beantragt. Zuvor schon hatte die Kriminalpolizeiinspektion M. das Bayerische Landeskriminalamt (zu-
künftig LKA) mit einer anthropologischen Vergleichsuntersuchung beauftragt. Daraufhin hatte die Sachverständige Dr. St. der Kriminalpolizeiinspektion mitgeteilt, daß aufgrund der Abbildungsunschärfe die Überwachungsaufnahmen für anthropologische Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet seien. Anatomische Merkmale des Gesichts, die zur Feststellung der Identität oder Nichtidentität mit einer Vergleichsperson herangezogen würden, seien auf den Aufnahmen nicht beurteilbar. Nachdem dem Verteidiger das Schreiben des LKA zur Kenntnis gebracht worden war, nahm er in der Hauptverhandlung seinen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens zurück.
2. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision unter Bezu gnahme auf ein von ihr vorgelegtes Schreiben von Prof. Dr. R. vom 30. Januar 2004 geltend, die Auskunft der Sachverständigen zum Beweiswert der Fotos sei objektiv unzutreffend gewesen. Das vorhandene Bildmaterial sei durchaus für sachverständige Vergleichsuntersuchungen geeignet. Die Strafkammer wäre deshalb gehalten gewesen, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuholen. Wenn die Lichtbilder so aussagekräftig seien, daß die Zeugin K. den Angeklagten sicher als den auf dem Fahndungsfoto abgebildeten Täter erkannt habe, könne nicht zugleich die fachlichwissenschaftliche Überprüfbarkeit der Lichtbilder in Abrede gestellt werden. Das Gutachten hätte zumindest zu dem Ergebnis geführt, daß eine Nichtidentität wahrscheinlich sei. Der wahrscheinliche Ausschluß des Angeklagten als Täter wäre ein entlastendes Indiz gewesen. Auf dieser unterbliebenen Sachaufklärung beruhe das Urteil.
3. Wären die Fotos für ein solches Gutachten geeignet g ewesen, hätte die Erhebung eines weiteren Gutachtens - ungeachtet der Auskunft der Sachverständigen - in Betracht kommen können (vgl. generell zu dem Gericht nicht bekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen BGHSt 39, 49, 53). Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung des Generalbundesanwalts , der zuvor eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts eingeholt hatte , vorsorglich zu der Frage Beweis erhoben, ob die von den Überwachungskameras gefertigten Tatfotos als zureichende Anknüpfungstatsachen für ein anthropologisches Identitätsgutachten geeignet sind. Er hat dazu schriftliche Gutachten von den Sachverständigen Prof. Dr.R. und Kriminalhauptkommissar V. vom Bundeskriminalamt (zukünftig BKA) eingeholt. Der Verteidiger hat am 14. Februar 2005 ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. H. vorgelegt.
Sachverständig beraten gelangt der Senat zu dem Ergebn is, daß die Strafkammer hier nicht gedrängt war, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Qualität der Fotos der Überwachungskameras und die sowohl vom Angeklagten selbst eingestandene als auch vom Landgericht festgestellte "verblüffende Ähnlichkeit" des Angeklag ten mit dem Täter war durch ein weiteres Sachverständigengutachten keine beweisrelevante Identitätsaussage - auch nicht zum Identitätsausschluß - zu erwarten.

