Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen, soweit es die Beitragsbemessung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 14. Juni 2008 anbelangt.

Im Übrigen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob bei dem freiwillig krankenversicherten Kläger in der Zeit seines Bezugs eines Gründungszuschusses der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) Einnahmen nur nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße oder mit einem darüber hinausgehenden Betrag als beitragspflichtig zugrunde zu legen sind.

2

Der Kläger ist als selbstständiger (Handels-)Vertreter für pharmazeutische Produkte tätig. Durch Bescheid vom 27.3.2007 gewährte ihm die BA einen monatlichen Gründungszuschuss für die Zeit vom 15.3. bis 14.12.2007 in Höhe von 1621,50 Euro. Durch Bescheid vom 3.1.2008 verlängerte die BA den Gründungszuschuss für die Zeit vom 15.12.2007 bis 14.6.2008 reduziert auf 300 Euro monatlich.

3

Seit 1.5.2007 ist der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) freiwillig krankenversichert. In einem Formular zur Einkommenserklärung gab er gegenüber der Beklagten im April 2009 an, vom 1.1. bis 31.3.2009 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 11 900 Euro erzielt zu haben. Zugleich informierte er darüber, dass sein Hauptauftraggeber weggefallen sei und in den nächsten Monaten keine Einkünfte zu erwarten seien; deshalb beantrage er eine Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbstständige. Durch Beitragsbescheid vom 24.4.2009 setzte die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - die Beiträge zur GKV und sPV ab 1.4.2009 ausgehend von Einnahmen in Höhe von 75 % der monatlichen Bezugsgröße (= 1890 Euro) vorbehaltlich der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2009 fest.

4

Am 27.5.2010 beantragte der Kläger die Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen zur GKV und sPV. Er legte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 (15 554 Euro Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; 643 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen) und 2008 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 31 412 Euro; Einkünfte aus Kapitalvermögen 2510 Euro) vor.

5

Durch drei Bescheide vom 22.6.2010 nahm die Beklagte daraufhin - auch im Namen der Pflegekasse - eine (Neu-)Festsetzung der Beiträge ausgehend von folgenden monatlichen Einnahmen des Klägers vor:

Im Zeitraum 1.5. bis 14.12.2007:

        

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 15 554 Euro : 8 Monate

= 1944,25 Euro

        

Einkünfte aus Kapitalvermögen: 643 Euro : 12 Monate

= 53,58 Euro

        

Gründungszuschuss: 1621,50 Euro - 300 Euro Freibetrag

= 1321,50 Euro

        

Summe:

3319,33 Euro

sowie im Zeitraum 15.12.2007 bis 31.3.2009:

        

Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit

1944,25 Euro

        

Einkünfte aus Kapitalvermögen

 53,58 Euro

        

Summe:

1997,83 Euro

6

Für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.12.2007 habe der Kläger damit 457,10 Euro und für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2008 3340,50 Euro zu viel an Beiträgen entrichtet. Das Guthaben werde ihm erstattet.

7

Der Kläger legte am 30.6.2010 gegen die Beitragsfestsetzung hinsichtlich des Zeitraums vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte dürfe in diesem Zeitraum der Beitragsbemessung nur Einnahmen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde legen. Gleichzeitig legte er "vorsorglich" Widerspruch hinsichtlich des Zeitraums 1.1. bis 31.3.2009 (= Quartal I/2009) mit dem Antrag ein, die Festsetzung für vorläufig zu erklären. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

8

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Neufestsetzung der Beiträge zur GKV und sPV in der Zeit vom 1.5.2007 bis 14.6.2008, die Erstattung der in diesem Zeitraum zu viel entrichteten Beiträge sowie die Feststellung begehrt, "die Vorläufigkeit der Beitragsbescheide/Beitragseinstufung für 2009 und 2010 (…) festzustellen".

9

Die Beklagte setzte unter Wechsel der Beitragsklasse vorläufig die Beiträge zur GKV und zur sPV für das Quartal I/2009 (Bescheid vom 29.10.2010, Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") und für den Zeitraum ab 1.4.2009 (Bescheid vom 29.10.2010, Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") neu fest und erstattete dem Kläger die in der Zeit vom 1.1.2009 bis 30.9.2010 zu viel entrichteten Beiträge in Höhe von 3913,17 Euro.

10

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.7.2011). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte durch Bescheid vom 21.12.2011 eine (endgültige) Festsetzung der Beiträge für den Zeitraum ab 1.4.2009 unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids für 2009 und der Einkommensteuererklärung des Klägers vom 12.12.2011 vorgenommen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Soweit es um die Feststellung der Vorläufigkeit der Beitragsbescheide/Beitragseinstufung für 2009 und 2010 gehe, sei die Klage unzulässig. Die Beklagte habe inzwischen mit dem Bescheid vom 21.12.2011 eine endgültige einkommensabhängige Beitragseinstufung ab 1.4.2009 bis einschließlich 31.12.2011 vorgenommen. Dadurch sei nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Auch im Übrigen sei die Berufung erfolglos. In der Zeit des Gründungszuschussbezugs vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 habe sich die Beitragsbemessung in der GKV nach § 240 SGB V und in der sPV nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI gerichtet. Nach § 240 Abs 4 S 2 SGB V sei im Fall des Bezugs eines Gründungszuschusses der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße lediglich als Mindesteinnahme der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, nicht aber als ein Fixbetrag. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Urteil vom 28.8.2012).

