Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Sept. 2014 - 2 BvR 2192/13

bei uns veröffentlicht am15.09.2014

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt eine grundsätzliche Bedeutung, deretwegen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil.

I.

2

1. a) Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragte gemäß § 109 StVollzG unter Vorbehalt die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht ist, zur - von ihr abgelehnten - Anfertigung von Kopien aus den Krankenunterlagen, die er für ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren in einer Rentensache benötige. Den Vorbehalt formulierte der Beschwerdeführer wie folgt: "Diese vorgenannten Antrag werden hiermit nur unter Vorbehalt, der Bewilligung, der Prozesskostenhilfe bestellt" (sic).

3

Das Landgericht lehnte mit angegriffenem Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag ab, wies den Sachantrag zurück, setzte den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 500,- Euro fest und entschied zulasten des Beschwerdeführers über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen. Der Beschwerdeführer habe aus näher dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Anfertigung der Kopien. Im Sachbericht des Beschlusses ist aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem wiedergegeben, "den Antrag stelle er ausdrücklich unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe".

4

b) Der Beschwerdeführer legte gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde ein. Außerdem erhob er gegen den Beschluss des Landgerichts, wiederum vorbehaltlich der Bewilligung zugleich beantragter Prozesskostenhilfe, zur Niederschrift des Rechtspflegers Rechtsbeschwerde. Er sei in seinen Rechten verletzt, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gewesen sei, das Gericht aber trotz Ablehnung der Prozesskostenhilfe über den Antrag entschieden habe. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe habe er bereits sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Krankheiten, die er erst im Lauf der Haft bekommen habe, habe er bei der zuständigen Ärztin Antrag auf Aushändigung von Kopien der Krankenakte gestellt, um nach Entlassung diese seiner Hausärztin vorlegen zu können.

5

Das Oberlandesgericht wies mit angegriffenem Beschluss - hinsichtlich des Aktenzeichens der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und der in männlicher Form angegebenen Amtsbezeichnung der Vorsitzenden Richterin des Senats berichtigt durch Beschluss vom 29. August 2013 - den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafvollstreckungskammer habe nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages nicht über seinen Antrag nach § 109 StVollzG entscheiden dürfen, sei unbegründet. Zwar könnte angesichts der Formulierung im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2012 davon ausgegangen werden, dass er eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruche. Die Formulierung sei aber nicht eindeutig, da sie auch dahin verstanden werden könne, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Verfahrensdurchführung, die die Einlegung des Antrags gemäß § 109 StVollzG voraussetze, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde, nicht hingegen die Einlegung selbst, und dass der Beschwerdeführer sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme seines Antrags vorbehalte. Für Letzteres spreche, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde auch inhaltliche Ausführungen zur Frage seines Anspruchs auf Aushändigung von Kopien von Krankenunterlagen mache. Die Strafvollstreckungskammer habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als - zumindest derzeit - unbegründet zurückgewiesen.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung zahlreicher Grundrechte. Er benötige die verlangte Kopie auch für den Entlassungsfall, um sie seiner Hausärztin vorlegen zu können. Den Antrag beim Landgericht habe er eindeutig nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Landgericht hätte ihm daher keine Kosten auferlegen dürfen.

7

3. a) Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß § 94 BVerfGG dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg zugestellt. Dieses hat von einer Stellungnahme abgesehen.

8

b) Aus der beigezogenen Akte des fachgerichtlichen Verfahrens ergibt sich Folgendes:

9

aa) Gegen die im angegriffenen Beschluss des Landgerichts enthaltenen Entscheidungen über die Kosten und Auslagen und zur Festsetzung des Gegenstandswerts (Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusstenors) erhob der Beschwerdeführer unter dem 21. Juni 2013 "sofortige Beschwerde". Er habe den Antrag ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

10

bb) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer unter dem 23. August 2013 ebenfalls "sofortige Beschwerde". Der Vorbehalt, unter dem sein Antrag vor der Strafvollstreckungskammer gestellt gewesen sei, sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eindeutig gewesen. Er beantrage deshalb, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufhebe oder entscheide, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG Kosten nicht erhoben würden.

11

cc) Mit Schreiben vom 2. September 2013 wandte das Oberlandesgericht sich an die Strafvollstreckungskammer. Da der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde hauptsächlich gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juni 2013 wende, nachdem er eine Sachentscheidung wohl nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe beantragen wollen, jeweils aber auch in der Sache entschieden worden sei, werde angeregt, entsprechend den Entscheidungen in zwei näher bezeichneten anderen Verfahren zu prüfen, ob eine Niederschlagung der im vorliegenden Beschluss verfügten Kosten nach § 21 GKG in Betracht komme. Es werde gebeten, das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, da anderenfalls "die - unzulässige - Beschwerde des Verurteilten gegen den hiesigen Beschluss vom 14. August 2013, der wohl unter einem falschen Az. des Landgerichts erging", dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müsse.