a) Für ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos gilt allgemein:
aa) Beim anthropologischen Identitätsgutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskripti-
ver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO Beweisergebnis 4 m.w.N.). Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholanalyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich um kein standardisiertes Verfahren (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 32). Die morphologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar (Schwarzfischer in Kube, Störzer, Timm [Hrsg.], Kriminalistik Bd. I 1992 S. 735, 743; Knußmann in Knußmann [Hrsg.], Anthropologie Bd. I S. 368, 389; ders. StV 1983, 127, 128). Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (Schwarzfischer aaO; Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswerts können u.a. durch Vermummung , Grimassierung oder Bartbildung erfolgen (Schwarzfischer aaO; Knußmann in Knußmann aaO S. 388 f.). Aufgrund dieser "weichen" Kriterien ist die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines Sachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen sind zwischen verschiedenen Sachverständigen möglich (Schwarzfischer aaO S. 744; vgl. auch Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Dabei läßt sich der Identitätsausschluß leichter als der Identitätsnachweis erreichen, weil dafür bereits ein besonders prägnantes Gesichtsmerkmal ausreicht (Knußmann in Knußmann aaO S. 386 f.; ders. StV 1983, 127, 129; ders. NStZ 1991, 175).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Ungeeignetheit 16). Das bestätigt auch die Fachwissenschaft. Eine fehlerhafte Beeinträchtigung des Bildmaterials könne durch Beleuchtung, Schattengebung, Tiefenschärfe, Retusche, Entwicklung und Filmmaterial bedingt sein (Schwarzfischer aaO S. 745). So könnten Reliefmerkmale verschwinden und damit Unähnlichkeiten vorgetäuscht werden, bei zu starker Vergrößerung und grober Körnung könnten Konturen unkenntlich werden. Aufnahmen von hoch installierten Überwachungskameras seien oft wenig geeignet. Auch die Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten weist in ihren "Standards" darauf hin, daß Bilddokumente, die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen werden, die bildvergleichenden Untersuchungen erschweren (NStZ 1999, 230, 231). Die Erkennbarkeit von Merkmalen werde durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt. Ebenso betont Knußmann eine mögliche Beeinträchtigung durch fototechnische Umstände wie Beleuchtungsverhältnisse und perspektivische Verzerrungen (Knußmann in Knußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128).

b) Die Sachverständigen kommen hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall ein beweisrelevantes Identitätsgutachten möglich ist, und der zu beurteilenden Qualität der Tataufnahmen der Raumüberwachungsanlage, bei der ein digitales Aufzeichnungsverfahren eingesetzt wurde, zu unterschiedlichen Ergebnissen:
aa) Der Sachverständige KHK V. hält bei einem g roßen Teil der Tataufnahmen keine Vergleichsarbeiten für möglich, weil aufgrund der ungenügenden Bildqualität individuelle anatomische Merkmale des Gesichtsbereichs nicht oder nur schemenhaft erkennbar seien. Die Auflösung sei zu gering, die Bilder seien unscharf, der Abbildungsmaßstab des Gesichts- und Kopfbereichs
sei zu klein. Einige Tataufnahmen wiesen aufgrund der sehr geringen Auflösung , des Konturenausrisses und der ungeeigneten Aufnahmeperspektive zwar keine ungenügende, aber eine sehr schlechte Bildqualität auf. Da individuelle anatomische Einzelmerkmale auch auf diesen nicht klar erkennbar seien, könnten keine detaillierten, sondern allenfalls allgemeine Vergleichsarbeiten bezogen auf Merkmalspartien und Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur (z.B. hohe oder niedrige Nase; breite oder schmale Gesichtspartie) durchgeführt werden. Deswegen sei auch keine Wahrscheinlichkeitsaussage in bezug auf einen Identitätsnachweis möglich, sondern lediglich eine tendenzielle Aussage. Das gleiche gelte für den Identitätsausschluß. Eine Wahrscheinlichkeitsaussage komme nur in Betracht, wenn trotz der schlechten oder mangelhaften Bildqualität Merkmalspartien oder Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur stark (eklatant) voneinander abwichen und diese Abweichungen nicht durch die bei den betreffenden Aufnahmen vorliegenden Bildqualitätsmängel erklärbar seien.
Dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen des Sachverstä ndigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. , der ein schriftliches Körpergrößengutachten vom 26. Mai 2003 erstellt hat und wegen der schlechten Auflösung die Körpergröße nicht genau ablesen konnte. Die Auflösung bei dem verwendeten digitalen Aufzeichnungsverfahren betrage 696 x 576 Pixel interpoliert. Bei Überwachungssystemen , die mit digitaler Technik direkt auf Festplatte speichern, würden Halbbilder mit 768 x 288 Bildpunkten (ca. 0,2 Mio. Pixel) gespeichert. Hinzu komme im vorliegenden Fall die sehr starke Bilddatenkompression.
bb) Demgegenüber bejaht der Sachverständige Prof. Dr. R. die Frage , ob die Fotos für ein Identitätsgutachten geeignet seien, uneingeschränkt. Wegen der Größe der Bilder von 696 x 576 Pixeln sei eine Verzerrung zu ver-
muten. Diese sei jedoch nicht ausgeglichen worden, weil es nicht um die Realitätsnähe von Merkmalen und Formen gehe, sondern um deren Zahl und Erkennbarkeit. Die Bilder seien für die sehr große abgedeckte Fläche noch gut. Die Qualität der Bilder reiche zwar für eine sichere Identifizierung nicht aus, wohl aber für ein Wahrscheinlichkeitsprädikat auf niedrigerer Stufe. Beim Identitätsausschluß sei bei Widersprüchen ein starkes negatives Wahrscheinlichkeitsprädikat zu erwarten. Prof. Dr. R. hat aus einer Gesamtliste von etwa 160 Merkmalen auf den Tatfotos 57 Merkmale erkannt.
cc) Prof. Dr.H. kommt ebenfalls zu dem Ergebn is, daß die Tatortbilder trotz erkennbarer Mängel für einen morphognostischen Bildvergleich für Zwecke der Identifizierung durch einen erfahrenen Sachverständigen uneingeschränkt geeignet seien. Die Ausführungen des LKA bezeichnet er als irreführend und falsch. Die offensichtlichen Qualitätsmängel hinsichtlich Bildschärfe und Bildauflösung eines Teils der Bilder würden dadurch wettgemacht, daß der Täter in zahlreichen unterschiedlichen Positionen abgebildet sei. Aus den von den zwei Überwachungskameras gefertigten 27 Bildern hatte Prof. Dr. H. 16 Motive ausgewählt und die gefertigten Ausschnittvergrößerungen hinsichtlich Helligkeit und Kontrast bearbeitet sowie die querverlaufenden Videozeilen durch Anwendung eines Weichzeichners abgeschwächt.

c) Die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. St. deckt sich im wesentlichen mit dem Gutachten des Sachverständigen KHK V. . Die Sachverständige Dr. S. hat allerdings zwischen dem Identitätsnachweis und dem -ausschluß insofern nicht differenziert, als daß bei starker Abweichung von Merkmalspartien oder Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur eine Wahrscheinlichkeitsaussage dennoch getroffen werden könne. Deswegen
sind die Feststellungen aber nicht unzulänglich. Denn an der Beurteilung der Qualität der Lichtbilder als schlecht oder gar mangelhaft bezogen auf die fehlende klare Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen ändert dies nichts.

d) Es ist Sache des Tatgerichts zu beurteilen, ob eklatant e Abweichungen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vorliegen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, eine derartige Abweichung liege nicht vor, bindet dies grundsätzlich das Revisionsgericht. Eine eigene Überprüfung durch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus (vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15). Demzufolge brauchte auch dem in der Revisionshauptverhandlung am 25. Januar 2005 gestellten Antrag der Verteidigung nicht nachgegangen zu werden, den Sachverständigen KHK V. ergänzend dazu zu hören, daß unter "Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur" auch eine im vorderen Bereich "sprungschanzenähnlich" ganz leicht nach oben gebogene Nase zu verstehen sei, zumal gerade hinsichtlich der Nase der Sachverständige KHK V. aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven der Überwachungskameras scheinbar gänzlich andere Ausformungen feststellte. Schließlich hat der Verteidiger nach Ansicht des Videobands, auf dem der Angeklagte abgebildet ist, eingeräumt, daß eine derart ausgeformte Nase nicht zu erkennen sei. Auch Prof. Dr. H. betont, daß eklatante Abweichungen bei der Einschätzung einer verblüffenden Ähnlichkeit selbstverständlich nicht zu erwarten seien.