11

Am Tag der mündlichen Verhandlung hat das LSG die Beklagte darüber hinaus schriftlich um "Übersendung des Bescheides von 2011, betreffend die Jahre 2009 und 2010" gebeten. Daraufhin hat die Beklagte Ablichtungen beider Bescheide vom 29.10.2010 sowie eines Bescheides vom 21.12.2011 übersandt (Eingangsstempel des LSG vom 5.9.2012).

12

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 240 Abs 4 S 2 SGB V und macht einen Verfahrensfehler des LSG geltend. § 240 Abs 4 S 2 SGB V schreibe vor, dass im Fall des Bezugs eines Gründungszuschusses "ausschließlich" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als Einnahme der Beitragserhebung in der GKV zugrunde zu legen sei. Dies folge bereits daraus, dass - anders als bei den allgemeinen Mindesteinnahmeregelungen in § 240 Abs 4 S 2 SGB V - im Fall des Gründungszuschusses der Zusatz "mindestens" fehle. Bei einer Betrachtung der Systematik sei zu beachten, dass gerade im schwierigen ersten Jahr der Existenzgründung so gut wie kein Gründungszuschussbezieher von einer privilegierten Beitragsbemessung profitieren würde, wenn man der Auffassung der Beklagten folge. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen besonderen Regelungen zur Beitragsbemessung für diesen Personenkreis liefen damit aber so gut wie vollständig ins Leere. Auch könne die allgemeine Regelung der Beitragsbelastung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds nicht herangezogen werden, da § 240 Abs 4 S 2 Halbs 1 SGB V als abschließende, speziellere Regelung zu verstehen sei. Dies belege ebenfalls eine rechtshistorische Betrachtung. Schließlich bestätige auch der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Sinn und Zweck der Regelung seine (des Klägers) Ansicht. Die Gewährleistung der sozialen Absicherung eines Beziehers eines Gründungszuschusses beruhe nicht allein auf der monatlichen Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages, sondern - als Folge der besonderen Regelungen für diesen Personenkreis in der GKV, sPV und der gesetzlichen Rentenversicherung - auch auf der während des Zuschussbezugs erfolgenden besonderen Beitragsentlastung durch eine verminderte Beitragshöhe. Schon in der Rechtsprechung des BSG zum Existenzgründungszuschuss (= Vorläufer des Gründungszuschusses) sei anerkannt, dass die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den Existenzgründungszuschuss nicht gänzlich oder überwiegend aufzehren sollten (Hinweis auf BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 21). - Verfahrensfehlerhaft habe das LSG zudem die Klage hinsichtlich der Feststellung der Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung für das Quartal I/2009 als unzulässig angesehen, weil es übersehen habe, dass der Bescheid vom 21.12.2011 eine endgültige Festsetzung nur hinsichtlich des Zeitraums ab 1.4.2009 vorgenommen habe.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2011 zu ändern und

        

1.    

die Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 14. Juni 2008 als Bemessungsgrundlage kalendertäglich ein über dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße liegender Betrag zugrunde gelegt wurde, sowie

        

2.    

"festzustellen, dass das Rechtsschutzbedürfnis, die Vorläufigkeit der Beitragsbescheide für 2009 festzustellen, nicht erloschen ist, soweit es den Bescheid vom 22.6.2010 für die Zeit vom 1.1.-31.3.2009 betrifft, die Vorläufigkeit festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für diesen Zeitraum auf der Basis des Einkommenssteuerbescheids für 2009 neu zu berechnen und für diese Zeit zuviel bezahlte Beträge in Höhe von 660,12 EUR an den Kläger zurückzuerstatten."

14

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

17

Im Revisionsverfahren sind den Beteiligten die Verfügung des LSG vom 28.8.2012 sowie die daraufhin eingegangenen Schreiben der Beklagten zur Kenntnis gegeben worden. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, der Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") sei durch den "ergänzenden" datumsgleichen Bescheid (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") wieder "aufgehoben" worden. Der Kläger hat dazu mitgeteilt, er habe von der Verfügung des LSG und der Reaktion der Beklagten keine Kenntnis gehabt. Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") sei ihm unbekannt.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG), ist überwiegend unbegründet.

19

Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit es um die Beitragsbemessung für die Zeit vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 geht. Hinsichtlich des Quartals I/2009 hat das LSG die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, soweit der Kläger eine "vorläufige" Beitragsfestsetzung begehrt. Soweit der Kläger hingegen hinsichtlich dieses Zeitraums darüber hinaus eine Neuberechnung seiner Beiträge beantragt, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

20

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 die Bescheide der Beklagten vom 22.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010. Hinsichtlich des Quartals I/2009 wurden diese durch die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide der Beklagten vom 29.10.2010 geändert, weshalb diese Bescheide gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Letzteres haben die Vorinstanzen nicht berücksichtigt.

21

2. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig, soweit sie darin das Arbeitseinkommen und die Kapitalerträge des Klägers sowie - im Teilzeitraum 1.5.2007 bis 14.12.2007 - den um 300 Euro verminderten Teil des monatlichen Gründungszuschusses, der den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, als Einnahme der Beitragsbemessung zugrunde legte.

22

a) Nach § 240 Abs 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden - und daher vorliegend noch anzuwendenden - Fassung (Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 - BGBl I 2477) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist nach Abs 1 S 2 der Regelung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs 2 S 2 SGB V darf der in Abs 4 S 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich 300 Euro nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden.

