Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Dez. 2010 - 1 BvR 2020/04

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101210.1bvr202004
bei uns veröffentlicht am10.12.2010

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. April 2004 - 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. August 2004 - 622 Qs 43/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie den Antrag auf Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen zurückweisen.

In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, mit denen die von ihm als verfassungswidrig gerügte Art und Weise der Durchführung einer angeordneten Durchsuchung seiner Redaktionsräume sowie die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen bestätigt werden.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender "Freies Sender Kombinat (FSK)".

3

Nachdem ein unbekannt gebliebener Moderator in einer Radiosendung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2003 Mitschnitte zweier Telefongespräche ausgestrahlt hatte, die zwischen einer Person, die sich als Mitarbeiter des Senders namens P. ausgab, und einem Pressesprecher der hamburgischen Polizei geführt worden waren, ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. November 2003 gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Es bestehe der Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Auch lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass in den Räumen die Tonträger, auf denen die Gespräche aufgezeichnet seien, sowie Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen geben, aufgefunden werden. Die Durchsuchungsanordnung ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1739/04. In diesem Verfahren hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

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Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003 durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete einer anwesenden Vorstandsvorsitzenden des Beschwerdeführers, dass eines der Durchsuchungsziele das Auffinden von Aufzeichnungen der ausgestrahlten Radiosendung sei. Die Sicherung zweier daraufhin von der Vorstandsvorsitzenden zugänglich gemachter Dateien von den Servern des Senders scheiterte an technischen Umständen.

5

Bereits zu Beginn der Durchsuchung traf der spätere Beschuldigte P. vor Ort ein. Nach Personalienfeststellung wurde er sogleich als Beschuldigter belehrt. Er gab sich daraufhin als Anrufer zu erkennen und räumte ein, die Telefongespräche aufgezeichnet zu haben. Außerdem erklärte er, dass er zu seinen Sendungen stehe.

6

Im weiteren Fortgang der Durchsuchung beobachtete die anwesende Staatsanwältin, dass der Beschuldigte P. einen Stehordner mit der Aufschrift "R Drei" öffnete und darin auf einem als "Redaktion 3 - Sendeplanung Oktober 2003, Blatt 4" bezeichneten Blatt handschriftliche Eintragungen unbekannten Inhalts vornahm.

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Nachdem die Staatsanwaltschaft diverse Aktenordner sichergestellt hatte, bot der Beschuldigte P. an, die Identität eines an der Sendung beteiligten Mitarbeiters zu enthüllen, sofern alle zuvor sichergestellten Ordner wieder zurückgegeben werden würden. Die Staatsanwaltschaft behielt sich vor, die Entscheidung hierüber erst nach der angekündigten Einlassung zu treffen. Daraufhin räumte der weitere Beschuldigte T. ein, die Aufzeichnungen der Telefongespräche am 24. Oktober 2003 gesendet zu haben. Er habe die Regler betätigt. Ob er die Radiosendung auch moderiert habe, wisse er nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft stellte gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers 2 Ordner mit den Aufschriften "Musikredaktion" und "R Drei" sowie ein Notizbuch mit der Aufschrift "Studioreservierungen" sicher. Die übrigen, zuvor sichergestellten Unterlagen wurden sogleich wieder zurückgegeben. Von einer weitergehenden Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde abgesehen.

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Nach Sichtung der sichergestellten Unterlagen fertigte die Staatsanwaltschaft Ablichtungen eines kalendarischen Studiobelegungsplans vom Sendetag, Ablichtungen von Sendeplanungen der beiden Abteilungen "Musikredaktion" und "Redaktion 3" sowie Ablichtungen von Listen mit Telefonnummern und Emailanschriften von den Mitarbeitern dieser Redaktionen an und nahm diese Kopien zu den Akten. Die Ordner und das Notizbuch wurden dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zurückgegeben.

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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. April 2004 - 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 - wies das Amtsgericht Hamburg mehrere Feststellungs- und Anordnungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme der Unterlagen zurück.

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Die Anträge seien teilweise unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer rüge, das den Redakteuren im laufenden Sendebetrieb untersagt worden sei, über die anhaltende Durchsuchungsmaßnahme zu berichten, sei das Amtsgericht nicht zuständig, da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gehandelt habe. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.

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Im Übrigen seien die Anträge in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen der Räumlichkeiten der vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunkanstalt sei rechtmäßig, da sie der sachlich gebotenen Dokumentation von Auffindungen diene. Im Durchsuchungsobjekt seien verschiedene Personen in verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichen Aufgaben tätig. Die Aufnahmen und Skizzen von den Räumlichkeiten seien geeignet, eine Zuordnung sichergestellter Beweismittel zu ermöglichen. Anders als im Fall einer Durchsuchung von Privaträumen sei hier auch kein besonders geschützter persönlicher Lebensbereich berührt.

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Auch die Sicherstellung der Ordner sowie des Notizbuches, deren Sichtung und teilweise Ablichtung begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Ein Beschlagnahmeverbot an den Gegenständen habe gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe sich das Verfahren zutreffend gegen Unbekannt gerichtet. Die Unterlagen ließen Aufschluss über die zur Tatzeit geplanten Radiosendungen und über die daran beteiligten Personen zu. Diese Personen kämen als Täter oder Teilnehmer der Straftat in Betracht, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei. An der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bestünden keine Zweifel. Auf andere Weise wäre die Aufklärung des Sachverhaltes jedenfalls wesentlich erschwert. Angesichts dessen bestehe auch weder ein Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung der angefertigten Lichtbilder und Skizzen von den Räumlichkeiten noch ein Anspruch auf Vernichtung von Kopien und Abschriften der sichergestellten Unterlagen.

