Bundessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2018 - B 11 SF 5/18 S

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:110518BB11SF518S0
bei uns veröffentlicht am11.05.2018

Tenor

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, die ihren Wohnsitz im Saarland hat, begehrt vor dem LSG für das Saarland PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das Saarland. Der von ihr geführte sozialgerichtliche Rechtsstreit zum Aktenzeichen L sei unangemessen lang iS von § 198 Abs 1 GVG gewesen. Das LSG hat das Verfahren dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 1 SGG vorgelegt. Es sei als das an sich zuständige LSG an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich verhindert, weil alle am LSG derzeitig tätigen Berufsrichter in dem Verfahren L mitgewirkt hätten, sodass sie gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO an der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen seien.

2

II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGG durch das angerufene BSG liegen vor. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug höhere Gericht anrufen (§ 58 Abs 2 SGG). Unter "Rechtsstreit" iS des § 58 Abs 2 SGG ist auch ein isoliertes Gesuch auf PKH in einem sozialgerichtlichen Verfahren zu verstehen(vgl BSG vom 7.9.2009 - B 12 SF 10/09 S - RdNr 4; BSG vom 28.2.2011 - B 12 SF 10/10 S - RdNr 4). Ein solches PKH-Gesuch liegt hier vor.

3

Das wegen des Wohnortes der Antragstellerin an sich gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG erstinstanzlich zuständige LSG für das Saarland ist bezogen auf das Begehren, über das gerichtlich zu entscheiden ist, an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich gehindert. Streitgegenstand der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage, für die sie PKH beantragt, ist eine Entschädigung wegen der Dauer des von der Antragstellerin geführten und abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zum Az L, die sie als unangemessen lange erachtet. Von der Ausübung des Richteramtes sind Berufsrichter nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO aber in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn sie in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine Mitwirkung genügt nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung grundsätzlich jede tatsächliche Befassung mit der Sache (ausführlich dazu BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 15 ff; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 60 RdNr 41 f).

4

Wie vom LSG im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, haben an dem Gerichtsverfahren zum Az L alle am LSG für das Saarland derzeit tätigen acht Berufsrichter mitgewirkt, denn alle waren entweder an der Endentscheidung des LSG oder aber an Beschlüssen über Ablehnungsgesuche oder Anhörungsrügen beteiligt. Sind alle Richter eines Gerichts von der Mitwirkung ausgeschlossen, liegt eine rechtliche Hinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit vor (vgl BSG vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 19).

5

Zum zuständigen Gericht wird das LSG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz bestimmt. Es ist das zum Wohnort der Antragstellerin in S am nächsten gelegene gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 GVG sachlich für Entschädigungsklagen zuständige Gericht.

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Bundessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2018 - B 11 SF 5/18 S zitiert 7 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 201


(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 58


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhi

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Bundessozialgericht Beschluss, 28. Feb. 2011 - B 12 SF 10/10 S

bei uns veröffentlicht am 28.02.2011

Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen. Gründe 1

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Änderung der Einstufung in eine Pflegestufe der Sozialen Pflegeversicherung von bisher Pflegestufe II in die Pflegestufe I. Die in Dortmund wohnende Klägerin hat am 16.11.2009 beim örtlich zuständigen SG Dortmund Klage gegen den Abänderungsbescheid der beklagten Pflegekasse vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2009 erhoben und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in Köln gestellt. Den Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 12.4.2010 abgelehnt, da der Rechtsanwalt keine Erklärung abgeben habe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten iS des § 121 Abs 3 ZPO entstünden. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.8.2010 den Beschluss des SG aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von PKH in analoger Anwendung von § 159 Abs 1 SGG zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen: Nach Zustellung des Beschlusses des SG habe der Rechtsanwalt die geforderte Erklärung abgegeben. Dies stelle - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG - eine neue, für die Entscheidung wesentliche Tatsache dar, die das SG möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden. Da weder eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch der Erfolgsaussichten erfolgt sei, halte der Senat die Zurückverweisung für geboten.

2

Nach Rücklauf der Akten am 13.9.2010 hat das SG mit Beschluss vom 22.9.2010 gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG das BSG zur Bestimmung des für die Entscheidung über PKH-Begehren zuständigen Gerichts angerufen. Für die vom LSG vorgenommene Zurückverweisung an das SG fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem werde hierdurch der "Beschleunigungscharakter" des PKH-Verfahrens konterkariert, sodass die Anrufung des BSG geboten sei.

3

II. Der an das BSG gerichtete Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist unstatthaft und schon deshalb unzulässig.