23

Nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. § 240 Abs 4 S 2 SGB V(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) präzisiert die Beitragsbemessung hinsichtlich der zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen je Kalendertag für die freiwilligen Mitglieder, die - wie der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 14.6.2008 - hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Nach dem ersten Teilsatz gilt für diese Gruppe als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Das Abstellen auf den 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze hat bei dieser Gruppe zur Folge, dass sie von vornherein zu Höchstbeiträgen herangezogen wird (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 41). Nach § 240 Abs 4 S 2 Teils 2 SGB V gilt bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme. Die dadurch festgelegte Mindestbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39), obwohl sie dazu führt, dass Angehörige dieser Gruppe zu - zum Teil erheblich - höheren Mindestbeiträgen herangezogen werden als die sonstigen freiwilligen Mitglieder der GKV, für die § 240 Abs 4 S 1 SGB V gilt. § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V schreibt schließlich vor, dass für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt.

24

Die Beklagte legte in § 21 Abs 5 S 1 ihrer Satzung(in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung des 76. Nachtrags und in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des 79. Nachtrags) die (unveränderte) Geltung von § 240 Abs 4 SGB V fest.

25

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V nicht so zu verstehen, dass bei den dort genannten freiwilligen Mitgliedern der GKV mit Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III kalendertägliche Einnahmen ausschließlich (= fix) in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind. Hierbei handelt es sich vielmehr um den Mindestbetrag der maßgebenden Einnahmen (in diesem Sinne bereits: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2007 - L 11 KR 69/06 - Juris RdNr 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 5.8.2008 - L 11 KR 1918/08 - Juris RdNr 23; Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 SGB V RdNr 32; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 SGB V RdNr 136, Stand Einzelkommentierung Juli 2013; Giesen/Weselski in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand April 2004, § 240 SGB V RdNr 13; Hebeler in Hänlein/Kruse/Schuler, SGB V, 4. Aufl 2012, § 240 RdNr 13; Marburger in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 1. Aufl 2013, § 240 RdNr 20; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl 2014, § 240 RdNr 20; Peters in Kasseler Komm, Stand Dezember 2014, § 240 SGB V RdNr 53; Ulmer in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 240 SGB V RdNr 9, Stand 1.6.2015; aA SG Leipzig Urteil vom 13.5.2009 - S 8 KR 329/06 - Juris; anscheinend auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 46: kein "Mindestbetrag", anders in RdNr 45a "Mindestbetrag in Höhe von 1/60 der Bezugsgröße"). Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig ist (dazu aa), ist dieses Ergebnis jedenfalls aus der Gesetzessystematik (dazu bb) und dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers (dazu cc) abzuleiten. Weder die allgemein vom Gesetzgeber erstrebte Privilegierung der Bezieher eines Gründungszuschusses (dazu dd) noch die bisherige Rechtsprechung des BSG steht diesem Ergebnis entgegen (dazu ee).

26

aa) Der Wortlaut des § 240 Abs 4 S 2 SGB V beantwortet die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage nicht eindeutig. Ausdrücklich wird darin der Begriff "mindestens" nur im zweiten Teilsatz beim Nachweis niedrigerer Einnahmen verwendet. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass man den Wortlaut auch so verstehen könnte, dass der im zweiten Teilsatz verwendete Begriff "mindestens" auch den dritten Teilsatz mit umfasst. Dafür könnte auch sprechen, dass der dritte Teilsatz nur nach einem Komma folgt und somit neben dem zweiten Teilsatz als Aufzählung der Ausnahmen von der Grundregel des § 240 Abs 4 S 2 Teils 1 SGB V aufgefasst werden könnte. Hätte der Gesetzgeber insoweit - im Sinne des Vorbringens des Klägers - eine eigenständige, abschließende Regelung hinsichtlich der im dritten Teilsatz genannten Gruppe gewollt, hätte es an sich nahe gelegen, diesen Teilsatz an ein Semikolon anzuschließen oder einen völlig neuen Satz zu bilden. Zwingend ist diese Sichtweise grammatikalisch allerdings nicht.

27

bb) Für die Festlegung (nur) eines Mindest- und nicht eines (absoluten) Fixbetrags in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V sprechen jedenfalls die systematischen Zusammenhänge zwischen § 240 Abs 1 S 2 und Abs 4 S 2 SGB V: § 240 Abs 1 S 2 SGB V ordnet umfassend die Berücksichtigung der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Demzufolge besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 24 RdNr 21 mwN). Der Senat hat - in enger Auslegung der Regelung - in ständiger Rechtsprechung nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen; zum anderen gelten bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung privilegiert sind, nicht als Einkommen (BSG aaO). Darum geht es vorliegend weder unmittelbar noch in annähernd vergleichbarer Weise. Damit aber bedürfte die vom Kläger im Ergebnis erstrebte Nichtberücksichtigung seiner tatsächlichen - dh über den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer ausdrücklichen, positiv so geregelten gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es jedoch, weil der insoweit in Frage kommenden Regelung in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V gerade nicht eine entsprechende eindeutige Regelung entnommen werden kann.

28

cc) Schließlich bestätigt der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers das gewonnene systematische Ergebnis (Hervorhebungen in der Gesetzesbegründung im Folgenden durch den Senat).

