Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 27. Juni 2018 - 1 BvR 2001/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr200116
bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft sitzungspolizeiliche Anordnungen zu Ton-, Film- und Bildaufnahmen während eines Strafprozesses. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die ihre Pressefreiheit beschränkenden Anordnungen in ihrer Wirksamkeit auszusetzen, war erfolgreich. Die sitzungspolizeiliche Anordnung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, juris).

2

2. Der der sitzungspolizeilichen Anordnung zugrundeliegende Strafprozess wurde mit Urteil vom 27. April 2017 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren festzusetzen.

3

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

4

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Für die Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren nach Aufhebung der Anordnung des Vorsitzenden hat sich mit Beendigung des Strafprozesses erledigt. Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer liegen nicht vor.

5

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Vorliegend maßgeblich war insbesondere der Umstand, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des konkreten Anliegens der Beschwerdeführerin vorliegend eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist und dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel bereits mit Erlass der einstweiligen Anordnung erreicht hat.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.