12

dd) Mit Beschluss vom 11. September 2013 schlug das Landgericht gemäß § 21 Abs. 1 GKG - wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) - die Kosten des Verfahrens 9 StVK 835/12 HN nieder. Der nur unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Antrag sei seitens der Kammer irrtümlich auch in der Hauptsache entschieden worden, und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt worden. Die Voraussetzungen des § 21 GKG lägen vor, da die Kammer nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages nicht in der Sache hätte entscheiden dürfen.

13

ee) Mit Beschluss vom 25. September 2013 wies das Oberlandesgericht "den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerden gegen Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusses des Landgerichts … vom 11. Juni 2013" mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerden (§ 114 Satz 1 ZPO) zurück. Aufgrund des Niederschlagungsbeschlusses vom 11. September 2013 sei der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert; die Beschwerden seien daher unzulässig. Der Senat lege das Schreiben des Antragstellers vom 21. Juni 2013 in Verbindung mit der Erklärung zu Protokoll des Rechtspflegers vom 16. Juli 2013 dahin aus, dass die Beschwerden erst gestellt werden sollten, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe positiv beschieden worden sei. Da dies nicht der Fall sei, bedürfe es keiner Entscheidung über die Beschwerden.

14

ff) Eine Entscheidung über die "sofortige Beschwerde" gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen.

15

4. Mit Berichterstatterschreiben vom 26. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass - auf Anregung des Oberlandesgerichts - das Landgericht mit Beschluss vom 11. September 2013 die aufgrund des Beschlusses vom 11. Juni 2013 entstandenen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG niedergeschlagen habe. Deshalb dürfe eine materielle Beschwer durch die angegriffenen Beschlüsse, soweit sie die Behandlung des vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Vorbehalts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträfen, nicht mehr bestehen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch machte.

II.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge, die sich gegen die Behandlung des Vorbehalts der Prozesskostenbewilligung durch die angegriffenen Beschlüsse richtet, zulässig. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der beigezogenen Akte ist sie jedoch auch insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.

17

1. Zwar dürften die angegriffenen Entscheidungen unter Verstoß - zumindest - gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangen sein. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe übergangen, unter den der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich gestellt hatte. Damit hat es in - jedenfalls hinsichtlich der Kosten und Auslagen - entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 54, 86 <92>). Das Oberlandesgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss, die Schritte zur Abhilfe, zu denen es aufgerufen war, nicht unternommen und damit den Gehörsverstoß perpetuiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2009 - 1 BvR 2355/08 -, NJW 2009, S. 3779 <3780>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, NJW 2013, S. 925; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2013 - 2 BvR 425/12 -, juris). Die zugrundeliegende Annahme, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung nicht eindeutig gewesen sei und dahin habe verstanden werden können, dass nur die weitere Durchführung des Verfahrens, nicht aber der Antrag selbst von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde, und dass der Beschwerdeführer sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme des Antrags vorbehalte, ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antragsvorbringens nicht nachvollziehbar. Selbst wenn insoweit Auslegungsspielraum bestünde, wäre im Übrigen zu berücksichtigen gewesen, dass das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte zu zweckentsprechender Auslegung von Anträgen verpflichtet (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 7, 403 <408>; 18, 152 <157>). Diesem Gebot kommt gerade bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener, die typischerweise für den Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung schlecht gerüstet sind (vgl. BVerfGK 10, 509 <516>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120), besondere Bedeutung zu. Unabhängig davon geht der Versuch des Oberlandesgerichts, das Vorgehen des Landgerichts mit der dargestellten Auslegungsmöglichkeit des Antragsvorbringens zu rechtfertigen, schließlich auch daran vorbei, dass das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht in der vom Oberlandesgericht für rechtfertigungsfähig gehaltenen Weise ausgelegt, sondern ausweislich der expliziten Feststellung im Sachbericht seines Beschlusses erkannt hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag "ausdrücklich unter Vorbehalt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe" gestellt hatte.

