Bundessozialgericht Beschluss, 02. Sept. 2015 - B 11 AL 34/15 B

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren, auf Verlegung des Termins vom 5. Februar 2015 im Berufungsverfahren, auf Ablehnung des Richters am Landessozialgericht Dr. G. wegen Befangenheit und Gewährung von Arbeitslosengeld werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit ab 31.3.2007 und die Rückforderung der erbrachten Leistungen.

2

Dem Kläger war zunächst für die Zeit vom 1.7.2006 bis 29.6.2007 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt worden; eine Zahlung erfolgte jedoch nur bis zum 30.3.2007, weil sich der Kläger wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Alg-Bezug abmeldete. Zuvor hatte er die Gewährung eines Gründungszuschusses verlangt (Antrag vom 15.3.2007), der ihm von der Beklagten für die Zeit vom 31.3. bis 31.12.2007 auch gewährt wurde (Bescheid vom 11.4.2007). Nachdem die Beklagte im September 2007 erfahren hatte, dass dem Kläger bereits im Januar 2006 die Ausübung eines Gewerbes untersagt worden war, nahm sie den Bescheid über die Bewilligung des Gründungszuschusses zurück und verlangte die Erstattung der bis 31.7.2007 bereits erbrachten Leistungen (Bescheid vom 11.9.2007; Änderungsbescheid vom 20.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2007). Die Klage blieb sowohl beim Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 28.9.2009) als auch beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ohne Erfolg (Urteil vom 5.2.2015).

3

Die Entscheidung des LSG erging, nachdem bereits am 23.10.2014 ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hatte und ein weiterer Termin vom 22.1.2015 aufgrund einer Erkrankung des Klägers aufgehoben und verlegt worden war. Im Termin vom 23.10.2014 war die Sache vertagt worden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2014 mitgeteilt hatte, dass er seinem ihm durch das Gericht im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe. Nachdem der Kläger durch das Gericht davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass es in der schriftlichen Mitteilung der Mandatskündigung einen Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Rechtsanwalts sehe, wurde dies im Dezember auch entschieden, die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der PKH jedoch mangels eines triftigen Grundes hierfür abgelehnt (Beschluss vom 22.12.2014).

4

Mit Schriftsatz vom 4.2.2015 stellte der Kläger - vor dem Termin vom 5.2.2015 - folgende "ergänzende Anträge":
 1. Erinnerung - hilfsweise das zulässige Rechtsmittel -,
 2. Antrag auf Bestellung eines neuen Anwalts im Rahmen der PKH,
 3. Antrag auf Terminsverlegung,
 4. Befangenheitsantrag gegen den Richter am LSG Dr. G.,
 5. Antrag auf Alg - hilfsweise Verrechnung von Alg und Gründungszuschuss,
 6. Vernehmung einer im Einzelnen bezeichneten Zeugin.

5

Der Antrag auf Terminsverlegung wurde abgelehnt (Beschluss vom 5.2.2015); im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde sodann zunächst ohne Beteiligung des Richters am LSG Dr. G. das ihn betreffende Befangenheitsgesuch abgelehnt (Beschluss vom 5.2.2015) und danach in der üblichen Besetzung des Senats erneut die Beiordnung eines anderen Anwalts im Wege der PKH abgelehnt (Beschluss vom 5.2.2015).

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Zur Begründung seiner Entscheidung in der Hauptsache hat das LSG ausgeführt, die Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses und die Erstattungsforderung der Beklagten seien rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung mangels der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von Anfang an nicht vorgelegen hätten und der Kläger die Gewerbeuntersagung grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe sowie grob fahrlässig in Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung gewesen sei. Das ihm vorwerfbare Verhalten liege darin, dass er in Kenntnis des angeschlagenen Gesundheitszustandes seines Vaters und der fehlenden Sachkompetenz seines minderjährigen Bruders, diesem die Regelung früherer Gewerbeangelegenheiten überlassen habe. Ob der Kläger deshalb Kenntnis von der Gewerbeuntersagung gehabt habe, sei für die Entscheidung nicht von Bedeutung; der Vernehmung der vom Kläger dazu benannten Zeugin bedürfe es nicht. Auf die Kenntnis eines Vertreters könne allerdings nicht abgestellt werden, weil sich der Kläger bei der Antragstellung über die Gewährung eines Gründungszuschusses eines solchen Vertreters nicht bedient habe.