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Unbegründet sei auch der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass der Zugriff der Ermittlungsbeamten auf die Computeranlage mit dem Ziel der Speicherung von Daten unzulässig gewesen sei. Ein derartiger behaupteter Zugriff sei nicht feststellbar. Ausweislich des Durchsuchungsberichts habe sich ein Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers bereit erklärt, die gesuchte Sendeaufzeichnung von den Servern des Senders zur Verfügung zu stellen.

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Auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers gerichtet auf die Feststellung, dass die Androhung rechtswidrig gewesen sei, die Durchsuchung auf alle Räume des Senders auszuweiten, wenn nicht die Person des Sendeverantwortlichen benannt und diesen identifizierende Unterlagen sowie der gesuchte Sendemitschnitt herausgegeben würden, und dass der Sendebetrieb übermäßig beeinträchtigt worden sei, wies das Amtsgericht als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.

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3. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hamburg mit angegriffenem Beschluss vom 2. August 2004 - 622 Qs 43/04 - aus den für zutreffend erachteten Erwägungen des Amtsgerichts, die das Landgericht sich zu eigen mache, als unbegründet zurück. Mit weiterem Beschluss vom 16. September 2004 wies das Landgericht eine Gegenvorstellung, mit der der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte, zurück.

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4. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt habe, dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe, verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.

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5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fachgerichtlichen Entschei-dungen, mit denen seine Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen und auf deren Vernichtung, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme der Unterlagen und auf Vernichtung der hiervon gefertigten Ablichtungen und sein weiterer Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zugriffs auf die Server des Beschwerdeführers im Zuge der Durchsuchung zurückgewiesen worden sind. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, eine Verletzung seines Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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6. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Die Freie Hansestadt Hamburg und der Präsident des Bundesgerichtshofs haben von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme beziehungsweise Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie auf Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen wendet. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

20

Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <74 f.>; 107, 299 <330>; 117, 244 <259 f.>), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 <74 ff.>; 107, 299 <331 ff.>; 117, 244 <261 f.>) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Beschlagnahmen in Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff., 186 ff., 212 ff.>; 77, 65 <74 ff., 81 ff.>; 117, 244 <258 ff.>).

21

Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 8. April 2004 und der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2004 verletzen den Beschwerdeführer im Umfang des Tenors in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

1. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein.

23

a) Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Wie die Pressefreiheit gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>). In seiner objektiven Bedeutung schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>; 117, 244 <258 f.>), darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <75>; 100, 313 <365>; 107, 299 <330>; 117, 244 <258>). Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <135>; 77, 65 <75>; 107, 299 <330>). Entsprechend der Zielsetzung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die Verschaffung staatlichen Wissens über redaktionelle Vorgänge zu unterbinden, um die Voraussetzungen für die Institution einer eigenständigen Presse zu erhalten, fallen auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis. Ebenso wie die Beschlagnahme von Datenträgern mit redaktionellem Datenmaterial (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>) greift auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von redaktionellen Unterlagen in die vom Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>).

24

b) Angesichts dessen greifen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Mitnahme redaktioneller Unterlagen aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin und die Anfertigung von Ablichtungen hiervon für rechtmäßig erachten, in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Die mit einer Beschlagnahme oder Sicherstellung einhergehende fortdauernde Entziehung des Besitzes des bei einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstandes berührt zwar nicht mehr die Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern in aller Regel das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, S. 1410 <1411>), kann daneben aber auch weitere spezielle grundrechtliche Gewährleistungen beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 113, 29 <45>; 124, 43 <57>). Sind - wie hier - Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des Strafverfahrens - ungeachtet einer späteren Rückgabe der Originale an den Betroffenen - in die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden (vgl. BVerfGE 117, 244 <271>).

25

c) Auch soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen die Anfertigung von Grundflächenskizzen und Lichtbildern der Räume des vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunksenders im Zuge deren Durchsuchung für rechtmäßig erachten, liegt ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor, da mit der Billigung einer bild- und skizzenhaften Dokumentation aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre des Medienunternehmens und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung (vgl. BVerfGE 117, 244 <259>) in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.

26

2. Die Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

27

a) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 28 282 <292>; 71, 162 <175 f.>; 93, 266 <271>; 124, 300 <321 f.>; stRspr). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>; 117, 244 <260>; 124, 300 <322>; stRspr).

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Gegen die hier zur Anwendung gebrachten strafprozessualen Vorschriften über die Durchsuchung sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen, §§ 94, 97, 103, 105 StPO bestehen aus Sicht der Rundfunkfreiheit auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie die Durchsuchung von Redaktionsräumen sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen im Bereich von Presse und Rundfunk zulassen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>; 117, 244 <261>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

29

b) Vorliegend ist jedoch die Rechtsanwendung im Einzelfall durch die Fachgerichte nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren.

30

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>). Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 <207>; 11, 343 <349>; 21, 209 <216>). Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 77, 65 <81 ff.>; 117, 244 <260 ff.>), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 59, 231 <265>; 71, 206 <214>; st. Rspr.). Auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 113, 29 <53>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 <282>). Die Beschlagnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 113, 29 <53>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 <282>). Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187, 213>). Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 <82 f.>; 107, 299 <334>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - den Belangen der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 <508>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

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Ebenso, wie die Ermittlungsbehörden gehalten sind, auch eine angeordnete Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, um die Integrität der Wohnung nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGK 9, 287 <291>), ist auch eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit bei Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.

