Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2014

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Oktober 2013 - 1 Ws 483/13 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 2. September 2013 - StVK 177/2013 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Überprüfung der Vornahme eines HIV-Tests bei einem Strafgefangenen.

2

1. a) Der strafgefangene Beschwerdeführer erfuhr nach seinen Angaben im Juni 2013 im Anstaltskrankenhaus, dass bei ihm im Jahr 2007 ein HIV-Test durchgeführt wurde. Hiergegen stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG). Zu einem solchen Test habe er niemals seine Zustimmung erteilt. Durch den Test habe die Anstalt seine Persönlichkeitsrechte verletzt.

3

b) Die Justizvollzugsanstalt nahm dahin Stellung, dass der Antrag bereits unzulässig erscheine. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Aufnahmeverfahrens im Jahr 1997 einer Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV nicht zugestimmt; sie sei daher damals unterblieben. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sei die Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV und andere ansteckende Krankheiten im April 2007 nachgeholt worden. Eine Aufklärung über den Zweck der Blutentnahme sei mündlich erfolgt. Es sei nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung im April 2007 verweigert hätte oder dass sie zwangsweise durchgeführt worden wäre. Die Blutentnahme zur Durchführung eines HIV-Tests sei gemäß Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften rechtmäßig gewesen. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 seien darüber hinaus Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits verfristet. Unabhängig davon sei er auch unbegründet. Die Justizvollzugsanstalt sei berechtigt gewesen, den Bluttest zur Untersuchung auf übertragbare Krankheiten, unter anderem auf HIV, durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei hierüber mündlich in Kenntnis gesetzt worden.

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c) Der Beschwerdeführer erwiderte, der Umstand, dass er bereits bei seiner Aufnahme im Jahr 1997 einer HIV-Untersuchung nicht zugestimmt habe, sei als eindeutiger Beweis dafür zu werten, dass er einer derartigen Untersuchung auch später nicht zugestimmt habe. Den Begriff der "Nachholung" kenne weder Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG noch § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes. Es sei keine Aufklärung in mündlicher Form erfolgt. Er sei definitiv nicht informiert worden, weil er sonst unbedingt seine Zustimmung verweigert hätte. Ohnehin wäre eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich gewesen. Vielmehr sei die Blutentnahme im Zusammenhang mit einer anderen Untersuchung erfolgt und der Test heimlich hinter seinem Rücken gemacht worden.

5

Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die es gestatte, Strafgefangene circa zehn Jahre nach Ankunft in einer Anstalt auf HIV zu untersuchen. Die Untersuchung sei nur bei der "Aufnahme" und auch nur "alsbald" zulässig. Sein Antrag sei nicht verfristet, da er ihn unverzüglich nach Bekanntwerden der Maßnahme gestellt habe. Sofern er die Maßnahme nicht kenne, weil sie heimlich hinter seinem Rücken angeordnet werde, könne er auch nicht dagegen vorgehen.

6

d) Das Landgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne. Dies gehe zulasten des Beschwerdeführers. Zwar behaupte dieser, dass er von dem Bluttest erst im Jahr 2013 erfahren und daraufhin unverzüglich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Demgegenüber gebe jedoch die Justizvollzugsanstalt an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchführung der Blutentnahme im April 2007 mündlich über den Zweck der Blutentnahme aufgeklärt worden sei.

7

Es sei nicht dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer die Blutuntersuchung im April 2007 verweigert hätte beziehungsweise dass diese zwangsweise durchgeführt worden sei. Damit stehe letztlich der Vortrag des Antragstellers gegen den Vortrag der Justizvollzugsanstalt. Das Gericht habe nicht die Möglichkeit, mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welcher Vortrag zutreffend sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass für die Richtigkeit seines Vortrags spreche, dass er die Blutuntersuchung bereits 1997 abgelehnt hatte. Gegen die Richtigkeit seines Vortrages und für die Richtigkeit desjenigen der Justizvollzugsanstalt spreche jedoch die Tatsache, dass ein Widerspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2007 inden Akten nicht dokumentiert worden sei. Auch sei nicht dokumentiert worden, dass die Blutentnahme zwangsweise durchgeführt worden wäre. Eine entsprechende Dokumentation wäre jedoch schon aus Gründen der Vollständigkeit der Akten zur rechtlichen Absicherung zu erwarten gewesen. Zwar könne das Gericht nicht sicher ausschließen, dass die Blutuntersuchung auf HIV tatsächlich ohne Wissen des Beschwerdeführerserfolgt sei. Jedoch könne es ebenfalls nicht sicher ausschließen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Einstellung im Jahr 1997 nach entsprechender Aufklärung sein Einverständnis erteilt habe. Da eine Zulässigkeitsvoraussetzung durch das Gericht nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, sei der Antrag als unzulässig zu verwerfen gewesen. Auf die Frage, ob die Blutuntersuchung im Jahr 2007 rechtmäßig gewesen sei, komme es daher nicht an.