7

Selbst wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nicht vorgelegen hätten, wäre eine Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung ab 31.3.2007 gerechtfertigt, weil dann jedenfalls in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nach seiner (des Senats) Rechtsprechung werde eine selbstständige förderungsfähige Tätigkeit nämlich nur dann aufgenommen, wenn diese im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werde; dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Auch im Rahmen der Anwendung des § 48 SGB X sei dem Kläger eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen: Er habe sowohl die Nichtaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit vorwerfbar nicht mitgeteilt als auch erkennen können, dass die Leistung mit der Nichtaufnahme der selbstständigen Tätigkeit im erforderlichen zeitlichen Umfang rechtswidrig geworden sei.

8

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung sowie eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend und rügt Verfahrensfehler. Von grundsätzlicher Bedeutung sei es,

        

ob er bei erteilter Vollmacht an einen Dritten zur Abwicklung eines Unternehmens grob fahrlässig in Unkenntnis hinsichtlich der Nichtmitteilung von Tatsachen (hier: der Gewerbeuntersagung gewesen) sei, wenn er keinerlei Informationen von dem Bevollmächtigten erhalten habe und auch keine Anhaltspunkte für die Überprüfung des Vollmachtsverhältnisses bestanden hätten, die zur Rücknahme des Bescheides gemäß §§ 48, 45 SGB X führten,

        

ob bei erteilter Vollmacht an einen Dritten zur Abwicklung eines Unternehmens von seiner grob fahrlässigen Unkenntnis hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewilligung ausgegangen werden könne, wenn er keinerlei Informationen von dem Bevollmächtigten erhalte und auch keine Anhaltspunkte für die Überprüfung des Vollmachtsverhältnisses bestünden,

        

ob er sich als Vollmachtgeber gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X die Kenntnis seines Vertreters entgegenhalten lassen müsse, dass ihm die selbstständige Gewerbeausübung untersagt gewesen sei.

9

Mit der Entscheidung, eine selbstständige Tätigkeit sei nicht aufgenommen worden, weil er (der Kläger) eine im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe, habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass Vorbereitungshandlungen nicht für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und mithin für die Gewährung einer Förderung ausreichten, während das BSG in einer Entscheidung vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - den Rechtssatz formuliert habe, eine selbstständige Tätigkeit könne schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet seien.

10

Darüber hinaus rügt der Kläger Verfahrensfehler des LSG. Er trägt insoweit vor, das LSG habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es ihm keinen neuen Rechtsanwalt beigeordnet habe und auch ansonsten den vor der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen nicht Rechnung getragen bzw hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Alg bzw Verrechnung des Alg mit dem Gründungszuschuss überhaupt keine Entscheidung getroffen habe. Es werde deshalb ausdrücklich noch einmal beantragt,

        

PKH zu bewilligen und die Beiordnung eines weiteren Prozessbevollmächtigten (für das LSG-Verfahren) zu gewähren,

        

den Termin zur mündlichen Verhandlung (beim LSG) zu verlegen,

        

den Richter am LSG Dr. G. wegen Befangenheit abzulehnen,

        

anstelle des Gründungszuschusses Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

11

Über die Erinnerung bzw das zulässige Hilfsmittel gegen den Beschluss vom 22.12.2014 habe das LSG nicht entschieden. Die Ausführungen des früheren Rechtsanwalts im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 hätten wegen des nicht mehr bestehenden Mandatsverhältnisses nicht in die Entscheidung einfließen dürfen.

12

Ihm (dem Kläger) sei wegen der Weigerung, einen neuen Anwalt beizuordnen, rechtliches Gehör nicht gewährt worden, weil er dann weitergehend vortragen hätte und seine Anträge gezielt hätte verfolgen können. Der von ihm gestellte Befangenheitsantrag sei rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, und das LSG habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, indem es von weiteren Ermittlungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit abgesehen habe. Insbesondere habe es ihn rechtsfehlerhaft nicht darüber aufgeklärt, dass es eines weiteren, tiefergehenden Vortrags bezüglich dieser Frage bedurft hätte. Da die Nichtaufnahme der Tätigkeit wegen des Unterschreitens der vom LSG angenommenen 15-Stunden-Grenze zu keinem Zeitpunkt vorher problematisiert worden sei, handele es sich insoweit auch um eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

13

Schließlich habe das LSG dadurch sein rechtliches Gehör verletzt, dass es über die Verrechnung des zurückzuzahlenden Gründungszuschusses mit dem dann anstelle des Gründungszuschusses (wieder) zu zahlenden Alg nicht entschieden und in der mündlichen Verhandlung auch nicht den richterlichen Hinweis erteilt habe, er (der Kläger) könne (und müsse) den schriftsätzlich gestellten Hilfsantrag auf Zahlung von Alg, den er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt habe, (ausdrücklich) aufrechterhalten.