32

aa) Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, welche die Ablichtung der Unterlagen als rechtmäßig billigen und den hierauf bezogenen Antrag auf Löschung zurückweisen, ungeachtet der strafprozessualen Einordnung dieser Maßnahme durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

33

Dabei kann es insbesondere offen bleiben, ob bereits die vom Amtsgericht als Sicherstellung bezeichnete Mitnahme der Unterlagen, wie der Beschwerdeführer meint, als Beschlagname hätte angesehen werden müssen oder ob sie als vorläufige Sicherstellung von Papieren zu deren Durchsicht nach Maßgabe des § 110 StPO hätte qualifiziert werden können, die noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zählt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - StB 33/95 -, NJW 1995, S. 3397; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 94/01 -, NStZ-RR 2002, S. 144 <145>). Denn jedenfalls mit Anfertigung der Ablichtungen von den Schriftstücken geht der hier vom Beschwerdeführer geltend gemachte, über die Durchsuchung hinausgehende Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der in Perpetuierung des staatlichen Zugriffs auf redaktionelle Unterlagen liegt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen diese Ablichtungen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.

34

Mit Blick auf die Anfertigung der Ablichtungen begegnet bereits die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften erheblichen Zweifeln. So ist den Gründen der angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte berücksichtigt haben, dass ungeachtet einer Beendigung der vorausgegangenen Entziehung des Besitzes an den Schriftstücken im Original bereits mit dem Verbleib der Ablichtungen redaktioneller Schriftstücke in den Akten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte grundrechtliche Belange berührt werden. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, welche Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff als einschlägig erachtet und welche Vorschriften zur rechtlichen Beurteilung der Maßnahme herangezogen worden sind. Soweit man der vorgenommenen Prüfung der in § 97 Abs. 5 StPO geregelten Beschlagnahmeverbote entnehmen wollte, dass die Fachgerichte die Ablichtung - möglicherweise als beschlagnahmeersetzende Minusmaßnahme (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 <282>; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1983 - StB 17/83 -, BGH bei Schmidt, MDR 1984, S. 183 <186>; Beschluss vom 9. Januar 1989 - StB 49/88 -, BGHR StPO § 94 Verhältnismäßigkeit 1; Beschluss vom 24. Februar 1989 - StB 5/89 -, BGH bei Schmidt, MDR 1990, S. 102 <105>; Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 94 Rn. 18; Nack, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, § 94 Rn. 13) - auf die Beschlagnahmevorschriften stützen wollten, bleibt die naheliegende Frage unerörtert, weshalb nicht auch der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Beschlagnahme aus § 98 Abs. 1 StPO Anwendung finden musste. Ob die Fachgerichte bereits dadurch spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben, dass sie die staatsanwaltschaftliche Maßnahme der Ablichtung der Unterlagen ohne vorausgehende richterliche Anordnung als rechtmäßig gebilligt haben, ohne zu erörtern, ob der vom Gesetzgeber zum Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angeordnete Richtervorbehalt einschlägig ist, kann jedoch offen bleiben. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls deshalb, weil ihren Gründen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anfertigung der Ablichtungen nicht entnommen werden kann.

35

Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ein Verdacht der Begehung von Straftaten im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. und Nr. 2 StGB konnte hier angenommen werden. Auch die Annahme, dass den Unterlagen Hinweise auf die Identität der an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligten Personen entnommen werden konnten, erscheint vertretbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Fachgerichte auch nicht gehalten, die Fortführung der Ermittlungen wegen der zwischenzeitlich erfolgten Einlassung der Beschuldigten P. und T. als entbehrlich anzusehen. Angesichts der vagen Angaben des Beschuldigten T. und den Verschleierungsversuchen des Beschuldigten P. ist es vertretbar, dass zumindest die Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen als nicht vollständig aufgeklärt angesehen worden ist, so dass die Erforderlichkeit der Beschlagnahme nicht entfallen war. Dass andere Ermittlungsansätze bestanden hätten, um zu ermitteln, welche Personen an der inkriminierten Radiosendung mitgewirkt haben, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag - 1 BvR 1739/04 -).

36

Allein mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben, dies stellt auch § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO eigens klar. Zu den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit gehört nicht allein die Prüfung der Erforderlichkeit, sondern auch der Angemessenheit. Insoweit ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet hätten. Die Fachgerichte beschränken sich insoweit auf die Feststellung, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei. Auch wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht stets von Verfassungs wegen geboten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris ), waren sie vorliegend jedoch nicht entbehrlich, da die Schwere der konkret in Rede stehenden Tat jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet erscheint, den in Rede stehenden erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Weder aus den angegriffenen noch aus den in Bezug genommenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung ergibt sich aber, dass die Fachgerichte einerseits eine Gewichtung des noch bestehenden Strafverfolgungsinteresses vorgenommen haben, in deren Zuge neben der eher geringen Schwere der konkret in Rede stehenden Taten auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschuldigte P., den die Staatsanwaltschaft ausweislich der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2004 wegen seiner Einlassungen während der Durchsuchung als den Hauptverantwortlichen auch für den Inhalt der ausgestrahlten Radiosendung angesehen hat, sich bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist den Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob Amtsgericht oder Landgericht andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Verkennung von Reichweite und Wirkkraft des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fachgerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

37

bb) Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar.

