Bundessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 32/17 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:210917BB8SO3217B0
21.09.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe für einen "integrativen Hortplatz".

2

Die 1999 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H"). Sie besuchte seit August 2006 eine Förderschule für geistige Entwicklung des C J D (CJD) und seit August 2007 den Hortbereich der integrativen Kindertagesstätte des CJD. Bis einschließlich August 2014 übernahm der zuständige Landkreis die Kosten für die Hortbetreuung als Leistung der Eingliederungshilfe. Den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für einen Hortplatz ab dem 1.9.2014 lehnte er ab (Bescheid vom 16.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2014).

3

Die dagegen gerichtete Klage hat das SG Halle abgewiesen (Urteil vom 17.2.2016), weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den integrativen Hortplatz für das Schuljahr 2014/2015 habe. Sie sei gehalten, ihren Förderungs- und Betreuungsanspruch gegenüber der Schulverwaltung zu verfolgen. Das SG hat die Klägerin darüber belehrt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

4

Im daraufhin von der Klägerin geführten Berufungsverfahren hat das LSG Sachsen-Anhalt die Klägerin zu einer beabsichtigten Verwerfung der Berufung angehört, weil "ein Begehren, das eine Statthaftigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG begründen könnte, mit dem Rechtsmittel nicht verfolgt" werde(Schreiben vom 10.11.2016), und sodann die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 18.4.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, im Streit seien Leistungen für das Schuljahr 2014/2015, welches selbst unter Berücksichtigung der Ferienzeit nicht ein volles Jahr umfasse. Ein den Schwellenwert von 750 Euro übersteigendes Begehren sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden. In Bezug auf das vor dem SG verfolgte Begehren lasse sich ein Betrag offener Kosten auch nach Anfragen durch den Senat nicht feststellen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht als Verfahrensfehler geltend, dass das LSG zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen habe.

6

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des LSG vom 18.4.2017 ist aufzuheben und die Sache an das LSG gemäß § 160a Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuverweisen. Die Entscheidung des LSG beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

7

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ua begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die angefochtene Entscheidung des LSG unter Verletzung des § 158 SGG ergangen ist und das Ergehen eines Prozessurteils, wie die vorliegend erfolgte Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig, anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2).

8

Nach § 158 Satz 1 Alt 1 SGG ist die Berufung ua als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist. Eine Berufung ist nicht zulässig, sondern bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

9

Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des LSG nicht erfüllt. Der Berufungsgegenstand war nicht auf 750 Euro oder weniger begrenzt. Zwar hat die Klägerin ihren auf "Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe" gerichteten Antrag nicht beziffert. Verstöße gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs 3 SGG, wonach die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten soll, sind jedoch unschädlich(BSG SozR Nr 2 zu § 151 SGG; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 58/14 B). Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 15b mwN) bzw anhand des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen (§ 202 SGG iVm § 3 Zivilprozessordnung). Dabei ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zumindest dann abzustellen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bezifferung mutmaßlich falsch ist (vgl Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 22; vgl zur Unmaßgeblichkeit der materiell-rechtlichen Bewertung eines Falls auch BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 58/14 B).

10

Unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung der Rechtslage ist hier ausgehend von dem von der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren formulierten Begehren dieses auf deutlich mehr als einen Wert von 750 Euro gerichtet. Nach ihrem Vorbringen, das sie durch ein Bestätigungsschreiben des CJD unterlegt hat (Schreiben des CJD vom 18.11.2014), belaufen sich die von ihr für das Jahr 2014/2015 beantragten Leistungen auf wöchentlich 1485 Euro. Dass sich ihr wirtschaftliches Interesse an eben diesem Betrag orientiert, hat sie auch dem LSG im dort geführten Eilverfahren (L 8 SO 21/15 B ER) zur Kenntnis gebracht; das Schreiben des CJD lag dem LSG zum Zeitpunkt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor.