29

Der dritte Teilsatz des § 240 Abs 4 S 2 SGB V wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - ArbMDienstLG 2 (BGBl I 4621) in § 240 Abs 4 S 2 SGB V eingefügt. Im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 15/26 S 26 Zu Nummer 6 <§ 240>) heißt es hierzu:

        

"Mit der Ergänzung wird ein neuer Mindestbeitrag eingeführt, der nur für solche Selbständigen gilt, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben.

        

Die Neuregelung ist notwendig, damit einer Existenzgründung keine übermäßig hohen Hindernisse entgegenstehen. Es bleibt zwar grundsätzlich dabei, dass die gesetzliche Krankenversicherung eine Arbeitnehmerversicherung ist und die vom Bundessozialgericht bestätigten Maßstäbe für die Beitragsbemessung bei Selbständigen weiterhin gelten.

        

Der Anspruch auf Existenzgründungszuschuss wurde aber geschaffen, um die Wege aus der Arbeitslosigkeit zu erleichtern und neue Arbeitsplätze zu schaffen, die dann auch den gesetzlichen Krankenkassen neue Beitragszahler zuführen.

        

Nach § 421m SGB III wird der Zuschuss bis zu drei Jahre erbracht. Da der Anspruch nur für diese Zeit bestehen kann, ist die durch die Neuregelung eintretende mögliche Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung zeitlich begrenzt.

        

Der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Jahre 2002 39,09 Euro. Da für den Kalendermonat jeweils 30 Tage als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, ergibt dies bei einem Beitragssatz von 14 vom Hundert einen Monatsbeitrag von 164,10 Euro."

30

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - ArbMDienstLG 4 (BGBl I 2954) wurde in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V dann auch der Anspruch auf "eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II" aufgenommen. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - 9. Ausschuss - (BT-Drucks 15/1749 S 36 zu Artikel 5 Nr 11a <§ 240>) wird hierzu ausgeführt:

        

"Mit dieser Folgeänderung wird sichergestellt, dass der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher des Existenzgründungszuschusses nach § 421l des Dritten Buches auch für die Personen gilt, deren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der entsprechenden Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches gefördert wird."

31

Schließlich wurde auch der Anspruch auf monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III aF in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) aufgenommen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - 11. Ausschuss - (BT-Drucks 16/1696 S 32 Zu V Zu Nummer 2) heißt es hierzu:

        

"Mit der Änderung wird geregelt, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige, die einen Gründungszuschuss beziehen, mindestens der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt wird."

32

Durch diese durch die Materialien belegte Regelungsgeschichte wird deutlich, dass der Gesetzgeber sowohl bei der Schaffung als auch bei beiden zwischenzeitlichen Änderungen von § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V stets davon ausgegangen ist, dass hierdurch ein "Mindestbeitrag" geregelt wird.

33

dd) Die Ansicht des Klägers, es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, die Bezieher eines Existenzgründungs- und Gründungszuschusses durch eine verminderte Beitragshöhe zu entlasten, verhilft seiner Revision dagegen nicht zum Erfolg. Dem Ziel der Entlastung wird nämlich bereits durch die Existenz der besonderen Regelungen in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V als solche Rechnung getragen. Schon hierdurch hat der Gesetzgeber für den darin genannten Personenkreis eine privilegierende Sonderregelung iS der vom Kläger identifizierten Zielsetzung im Vergleich zur Gruppe der übrigen hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Versicherten vorgenommen. Für die vorliegend zu klärende Frage, ob in § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V ein Mindesteinnahmebetrag oder ein Fixbetrag festgelegt wurde, verbleibt es hingegen dabei, dass es ausweislich der Gesetzesmaterialien das erklärte Regelungsziel war, "nur" eine Mindesteinnahmeregelung im Sinne einer Untergrenze zu schaffen.

34

Gegen die Richtigkeit der Sichtweise des Klägers spricht zudem, dass sich die Höhe des Gründungszuschusses nach § 58 Abs 1 SGB III aF(Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 BGBl I 1706) zumindest in den ersten neun Monaten an der Höhe des vom Betroffenen zuvor individuell bezogenen Arbeitslosengeld I orientiert. Fällt damit der Gründungszuschuss (zunächst) in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch aus, bedürfte eine betragsmäßig fixe Festlegung der der Beitragsbemessung insgesamt zugrunde liegenden Einnahmen in der GKV durch § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V - wie vom Kläger befürwortet - einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung kann aber weder der Gesetzessystematik noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Im Gegenteil spricht der Regelungsgehalt des § 240 Abs 2 S 3 SGB V (= Herausnahme des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Betrags in Höhe von 300 Euro aus den beitragspflichtigen Einnahmen) dafür, dass der Gesetzgeber nur insoweit einen bestimmten fixen Betrag von der Beitragsbemessung ausnehmen wollte, nicht aber auch darüber hinaus.

35

ee) Die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II(BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8) steht dem ebenso nicht entgegen. In der vom Kläger angeführten Passage der Entscheidungsgründe (BSG aaO, RdNr 21) wird lediglich der Wortlaut von § 240 Abs 4 S 2 SGB V sinngemäß wiedergegeben. Auch aus den weiteren Ausführungen des BSG, wonach angesichts dieser besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung nicht davon auszugehen ist, dass im Regelfall die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung den Existenzgründungszuschuss gänzlich oder zum überwiegenden Teil aufzehren werden, kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Festlegung in seinem Sinne entnommen werden. Dies gilt schon deswegen, weil dort ohnehin nur von einem "Regelfall" die Rede ist. Darüber hinaus beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf eine besondere rentenrechtliche Beitragsbemessungsvorschrift (§ 165 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) für den Personenkreis der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III und nicht auch speziell auf § 240 Abs 4 S 2 Teils 3 SGB V.

