Bundessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2016 - B 11 AL 46/16 B

bei uns veröffentlicht am27.09.2016

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Streitig ist InsG für die Zeit vom 1.11.2011 bis 31.1.2012. Der Beigeladene war als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G. GmbH bestellt (Beschluss des AG Cottbus vom 19.12.2011) und beantragte im Dezember 2011/Januar 2012 die Zustimmung der beklagten BA zu einer Vorfinanzierung der Arbeitsentgeltansprüche von voraussichtlich 130 Arbeitnehmern durch die klagende U.AG. Diese hatte dem Beigeladenen eine Vollmacht erteilt, die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur zur Vorfinanzierung des InsG einzuholen (1.) und den Antrag auf InsG (Dritte) zur Wahrung der Ausschlussfrist gemäß § 324 Abs. 3 SGB III zu stellen (2.). Mit den Bescheiden zur Erteilung der Zustimmung zur Vorfinanzierung teilte die Beklagte mit, dass der Antrag "Insolvenzgeld Dritte" zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen sei. In der Folgezeit stellte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 324 500 Euro zur Verfügung und erwarb die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer. Das AG Cottbus eröffnete das Insolvenzverfahren und setzte für die Anmeldungen von Forderungen eine Frist bis 23.3.2012 (Beschluss vom 1.2.2012). Die Beklagte meldete als Insolvenzgläubigerin eine Forderung mit einem Schätzwert von 750 000 Euro zur Eintragung in die Tabelle nach § 175 InsO mit der Begründung an, dass Anträge auf InsG zugrunde lägen, denen sie entsprochen habe (Schreiben vom 15.3.2012).

Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 2.3.2012 den Antrag auf InsG "zur Kenntnis und weiteren Verwendung bzw. Veranlassung" an die Klägerin übersandt und im April 2012 erfahren hatte, dass dort kein solcher Antrag vorliege, ging am 17.4.2012 bei der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen vom 17.4.2012 (inklusive Antragsformular vom 1.3.2012) ein, in dem es heißt, er übersende den Antrag auf InsG als Bevollmächtigter der Klägerin. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Versäumnis der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 S 1 SGB III ab (Bescheid vom 19.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 11.3.2015; Urteil des LSG vom 20.4.2016).

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs. 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs. 4 S 1 Halbs. 2 SGG i. V. m. § 169 SGG zu verwerfen.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 m. w. N. - st. Rspr.; BVerwG NJW 1999, 304; vgl. auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar formuliert der Beigeladene als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob ein InsG-Antrag Dritter wegen vorausgegangener Zustimmung zur Vorfinanzierung und anderer Umstände konkludent gestellt werden könne. Zum anderen sei klärungsbedürftig, ob § 324 Abs. 3 S 1 SGB III teleologisch dahin zu reduzieren sei, dass die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei einer Vorfinanzierung durch einen Dritten nicht anwendbar sei. Im Weiteren hat der Beigeladene jedoch nur behauptet, dass beide Rechtsfragen entscheidungserheblich seien und eine Breitenwirkung entfalteten, weil sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Es fehlen Ausführungen des Beigeladenen zu der Frage, ob die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung waren und worin ggf. ein weiterer Klärungsbedarf liegen könnte.

Soweit der Beigeladene geltend macht, aufgrund der mit dem Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung eingereichten Unterlagen, der Unterrichtung über das Insolvenzereignis sowie der Forderungsanmeldung der Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist sei von einer konkludenten Stellung des InsG-Antrags des Dritten auszugehen, setzt er sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Wertungen der Vorinstanzen auseinander. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann aber gerade nicht mit den Einzelfallumständen begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben. Der Beigeladene hat nicht vorgetragen, ob zu der von ihm aufgeworfenen Frage Rechtsprechung und Literatur vorhanden ist. Auch hat er sich nicht mit den Kriterien der Rechtsprechung des BSG befasst, nach denen der Antrag auf eine bestimmte Sozialleistung im Allgemeinen als Antrag auf eine andere Sozialleistung angesehen werden kann (vgl. nur BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, RdNr. 19 ff) bzw. auch nicht mit deren Übertragbarkeit auf die hier vorliegende Fallgestaltung. Hierzu hätte jedoch schon deshalb Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht zu dieser Frage Ausführungen gemacht hat. Auch soweit sich der Beigeladene - mit Bezug auf den von ihm behaupteten Klärungsbedarf zur Anwendbarkeit der Ausschlussfrist bei Vorfinanzierung durch einen Dritten - mit dem Wortlaut der Regelung des § 324 Abs. 3 SGB III befasst, legt er den Klärungsbedarf unter Berücksichtigung schon vorhandener Rechtsprechung und Literatur nicht dar, weil er schon nicht zu den vom LSG zitierten höchstrichterlichen Urteilen und Literaturzitaten Stellung nimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 324 Antrag vor Leistung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. (2)

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(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.