Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 8/10 R

bei uns veröffentlicht am25.08.2011

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Dezember 2009 - S 33 SO 18/07 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 690,62 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen in Höhe von 26 690,62 Euro, die der Kläger für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2007 an W L (L.) erbracht hat.

2

Der 1962 geborene L. wohnte im Jahre 2005 in der Stadt L und erhielt bis 31.12.2005 Sozialhilfeleistungen (ua Eingliederungshilfeleistungen für Betreutes-Wohnen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zum 1.1.2006 zog er in die Wohnung seiner Ehefrau in Bremerhaven, die diese von den Elbe-Weser-Werkstätten (EWW) angemietet hatte. L. schloss seinerseits einen Untermietvertrag mit der EWW, die ihn vor dem Umzug in der früheren Wohnung betreut hatte und auch nach dem Umzug in der neuen weiterhin betreute. Der Kläger lehnte die (weitere) Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen, die L. zuvor beantragt hatte, ab, weil er sich wegen des Umzugs nicht mehr für zuständig erachtete. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts (SG) erkannte er jedoch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens eine vorläufige Leistungspflicht ab 2006 als erstangegangener Leistungsträger für Eingliederungshilfeleistungen an. Für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 28.2.2007 wandte der Kläger für Sozialhilfeleistungen an L. insgesamt 26 690,62 Euro auf.

3

Die nach Ablehnung einer Kostenerstattung durch die Beklagte erhobene Klage hatte beim SG Erfolg (Urteil vom 21.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung, mit der das SG außerdem festgestellt hat, dass die Beklagte "zuständiger Träger für Leistungen nach dem SGB XII für Herrn L." sei, hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu, weil die Beklagte nach dem Umzug gemäß § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig geworden sei. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, wonach für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, abweichend davon der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei (bzw bleibe), der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre, finde keine Anwendung. Es fehle an der nach dieser Regelung notwendigen Verknüpfung zwischen Wohnungsgewährung und ambulanter Pflege. Es genüge nicht, dass die Wohnung bei dem Betreuungsdienst selbst angemietet sei und dieser eine Betreuung durchführe; vielmehr müsse sie von diesem auch beschafft worden sein.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 98 Abs 5 SGB XII. Danach setze entgegen der Ansicht des SG ein Betreutes-Wohnen nicht die Gewährung der Wohnung durch den Anbieter der ambulanten Betreuung voraus. Es sei deshalb bei der örtlichen Zuständigkeit des Klägers trotz des Umzugs verblieben, weil der Kläger vor dem Bezug der Wohnung in Bremerhaven für die Leistungen zuständig gewesen sei.

5

Die Beklagte beantragt, nachdem der Kläger die Feststellungsklage zurückgenommen hat,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das SG die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Zwar ist sie nachträglich durch Beschluss des SG vom 18.3.2010 fehlerhafterweise ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 9). Unschädlich ist, dass der Kläger in seiner Erklärung vom 22.2.2010 nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal einer Sprungrevision zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 31 mwN).

9

Die Revision der Beklagten ist nach der Teilklagerücknahme des Klägers, die den zuvor noch gestellten Feststellungsantrag betrifft, im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz), weil für eine endgültige Entscheidung durch den Senat erforderliche Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) fehlen.

10

Auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch gestützt werden kann, bedarf weiterer, je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlicher tatsächlicher Feststellungen, sodass eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen Anspruchsnormen untunlich ist. Abgesehen davon, dass das SG keine Ausführungen zur Existenz und zum Inhalt eventuell von § 97 Abs 3 SGB XII(gültig ab 1.1.2007) bzw von (bis 31.12.2006) § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abweichenden Landesrechts gemacht hat, fehlt es schon an Feststellungen dazu, welche Leistungen im Einzelnen erbracht worden sind, und zu Art und Umfang dieser Leistungen, die die Zuständigkeit (mit)bestimmen. Nicht beurteilbar ist ohnedies, ob die einzelnen Leistungen zu Recht erbracht worden sind. Dies aber ist Voraussetzung für alle Erstattungsansprüche (vgl nur Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, § 102 RdNr 28, § 103 RdNr 45, § 104 RdNr 14 und § 105 RdNr 14, jeweils mwN). Es ist zudem in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, ob die vom SG angenommene Anspruchsgrundlage des § 102 SGB X iVm § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) überhaupt Anwendung findet; denn es ist schon nicht festgestellt, ob zwischen den beteiligten Leistungsträgern Streit bestand (vgl zu dieser Voraussetzung nur Wagner in juris PraxisKommentar SGB I, § 43 RdNr 25 ff), bzw bei wem zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gestellt worden ist.