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2. a) Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Rechtsbeschwerde, mit derer rügte, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Vortrag nicht ausreichend wiedergegeben und den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Da es an einer Rechtsgrundlage für die Untersuchung gefehlt habe, hätte eine Einverständniserklärung vorhanden sein müssen. Die Annahme, es spreche für die Darstellung der Justizvollzugsanstalt, dass ein Widerspruch von seiner Seite im Jahr 2007 nicht dokumentiert sei, widerspreche den Denkgesetzen. Wovon er nichts wisse, weil es sich hinter seinem Rücken abspiele, dagegen könne er weder mündlich noch schriftlich vorgehen. Der Strafvollstreckungskammer hätte gerade auffallen müssen, dass nichts dokumentiert gewesen sei und dass dies gegen eine Zustimmung spreche. Dazu habe sie nichts ermittelt und die fehlende Dokumentation einseitig zu seinen Lasten gewertet. Wenn heimlich Tests durchgeführt würden, sichere man sich nicht in den Akten dagegen ab.

9

b) Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2013. Die Nachprüfung der Entscheidung sei weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

10

3. Mit der am 5. November 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt. Die Strafvollstreckungskammer habe zwar seinen Sachvortrag in großen Teilen zur Kenntnis genommen, jedoch einfach der Anstalt geglaubt. Die Gerichte hätten seine berechtigten Beschwerden nicht geprüft.

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4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falles maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (1.). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichtsverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (2.).

13

1. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>).

14

a) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, S. 656 <659>; BVerfGK 9, 390 <395 f.>; 9, 460 <463 f.>; 13, 472 <476 f.>; 17, 429 <430 f.> m.w.N.). Dies betrifft auch Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich aus dem Prozessrecht ergibt.

15

Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar und wird deshalb eine Entscheidung nach Beweislastregeln erforderlich, so darf die Beweislastverteilung nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen (vgl. BVerfGE 101, 106 <121>). Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>). Soweit es um den Strafvollzug geht, muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, m.w.N.). Angesichts unvereinbarer Sachverhaltsdarstellungen von Gefangenem und Justizvollzugsanstalt dürfen die Gerichte nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie der Gefangene grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen (vgl. BVerfG, a.a.O.).

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b) Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>;122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

17

2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

18

a) Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer der Sache nach die Beweislast für eine Voraussetzung der Zulässigkeit seines Antrages aufgebürdet, ohne sich zuvor in der gebotenen Weise um Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen und ohne sich mit den Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, die im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Zuordnung von Beweislasten von Verfassungs wegen berücksichtigt werden müssen.

19

aa) Bereits die Würdigung der Umstände, die nach Auffassung des Landgerichts für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt sprachen, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb der Umstand, dass ein Widerspruch des Beschwerdeführers gegen einen HIV-Test im Jahr 2007 in den Akten nicht dokumentiert worden sei, für die Richtigkeit der Darstellung der Justizvollzugsanstalt sprechen soll, erschließt sich nicht. Da der Beschwerdeführer geltend macht, der Test sei heimlich anlässlich einer aus anderen Gründen erfolgten Blutentnahme erfolgt, passt der angeführte Umstand ebensogut zu seiner Sachverhaltsdarstellung wie zu der der Justizvollzugsanstalt. Widersprüchlich ist auch die Annahme, die Dokumentation einer etwaigen zwangsweisen Durchführung der Blutentnahme wäre schon aus Gründen der Vollständigkeit der Akten zur rechtlichen Absicherung zu erwarten gewesen. Wenn aus fehlender Dokumentation derartige Schlüsse zu ziehen wären, wären die Justizvollzugsanstalten zur rechtlichen Absicherung ihres Vorgehens auf Dokumentationen gerade nicht mehr angewiesen.