14

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz), die Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und die gerügten Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Auch die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ansonsten gestellten Anträge hatten keinen Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob diese bereits unzulässig sind. In jedem Fall war über sie ebenso ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden wie über die Beschwerde (§§ 12 Abs 1 Satz 2, 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG).

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Soweit es die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten zusätzlichen Anträge betrifft, ist bereits zweifelhaft, ob bzw inwieweit ihre Zulässigkeit bejaht werden kann. Jedenfalls besitzt der Senat im Verfahren der Zulassung einer Revision nicht die rechtliche Kompetenz (funktionale Zuständigkeit) darüber zu befinden. Dies gilt für den Antrag auf Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren und die Entscheidung über die Befangenheit des Richters am LSG Dr. G. bereits deshalb, weil die entsprechenden Beschlüsse des LSG nicht anfechtbar sind (§ 177 SGG). Eine darüber hinausgehende Regelung (außerhalb eines Beschwerdeverfahrens) existiert ebenso wenig wie eine solche für die beantragte Aufhebung eines - bereits durchgeführten - Termins zur mündlichen Verhandlung beim LSG. Schließlich dient das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht dazu, in der Sache über einen Leistungsantrag zu entscheiden, wie dies der Kläger bezüglich des Anspruchs auf Alg geltend gemacht hat; zu befinden ist vielmehr nur über die Frage der Revisionszulassung. Für die analoge Anwendung des § 98 SGG ist kein Raum.

16

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, setzt dies voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Rechtsfrage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

17

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dies gilt, soweit es die vom Kläger aufgeworfenen Fragen dazu, ob er grob fahrlässig gehandelt habe, betrifft, bereits deshalb, weil es sich insoweit nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht um revisibles Recht handelt (vgl nur: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff), sodass es einer dezidierten Darlegung bedurft hätte, wieso es sich um eine Rechts- nicht eine Tatfrage handelt, bzw wieso im Revisionsverfahren diese Frage klärungsfähig sein soll. Soweit der Kläger darüber hinaus die Frage nach der Zurechnung eines Vertreterhandelns bzw Vertreterwissens aufwirft, hat er ebenso wenig dargelegt, dass diese Frage vor dem Hintergrund, dass das LSG selbst unter Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts eine entsprechende Zurechnung abgelehnt hat, weil sich der Kläger im Rahmen des Rechtsverhältnisses mit der Beklagten keines Vertreters bedient habe, überhaupt erheblich wäre.

18

Soweit der Kläger eine Divergenz rügt, ist auch diese nicht schlüssig dargelegt. Eine solche läge nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Vorliegend ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass das LSG den behaupteten Rechtssatz (Vorbereitungshandlungen sind nicht die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) überhaupt nicht aufgestellt hat. Damit fehlt es aber auch an der Darlegung einer Abweichung zu der zitierten Entscheidung des BSG, in der dieses - wie der Kläger selbst erkannt hat - lediglich ausgeführt hat, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit "komme" auch bereits bei einer Vorbereitungshandlung (unter bestimmten Umständen) "in Betracht". Abgesehen davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass es für die Entscheidung des LSG auf die von ihm aufgeworfene angeblich divergierende Rechtsansicht überhaupt ankam bzw auf diese für die Entscheidung des Senats in einem Revisionsverfahren ankommen würde. Dies gilt schon deshalb, weil das LSG seine Entscheidung doppelt begründet hat und es - auch nach dem Vortrag des Klägers - auf die zweite Begründung der Entscheidung (mindestens 15 Wochenstunden) damit überhaupt nicht ankam (vgl zu der erforderlichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Mehrfachbegründung der angefochtenen Entscheidung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13 f mwN).

