Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 29. Mai 2018 - 2 BvR 207/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180529.2bvr020718
bei uns veröffentlicht am29.05.2018

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) war die Frage, ob der Beschwerdeführer flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO gewesen ist und sich durch diesen Umstand die Überstellungsfrist verlängert hat.

2

Das Bundesamt hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Bescheid vom 28. Februar 2018 den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und dasjenige des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.

II.

3

Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

4

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

5

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

6

Dies war hier der Fall. Das Bundesamt hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ist in die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren eingetreten. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist nicht wegen einer Flüchtigkeit des Beschwerdeführers verlängert wurde. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.

7

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.