11

Von einer mutmaßlich falschen Bezeichnung des wirtschaftlichen Interesses durch die Klägerin kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das LSG weder Feststellungen zum Streitgegenstand (in Betracht kommt etwa die Beantragung eines Schuldbeitritts ggf mit anschließender Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder etwa die Klage gerichtet auf einen bereits bezahlten Betrag für in Anspruch genommene Nachmittagsbetreuung bis einschließlich Dezember 2014) noch zum daraus resultierenden wirtschaftlichen Interesse der Klägerin getroffen hat; der Verweis auf den Widerspruchsbescheid einerseits, ausweislich dessen der Landkreis von Kosten in Höhe von 40 bis 50 Euro monatlich ausgegangenen sei, bzw der Bescheinigung des CJD über weit höhere Kosten andererseits stellen keine Feststellung eines konkreten Betrags dar. Auch in der Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG hat das LSG nicht offengelegt, warum die Berufungssumme nicht erreicht sein könnte. Das SG ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Schwellenwert überschritten ist. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des CJD erscheint der von der Klägerin vorgebrachte Wert jedenfalls nicht willkürlich.

12

Eine Zurückweisung der Beschwerde war auch nicht deshalb geboten, weil bereits feststünde, dass die angegriffene Entscheidung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt Bestand haben wird (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 18 mwN). Abgesehen davon, dass schon angesichts der fehlenden Feststellungen zum (noch) streitgegenständlichen Begehren ein Erfolg der Berufung nicht ausgeschlossen ist, hat das BSG zum sog Nachranggrundsatz bereits mehrfach entschieden, dass § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt, wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, sondern regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung hat; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1; BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).

13

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil er mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG eine Entscheidung in der Sache nicht treffen könnte und ein etwaiges Revisionsverfahren deshalb ohnehin nur zur Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache führen kann (vgl Leitherer, aaO, RdNr 19c).

14

Das LSG wird abschließend ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

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Bundessozialgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 17/15 B

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Feb. 2010 - B 8 SO 21/08 R

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab 1.7.2003.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeit als Näherin bei der Beklagten um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und dieses über den 8.4.2008 bis zum 3.6.2008 fortgedauert habe, hilfsweise, dass die Maßnahme zwischen den Beteiligten durch die Beendigungserklärung der Beklagten nicht beendet worden sei, sondern bis zum 3.6.2008 fortgedauert habe.

2

Die Bewilligung einer Eingliederungsleistung in Gestalt einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2 SGB II, die für die Zeit vom 8.4.2007 bis 3.6.2008 durchgeführt werden sollte, wurde mit Wirkung zum 10.4.2008 unter Hinweis auf eine längere Erkrankung der Klägerin aufgehoben. Nach Verweisung der von der Klägerin hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht an das SG Magdeburg hat dieses die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.3.2013). Der Vorsitzende des beim LSG Sachsen-Anhalt für die Berufung der Klägerin hiergegen zuständigen Senats hat sie durch Schreiben vom 30.12.2014 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der Rechtsstreit sei auf die Geltendmachung einer Mehraufwandsentschädigung für 41 Arbeitstage gerichtet. Der Beschwerdewert betrage daher 314,88 Euro und erreiche nicht den nach § 144 Abs 1 SGG für eine statthafte Berufung erforderlichen Wert von 750 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Niederschrift erklärt, dass sie trotz dieses Hinweises an dem ursprünglichen Begehren festhalte. Das LSG hat die Berufung alsdann durch Beschluss vom 15.1.2015 wegen der fehlenden Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

3

Ihre Beschwerde hat die Klägerin mit dem verfahrensfehlerhaften Erlass eines Prozessurteils an Stelle eines Sachurteils durch das LSG begründet (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Beschwerdewert übersteige den Betrag von 750 Euro. Die Klägerin habe mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Das Begehren sei daher nicht auf eine bestimmte Leistungspflicht gerichtet, sondern die beantragte Feststellung solle lediglich Grundlage für eine spätere Zahlung sein. Es unterfalle daher nicht der Grenze des § 144 Abs 1 SGG. Unabhängig davon sei der Beschwerdewert jedoch ohnehin höher, da die Klägerin nicht nur die Mehraufwandsentschädigung ab Kündigung der Eingliederungsvereinbarung sondern auch für die Zeit der Erkrankung begehrt habe.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).

