Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Okt. 2014 - 2 BvR 2566/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141023.2bvr256610
bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2010 - 20 W 480/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob nach Ablehnung des Asylgesuchs im Flughafenverfahren eine Unterbringung im Transitbereich des Flughafens eine Freiheitsentziehung darstellt, die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG umgehend der richterlichen Anordnung bedarf, und ob diese Frage unter Beachtung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst dem Bundesgerichtshof vorzulegen war.

I.

2

1. Die syrische Beschwerdeführerin traf am 30. Dezember 2007 ohne Personaldokumente am Flughafen Frankfurt am Main ein. Ihr noch im Transitbereich gestellter Asylantrag wurde am 14. Januar 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht am 23. Januar 2008 ab. Auf Antrag des Bundespolizeiamtes vom 27. Januar 2008 ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Januar 2008 zur Sicherung der Abreise der Beschwerdeführerin ihre Unterbringung im Transitbereich an (§ 15 Abs. 6 AufenthG), weil für die Vollziehung der Zurückweisung zunächst Heimreisedokumente zu beschaffen waren. Nachdem dies nicht zeitnah möglich war, wurde der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren die Einreise in die Bundesrepublik gestattet.

3

2. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass ihre Unterbringung im Transitbereich vom 24. Januar 2008 bis zum 28. Januar 2008 mangels richterlicher Anordnung rechtswidrig gewesen sei, wies das Amtsgericht Frankfurt am Main zurück. Aus dem Gesetz ergebe sich die Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung erst mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen. Diese Frist sei eingehalten worden.

4

3. In der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn dem Betroffenen eine Abreise nicht möglich sei. Die 30-Tages-Frist des § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG finde in diesem Fall keine Anwendung, vielmehr sei eine sofortige richterliche Entscheidung erforderlich.

5

4. Das Landgericht Frankfurt am Main führte in dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss aus, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Begrenzung des Aufenthalts auf den Transitbereich eines Flughafens während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstelle (BVerfGE 94, 166 <198 f.>), gelte auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Ablauf der 30-Tages-Frist abgeschlossen werde oder der Betroffene keinen Asylantrag stelle. Da jeder Staat berechtigt sei, den Zutritt zu seinem Staatsgebiet frei zu regeln, sei der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht berührt. Die mit dem Fehlen von Personalpapieren verbundene faktische Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Einzelfall sei keine der deutschen Staatsgewalt zurechenbare Maßnahme, sondern liege in der Verantwortung des betroffenen Ausländers. § 15 Abs. 6 AufenthG sei vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass ein Verlassen des Transitbereichs in Richtung eines ausländischen Staates nur grundsätzlich möglich sein müsse.

6

5. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter und verwies insbesondere auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139 f.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. November 1996 - 20 W 352/96 - und vom 26. Februar 1997 - 20 W 428/96 -, InfAuslR 1997, S. 47 f., 226 ff.), wonach es sich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Unterbringung im Transitbereich um eine Freiheitsentziehung handele, wenn dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebiets tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei.

7

6. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und schloss sich zur Frage des Vorliegens einer Freiheitsentziehung der Auffassung des Landgerichts an. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen seien überholt, weil sie vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen seien.

II.

8

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und macht geltend, sie hätte bereits am 24. Januar 2008 einem Richter vorgeführt werden müssen. Bei der Unterbringung im Transitbereich handele es sich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens um eine Freiheitsentziehung, sofern dem Betroffenen die umgehende Abreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Unerheblich sei dabei, ob dem Betroffenen seine Lage selbst zuzurechnen sei, etwa weil er seine Personaldokumente vernichtet habe. Diese Rechtslage habe sich mit der Neuregelung des § 15 Abs. 6 AufenthG nicht geändert. Die Vorschrift bestimme nur, dass nach Ablauf von 30 Tagen eine richterliche Anordnung selbst dann erforderlich sei, wenn dem Betroffenen eine Abreise möglich sei. Andernfalls sei eine richterliche Entscheidung sofort herbeizuführen. Der Gesetzgeber könne den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts nicht durch einfaches Gesetz festlegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flughafenverfahren betreffe nur den Zeitraum vor Abschluss des Asylverfahrens.