Hier hat die Strafkammer eine sehr starke Ähnlichkeit de s Angeklagten mit den von den Überwachungskameras aufgezeichneten Fotos und eine Übereinstimmung mit der Täterbeschreibung durch die ZeuginB. fest-
gestellt. Sogar der Angeklagte hat zugegeben, daß ihm die Bilder verblüffend ähnlich sähen. Diese Feststellungen sowie der Umstand, daß das Gericht ein wichtiges Indiz darin gesehen hat, daß die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast wiedererkannt haben, sind auch kein Widerspruch zu der Aussage des Sachverständigen KHK V. , daß die Fotos für Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet sind. Es gibt zwei Wege der Erkenntnis der Personenidentität. Die vergleichende morphologische Analyse von Abbildern des Täters und des Tatverdächtigen ist eine Möglichkeit, die Identität nachzuweisen oder auszuschließen. Das Wiedererkennen aufgrund einer komplexen Erinnerung ist der andere Weg (Knußmann in Anthropologie aaO. S. 386; ders. StV 1983, 127; Standards NStZ 1999, 230). Diese Identifikation erfolgt ganzheitlich und rasch mit einer Tendenz zur Prägnanz zwischen Identität und Nichtidentität (Standards NStZ 1999, 230). Zwar haben die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten nicht in der Tatsituation beobachtet, beiden ist er aber als nahezu täglicher Besucher der Spielothek seit vielen Jahren bestens bekannt.

e) Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten zeigen, daß von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten nicht die Rede sein kann. Der von KHK V. vom BKA angewandte Maßstab der klaren Erkennbarkeit von individuellen anatomischen Gesichtsmerkmalen und die sich daran anknüpfende Beurteilung der Tataufnahmen ist nachvollziehbar und plausibel. Das auf dieser Grundlage von der Sachverständigen Dr. St0. vom LKA erstattete Gutachten ist nicht falsch. Die Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. lassen nicht erkennen, daß sie über bessere wissenschaftlich anerkannte Verfahren verfügen.

Ausgangspunkt sämtlicher Vergleichsuntersuchungen sind die w ährend der Tatbegehung gefertigten Aufnahmen des Täters. Diese gilt es auszuwerten und mit dem Tatverdächtigen zu vergleichen.
aa) KHK V. berücksichtigt ausschließlich diejenigen individuellen anatomischen Gesichtsmerkmale, die klar erkennbar sind. Ließen sich solche Einzelmerkmale nicht erkennen, seien die Tatfotos nicht für Bildvergleichsarbeiten geeignet. Der Lichtbildqualität der Tataufnahmen mißt er eine zentrale Rolle bei. Die Fähigkeit eines Gutachters, die Bildqualität und deren Verbesserungsmöglichkeiten und -grenzen zu analysieren, sei neben der Fähigkeit, Körpermerkmale auszuwerten, von entscheidender Bedeutung.
bb) Prof. Dr.R. geht davon aus, daß grundsätzli ch unabhängig von der Bildqualität der Sachverständige die Bewertung vorzunehmen hat. Gutachten sollten auch auf der Grundlage von schlechten Bildern erstattet werden. Auch eine nur kleine oder mittlere Zahl schwer erkennbarer Merkmale könne im Gesamtgefüge der Beweiswürdigung eine gewisse Rolle spielen. Das Vorkommen von Bildartefakten diene nicht dem Ausschluß der Beurteilungsmöglichkeit , sondern werde benannt und in seiner Wirkung diskutiert. Die Behauptung , die Bilder seien für eine Identifikation nicht geeignet, sei eine vorweggegriffene Beurteilung darüber, ob das Identitätsgutachten im Verfahren nütze oder nicht. Die Bewertung der Beweiskraft solle der Sachverständige dem Gericht überlassen.