5

Wie die Klägerin formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hat ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils erlassen, weil es den Beschwerdewert im Berufungsverfahren verkannt hat. Unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung der Rechtslage ist ausgehend von dem von der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren formulierten Begehren dieses in der Hauptsache auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit vom 8.4. bis 3.6.2008 gerichtet. Der sich daraus ergebende Beschwerdewert übersteigt die Grenze von 750 Euro des § 144 Abs 1 SGG.

6

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung weiter verfolgt wird (BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 30/11 B - juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14). Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 15b; Littmann in Lüdtke, LPK-SGG, 4. Aufl, § 144 RdNr 10). Soweit es sich um eine der Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage handelt, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt (BSG vom 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R - juris RdNr 6).

7

Das LSG hat vorliegend angenommen, die Klägerin begehre mit ihrer Klage die Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 8.4. bis 3.6.2008. Dem hat sie jedoch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung widersprochen, indem sie den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten hat. Daher kann Ausgangspunkt der Wertbestimmung nur dieser Antrag sein, also der "Wert" des - nach Ansicht der Klägerin - bis zum 3.6.2008 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Zu dessen Bestimmung genügt eine überschlägige Berechnung bzw Schätzung unter Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14; Littmann in Lüdtke, LPK-SGG, 4. Aufl, § 144 RdNr 10; Jungeblut in BeckOK, § 144 RdNr 22). Gemäß § 202 SGG, § 3 ZPO ist der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, das unter Zuhilfenahme aller Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen auszuüben ist.

8

Der materielle Gegenwert des Klagebegehrens der Klägerin kann sich hier insoweit nur in dem Entgelt widerspiegeln, das aus der Behauptung resultiert, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten gehandelt. Dann wäre jedoch Grundlage der Wertbemessung nicht die Mehraufwandsentschädigung, wie vom LSG angenommen, sondern das ihr zu zahlende Arbeitsentgelt. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses die Grenze von 750 Euro für den streitigen Zeitraum übersteigt, denn es wäre insoweit auf das ortsübliche Entgelt abzustellen und dieses mit den 41 verbleibenden Arbeitstagen und den von der Klägerin angegebenen 37,4 Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren. Zwar mangelt es insoweit an Tatsachenfeststellungen des LSG. Selbst bei Zugrundelegung eines extrem niedrigen Stundenlohns ergibt sich jedoch ein Wert, der den des § 144 SGG deutlich übersteigt.

9

Ob man auch zu diesem Ergebnis gelangte, wenn die materiell-rechtlich grundlegenden Entscheidungen des BSG bedacht würden, dass die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts gemäß § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB II aF begründeten(vgl BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7 und - B 14 AS 101/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 8; vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 und BAG vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II; vgl auch BSG vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9, SozR 4-1300 § 31 Nr 7, RdNr 17)kann angesichts dessen, dass für die Statthaftigkeit der Berufung einzig auf das Berufungsbegehren abzustellen ist, dahinstehen. Insoweit käme allerdings, fehlte es bei der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - wie hier von der Klägerin vorgebracht - am Merkmal der "Zusätzlichkeit", ein Anspruch auf Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch den Träger der Grundsicherung wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeitsleistung in Betracht. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7).

10

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Senats, nach § 160a Abs 5 SGG zu verfahren. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist der Senat nicht daran gebunden, dass die Klägerin nur die Zulassung der Revision und nicht oder ggf hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat. Der Senat verweist den Rechtsstreit maßgeblich aus prozessökonomischen Gründen an das LSG zurück.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Zahlung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Zeit ab 1.7.2003.

