Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 182/98
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution. Die Beklagten rechnen mit einer Vielzahl bestrittener Gegenforderungen auf und begehren widerklagend die Feststellung, daß der Kläger zu 2 verpflichtet ist, den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.Die Beklagten haben dem Kläger zu 2 eine Halle vermietet, in der er zusammen mit dem Kläger zu 1 einen Gewerbebetrieb führte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 hat der Kläger zu 2 das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt. Das Mietobjekt wurde am 30. Juni 1996 an die Beklagten zurückgegeben. Die Parteien streiten in erster Linie um das Bestehen der von den Beklagten geltend gemachten Forderungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt, daß der Wert der Beschwer für die Beklagten 30.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und ihre Revision, mit der sie ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen, angenommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Säumnis der Kläger und Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82).I.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäû § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen , nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als 60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daû das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der Aufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - NJW-RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muû vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:a) Das Fehlen einer an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäû § 537 BGB a.F. und zur Nichtgewährung des vertragsgemäûen Gebrauchs. Voraussetzung dafür ist vielmehr, daû die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäûen Gebrauch zur Folge hat (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III, Rdn. 1346; Blank/Börsting-haus, Miete, Kommentar, § 537 BGB Rdn. 13). Eine solche liegt nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum Zwekke eines Kfz-Handels untersagt hat oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit zu erwarten war (vgl. auch BGHZ 68, 294, 297).
b) Eine Feststellungsklage ist nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig , weil der Kläger einen Teil des Schadens, der bei Klageerhebung schon entstanden war, mittels Leistungsklage hätte geltend machen können. Vielmehr ist er, wenn die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788, 789).
II.
Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 aaO). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézinara.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 182/98
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.