cc) Prof. Dr. H. hält qualitativ schlechte Lich tbilder als Anknüpfungspunkte - gegebenenfalls nach einer entsprechenden Bearbeitung - für
Zwecke des Identitätsnachweises und des Identitätsausschlusses gleichermaßen für ausreichend, wenn der Täter in verschiedenen Positionen dargestellt ist.
dd) Werden Gutachten unabhängig von der klaren Erkennb arkeit der individuellen anatomischen Merkmale erstellt, besagt dies nichts über deren Beweiswert. Wie Prof. Dr. R. selbst ausführt, hat dies eine breitere Verteilung von Wahrscheinlichkeitsprädikaten zur Folge auch in Richtung der unentscheidbaren Fälle. Im vorliegenden Fall sind von den 57 auf den Tatfotos von ihm erkannten Merkmalen noch nicht einmal die Hälfte von sehr guter bis noch guter Erkennbarkeit. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob ein Gutachten wegen der mangelhaften Bildqualität nicht erstattet wird oder ob das Ergebnis des Gutachtens nicht aussagekräftig ist. In diesen Fällen wird der Tatrichter grundsätzlich keinen Anlaß sehen, ein anthropologisches Identitätsgutachten in Auftrag zu geben. Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991, 596). Die Behauptung, die Gefahr bei der von KHK V. angewandten Vorgehensweise bestehe darin, daß leicht ein Entlastungsindiz übersehen werde, ist nicht belegt. Der von Prof. Dr. H. betonte Umstand, daß durch eine Vielzahl von Täterfotos der Qualitätsmangel wettgemacht werden könne, ändert nichts an der mangelnden oder schlechten Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen , und diese wird dadurch auch nicht ausgeglichen. Details unterhalb der Pixelgröße werden von vornherein nicht aufgenommen und können somit auf allen Bildern unabhängig von deren Anzahl nicht sichtbar gemacht werden. Bei einer verlustbehafteten Bilddatenkompression werden auf sämtlichen Bildern Details in Form von Strukturen, Linien und Mustern dargestellt, die in Wirklich-
keit gar nicht vorhanden sind. Diese Artefakte können auch bei einer Dekomprimierung nicht wieder beseitigt werden, weil diese auf der Basis der Kompressionsdaten erfolgt. Mit der in der Regel bei Raumüberwachungskameras verwendeten höheren Kameraposition ist eine Perspektive verbunden, die die Person ebenfalls auf allen Bildern von oben zeigt, wodurch individuelle anatomische Gesichtsmerkmale verloren gehen. Mit der Möglichkeit, mittels trigonometrischer Berechnungen die Perspektive zu verändern (vgl. Knußmann in Knußmann aaO S. 396), können fehlende Gesichtsmerkmale nicht sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis von Prof. Dr. H. , daß eine beträchtliche Anzahl der im vorliegenden Fall erfaßbaren Merkmale es dem erfahrenen Sachverständigen erlauben dürfte, eine sichere Aussage zur Identität oder Nichtidentität des Täters mit dem Angeklagten zu machen, wird durch die Ausführungen im Gutachten nicht gestützt.
4. Der Senat weist auf folgendes hin:
Um den Beweiswert von anthropologischen Identitätsgutach ten zu erhöhen , bedarf es einer verbesserten Qualität der Tataufnahmen. Der Senat entnimmt der Literatur (vgl. Schwarzfischer aaO S. 745; Knußmann in Knußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128), daß bestimmte technische Anforderungen an die Qualität der Lichtbilder beachtet werden sollten, ohne damit Mindeststandards aufzustellen.
Je höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto det ailreicher ist die Wiedergabe. Diese wird durch die Kameraoptik bestimmt. Ebenso sind die Brennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bilddatenkompression werden Bildartefakte wie tatsächlich nicht vorhandene Li-
nien und Muster erzeugt. Je stärker die Bilddaten komprimiert werden, um möglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer ist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von oben ist von
vornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche Informationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: Je mehr dieser Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto größer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.