2

Der Beklagte lehnte zunächst den im Juni 2003 gestellten Antrag des im Jahre 1927 geborenen Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( GSiG) für die Zeit ab 1.6.2003 ab (Bescheid vom 30.6.2003; Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003); die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.7.2005 für die Zeit bis 30.11.2009; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17.3.2006) . Den späteren ausdrücklichen Antrag des Klägers vom 16.7.2003 auf (hilfsweise) Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit ab 1.7.2003 lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 15.3.2004; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).

3

Die Klage hiergegen ist vor dem Sozialgericht (SG) Köln und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg geblieben ( Urteil des SG vom 1.9.2006; Urteil des LSG vom 13.9.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Leistungsanspruch bestehe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nicht. Der Kläger habe einen Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch) gegenüber seinem Sohn in Höhe von mindestens in Euro umzurechnenden 21.000 DM. Diesen Betrag habe er seinem Sohn 1998 schenkungsweise zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten zugewandt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Sohnes nach § 529 Abs 2 BGB ausgeschlossen; der Kläger erhalte ständig Sachzuwendungen vom Sohn; dieser dokumentiere damit seine Leistungsbereitschaft und -fähigkeit. Soweit der Kläger beantragt habe, seinen Sohn und seine Schwiegertochter zur finanziellen Situation des Sohnes als Zeugen zu vernehmen, handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

4

Mit der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, das LSG habe zu Unrecht seinem Beweisantrag nicht stattgegeben, seinen Sohn und die Schwiegertochter dazu zu hören, dass sein Sohn nicht ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts imstande sei, den angeblich gegen ihn bestehenden Schenkungsrückforderungsanspruch zu erfüllen. Das LSG wäre bei einer Zeugenvernehmung zur Überzeugung gelangt, dass etwaige Ansprüche zumindest nicht in angemessener Zeit gegen seinen Sohn hätten durchgesetzt werden können.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat zu Recht gerügt, dass das LSG seinem Beweisantrag auf Vernehmung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter nicht gefolgt ist, und damit seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt hat. Die Sache war deshalb schon allein wegen des entsprechenden Antrags des Klägers an das LSG zurückzuverweisen; nichts anderes würde indes gelten, wenn der Kläger bereits eine Verurteilung des Beklagten durch den Senat beantragt hätte.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2005 (§ 95 SGG) , mit dem Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden sind. Damit ist über den geltend gemachten Anspruch für die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 mwN) . Sollten allerdings zwischenzeitlich neue Bescheide ergangen sein, hätten diese den Ablehnungsbescheid für die von ihnen betroffenen Zeiträume erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) ; die neuen Bescheide wären nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden (vgl BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8) .

10

In der Sache hat der Kläger zwar ausdrücklich lediglich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff, 21 ff Bundessozialhilfegesetz bzw ab 1.1.2005 gemäß §§ 19 Abs 1, 27 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) beantragt; zu beachten ist jedoch, dass der Kläger für die Zeit ab 1.6.2003 die vorrangige (vgl für die Zeit ab 1.1.2005 § 19 Abs 2 Satz 3 SGB XII) Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG beantragt hatte, wobei die Leistung rechtskräftig für die Zeit bis Ende November 2003 abgelehnt worden ist. Ggf wird das LSG zu klären bzw zu prüfen haben, ob der Kläger für die Folgezeit nicht - ausdrücklich oder konkludent - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (erneut) beantragt hat, über die der Beklagte zumindest konkludent in dem angefochtenen Bescheid mitbefunden hat ( vgl zum Antragserfordernis bei Grundsicherungsleistungen das Senatsurteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R) , sodass ggf der Klageantrag vorrangig auf Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG bzw ab 1.1.2005 nach §§ 41 ff SGB XII zu verstehen wäre (vgl zum sog Meistbegünstigungsgrundsatz: BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 22) .