18

2. Unter Berücksichtigung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Kosten des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer niedergeschlagen hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung jedoch nicht mehr angezeigt. Zwar ist damit eine Selbstkorrektur durch fachgerichtliche Entscheidung (vgl. zur Bedeutung für das Rechtsschutzbedürfnis BVerfGE 38, 26 <28 f.>) nur seitens des Landgerichts erfolgt. Entfallen ist in der Sache aber auch die Beschwer, gegen die der Beschwerdeführer sich mit seiner unter den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten, allein die Missachtung des gleichartigen Vorbehalts in der Vorinstanz rügenden Rechtsbeschwerde gewandt hat und hinsichtlich derer sein Rechtsschutzbegehren allein Erfolg haben konnte. Zugleich hat der Sache nach auch die Berechtigung seines vor dem Oberlandesgericht verfolgten Anliegens eine gerichtliche Anerkennung gefunden. Damit hat der Beschwerdeführer, auch soweit seitens des Oberlandesgerichts ein krasser Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze vorgelegen haben mag, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde unabhängig von materieller Beschwer angezeigt erscheinen lassen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 18, 209 <210>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris; vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris; vom 14. August 2013 - 2 BvR 1548/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2012 - 1 BvR 210/12 -, NJW 2012, S. 2570), ausreichend Genugtuung erfahren.

19

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


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Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.

2

1. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

3

2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

4

Das Oberlandesgericht Hamm hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 29. Ju- li 2010 entschieden, dass dem Beschwerdeführer bis zum 15. September 2010 drei Begleitausgänge zu gewähren sind und er bis zum 31. Oktober 2010 in den offenen Vollzug zu verlegen ist. Der Beschwerdeführer selbst hat dies pflichtgemäß mitgeteilt. Nach eigenen Angaben wurde er inzwischen in den offenen Vollzug verlegt.

5

Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 <86>; 117, 244 <268>; BVerfGK 11, 54 <59>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.

6

Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Entscheidung anzunehmen ist auch unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt. Da die vom Beschwerdeführer erstrebten Lockerungen inzwischen gerichtlich angeordnet wurden, die erneute behördliche Ermessensentscheidung, gegen deren Verzögerung er sich im fachgerichtlichen Verfahren gewandt hat, sich damit erübrigt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkäme, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

7

Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.

8

Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 <309>; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführersangezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.

3

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht auseinandergesetzt hat. Denn die Hinweise des Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen angeführt hatte, betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer des Verbandskastens berechtigt oder wegen eines abgegebenen verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht ging erkennbar von der Anwendbarkeit des § 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die Erteilung des Zuschlages ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt gingen die im Verfahren gegebenen und mit der Anhörungsrüge wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.

4

Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall, einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt darin kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerfGK 13, 400 <403>, m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das Gericht seiner Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrundelegt, richtig oder falsch ist.

5

Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>).

6

Unabhängig davon begründet der Umstand, dass das Amtsgericht abweichend von der herrschenden Auffassung entschieden und sich dabei nicht einmal mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, unter den hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart krassen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, dass aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ungeachtet des Nichtvorliegen seines Gehörsverstoßes und ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Nachteils angezeigt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von Erwerbsvorgängen der hier in Rede stehenden Art als "Auktion" den Eindruck erwecken konnte, an der Anwendbarkeit des für Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel bestehen.

7

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht nach schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers durch Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist für das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.

8

Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis seitens des Verkäufers sieht, ist widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter "Punkt 1" abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als Anerkenntnis zu deuten nahe läge -, durch die Erklärung unter "Punkt 3" konterkariert wird. Angesichts dieser Unklarheit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund der Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergangene Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits.

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1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

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a) Die Strafvollstreckungskammer hat allerdings bei ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrages, bezüglich dessen Erledigung eingetreten war, nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer konkreten Infektionsgefahr in einem Anspruch darauf verletzt gewesen sein könnte, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGK 17, 420 <426>). Auch hat sie bei ihrer Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Erledigung des Rechtsschutzziels durch eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt eingetreten war, die dem Begehren des Beschwerdeführers entsprach (zur Bedeutung solcher Umstände für die Kostenentscheidung nach Erledigung s. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 Ws 537/99 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07 -, juris).

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b) Ob die Kostenentscheidung, die zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 <122>), deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist angesichts der geringfügigen Kostenbelastung, die aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 200 Euro resultiert, und unter Berücksichtigung des Gewichts, das er selbst ausweislich der außerordentlich zahlreichen von ihm geführten fachgerichtlichen Verfahren dem Risiko einer Belastung mit Verfahrenskosten zumisst, durch die Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erheblich beschwert. Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 18, 209 <210>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Übersehen oder Übergehen einer Rechtsposition hat im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht dasselbe Gewicht wie im Zusammenhang einer Entscheidung, die die betreffende Rechtsposition - wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.