36

3. Gegen die konkrete Berechnung der festgesetzten Beiträge im Übrigen hat der Kläger keine Einwände erhoben, auch sind sonst Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit nicht ersichtlich. Der Senat legt daher die Beitragsbemessung der Beklagten auch insoweit seiner Entscheidung als zutreffend zugrunde.

37

4. Die vorstehenden Erwägungen gelten gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI für die zur sPV zu entrichtenden Beiträge entsprechend, da diese Vorschrift auf § 240 SGB V verweist.

38

5. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für das Quartal I/2009 greift die Argumentation des Klägers teilweise nicht durch und führt sein Vorbringen teilweise zur Aufhebung des LSG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

39

a) Bezüglich der vom Kläger erstrebten Feststellung der "Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung" hat das LSG die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt ist nach der Rechtsprechung des BSG bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Versicherten (nur) zulässig, wenn sie mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen iS des § 240 Abs 4 S 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden kann(vgl BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5 RdNr 14; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 SGB V RdNr 142 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). An einem solchen Sachverhalt fehlt es hier: Der Kläger übte bereits vor seinem Wechsel zur Beklagten eine selbstständige Tätigkeit aus und bezog einen monatlichen Gründungszuschuss von der BA. Darüber hinaus nahm die Beklagte - auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse - bereits mit Bescheid vom 22.6.2010 eine (endgültige) Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2009 vor.

40

b) Anders verhält es sich, soweit der Kläger darüber hinaus im Revisionsverfahren noch eine Neuberechnung der Beiträge für das Quartal I/2009 auf der Basis des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 und die Erstattung der für diese Zeit zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von 660,12 Euro begehrt. Bezogen auf dieses Begehren kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das LSG die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat.

41

Zwar ist das Vorgehen des LSG, an ein und demselben Tag (dem 28.8.2012) einerseits eine Aufklärungsverfügung zu erlassen und die Beklagte "um Übersendung des Bescheides von 2011" zu bitten und andererseits - ohne deren Ergebnis abzuwarten - dennoch sogleich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, nach Aktenlage nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen und im Hinblick auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften zumindest rechtfertigungsbedürftig. Für die Richtigkeit des LSG-Urteils im Ergebnis könnte nach Aktenlage aber sprechen, dass der Kläger möglicherweise durch einen Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") in eine andere Beitragsklasse eingestuft wurde, wodurch er - in begünstigender Weise - zu (absoluten) Mindestbeiträgen für freiwillige Mitglieder, die nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 S 1 SGB V = 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße), herangezogen worden sein könnte und dass ihm auch insoweit zu viel entrichtete Beiträge bereits erstattet worden sein könnten. In diesem Fall wäre der Kläger jedenfalls für das Quartal I/2009 klaglos gestellt, was zur Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses führen würde (vgl allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 125 RdNr 9 mwN).

42

Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat als Revisionsgericht insoweit verwehrt. Der Sachverhalt ist im Zusammenhang mit den datumsgleichen Bescheiden bzw Schreiben der Beklagten unklar und vom Berufungsgericht zunächst weiter aufzuklären. Da das LSG jedwede Aufklärung und Würdigung im Zusammenhang mit den daraufhin von der Beklagten übersandten Bescheiden/Schreiben unterlassen hat, kann zB derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") lediglich um den Entwurf eines Bescheides handelte, der - dann allerdings ohne ersichtliche Kenntlichmachung als Entwurf - nur versehentlich in der Verwaltungsakte verblieb. Hierfür spricht, dass der Kläger im Revisionsverfahren geltend macht, ihm sei dieser (mögliche) Bescheid unbekannt. Dagegen spricht allerdings andererseits, dass dem Kläger offenbar in Ausführung dieses (möglichen) Bescheids bereits Beiträge erstattet wurden, weshalb im datumsgleichen Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") um "Rücküberweisung" von 593,97 Euro gebeten wurde, wogegen sich der Kläger mit dem von der Beklagten übersandten Schreiben vom 8.12.2010 wandte. Möglicherweise wurde der (mögliche) Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.01.2009") aber auch - so die Auffassung der Beklagten im Revisionsverfahren - durch den datumsgleichen Bescheid vom 29.10.2010 (Betreffzeile: "Ihre Beitragseinstufung ab 01.04.2009") "aufgehoben", weil die Beitragsklassenneueinstufung im Quartal I/2009 (möglicherweise) rechtswidrig war, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schreiben an die Beklagte vom 19.4.2009 im Quartal I/2009 "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit als Pharmakologe" in Höhe von 11 900 Euro erzielt haben will, er dann also im Quartal I/2009 als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass - gemäß dem von der Beklagten im Revisionsverfahren übersandten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.12.2010 - offenbar noch ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 29.11.2010 existiert, das in den Akten gar nicht enthalten ist.

43

Das LSG wird aufzuklären haben, ob und ggf welche Bescheide der Beklagten (und ggf der Beigeladenen) zum Quartal I/2009 ergangen sind, inwieweit diese entweder (zu Recht) aufgehoben oder wirksam angefochten wurden und welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen sich im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Neuberechnung seiner Beiträge in diesem Zeitraum ergeben.