11

Im Einverständnis mit den Beteiligten war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Stadt K., sondern der Bürgermeister dieser Stadt Beteiligter ist (§ 70 Nr 3 SGG), der im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses (vgl Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - RdNr 13) funktional als Behörde des für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen R.-Kreises gehandelt hat und handelt (vgl dazu die Senatsurteile vom 19.5.2009 - B 8 SO 4/08 R -, RdNr 9, und - B 8 SO 7/08 R -, RdNr 13) . Der gemäß § 9, § 97 Abs 1, § 96 Abs 1, § 99 BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 3 Abs 2 SGB XII in Verbindung mit §§ 97, 98 SGB XII zuständige Kreis hat nämlich zur Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben die Stadt K. durch Satzung herangezogen, die in eigenem Namen entscheidet (§ 96 BSHG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land NRW vom 15.6.1999 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 393 - und der Satzung vom 23.4.1985 in der Fassung vom 25.10.2001 über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung von Sozialhilfeaufgaben nach dem BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816 - und der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII - Sozialhilfe - vom 29.12.2004) . Der Kläger hat insoweit kein Wahlrecht, ob er die Behörde oder die juristische Person verklagt (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14) . Vor diesem rechtlichen Hintergrund, dessen landesrechtliche Grundlagen der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG selbst beurteilen durfte, war die Beiladung des Landrates des R.-Kreises als beteiligtenfähiger Behörde (§ 70 Nr 3 SGG) nicht erforderlich, weil dieser nicht Dritter iS des § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist. Der Beklagte nimmt vielmehr gerade die Aufgaben des Landkreises wahr, der durch das Urteil auf diese Weise verpflichtet und berechtigt wird.

12

Mit seiner Entscheidung über die Rubrumskorrektur widerspricht der Senat zwar einer Entscheidung des 9. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.4.2009 (B 9 SB 3/08 R - RdNr 21) ; allerdings liegt keine Abweichung iS des § 41 SGG vor, der zu einer Anfrage beim 9. Senat bzw der Durchführung eines Verfahrens beim Großen Senat des BSG zwingen würde. Die Rubrumsberichtigung hat - wie oben ausgeführt - keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Verfahrens und ist deshalb nicht wesentlich für die Entscheidung (so schon BSGE 102, 10, 21 RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist, soweit es um die Beteiligtenfähigkeit der Behörde geht, lediglich formaler Natur und hat keine materiellrechtlichen Konsequenzen.

13

Das LSG hat den Leistungsanspruch des Klägers, gestützt auf den sog Nachranggrundsatz (§ 2 BSHG, § 2 SGB XII) , verneint, weil der Kläger gegen seinen Sohn einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs 1 BGB habe. Bereits mit Urteil vom 29.9.2009 (B 8 SO 23/08 R - RdNr 20) hat der Senat indes - unter Hinweis auf ein früheres Urteil (Senatsurteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15) - entschieden, dass die bezeichneten Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen darstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw konkretisierenden Vorschriften des BSHG bzw SGB XII die Bedürftigkeit verneinen lassen. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob der Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen iS des § 88 Abs 1 BSHG bzw ab 1.1.2005 des § 90 Abs 1 SGB XII zu verstehen ist, oder ob nicht erst bei Zufluss entsprechender Leistungen diese als Einkommen zu berücksichtigen wären. Für die Zurückverweisung der Sache genügt es, dass das LSG bei seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft gehandelt hat und, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, eine andere Entscheidung des LSG möglich gewesen wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 9; Lüdtke in SGG, 3. Aufl 2009, § 162 RdNr 14; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 162 RdNr 23 ), wie dies hier der Fall ist.

