Bundessozialgericht Beschluss, 10. März 2016 - B 4 AS 699/15 B, B 4 AS 700/15 B

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B und B 4 AS 700/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B ist führend.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin auf Alg II durch Bescheide vom 13.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2006 sowie vom 20.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2008 ab. In den sich hieran anschließenden Klageverfahren war zunächst fraglich, ob sich die Klägerin durch Herrn B als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen könne, weil dieser nicht zum Personenkreis der in § 73 SGG benannten Personen gehört. Nachdem sie in beiden Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG im Beistand mit Herrn B erschienen war, hat das SG die Klagen - ohne weitere Thematisierung der Vertretungsbefugnis - abgewiesen und die Urteile vom 25.4.2013 an die gemeinsame Anschrift von Klägerin und Herrn B zugestellt.

3

Herr B hat alsdann - unter Angabe der bisherigen Anschrift der Klägerin - gegen diese Urteile Berufungen zum LSG eingelegt. Nachdem er in einem anderen Verfahren mitgeteilt hatte, die Klägerin sei in die Russische Föderation verzogen, ist er vorliegend der Aufforderung des LSG eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu benennen nicht nachgekommen. Er hat ausgeführt, die Klägerin wolle in M keine Post von einem deutschen Gericht erhalten und habe ihn für die Zustellung bevollmächtigt. Das LSG hat daraufhin Herrn B als Bevollmächtigten zurückgewiesen und seine Bestellung zum besonderen Vertreter abgelehnt sowie zugleich die öffentliche Zustellung dieser Entscheidungen beschlossen. Auch im Hinblick auf die Anhörung der Klägerin zu Entscheidungen durch Beschluss nach § 158 S 4 SGG hat es die öffentliche Zustellung beschlossen. Die Berufungen hat es am 13.6.2014 (Beschluss) als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass bereits Zweifel an wirksamen Berufungseinlegungen im Auftrag der Klägerin durch Herrn B bestünden. Es könne nicht überprüft werden, ob Herr B hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Zudem fehle es an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, denn in Ermanglung einer Anschrift könne die Zuständigkeit des LSG nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich dieser Beschlüsse hat das LSG am 13.6.2014 die öffentliche Zustellung beschlossen.

4

Durch Schreiben vom 15.9.2014 hat Herr B die ladungsfähige Anschrift der Klägerin in M mitgeteilt sowie Schreiben der Klägerin übersandt, mit denen sie die Berufungseinlegung genehmigt sowie beantragt, Herrn B als Zustellungsbevollmächtigten und besonderen Vertreter zu bestellen. Das LSG hat Herrn B sodann darauf hingewiesen, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und auf Bitten des im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalts diesem die Beschlüsse in anonymisierter Form übersandt. Durch eidesstattliche Versicherung vom 15.1.2015 hat Herr B bekundet, die Beschlüsse erst am 29.12.2014 zur Kenntnis erhalten zu haben.

5

Mit ihren Beschwerden an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des LSG macht die Klägerin am 30.12.2015, also rund 1 1/2 Jahre nach den Beschlussfassungen durch das LSG geltend, dass die Erklärungen und das Verhalten des LSG nicht hinzunehmen seien. Dem Gericht habe eine Vollmacht von Herrn B, eine Zustimmungserklärung, Anträge auf Bestellung von Herrn B zum Zustellungsbevollmächtigten und besonderen Vertreter vorgelegen. Zudem habe sie ihre M Anschrift nachgereicht. Eine Angabe der Wohnungsanschrift bedürfe es entgegen der Auffassung des LSG für dessen Entscheidung nicht. Eine Kommunikation zwischen Gericht und Klägerin habe über Herrn B stattfinden können. Die Mitteilungen des Gerichts über die Absicht der öffentlichen Zustellung könnten daher nicht nachvollzogen werden. Sodann folgen Ausführungen der Klägerin zur materiell-rechtlichen Rechtslage und deren Bewertung aus ihrer Sicht, unter Berücksichtigung von weiteren Sachverhaltsdarlegungen.

6

II. Die Beschwerden sind unzulässig. Ihre Begründungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn angenommen werden sollte, die Beschwerden vom 30.12.2015 gegen die Beschlüsse des LSG vom 13.6.2014 wären fristgerecht eingelegt, so ist es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gelungen, Gründe für eine Zulassung der Revisionen formgerecht darzulegen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

Mit dem eingangs dargelegten Vorbringen, insbesondere dem Hinweis auf die Erklärungen und das Verhalten des LSG, rügt die Klägerin ersichtlich ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diesen Erfordernissen werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht.

8

Soweit die Klägerin darlegt, dass Herr B beauftragt gewesen sei die Berufung für sie einzulegen, setzt sie sich bereits nicht damit auseinander, dass das LSG in Ermangelung einer bekannten Anschrift der Klägerin keine Möglichkeit sah, dies zu überprüfen. Dies vermag sie nicht durch den Hinweis auf die rund drei Monate nach dem Beschluss über die öffentliche Zustellung nachgereichte Moskauer Anschrift zu entkräften. Denn insoweit rügt sie zum einen keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die öffentliche Zustellung, etwa weil diese nicht hätte erfolgen dürfen oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Zum zweiten macht sie auch keine Ausführungen dazu, dass sie in ihren Rechten durch den Erlass eines Prozess- anstatt eines Sachurteils verletzt worden sei. Ihre Ausführungen beziehen sich allein auf die ordnungsgemäße Vertretung durch Herrn B sowie die Bewertung der materiellen Rechtslage aus ihrer Sicht.

9

Daher kann auch dahinstehen, ob das LSG mit dem zweiten Begründungsstrang des Mangels an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren der Klägerin diese in ihren Verfahrensrechten verletzt haben könnte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht hierauf nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht erkannt, dass das LSG seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt hat, die eingangs behandelte unwirksame Berufungseinlegung und in Ermangelung einer Anschrift das seiner Ansicht nach nicht formal-ordnungsgemäße prozessuale Begehren der Klägerin. Soweit es ihr nicht gelungen ist, im Hinblick auf den ersten Begründungsstrang einen Verfahrensfehler formgerecht darzulegen, kann sie eine Zulassung der Revision nicht mit Rügen, die den zweiten Begründungsstrang betreffen, bewirken. Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (BSG Beschluss vom 6.2.2003 - B 7 AL 32/02 B - RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.8.1999 - B 2 U 157/99 B - RdNr 3; BSG Beschluss vom 24.2.1998 - B 2 U 153/97 B - RdNr 3 f).

10

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Referenzen

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.