III.

9

1. Das Hessische Justizministerium, das Bundesministerium des Innern und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

10

2. Das Bundesministerium des Innern hält eine Freiheitsentziehung aus den in BVerfGE 94, 166 ff. dargelegten Gründen, die es ebenso wie die Fachgerichte auch auf den Zeitraum nach erfolglosem Abschluss des Flughafenverfahrens erstreckt, für nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde sei daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der Maßnahme bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht berührt sei. Die 2007 eingeführte Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG sei kein Indiz für eine Verschiebung der in BVerfGE 94, 166 ff. aufgestellten Maßstäbe, sondern trage der belastenden Wirkung längerer Unterbringungen Rechnung, wenn der Vollzug der Zurückweisung nicht umgehend möglich sei. Letzteres lasse sich innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen absehen, wobei die Formulierung ("spätestens") genügend Spielraum für eine angemessene Einzelfallentscheidung biete. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass auch bei längerer Unterbringung keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung vorliege. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit ihrer Ausreise selbst verzögert, indem sie ohne Papiere eingereist sei.

11

3. Die Beschwerdeführerin entgegnet, an der Flughafenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestünden angesichts der anderslautenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohnehin Bedenken, und wiederholt, dass das Bundesverfassungsgericht keine Aussage für eine Unterbringung nach Abschluss des Asylverfahrens treffe. Sie habe die für die Unterbringung vorgesehenen Räume im Transitbereich des Flughafens tatsächlich nicht verlassen können. Die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit auf diese Unterbringungsräume sei eine Freiheitsentziehung im Sinne des damals geltenden § 2 FEVG und der öffentlichen Gewalt zuzurechnen, so dass es auf die Frage der Zurechnung von Beschränkungen für das luftseitige Verlassen des Hoheitsgebiets nicht mehr ankomme. Das Vorliegen einer Freiheitsentziehung könne auch nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden. Es könne vor Ablauf der 30 Tage nicht im Ermessen der Bundespolizei stehen, zu bestimmen, ab wann eine Unterbringung richterlich zu überprüfen sei.

IV.

12

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 42, 237 <240 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Danach liegen die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor.

13

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfGE 13, 132<143>; 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 87, 282 <285>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 FGG-RG zur Vorlage des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof verpflichtet und die Nichtvorlage objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar war.

14

a) Die Kammer konnte einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter prüfen, obwohl die Beschwerdeführerin Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerügt hat. Im Rahmen einer zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt, zu untersuchen, ob die gerügte Grundrechtsverletzung vorliegt. Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin überprüfen (vgl. BVerfGE 42, 237 <240 f.>; 312 <325 f.>; 54, 117 <124>; 71, 202 <204>; 113, 29 <46 f.>; 124, 235 <241 f.>).

15

b) Das Oberlandesgericht war gemäß § 28 FGG in der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesreform am 1. September 2009 gültigen (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) und nach Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 FGG-RG weiterhin anwendbaren Fassung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, weil es bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwich. Zumindest die ebenfalls auf sofortige weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2005 ist eine Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG, die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortete und damit zu einem anderen Ergebnis kam. Denn das Oberlandesgericht München vertrat nach ausführlicher Erörterung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens untergebracht werde (Beschluss vom 12. De-zember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139, 141).

16

Dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im hier angegriffenen Beschluss bleibt die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung hat jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S. 449). Nach wie vor stellt sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, die gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der richterlichen Anordnung bedarf. Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Bd. II, § 15 Rn. 127 ff., 66. ErgL Dezember 2012) ist zu klären, wie § 15 Abs. 6 AufenthG den Vorgaben der Verfassung entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - Nr. 17/1995/523/609, Amuur ./. Frankreich, InfAuslR 1997, S. 49 ff.; Urteil vom 24. Januar 2008 - Nr. 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab ./. Belgien) auszulegen ist.