38

Aus verfassungsrechtlicher Sicht mag es vertretbar sein, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine Durchsuchungsanordnung es den Ermittlungsbehörden auch erlaubt, Lichtbilder und Skizzen von den durchsuchten Räumlichkeiten anzufertigen, soweit dies zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens, etwa zur Dokumentation des Auffindeortes von Beweismitteln erforderlich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 1985 - 3 VAs 20/84 -, StV 1985, S. 137 <139>; Meyer-Goßner/Cierniak, a.a.O., § 105 Rn. 8b; Schäfer, in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 105 Rn. 66). Den angegriffenen Entscheidungen, die die Beurteilung der Dokumentation auf diesen Rechtsgedanken stützen, ist aber keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der Auffindeort der allein sichergestellten Aktenordner für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens von Belang sein könnte. Dessen Relevanz für das Ermittlungsverfahren ist auch keineswegs offenkundig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Auffindeort der hier sichergestellten Unterlagen in den Skizzen gar nicht vermerkt worden ist und sich selbst bei Heranziehung des Durchsuchungsprotokolls und der Lichtbilder nicht mehr exakt bestimmen lässt, dafür, dass selbst die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamten vor Ort dem Auffindeort der in Rede stehenden Unterlagen keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren beigemessen haben. Außerdem wurden hier keineswegs nur das Büro, in dem die Unterlagen aufgefunden worden sind und dessen unmittelbare Umgebung, sondern  alle Räume des Senders fotografiert und skizziert, ohne dass ein Grund für eine derart ausführliche Dokumentation ersichtlich wäre. Hinzu kommt schließlich, dass den Gründen der Entscheidungen wiederum nicht zu entnehmen ist, ob sich die Gerichte der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vertraulichkeit redaktioneller Vorgänge bewusst gewesen sind und diese in die Abwägung eingestellt haben. Dagegen spricht, dass die Fachgerichte es im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit mit der Erwägung haben bewenden lassen, dass keine Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Lebensbereiches vorliege. Dies wird dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht gerecht.

39

3. Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus auch die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG oder 103 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im tenorierten Umfang jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind in diesem Umfang aufzuheben und an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Anträge zurückzuverweisen, § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

III.

40

Soweit der Beschwerdeführer sich darüber hinaus gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Suche nach den gespeicherten Sendeaufzeichnungen wendet und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 GG rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerdebegründung zeigt insoweit weder eine Grundrechtsverletzung von besonderen Gewicht auf noch ist der Beschwerdeführer von dem folgenlos gebliebenen Versuch, im Zuge der Durchsuchung einzelne Daten sicherzustellen, in existentieller Weise betroffen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

IV.

41

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Anordnung der Auslagenerstattung war auch nicht zu beschränken, da der erfolglos gebliebene Teil mit Blick auf die geltend gemachte Beschwer gegenüber dem erfolgreichen Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung bleibt.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Dez. 2010 - 1 BvR 1739/04

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführ
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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Dez. 2010 - 1 BvR 1739/04

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Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführ

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(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender "Freies Sender Kombinat (FSK)". Am 24. Oktober 2003 wurde im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendung "Nachmittagsmagazin der Musikredaktion" ein Beitrag gesendet, der sich mit vermeintlichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer wenige Tage zurückliegenden Demonstration in Hamburg beschäftigte. Ein Moderator, dessen Name nicht bekannt wurde, spielte in dieser Radiosendung die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als Herr "P. vom Freien Senderkombinat FSK" vorgestellt hatte. Der Anrufer konfrontierte den Pressesprecher in diesen Telefongesprächen mit Zeugenaussagen Dritter, aus denen sich ergebe, dass es bei der Demonstration zu Übergriffen von Polizeibeamten gekommen sei und dass Demonstrationsteilnehmer verletzt worden seien. Auch eine Leitstelle der Polizei habe bestätigt, dass Demonstranten verletzt worden seien. Der Pressesprecher gab auch auf mehrfaches Insistieren des Anrufers nur bekannt, dass auf Seiten der Polizei keine Erkenntnisse zu derartigen Vorfällen oder zu verletzten Demonstrationsteilnehmern vorlägen. Der Moderator in der Radiosendung kommentierte die ausgestrahlten Gesprächsmitschnitte dahingehend, dass die Kommunikationsstrategie bei der Hamburger Polizei nicht sehr ausgereift sei.

3

2. Das Landeskriminalamt Hamburg zeichnete die Radiosendung auf und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Der als Zeuge vernommene Pressesprecher K. habe bekundet, dass eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden sei. Ferner habe ein Online-Beitrag der "taz" recherchiert werden können, der über eine Person mit demselben Namen W.P., den auch der Anrufer verwendet habe, berichte und diesen als Mitarbeiter des Beschwerdeführers vorstelle, der Radiosendungen mit Aufnahmen linker Diskussionsveranstaltungen durchführe. In Hamburg sei auch eine Person mit diesem Namen gemeldet, die kriminalpolizeilich bereits in Erscheinung getreten und der ermittelnden Dienststelle als Sympathisant der linken Szene bekannt sei. Ob es sich bei dieser in Hamburg gemeldeten Person W.P. um den Mitarbeiter gleichen Namens beim Beschwerdeführer handele, habe bislang noch nicht festgestellt werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei man an den Sender noch nicht herangetreten.

4

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete wegen des Verdachts einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und beantragte am 31. Oktober 2003 die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Rundfunksenders.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - ordnete das Amtsgericht Hamburg gestützt auf § 103 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Unbekannte Beschuldigte seien verdächtig, unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen und die so hergestellte Aufnahme gebraucht zu haben, indem ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers die Pressestelle der Hamburger Polizei angerufen, sich dort als ein Herr P. vorgestellt und die Telefongespräche mit dem Zeugen K. ohne dessen Wissen und in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen noch unbekannten Mitarbeitern des Beschwerdeführers aufgezeichnet und am 24. Oktober 2003 auf der Frequenz des Beschwerdeführers ausgestrahlt habe. Es lägen auch begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des Tonträgers, auf dem die Gespräche aufgezeichnet worden seien, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben.