14

Das LSG ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Schenker gemäß § 528 Abs 1 BGB die Herausgabe des Geschenkes (Befreiung von Verbindlichkeiten) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 Abs 2 BGB) zurückfordern kann. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Anspruch gemäß § 529 Abs 2 BGB wegen Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts des Beschenkten ausgeschlossen, wenn der Sohn des Klägers eine entsprechende Einrede erheben könnte und würde (zum Einredecharakter des § 529 BGB vgl nur Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl 2008, § 529 RdNr 6 mwN) . Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass ein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

15

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob das LSG nicht ohnedies im Rahmen seiner Sachaufklärung (§ 103 SGG) von Amts wegen, also ohne Antrag bzw Anregung durch den Kläger, verpflichtet gewesen wäre, zumindest den Sohn des Klägers zur Frage der Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts bei Rückgewährung der Schenkung hätte vernehmen müssen. Jedenfalls hätte es dies auf den formellen Beweisantrag des Klägers in jedem Falle tun müssen. Seine Argumentation, der Sohn des Klägers sei im Hinblick auf die von ihm geleisteten Sachzuwendungen leistungsfähig und leistungsbereit und würde sich einem Anspruch nach § 528 Abs 1 BGB nicht widersetzen, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar (vgl dazu nur: Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 128 RdNr 15 und Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 103 RdNr 86, jeweils mwN) .

16

Zum einen hat der Kläger eine Erklärung seines Sohnes vorgelegt, wonach Kost und Pflege in Gestalt von Naturalleistungen ohne Anerkennung einer Verpflichtung und nur unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens bis zur rückwirkenden Bewilligung von Leistungen anstelle des säumigen Sozialhilfeträgers erbracht würden. Zum anderen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des LSG sowohl zur Höhe des Bedarfs des Klägers als auch zur Höhe der vom Sohn des Klägers erbrachten Sachleistungen. Der Anspruch auf Rückgewährung des Geschenkten ist (hier) ohnedies auf Geld gerichtet und beschränkt sich (zumindest) auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGHZ 146, 228, 231; BGH, Urteil vom 17.9.2002 - X ZR 196/01 -, NJW-RR 2003, 53 f) ; damit ist der Schluss von der Bereitschaft, Sachleistungen zu erbringen, zur Bereitschaft, Geldleistungen zu erbringen, nicht ohne Zeugenvernehmung gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr für den Schluss darauf, dass der standesgemäße Unterhalt des Sohnes durch entsprechende Geldleistungen nicht gefährdet wird, weil nicht bekannt ist, ob die Naturalleistungen des Sohnes bedarfsdeckend waren.

17

Zu Unrecht hat das LSG seine Weigerung, die beantragten Zeugen (Sohn und Schwiegertochter) zu vernehmen, darauf gestützt, deren Vernehmung beinhalte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ob bzw inwieweit das im zivilprozessualen Verfahren unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes entwickelte und nur sehr vorsichtig zu gebrauchende Rechtsinstitut überhaupt im Rahmen des von der Amtsermittlung geprägten Sozialgerichtsverfahrens Geltung beanspruchen kann, bedarf keiner weiteren Untersuchung. Ein Ausforschungsantrag, mit dem unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl BVerwG, Beschluss vom 5.10.1990 - 4 B 249/89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 123) , bzw, die willkürlich aus der Luft gegriffen sind und für die tatsächliche Grundlagen gänzlich fehlen (vgl: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl 2010, Einf § 284 RdNr 27; vgl auch BVerfG, Beschluss vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl 1993, 1002, 1003), ist vorliegend jedenfalls ganz offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen.

18

Die Entscheidung des LSG ist auch nicht trotz des Verfahrensfehlers gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 SGG aus anderen Gründen schon zum jetzigen Zeitpunkt zu bestätigen. Alle denkbaren Ausschlussgründe für einen Leistungsanspruch setzen weitere tatsächliche Feststellungen durch das LSG voraus. Im gegenläufigen Sinne könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus demselben Grund, selbst wenn der Kläger nicht lediglich die Zurückverweisung der Sache an das LSG beantragt hätte, ebenso wenig endgültig über einen Leistungsanspruch entschieden werden.

19

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.