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6. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder


(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung


(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 58 Förderung im Ausland


(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Ja

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe der Beiträge des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006.
Der Kläger ist seit 5. Januar 2004 als Fahrlehrer selbstständig tätig und erhielt für die Zeit vom 5. Januar 2004 bis 4. Januar 2006 einen Existenzgründungszuschuss der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit (Bescheide vom 26. Januar 2004 und 15. Dezember 2004). Er ist bei der Beklagten zu 1 freiwillig kranken- und bei der bei der Beklagten zu 1 errichteten Pflegekasse, der Beklagten zu 2, pflegeversichert.
Gegenüber der Beklagten zu 1 gab der Kläger bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit voraussichtliche monatliche Einkünfte in Höhe von 1.200 EUR an. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 setzte die Beklagte zu 1 daraufhin den Beitrag zur Kranken- bzw. zur Pflegeversicherung ab 5. Januar 2004 auf 170,26 EUR bzw. auf 20,53 EUR fest, ausgehend von Einkünften in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Im Bescheid ist vermerkt, dass die Beitragseinstufung lediglich unter Vorbehalt gelte und überprüft werde, sobald zu der selbstständigen Tätigkeit der erste Einkommensteuerbescheid vorliege. Sollte sich aus diesem ein höheres als das geschätzte Einkommen ergeben, würden Beiträge nacherhoben. Nachdem der Kläger im folgenden Jahr mitgeteilt hatte, an seinen Einkünften habe sich nichts geändert, setzte die Beklagte zu 1 den Beitrag ab 5. Januar 2005 mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 in gleicher Höhe fest. Auch dieser Bescheid erging unter dem genannten Vorbehalt.
Am 31. Mai 2006 legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide für 2004 (vom 18. Oktober 2005; Aktenseite 21 der Verwaltungsakten der Beklagten) und für 2005 (vom 26. Mai 2006; Aktenseite 16 der Verwaltungsakten der Beklagten) vor, wonach er im Jahr 2004 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 52.232 EUR und im Jahr 2005 in Höhe von 31.895 EUR erzielt hatte.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2006 setzte die Beklagte zu 1 daraufhin den Beitrag ab 1. Juni 2006 auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 2.674,50 EUR in Höhe von 371,76 EUR zur Kranken- und in Höhe von 52,15 EUR zur Pflegeversicherung neu fest. Mit Bescheid vom 15. September 2006 setzte die Beklagte zu 1 die Beiträge für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Mai 2006 neu fest. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.487,50 EUR ergaben sich für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2004 Beiträge in Höhe von 491,74 EUR zur Kranken- und in Höhe von 59,29 EUR zur Pflegeversicherung sowie für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 484,76 EUR zur die Kranken- und in Höhe von 59,29 EUR zur Pflegeversicherung. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.525,00 EUR ergaben sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Beiträge in Höhe von 489,98 EUR zur Kranken- und in Höhe von 68,74 EUR zur Pflegeversicherung. Auf der Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 3.562,50 EUR ergaben sich für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2006 Beiträge in Höhe von 495,19 EUR zur Kranken- und in Höhe von 69,47 EUR zur Pflegeversicherung. Die Nachforderung in Höhe betrug insgesamt 10.182,01 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Aktenseiten 23 f der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er vertrat dabei die Ansicht, dass der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nicht als Mindesteinnahmen anzusehen sei, sondern die für die Beitragsbemessung maßgebende Einnahmen festschreibe. Die Beklagte, die dieser Ansicht nicht folgte, wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 zurück.
Der Kläger hat seine Rechtsansicht mit der am 2. Mai 2007 bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 11. März 2008 hat das SG den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006 Beiträge nachzuentrichten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V sehe vor, für die Bezugsdauer des Existenzgründungszuschusses Beiträge auch dann auf der Grundlage von Einkünften nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu erheben, wenn die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage ergeben würde. Denn hätte der Gesetzgeber nicht eine Höchstgrenze, sondern wie bei anderen freiwillig Versicherten eine Mindesteinkommensgrenze festlegen wollen, hätte er im maßgeblichen Teil des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V das Wort „mindestens“ wiederholen müssen. Da er dies nicht getan habe, beziehe sich das Wort nur auf den ersten Satzteil. Im Übrigen trage die Einführung einer Fixgrenze dem Sinn und Zweck Rechnung, Existenzgründer in ihrer Gründungsphase besonders zu entlasten. Diese Entlastung erfolge nicht nur durch den Bezug des Existenzgründungszuschusses, sondern auch durch eine besondere Privilegierung bei der Beitragserhebung im Rahmen des SGB V. Hierdurch solle auch gewährleistet werden, dass der Existenzgründer während der Gründungsphase für ihn vorhersehbare und kalkulierbare Beiträge entrichte und im Falle eines höheren Einkommens nicht zur Nachentrichtung verpflichtet sei.
Mit Schreiben der „Barmer Ersatzkasse“ ist gegen das den Beklagten am 8. April 2008 zugestellte Urteil am 23. April 2008 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Interpretation des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V durch das SG vermöge nicht zu überzeugen. Bezug genommen worden ist auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007, L 11 KR 69/06. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 ist „klargestellt“ worden, dass die Berufung von beiden Beklagten (Kranken- und Pflegekasse) erhoben worden sei.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von den Beklagten bzw. dem LSG Nordrhein-Westfalen angestellten Erwägungen seien mit dem Wortlaut der fraglichen Regelung nicht vereinbar.
15 
Der Senat hat die Satzungen der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum beigezogen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
18 