6

4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - als unbegründet zurück. Die Durchsuchung habe neben der Identifizierung des noch unbekannten Anrufers sowie weiterer beim Sender beteiligter Personen auch der Auffindung von Beweismitteln gedient, insbesondere des Tonträgers, auf dem die beanstandeten Telefonate aufgezeichnet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, dass das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt geführt worden sei. Allein aus der Tatsache, dass in Hamburg ein namensgleicher P. amtlich gemeldet sei, folge nicht zwingend, dass gerade dieser der Anrufer gewesen sei, der sich gegenüber dem Polizeisprecher als "P. vom FSK" vorgestellt habe. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen gewesen, eine Identitätsfeststellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Durchsuchungsanordnung sei im Übrigen auch konkret genug gefasst, da ihr Zweck hinreichend deutlich werde. Ihr stehe auch kein Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei dem gesuchten Tonträger um einen Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO handele. Schließlich sei die Durchsuchung auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele. Die Dauer der Durchsuchung sei im Übrigen auch auf das unkooperative Verhalten der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zurückzuführen.

7

Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Eine andere Bewertung der Durchsuchungsanordnung sei nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der gesuchten Unterlagen bestehe, soweit es um die mögliche Teilnahme an der Tat gehe, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO kein Beschlagnahmeverbot. Im Übrigen sei die Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der betroffene Zeuge als Pressesprecher weniger schutzwürdig mit Blick auf § 201 StGB sein solle. Außerdem stelle die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers dar, da das Sendeprogramm nicht unterbrochen worden sei und keine Aufenthaltsbeschränkungen erfolgt seien.

8

5. Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003 durchgeführt. Während dessen gaben sich der Beschuldigte P. als Urheber der Telefonmitschnitte und später der weitere Beschuldigte T. als an der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung Beteiligter zu erkennen. In den Räumen der Beschwerdeführerin wurden drei Ordner mit organisatorischen Redaktionsunterlagen vorläufig sichergestellt. Die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Unterlagen ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2020/04. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt habe, dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe, verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.

9

6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.

10

7. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat hiervon abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

12

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <74 f.>; 107, 299 <330>; 117, 244 <259 f.>), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 <74 ff.>; 107, 299 <331 ff.>; 117, 244 <261 f.>) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff., 186 ff., 212 ff.>; 77, 65 <74 ff., 81 ff.>; 117, 244 <258 ff.>).

13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

14

a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 <310>), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>; 117, 244 <258 f.>) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <75>; 100, 313 <365>; 107, 299 <330>; 117, 244 <258>). Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <135>; 77, 65 <75>; 107, 299 <330>). Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

15

Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 <259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 <259>). Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 117, 244 <259 f.>).

16

b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar sind die den Entscheidungen zu Grunde gelegten Vorschriften mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (aa), ihre Anwendung im Einzelfall genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (bb).

17

aa) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>; 117, 244 <261>). Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>). Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 <508>). Er hat hiermit typische, wenn auch nicht alle Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 <189>; 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>). Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 <334>; 117, 244 <262>).

18

bb) Die Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt jedoch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

19

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>). Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 <207>; 11, 343 <349>; 21, 209 <216>). Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 77, 65 <81 ff.>; 117, 244 <260 ff.>), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 59, 231 <265>; 71, 206 <214>; st. Rspr.). Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 42, 212 <219 f.>). Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 289 <291>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281). Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187, 213>). Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 <82 f.>; 107, 299 <334>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 <508>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

20

Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

21

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass zumindest der Anrufer und der Moderator der inkriminierten Radiosendung verdächtig waren, durch Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen von den Telefongesprächen sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig gemacht zu haben. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Fachgerichte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung gesehen haben, dass die gesuchten Beweismittel in den Räumen des Beschwerdeführers aufzufinden seien.

22

(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Fachgerichte, dass ein eventuelles Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter des Beschwerdeführers der Teilnahme an den Taten verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte hindert auch ein etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht beschuldigter Mitarbeiter einer Redaktion nicht die Beschlagnahme in Redaktionsräumen. Andernfalls bliebe letztlich jede Durchsuchung und Beschlagnahme gegen Angehörige eines Presseunternehmens ausgeschlossen, weil an Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer, darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bestehe. Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt 19, 374 <375>). In der Literatur wird diese Rechtsprechung auch auf die Frage übertragen, ob der Mitgewahrsam eines zwar nicht beschuldigten, aber doch der aufzuklärenden Tat verdächtigen Zeugnisverweigerungsberechtigten das Beschlagnahmeverbot insgesamt entfallen lässt, und die Konsequenz gezogen, dass bereits der Verdacht der Beteiligung gegen nur einen Mitarbeiter des Presseorgans den Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen entfallen lasse (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 97 Rn. 45; Wohlers, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, 64. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 97 Rn. 73; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band, 25. Aufl., Berlin 2004, § 97 Rn. 2, 137; Kunert, MDR 1975, S. 885 <890>). Gegen eine solche Anwendung des einfachen Rechts bestehen auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine durchgreifenden Bedenken, da mit der Prüfung der einfachrechtlichen Beschlagnahmeverbote und der Feststellung ihres Entfallens nicht abschließend über den Schutz der Rundfunkfreiheit entschieden ist, § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO. Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>).

23

(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen aber eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung nicht erkennen.

