Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2017 - 1 BvR 645/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170502.1bvr064517
02.05.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Diese war jedoch offensichtlich unzureichend. Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf den ersten vier Seiten auf eine weitgehend wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es folgen auf circa einer halben Seite abstrakte Rechtsausführungen. Die Anhörungsrüge fährt schließlich auf den letzten drei Seiten zu einem Sachverhalt fort, der offensichtlich nicht das streitgegenständliche Verfahren betrifft, sondern zwei nicht an dem Verfahren beteiligte Kinder namens M. und C.

2

Auch die Verfassungsbeschwerde bezieht sich in weiten Teilen nicht auf das von den angegriffenen Entscheidungen allein betroffene Kind E. (geboren 2010), da oftmals pauschal von "die Kinder" die Rede ist und wiederholt von F. statt von E. gesprochen wird. Dass es sich hier um eine schlichte Namensverwechslung handelt, ist angesichts der weiteren Umschreibungen des Kindes als "Kleinkind" und "3-jährig" nicht anzunehmen, da das hier betroffene Kind E. sechs Jahre alt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

Ob die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), soll hier dahinstehen. Jedenfalls genügt sie nicht entfernt den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2017 - 1 BvR 645/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2017 - 1 BvR 645/17

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2017 - 1 BvR 645/17 zitiert 4 §§.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34


(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei. (2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes

Referenzen

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.