19

Schließlich fehlt es der Beschwerdebegründung auch bezüglich der Verfahrensrügen an einer schlüssigen Darlegung der Verfahrensfehler bzw des Beruhenkönnens der Entscheidung des LSG (Möglichkeit einer anderen Entscheidung) auf den behaupteten Verfahrensmängeln. Letzteres ist nur bei absoluten Revisionsgründen, die hier nicht vorgebracht sind, verzichtbar. Soweit es den Vortrag des Klägers zum Grundsatz des fairen Verfahrens betrifft, rügt der Kläger im Wesentlichen nicht das prozessuale Vorgehen des LSG, das auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des Klägers in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. Vielmehr macht der Kläger in der Sache überwiegend geltend, das LSG habe mit seinen Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, seinen berechtigten Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt auch für den Vorwurf, das LSG habe zu Unrecht seinem Ablehnungsantrag betreffend den Richter am LSG Dr. G. nicht stattgegeben. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung ohnedies nur bei Rechtsmissbrauch revisionsrechtlich überprüfbar ist (§ 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung; vgl dazu nur Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, § 60 RdNr 65 mwN), mangelt es der Beschwerdebegründung an jeglichem Vortrag zum angeblichen Rechtsmissbrauch; der Vorwurf, die Entscheidung des LSG sei falsch, genügt insoweit nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG rügt (§ 62 SGG), sind aus denselben Gründen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Darüber hinaus macht der Kläger nicht einmal geltend, was er im Einzelnen vorgetragen hätte, wenn man ihm rechtliches Gehör gewährt hätte (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 11a mwN). Soweit der Kläger rügt, das LSG habe (formal) nicht über seine "Erinnerung" bzw sein "Rechtsmittel" gegen den Beschluss vom 22.12.2014 (Ablehnung der Beiordnung eines anderen Anwalts) entschieden, hätte er sich damit auseinandersetzen müssen, dass das LSG erneut über den mit Schriftsatz vom 4.2.2015 gestellten PKH-Antrag befunden hat, also jedenfalls in der Sache neu geprüft hat. Soweit der Kläger dem LSG schließlich vorwirft, zu Unrecht Vortrag seines früheren Rechtsanwalts nach der Kündigung des Mandats in seiner Entscheidung verwertet zu haben, fehlt jegliche Spezifizierung dieses Vorwurfs, der im Übrigen nach Aktenlage ohnedies unzutreffend ist.

20

Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, sind bereits die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht erfüllt. Danach kann eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Fehlt es am erforderlichen Vortrag dazu, können die gesetzlichen Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass das Fehlen eines richterlichen Hinweises gerügt wird (vgl nur: Karmanski in Roos/Wahrendorf, aaO, § 160 RdNr 75 mwN). Soweit der Kläger in der Entscheidung des LSG eine Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen § 62 SGG) sieht, weil dieses eine zeitliche Mindestanforderung von 15 Wochenstunden als Voraussetzung für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aufgestellt hat, ist der Vortrag bereits deshalb unschlüssig, weil es sich in diesem Punkt nur um eine Hilfsbegründung des LSG gehandelt hat (vgl dazu oben). Insbesondere ist nicht dargelegt, wieso es nach der Entscheidung des LSG, das darauf nicht abgestellt hat, und dem Vortrag des Klägers der Vernehmung der von ihm benannten Zeugin dazu bedurft haben soll, dass er über die Untersagung des Gewerbes keine Kenntnis hatte.

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Soweit der Kläger schließlich als Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, dass das LSG in seiner Entscheidung weder auf sein Begehren zur Verrechnung des zurückzuzahlenden Gründungszuschusses mit ersatzweise zustehendem Alg noch auf die Gewährung von Alg eingegangen sei, entspricht auch diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ausdrücklich macht der Kläger, soweit es die Zahlung von Alg betrifft, nur geltend, das LSG hätte ihm einen richterlichen Hinweis geben müssen, dass er einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung (weiter) hätte stellen müssen. Es fehlt jedoch die Darlegung, wieso sich der Vorsitzende im Rahmen der Hinweispflicht (§ 106 Abs 1 SGG) dazu hätte gedrängt fühlen müssen. Ein solcher Vortrag ist insbesondere deshalb unverzichtbar, weil sich mit der Verneinung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses (Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und Beendigung der Arbeitslosigkeit) nicht automatisch die Annahme rechtfertigt, dem Kläger stehe hilfsweise Alg zu (vgl nur die Voraussetzungen der Verfügbarkeit, § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ). Dies ist in besonderer Weise zweifelhaft, weil der Kläger sich zum 31.3.2014 aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat (Voraussetzung der Arbeitslosmeldung, § 122 SGB III aF). Vor diesem Hintergrund drängt sich keineswegs ohne weitere Gesichtspunkte die Notwendigkeit zu einem Hinweis auf. Damit fehlt es auch am erforderlichen Vortrag zum Beruhenkönnen der Entscheidung des LSG auf der Nichtbeachtung der geltend gemachten Verrechnung eines ersatzweise zustehenden Alg mit dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung des gezahlten Gründungszuschusses. Bestünde nämlich ein Anspruch auf Alg nicht, würde die Entscheidung des LSG über den Erstattungsanspruch nicht auf der fehlenden Prüfung einer Verrechnung beruhen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.