24

So lassen die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht bereits Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit der Durchsuchung im gebotenen Umfang vermissen. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass die Identität des Anrufers noch nicht festgestanden habe, sondern weiterer Aufklärung bedurfte. In noch vertretbarer Weise hat das Landgericht auch eine vorherige Befragung des Beschuldigten P. als nicht gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme angesehen, da ihre Vornahme den Ermittlungserfolg einer späteren Durchsuchung hätte gefährden können. Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110 <111>).

25

Zumindest Zweifeln begegnen die angegriffenen Entscheidungen aber, weil ihren Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die Fachgerichte die von § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO angeordnete, gesonderte Subsidiaritätsprüfung vorgenommen haben. Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110). Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in Redaktionsräumen oder Rundfunksendern - und eine hierauf gerichtete Durchsuchung - kommt nach den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, 2 HS StPO aber auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse- und Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist und schränkt den Spielraum der Ermittlungsbehörden, über die Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein. Angesichts dessen wären die Fachgerichte gehalten gewesen, die Frage zu erörtern, ob die Taten nicht auch auf andere Weise hätten aufgeklärt werden können. Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte, nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre. Ob bereits die fehlende Subsidiaritätsprüfung eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die angegriffenen Entscheidungen sind jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil ihnen tragfähige Erwägungen zur Angemessenheit der angeordneten Durchsuchung nicht zu entnehmen sind.

26

(4) Die Begründung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts lässt eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht erkennen. Zwar mag der Umstand, dass die Begründung des Beschlusses nahezu wörtlich mit der Begründung des Antrages der Staatsanwaltschaft übereinstimmt, für sich genommen unerheblich sein. Auch sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris ). Aus grundrechtlicher Sicht ist es aber nicht mehr hinnehmbar, dass dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu entnehmen sind, obgleich sich Ausführungen hierzu einerseits wegen der ersichtlich geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer Rundfunkanstalt regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit geradezu aufdrängten.

27

Auch die Entscheidungen des Landgerichts lassen eine tragfähige Gewichtung des Strafverfolgungsinteresse einerseits und der Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht als Bagatelldelikt ansieht und davon ausgeht, dass die von § 201 Abs. 1 StGB geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation auch dann verletzt werden kann, wenn das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird. Soweit sich das Landgericht aber darauf beschränkt, das Strafverfolgungsinteresse in dieser Weise nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen, genügen diese Erwägungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

28

Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der Tat macht es einen erheblichen Unterschied, welchen Grad der Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich von vornherein an die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls grundsätzlich strafbar, wiegt indes weniger schwer, als wenn etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet wird. Eine den Fachgerichten obliegende Gewichtung der konkret in Rede stehenden Tat ist den angegriffenen Entscheidungen aber nicht zu entnehmen. Ausführungen hierzu waren auch nicht etwa entbehrlich, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass die konkrete Tat so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann.

29

Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht sich des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden grundrechtlichen Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Schutzes der Vertraulichkeit der Informantenbeziehungen bewusst gewesen wäre oder diese Aspekte in die Abwägung eingestellt hätte. Auch insoweit waren vorliegend Ausführungen geboten, da die Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Rundfunkfreiheit für die hier maßgebliche Abwägung in besonderer Weise naheliegt. Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>). Auch dient der grundrechtliche Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und Einschüchterung freien Berichterstattung und dem Erhalt der Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und eines freien Rundfunks. Dem haben die Fachgerichte bei der Abwägung Rechnung zu tragen. Insofern waren vorliegend insbesondere die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches in Rechnung zu stellen. Auch wenn das einfache Recht den generellen Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder der Beteiligung verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters dient, zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. Die Wirkungen einer solchen Ermittlungsmaßnahme reichen über die Durchsuchung allein bei einem beschuldigten Journalisten deutlich hinaus. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die Identität aller Redaktionsmitarbeiter einschließlich ihrer Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen. Nicht jede strafrechtliche Ermittlung rechtfertigt einen solchen erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Die Entscheidung des Landgerichts, die demgegenüber allein tatsächliche Behinderungen der Sendetätigkeit berücksichtigt, beruht daher auf einer Verkennung von Reichweite und Wirkkraft der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der geschützten Belange der Rundfunkfreiheit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

31

3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, von dem auch Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

III.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender "Freies Sender Kombinat (FSK)". Am 24. Oktober 2003 wurde im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendung "Nachmittagsmagazin der Musikredaktion" ein Beitrag gesendet, der sich mit vermeintlichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer wenige Tage zurückliegenden Demonstration in Hamburg beschäftigte. Ein Moderator, dessen Name nicht bekannt wurde, spielte in dieser Radiosendung die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als Herr "P. vom Freien Senderkombinat FSK" vorgestellt hatte. Der Anrufer konfrontierte den Pressesprecher in diesen Telefongesprächen mit Zeugenaussagen Dritter, aus denen sich ergebe, dass es bei der Demonstration zu Übergriffen von Polizeibeamten gekommen sei und dass Demonstrationsteilnehmer verletzt worden seien. Auch eine Leitstelle der Polizei habe bestätigt, dass Demonstranten verletzt worden seien. Der Pressesprecher gab auch auf mehrfaches Insistieren des Anrufers nur bekannt, dass auf Seiten der Polizei keine Erkenntnisse zu derartigen Vorfällen oder zu verletzten Demonstrationsteilnehmern vorlägen. Der Moderator in der Radiosendung kommentierte die ausgestrahlten Gesprächsmitschnitte dahingehend, dass die Kommunikationsstrategie bei der Hamburger Polizei nicht sehr ausgereift sei.