4

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 7.9.2009 - B 12 SF 10/09 S - auf einen Zuständigkeitsbestimmungsantrag derselben Kammer des SG Dortmund ausgeführt hat, eröffnet § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, auf den sich das SG bezieht, nicht die Möglichkeit der isolierten Bestimmung der Zuständigkeit für ein Verfahren über die Bewilligung der PKH, wenn - wie hier - bereits Klage erhoben ist. Die Durchführung eines eigenständigen Bestimmungsverfahrens mag zwar - mit allein hierauf begrenzter Wirkung - auch im sozialgerichtlichen Verfahren für isolierte Gesuche um PKH in Betracht kommen (vgl in diesem Sinne BGH vom 18.4.1991 - I ARZ 748/90 - LM Nr 25 zu § 281 ZPO 1976 = AP Nr 4 zu § 281 ZPO 1977 und vom 9.3.1994 - XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706 = EzFamR ZPO § 281 Nr 14 sowie BAG vom 27.10.1992 - 5 AS 5/92 - AP Nr 5 zu § 281 ZPO 1977 = NJW 1993, 751 f). Dagegen ist eine Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen Verfahren mit ggf unterschiedlichen Ergebnissen (vgl BGH vom 9.3.1994 - XII ARZ 2/94 - NJW-RR 1994, 706 = EzFamR BGB § 11 Nr 11) ausgeschlossen, wenn mit der Erhebung der Klage das zuständige Gericht der Hauptsache und damit notwendig gleichzeitig auch das zuständige Gericht für das Nebenverfahren über die Bewilligung von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 1 Satz 1 ZPO)bestimmbar sind (vgl BGH vom 8.7.1992 - XII ARZ 14/92 - FamRZ 1993, 48 = EzFamR BGB § 11 Nr 4).

5

Der Senat hält ebenfalls daran fest, dass der Anwendungsbereich des Verfahrens über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem vorliegend allenfalls in Betracht zu ziehenden § 58 Abs 1 Nr 4 SGG darüber hinaus von vorneherein dort nicht eröffnet ist, wo es nicht um die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Gerichts in örtlich, sachlicher, funktioneller und instanzieller Hinsicht oder um die Klärung eines negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikts geht. Zwar erfasst die genannte Norm ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO auch den Streit über das Rechtsmittelverfahren(vgl BGH vom 18.10.1978 - IV ARZ 92/78 - MDR 1979, 212 = NJW 1979, 719 und vom 4.5.1994 - XII ARZ 36/93 - EBE/BGH 1994, 227 ff = EzFamR aktuell 1994, 300 ff). Um einen derartigen Streit geht es indes nicht, wenn sich - wie vorliegend - die beteiligten Gerichte über die Zuständigkeit des LSG für die Entscheidung über ein bestimmtes Rechtsmittel einig sind, es damit am Zuständigkeitsstreit unter mehreren in Betracht kommenden Gerichten fehlt und ihre Meinungsverschiedenheiten lediglich den Verfahrensgang betreffen. Insbesondere fehlt es an einem Streit über die Zuständigkeit, auf den allein § 58 Abs 1 Nr 4 SGG angewandt werden kann, wenn das Gericht der Vorinstanz nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache deren weitere Bearbeitung mit der Begründung verweigert, die Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts leide an schwerwiegenden Verfahrensverstößen, entfalte daher keine Bindungswirkung und die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig(so zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO ausdrücklich BGH vom 4.5.1994, aaO). Anders als insbesondere bei Verweisungsbeschlüssen nach § 98 Satz 1 SGG liegt mit dem Beschluss über die Aufhebung und Zurückverweisung nämlich bereits eine grundsätzlich und in aller Regel bindende Entscheidung des zuständigen Rechtsmittelgerichts vor, durch die das Gericht der Vorinstanz umfassend gebunden wird. An Anhaltspunkten für die Nichtigkeit des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.8.2010 fehlt es offensichtlich. Würde das Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG dennoch auch in derartigen Fällen eröffnet, könnte auf diese Weise die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unabhängig von der Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels und von dessen Einlegung durch die Beteiligten im Ergebnis jedenfalls teilweise in einem Streit zwischen den beteiligten Gerichten einer rechtsmittelartigen Überprüfung zugeführt werden. Dies wäre mit den Regelungsanlässen und -möglichkeiten des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG so wenig in Einklang zu bringen, wie dies bei § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO der Fall ist(vgl auch insofern BGH vom 4.5.1994, aaO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.