17

c) Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof lagen mithin zweifelsfrei vor; das Unterlassen der Vorlage war sachlich nicht vertretbar. Obwohl die divergierende Rechtsprechung von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in das Verfahren eingebracht wurde und derselbe Senat des Oberlandesgerichts bereits anderslautende Entscheidungen getroffen hatte, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Vorlagefrage. Die bloße Feststellung, dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach der anderslautenden Rechtsprechung eingeführt wurde, führt angesichts der weiterhin ungeklärten Rechtsfrage nicht dazu, dass die Vorlage vertretbar unterbleiben konnte. Insoweit hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt.

18

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2010 ist aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren hiergegen gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin bedarf. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

V.

19

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Rechten durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts geltend macht, steht der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>).

VI.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - V ZB 275/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 275/10 vom 14. Juli 2011 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK

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(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Artikel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft; ...

(2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor diesem Zeitpunkt liegt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 275/10
vom
14. Juli 2011
in der Freiheitsentziehungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b
Eine die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösende
Freiheitsentziehung liegt bei der Anordnung des Aufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG
jedenfalls dann vor, wenn die Anordnung über den in Satz 2 der Regelung
genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein iranischer Staatsbürger, kam am 25. August 2010 mit dem Flugzeug aus Teheran auf dem Flughafen Frankfurt am Main an. Bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle beantragte er unter Vorlage eines gültigen Passes und eines schwedischen Schengenvisums Asyl. Ihm wurde die Einreise mit der Begründung verweigert, nach Art. 9 Abs. 2 der Dublin II Verordnung sei Schweden für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Er wurde in der sogenannten Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafengelände untergebracht.
2
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 15. September 2010 hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom selben Tag den Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abreise bis einschließlich 15. November 2010 angeordnet. Vor der Entscheidung hatte das Amtsgericht die Akten der Beteiligten zu 2 beigezogen und "zum Gegenstand der Anhörung" gemacht. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Betroffene nach Art. 36 WÜK belehrt worden ist. Seine Reaktion hierauf ist jedoch nur insoweit dokumentiert, als in dem Protokoll über die Vernehmung des Betroffenen das Feld "Der Strafvorwurf ist nicht mitzuteilen" angekreuzt wurde. Bei den übrigen Feldern (Einverständnis mit der Unterrichtung; Versagung des Einverständnisses ; Verständigung der konsularischen Vertretung gegen den Willen des Betroffenen ) findet sich kein Kreuz.
3
Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die genannten Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

4
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft zur Sicherung der Abreise sei zu Recht ergangen. Zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht.

III.

5
1. Die nach § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der nach Erlass der Beschwerdeentscheidung eingetretenen Erledigung der angegriffenen Anordnung ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m § 62 Abs. 1 FamFG). Das dafür erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen an der Feststellung, er sei in seinen Rechten verletzt worden, liegt vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG gleichsteht, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Ebenso wie bei richterlichen Haftanordnungen (dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art ein berechtigtes Interesse des Betroffenen nach § 62 FamFG an der Klärung der Frage anzuerkennen, ob er durch die richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010, aaO).
6
2. Begründet ist das Rechtsmittel schon deshalb, weil die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, dass die Rechte des Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), dem der Iran beigetreten ist (BGBl. II 1975, S. 1121), nicht gewahrt worden sind.
7
a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrich- ten, wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Pröpstl, WÜK, Art. 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die Anordnung einer über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreichenden Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behandeln ist (oben 1.).
8
b) Die Beachtung der Rechte, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK zustehen, muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung aktenkundig zu machen sind (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99 Rn. 5). Ob diese Dokumentation in dem die Freiheitsbeschränkung anordnenden Verfahren vorzunehmen ist oder ob es genügt, dass sie sich aus beigezogenen Verfahrensakten ergibt, die der Richter zum Gegenstand der Anhörung gemacht hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn Letzteres genügen sollte, läge eine ausreichende Dokumentation nicht vor. Zwar ist der Betroffene ausweislich des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter über sein Recht belehrt worden, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht aktenkundig gemacht worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich jedenfalls aus dem genannten Protokoll nicht ergibt, ob die konsularische Vertretung verständigt worden ist oder nicht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/s0a/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR258700008BJNE008600000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 -
9
c) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 Rn. 17 f.; Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2007, 499, 500 f.).

IV.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2010 - 934 XIV 1436/10 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2-28 T 164/10 -

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.