3

2. Das Landeskriminalamt Hamburg zeichnete die Radiosendung auf und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Der als Zeuge vernommene Pressesprecher K. habe bekundet, dass eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden sei. Ferner habe ein Online-Beitrag der "taz" recherchiert werden können, der über eine Person mit demselben Namen W.P., den auch der Anrufer verwendet habe, berichte und diesen als Mitarbeiter des Beschwerdeführers vorstelle, der Radiosendungen mit Aufnahmen linker Diskussionsveranstaltungen durchführe. In Hamburg sei auch eine Person mit diesem Namen gemeldet, die kriminalpolizeilich bereits in Erscheinung getreten und der ermittelnden Dienststelle als Sympathisant der linken Szene bekannt sei. Ob es sich bei dieser in Hamburg gemeldeten Person W.P. um den Mitarbeiter gleichen Namens beim Beschwerdeführer handele, habe bislang noch nicht festgestellt werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei man an den Sender noch nicht herangetreten.

4

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete wegen des Verdachts einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein und beantragte am 31. Oktober 2003 die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Rundfunksenders.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - ordnete das Amtsgericht Hamburg gestützt auf § 103 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Unbekannte Beschuldigte seien verdächtig, unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen und die so hergestellte Aufnahme gebraucht zu haben, indem ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers die Pressestelle der Hamburger Polizei angerufen, sich dort als ein Herr P. vorgestellt und die Telefongespräche mit dem Zeugen K. ohne dessen Wissen und in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit anderen noch unbekannten Mitarbeitern des Beschwerdeführers aufgezeichnet und am 24. Oktober 2003 auf der Frequenz des Beschwerdeführers ausgestrahlt habe. Es lägen auch begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des Tonträgers, auf dem die Gespräche aufgezeichnet worden seien, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben.

6

4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - als unbegründet zurück. Die Durchsuchung habe neben der Identifizierung des noch unbekannten Anrufers sowie weiterer beim Sender beteiligter Personen auch der Auffindung von Beweismitteln gedient, insbesondere des Tonträgers, auf dem die beanstandeten Telefonate aufgezeichnet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, dass das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt geführt worden sei. Allein aus der Tatsache, dass in Hamburg ein namensgleicher P. amtlich gemeldet sei, folge nicht zwingend, dass gerade dieser der Anrufer gewesen sei, der sich gegenüber dem Polizeisprecher als "P. vom FSK" vorgestellt habe. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen gewesen, eine Identitätsfeststellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Durchsuchungsanordnung sei im Übrigen auch konkret genug gefasst, da ihr Zweck hinreichend deutlich werde. Ihr stehe auch kein Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei dem gesuchten Tonträger um einen Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO handele. Schließlich sei die Durchsuchung auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele. Die Dauer der Durchsuchung sei im Übrigen auch auf das unkooperative Verhalten der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zurückzuführen.

7

Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Eine andere Bewertung der Durchsuchungsanordnung sei nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der gesuchten Unterlagen bestehe, soweit es um die mögliche Teilnahme an der Tat gehe, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO kein Beschlagnahmeverbot. Im Übrigen sei die Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der betroffene Zeuge als Pressesprecher weniger schutzwürdig mit Blick auf § 201 StGB sein solle. Außerdem stelle die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers dar, da das Sendeprogramm nicht unterbrochen worden sei und keine Aufenthaltsbeschränkungen erfolgt seien.

8

5. Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003 durchgeführt. Während dessen gaben sich der Beschuldigte P. als Urheber der Telefonmitschnitte und später der weitere Beschuldigte T. als an der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung Beteiligter zu erkennen. In den Räumen der Beschwerdeführerin wurden drei Ordner mit organisatorischen Redaktionsunterlagen vorläufig sichergestellt. Die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Unterlagen ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2020/04. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt habe, dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe, verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.

9

6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.

10

7. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat hiervon abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

12

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <74 f.>; 107, 299 <330>; 117, 244 <259 f.>), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 <74 ff.>; 107, 299 <331 ff.>; 117, 244 <261 f.>) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff., 186 ff., 212 ff.>; 77, 65 <74 ff., 81 ff.>; 117, 244 <258 ff.>).

13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

14

a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 <310>), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>), sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>; 117, 244 <258 f.>) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 77, 65 <75>; 100, 313 <365>; 107, 299 <330>; 117, 244 <258>). Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <135>; 77, 65 <75>; 107, 299 <330>). Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>), sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

15

Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 <259 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 <259>). Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 117, 244 <259 f.>).

16

b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar sind die den Entscheidungen zu Grunde gelegten Vorschriften mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (aa), ihre Anwendung im Einzelfall genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (bb).

17

aa) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>; 117, 244 <261>). Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>; 107, 299 <331 f.>). Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 <508>). Er hat hiermit typische, wenn auch nicht alle Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 20, 162 <189>; 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>). Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 <334>; 117, 244 <262>).

18

bb) Die Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt jedoch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

19

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>). Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 <207>; 11, 343 <349>; 21, 209 <216>). Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 77, 65 <81 ff.>; 117, 244 <260 ff.>), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 59, 231 <265>; 71, 206 <214>; st. Rspr.). Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 42, 212 <219 f.>). Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 289 <291>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281). Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 <187, 213>). Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 <82 f.>; 107, 299 <334>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 <508>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

20

Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

21

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass zumindest der Anrufer und der Moderator der inkriminierten Radiosendung verdächtig waren, durch Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen von den Telefongesprächen sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig gemacht zu haben. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Fachgerichte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung gesehen haben, dass die gesuchten Beweismittel in den Räumen des Beschwerdeführers aufzufinden seien.