Die Berufung ist auch für die Beklagte zu 2, also die Pflegekasse, zulässig. Zwar bestehen Zweifel, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, aus der „Personalunion“ von Kranken- und Pflegekasse sei sowohl für das Gericht wie auch den Kläger erkennbar gewesen, dass beide Beklagte Berufung erheben wollen. Denn der Berufungsschriftsatz trägt allein den Briefkopf der Beklagten mit dem Zusatz „Vorstand“, während etwa der Schriftsatz vom 20. Juni 2008 den Zusatz „Vorstand - u. Pflegekasse“ enthält. Auch nennt der Berufungsschriftsatz allein eine Beklagte als Prozessbeteiligte, ohne hier auf die Trennung von Kranken- und Pflegekasse abzustellen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn in dem Schreiben vom 20. Juni 2008 ist zumindest ein Parteibeitritt der Beklagten zu 2 zu sehen, der sich nach den Regelungen der Klageänderung (§ 99 SGG) vollzieht und grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R, SozR 3-1500 § 29 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 6). Dieser ist hier zulässig, da der Kläger sich hierauf in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG).
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007, jedoch nur insoweit, als er die Beitragsfestsetzung bzw. die entsprechende Nachentrichtung in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006 betrifft. Für die Zeiten danach, also vom 5. Januar bis 31. Mai 2006, ist in der Bescheid ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrags nicht (mehr) angefochten worden. Hierüber hat das SG auch folgerichtig nicht entschieden.
20 
Der so angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Das SG hätte ihn deswegen nicht abändern dürfen.
21 
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Die Satzungen der Beklagten enthalten - soweit hier von Interesse - keine abweichenden Regelungen, sondern verweisen auf die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 21 Abs. 1 und 5 Satz 1). § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V schreibt vor, dass für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil, für freiwillige Mitglieder die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Insoweit ist die Regelung seit der Änderung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 unverändert geblieben. Die später erfolgten Erweiterungen auf Versicherte mit Anspruch auf eine Leistung zur Eingliederung nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bzw. auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sind hier ohne Bedeutung.
22 
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt § 240 SGB V entsprechend (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist - hier also an die Beklagte zu 1 - zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
23 
Der Senat folgt der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen im genannten Urteil vom 14. Februar 2007 und versteht die Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V so, dass mit dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße lediglich Mindesteinnahmen gemeint sind, hingegen nicht ein feststehender Betrag (Fixbetrag). Dies entspricht auch dem bisherigen Verständnis in der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, Juris-Rdnr. 17: „niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze“) und Teilen der Literatur (Peters in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rdnr. 35: „der tägliche Mindestbeitrag“), wo die Problematik jedoch nicht ausdrücklich angesprochen wird (anders Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 240 SGB V Rdnr. 39, der zum gegenteiligen Ergebnis gelangt).
24 
Dieser Auslegung steht der Wortlaut der Vorschrift, anders als das SG meint, nicht zwingend entgegen. Denn das Wort „mindestens“ kann sich auch auf den hier maßgeblichen Teil des Satzes („für freiwillige Mitglieder die Anspruch ...“) beziehen, ohne dass es wiederholt werden muss.
25 
Auch der Regelungszusammenhang spricht für die hier vertretene Ansicht. Denn § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V regelt in seinem ersten Teil einen Mindestbeitrag, sodass es nahe liegt, auch den zweiten Teil hierauf zu beziehen. Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders verstanden, hätte er dies deutlich machen müssen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/26, S. 26) ist jedoch von einem feststehender Beitrag nicht die Rede, vielmehr ausdrücklich von einem, für Existenzgründer geschaffenen neuen „Mindestbeitrag“.
26 
Sinn und Zweck der Regelung sprechen gleichfalls nicht gegen ein Verständnis als Mindestbeitrag. Zwar wollte der Gesetzgeber denjenigen, die Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben, entgegen kommen und verhindern, dass einer Existenzgründung übermäßig hohe Hindernisse entgegenstehen (BT-Drs. a.a.O.). Dies geschieht jedoch bereits dadurch, dass er ihnen den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder zu einem günstigeren Beitragssatz eröffnet. Dass dieser günstige Beitragssatz auch dann gelten soll, wenn die Versicherten tatsächlich über höhere Einkünfte verfügen, ist nicht zwingend und auch nicht naheliegend. Immerhin steht der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ein voraussichtliches Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht entgegen (§ 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Warum Einkünfte in dieser Größenordnung oder darüber hinausgehend (Prognose), auch sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung entzogen sein sollen, ist nicht einzusehen, zumal diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Existenzgründers prägen.
27 
Die Beklagte zu 1 durfte den Beitrag, nachdem der Einkommensteuerbescheid bei der Beitragsfestsetzung noch nicht vorlag, auch unter Vorbehalt festsetzen. Diese vorläufigen Bescheide vom 18. Dezember 2003 und 22. Dezember 2004 wurden nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wirkungslos (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, a. a. O.) und standen der Beitragserhebung durch den hier angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
28 
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger überschritt ausgehend von den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils die Beitragsbemessungsgrenze, so dass jeweils Einnahmen in dieser Höhe zugrunde gelegt werden konnten und darüber hinausgehende Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren (§ 223 Abs. 3 SGB V).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
18 