11

Im Übrigen liegen für die Leistungen der Eingliederungshilfe möglicherweise die Voraussetzungen des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) für eine vorläufige Zuständigkeit vor, sodass sich gegenüber § 43 SGB I iVm § 102 SGB X vorrangige Erstattungsansprüche(vgl nur Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 RdNr 19 ff mwN) nach §§ 102, 104 SGB X ergeben können(vgl dazu nur: Luik, aaO, RdNr 103 ff mwN). Auch die Anwendung des § 105 SGB X ist nicht ausgeschlossen, wenn keine vorläufige Zuständigkeit nach § 14 SGB IX eingetreten ist und kein Fall des § 102 SGB X vorliegt. Insoweit ist ggf auch an die Anwendung des § 2 Abs 3 SGB X zu denken(vgl zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift allgemein: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 37 mwN; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 7 mwN; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 134; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 17 mwN, Stand Dezember 2010).

12

Vor einer Entscheidung über die richtige Anspruchsgrundlage bedarf es der Klärung der Zuständigkeit für die Leistungen. Die tatsächlichen Feststellungen lassen deren abschließende Beurteilung allerdings nicht zu.

13

Eine Zuständigkeit des Klägers selbst könnte sich aus § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ergeben(ab 1.1.2005 idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - bzw ab 7.12.2006 idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), und zwar nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift und dem Zweck der Regelung (Entlastung der Leistungsorte, die Formen des Betreuten-Wohnens anbieten; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) nicht nur für die Kosten der Eingliederungshilfe, sondern aller Sozialhilfeleistungen (vgl Wahrendorf, aaO, § 98 SGB XII RdNr 36; Söhngen, aaO, § 98 SGB XII RdNr 50; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 98 RdNr 37; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 98 SGB XII RdNr 88, Stand August 2008; Schlette, aaO, K § 98 RdNr 98; Frieser in Linhart/ Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 98 SGB XII RdNr 72, Stand März 2008). Danach ist in Fällen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten die Zuständigkeit vor Eintritt in diese Wohnform maßgeblich. Vorliegend wäre dies wohl - genaue Feststellungen des SG für eine Beurteilung fehlen indes - die Zuständigkeit des Klägers selbst (§ 98 Abs 1 SGB XII bzw § 97 Abs 1 BSHG). Ob, soweit in § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII auf die Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform abgestellt wird, alleine maßgeblich die Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten-Wohnens ist, was nach der Zielsetzung der Norm (Entlastung der Leistungsorte; s dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R) naheliegend ist, oder ob bei verschiedenen Leistungen auf unterschiedliche Zuständigkeiten abzustellen ist, bedarf nur dann einer Entscheidung durch das SG, wenn die Leistungszuständigkeit für die einzelnen Leistungen tatsächlich auseinandergefallen wäre. Das SG wird dies zu beachten haben.

14

Ob § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII überhaupt anwendbar ist, kann andererseits schon deshalb nicht beurteilt werden, weil aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar ist, ob es sich bei den Leistungen an L. um Betreutes-Wohnen gehandelt hat. Die reine Rechtsbehauptung des SG hierzu ermöglicht dem Senat nicht die erforderliche Nachprüfung. Sollte allerdings inhaltlich eine Leistung in Form des Betreuten-Wohnens vorgelegen haben, ist die Ansicht des SG, die Anwendung des Satzes 1 scheitere daran, dass sich L. die Wohnung selbst gesucht und angemietet habe, also keine institutionelle Verknüpfung mit der ambulanten Betreuung selbst vorliege, rechtlich nicht nachvollziehbar (siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R).

15

Bei der Anwendung von § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen, wenn - wie vorliegend - kein neuer Leistungsfall und keine Unterbrechung der Betreuung eingetreten ist(vgl dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R). Da der Leistungsfall des Betreuten-Wohnens wohl - Feststellungen des SG hierzu fehlen - bereits vor dem 1.1.2005 eingetreten ist, dürfte § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII allerdings wegen der Regelung des § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII keine Anwendung finden(siehe dazu näher das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R). Es dürften deshalb für die Leistungen des Betreuten-Wohnens die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weitergelten (näher dazu das Senatsurteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R). Für die (nach Aktenlage) sonstigen erbrachten Sozialhilfeleistungen (Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wären dann, weil die in § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII angeordnete Zuständigkeitsbündelung(s oben) nicht greift, die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs 1 SGB XII maßgebend.

16

Ggf wird das SG L. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs 2 SGG), wenn dieser einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr 2 S 2 f), und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

17

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 39 Abs 1, § 40 Gerichtskostengesetz. Dabei ist für die im Revisionsverfahren zunächst noch rechtshängige Feststellungsklage der Regelstreitwert von 5000 Euro angesetzt worden, weil keinerlei Anhaltspunkte für den Wert dieser Feststellungsklage für die Zeit vorhanden waren, die nicht bereits von der Leistungsklage erfasst ist.

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 8/10 R zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

Referenzen

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.