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Ob hieraus folgt, dass der Beschluss des Landgerichts bereits wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden ist, oder ob davon ausgegangen werden kann, dass die dargestellten Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung ohne Bedeutung für die nachfolgend vom Gericht vorgenommene Beweislastzuordnungwaren und daher im Ergebnis nicht entscheidungserheblich geworden sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Landgericht seiner Pflicht zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen und hat den Beschwerdeführer damit in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

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Dass das Landgericht angesichts der eingeräumten Unsicherheit über den wahren Sachverhalt weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar. So bleibt insbesondere unbegründet, und jedenfalls ohne nähere Begründung unerfindlich, weshalb das Landgericht weder geprüft hat, welche Unterlagen zu der Untersuchung, die im Jahr 2007 unstreitig stattgefunden hat, bei der Justizvollzugsanstalt vorhanden sind, noch den Versuch einer Identifizierung und Befragung des damals tätig gewesenen Arztes gemacht oder sonstiges im medizinischen Bereich tätiges Personal zu den damaligen Üblichkeiten bei HIV-Tests befragt hat. All dies hätte Aufschlüsse geben können, auf deren Grundlage sich möglicherweise eine ausreichende Überzeugung zur Sachlage hätte bilden lassen.

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bb) Darüber hinaus hat das Landgericht angesichts der von ihm angenommenen Ungewissheit, ob der Beschwerdeführer über die vorgesehene Untersuchung des abgenommenen Bluts auf HIV im Jahr 2007 informiert worden war oder ob er hiervon erst im Jahr 2013 erfahren hat, dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Beweislast auferlegt, ohne erkennen zu lassen, dass ihm die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Zusammenhang gegenwärtig war.

23

Eine Beweislastzuordnung kann zwar auch in Verfahren erforderlich werden, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen (vgl. zum Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris), denn die Zuordnung der Beweislast für eine bestimmte Tatsache entscheidet nur darüber, zu wessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache ungewiss bleibt. Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zulasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat (s.o. II.2.a)aa)). Mit der Frage, ob die angewendete Beweislastregel den Anforderungen der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (s.o. II.1.) entspricht, hat das Landgericht sich zudem nicht ansatzweise auseinandergesetzt, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte. Hinsichtlich der als entscheidungserheblich angesehenen Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2007 vorgenommenen Untersuchung mündlich über den Zweck der Blutentnahme aufgeklärt wurde, hat es das Fehlen einer Dokumentation seitens der Justizvollzugsanstalt als gegen die Darstellung des Beschwerdeführers sprechend gewertet und die Beweislast dafür, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt war, dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit den besonderen Schwierigkeiten der Führung eines Negativbeweises, wie er dem Beschwerdeführer damit aufgebürdet wurde, und mit der Frage, wie ein entsprechender Beweis gerade unter den zu berücksichtigenden Bedingungen der Inhaftierung geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, m.w.N.), hat das Landgericht sich nicht befasst und nicht erwogen, ob aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes von einer Dokumentationslast der Justizvollzugsanstalt für die Zustimmung des Beschwerdeführers zu der umstrittenen Untersuchung auszugehen war (vgl. zu Dokumentationspflichten, die gerade den Sinn haben, die Effektivität des Rechtsschutzes in Bezug auf die dokumentierte Maßnahme zu gewährleisten, BVerfGE 128, 282 <313 f.>; BVerfGK 12, 374 <376>).

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b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichtsverletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

25

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorlägen, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführerserhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 306 <317 f.> m.w.N.). Dies ist angesichts der offenkundigen inhaltlichen Abweichung des landgerichtlichen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7) hier der Fall.

26

c) Ob die angegriffenen Entscheidungen noch weitere Grundrechte des Beschwerdeführersverletzen, kann angesichts der festgestellten Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.

27

3. Die Beschlüsse beruhen auf dem jeweils festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung


(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:1.die in § 33 genannten Gemeinschaft

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


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(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:

1.
die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,
2.
(weggefallen)
3.
Obdachlosenunterkünfte,
4.
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
5.
sonstige Massenunterkünfte,
6.
Justizvollzugsanstalten.

(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und unabhängig davon bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.

(4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.

(5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen:

1.
das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten,
2.
die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation,
3.
Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 sowie
4.
die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist.
Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind,

1.
sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie
2.
der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende Angaben mitzuteilen:
a)
ihre personenbezogenen Angaben,
b)
das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise,
c)
ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
d)
das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz,
e)
Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat,
f)
Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und
g)
Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat;
in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu übermitteln sind. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 bestehen. Personen nach Satz 1 können einer Beobachtung nach § 29 unterworfen werden, auch wenn die in § 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann festgelegt werden, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

(9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen. Eine Übermittlung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken ist unzulässig.

(10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1.
dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
a)
einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen,
b)
eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
c)
ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
d)
Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;
1a.
dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen;
2.
dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind,
a)
Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,
b)
Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,
c)
Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen,
d)
die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln,
e)
bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen,
f)
die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden,
g)
Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu übermitteln,
h)
den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu ermöglichen,
i)
gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen;
3.
dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.
Personen, die keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten Verpflichtungen entsprechend.

(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.

(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens am 7. April 2023 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.

(13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.