Die Berufung ist auch für die Beklagte zu 2, also die Pflegekasse, zulässig. Zwar bestehen Zweifel, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, aus der „Personalunion“ von Kranken- und Pflegekasse sei sowohl für das Gericht wie auch den Kläger erkennbar gewesen, dass beide Beklagte Berufung erheben wollen. Denn der Berufungsschriftsatz trägt allein den Briefkopf der Beklagten mit dem Zusatz „Vorstand“, während etwa der Schriftsatz vom 20. Juni 2008 den Zusatz „Vorstand - u. Pflegekasse“ enthält. Auch nennt der Berufungsschriftsatz allein eine Beklagte als Prozessbeteiligte, ohne hier auf die Trennung von Kranken- und Pflegekasse abzustellen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn in dem Schreiben vom 20. Juni 2008 ist zumindest ein Parteibeitritt der Beklagten zu 2 zu sehen, der sich nach den Regelungen der Klageänderung (§ 99 SGG) vollzieht und grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R, SozR 3-1500 § 29 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 6). Dieser ist hier zulässig, da der Kläger sich hierauf in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG).
19 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007, jedoch nur insoweit, als er die Beitragsfestsetzung bzw. die entsprechende Nachentrichtung in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 4. Januar 2006 betrifft. Für die Zeiten danach, also vom 5. Januar bis 31. Mai 2006, ist in der Bescheid ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrags nicht (mehr) angefochten worden. Hierüber hat das SG auch folgerichtig nicht entschieden.
20 
Der so angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Das SG hätte ihn deswegen nicht abändern dürfen.
21 
Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Die Satzungen der Beklagten enthalten - soweit hier von Interesse - keine abweichenden Regelungen, sondern verweisen auf die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 21 Abs. 1 und 5 Satz 1). § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V schreibt vor, dass für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil, für freiwillige Mitglieder die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben, der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Insoweit ist die Regelung seit der Änderung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 unverändert geblieben. Die später erfolgten Erweiterungen auf Versicherte mit Anspruch auf eine Leistung zur Eingliederung nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) bzw. auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sind hier ohne Bedeutung.
22 
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt § 240 SGB V entsprechend (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist - hier also an die Beklagte zu 1 - zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
23 
Der Senat folgt der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen im genannten Urteil vom 14. Februar 2007 und versteht die Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V so, dass mit dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße lediglich Mindesteinnahmen gemeint sind, hingegen nicht ein feststehender Betrag (Fixbetrag). Dies entspricht auch dem bisherigen Verständnis in der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, Juris-Rdnr. 17: „niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze“) und Teilen der Literatur (Peters in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB V Rdnr. 35: „der tägliche Mindestbeitrag“), wo die Problematik jedoch nicht ausdrücklich angesprochen wird (anders Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 240 SGB V Rdnr. 39, der zum gegenteiligen Ergebnis gelangt).
24 
Dieser Auslegung steht der Wortlaut der Vorschrift, anders als das SG meint, nicht zwingend entgegen. Denn das Wort „mindestens“ kann sich auch auf den hier maßgeblichen Teil des Satzes („für freiwillige Mitglieder die Anspruch ...“) beziehen, ohne dass es wiederholt werden muss.
25 
Auch der Regelungszusammenhang spricht für die hier vertretene Ansicht. Denn § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V regelt in seinem ersten Teil einen Mindestbeitrag, sodass es nahe liegt, auch den zweiten Teil hierauf zu beziehen. Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders verstanden, hätte er dies deutlich machen müssen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/26, S. 26) ist jedoch von einem feststehender Beitrag nicht die Rede, vielmehr ausdrücklich von einem, für Existenzgründer geschaffenen neuen „Mindestbeitrag“.
26 
Sinn und Zweck der Regelung sprechen gleichfalls nicht gegen ein Verständnis als Mindestbeitrag. Zwar wollte der Gesetzgeber denjenigen, die Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben, entgegen kommen und verhindern, dass einer Existenzgründung übermäßig hohe Hindernisse entgegenstehen (BT-Drs. a.a.O.). Dies geschieht jedoch bereits dadurch, dass er ihnen den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder zu einem günstigeren Beitragssatz eröffnet. Dass dieser günstige Beitragssatz auch dann gelten soll, wenn die Versicherten tatsächlich über höhere Einkünfte verfügen, ist nicht zwingend und auch nicht naheliegend. Immerhin steht der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses ein voraussichtliches Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht entgegen (§ 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Warum Einkünfte in dieser Größenordnung oder darüber hinausgehend (Prognose), auch sonstige Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung entzogen sein sollen, ist nicht einzusehen, zumal diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Existenzgründers prägen.
27 
Die Beklagte zu 1 durfte den Beitrag, nachdem der Einkommensteuerbescheid bei der Beitragsfestsetzung noch nicht vorlag, auch unter Vorbehalt festsetzen. Diese vorläufigen Bescheide vom 18. Dezember 2003 und 22. Dezember 2004 wurden nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wirkungslos (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006, a. a. O.) und standen der Beitragserhebung durch den hier angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
28 
Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger überschritt ausgehend von den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils die Beitragsbemessungsgrenze, so dass jeweils Einnahmen in dieser Höhe zugrunde gelegt werden konnten und darüber hinausgehende Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren (§ 223 Abs. 3 SGB V).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.

(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn

1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.