22

(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Fachgerichte, dass ein eventuelles Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter des Beschwerdeführers der Teilnahme an den Taten verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte hindert auch ein etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht beschuldigter Mitarbeiter einer Redaktion nicht die Beschlagnahme in Redaktionsräumen. Andernfalls bliebe letztlich jede Durchsuchung und Beschlagnahme gegen Angehörige eines Presseunternehmens ausgeschlossen, weil an Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer, darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bestehe. Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt 19, 374 <375>). In der Literatur wird diese Rechtsprechung auch auf die Frage übertragen, ob der Mitgewahrsam eines zwar nicht beschuldigten, aber doch der aufzuklärenden Tat verdächtigen Zeugnisverweigerungsberechtigten das Beschlagnahmeverbot insgesamt entfallen lässt, und die Konsequenz gezogen, dass bereits der Verdacht der Beteiligung gegen nur einen Mitarbeiter des Presseorgans den Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen entfallen lasse (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 97 Rn. 45; Wohlers, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, 64. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 97 Rn. 73; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band, 25. Aufl., Berlin 2004, § 97 Rn. 2, 137; Kunert, MDR 1975, S. 885 <890>). Gegen eine solche Anwendung des einfachen Rechts bestehen auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine durchgreifenden Bedenken, da mit der Prüfung der einfachrechtlichen Beschlagnahmeverbote und der Feststellung ihres Entfallens nicht abschließend über den Schutz der Rundfunkfreiheit entschieden ist, § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO. Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 <262>).

23

(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen aber eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung nicht erkennen.

24

So lassen die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht bereits Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit der Durchsuchung im gebotenen Umfang vermissen. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass die Identität des Anrufers noch nicht festgestanden habe, sondern weiterer Aufklärung bedurfte. In noch vertretbarer Weise hat das Landgericht auch eine vorherige Befragung des Beschuldigten P. als nicht gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme angesehen, da ihre Vornahme den Ermittlungserfolg einer späteren Durchsuchung hätte gefährden können. Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110 <111>).

25

Zumindest Zweifeln begegnen die angegriffenen Entscheidungen aber, weil ihren Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die Fachgerichte die von § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO angeordnete, gesonderte Subsidiaritätsprüfung vorgenommen haben. Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110). Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in Redaktionsräumen oder Rundfunksendern - und eine hierauf gerichtete Durchsuchung - kommt nach den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, 2 HS StPO aber auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse- und Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist und schränkt den Spielraum der Ermittlungsbehörden, über die Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein. Angesichts dessen wären die Fachgerichte gehalten gewesen, die Frage zu erörtern, ob die Taten nicht auch auf andere Weise hätten aufgeklärt werden können. Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte, nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre. Ob bereits die fehlende Subsidiaritätsprüfung eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die angegriffenen Entscheidungen sind jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil ihnen tragfähige Erwägungen zur Angemessenheit der angeordneten Durchsuchung nicht zu entnehmen sind.

26

(4) Die Begründung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts lässt eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht erkennen. Zwar mag der Umstand, dass die Begründung des Beschlusses nahezu wörtlich mit der Begründung des Antrages der Staatsanwaltschaft übereinstimmt, für sich genommen unerheblich sein. Auch sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris ). Aus grundrechtlicher Sicht ist es aber nicht mehr hinnehmbar, dass dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu entnehmen sind, obgleich sich Ausführungen hierzu einerseits wegen der ersichtlich geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer Rundfunkanstalt regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit geradezu aufdrängten.

27

Auch die Entscheidungen des Landgerichts lassen eine tragfähige Gewichtung des Strafverfolgungsinteresse einerseits und der Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht als Bagatelldelikt ansieht und davon ausgeht, dass die von § 201 Abs. 1 StGB geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation auch dann verletzt werden kann, wenn das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird. Soweit sich das Landgericht aber darauf beschränkt, das Strafverfolgungsinteresse in dieser Weise nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen, genügen diese Erwägungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

28

Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der Tat macht es einen erheblichen Unterschied, welchen Grad der Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich von vornherein an die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls grundsätzlich strafbar, wiegt indes weniger schwer, als wenn etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet wird. Eine den Fachgerichten obliegende Gewichtung der konkret in Rede stehenden Tat ist den angegriffenen Entscheidungen aber nicht zu entnehmen. Ausführungen hierzu waren auch nicht etwa entbehrlich, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass die konkrete Tat so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann.

29

Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht sich des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden grundrechtlichen Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Schutzes der Vertraulichkeit der Informantenbeziehungen bewusst gewesen wäre oder diese Aspekte in die Abwägung eingestellt hätte. Auch insoweit waren vorliegend Ausführungen geboten, da die Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Rundfunkfreiheit für die hier maßgebliche Abwägung in besonderer Weise naheliegt. Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>). Auch dient der grundrechtliche Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und Einschüchterung freien Berichterstattung und dem Erhalt der Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und eines freien Rundfunks. Dem haben die Fachgerichte bei der Abwägung Rechnung zu tragen. Insofern waren vorliegend insbesondere die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches in Rechnung zu stellen. Auch wenn das einfache Recht den generellen Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder der Beteiligung verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters dient, zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. Die Wirkungen einer solchen Ermittlungsmaßnahme reichen über die Durchsuchung allein bei einem beschuldigten Journalisten deutlich hinaus. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die Identität aller Redaktionsmitarbeiter einschließlich ihrer Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen. Nicht jede strafrechtliche Ermittlung rechtfertigt einen solchen erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Die Entscheidung des Landgerichts, die demgegenüber allein tatsächliche Behinderungen der Sendetätigkeit berücksichtigt, beruht daher auf einer Verkennung von Reichweite und Wirkkraft der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der geschützten Belange der Rundfunkfreiheit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

31

3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, von dem auch Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

III.

32

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.