Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2003 - XI ZR 100/02

24.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 100/02 Verkündet am:
24. Juni 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1
Die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5
VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus vergebenen
privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - XI ZR 100/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. November 2000 abgeändert : Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem vollstreckbaren Schuldversprechen der Kläger vom 25. März 1991 (UR-Nr. ... des Notars G. B. in K.) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrekkung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Landesbank bewilligte am 14. Februar 1991 den Eltern der Klägerin zur Errichtung eines Eigenheims ein staatlich gefördertes Landesbau-/Familienzusatzdarlehen über 102.000 DM. Nach den Vertragsbedingungen mußten sie jährlich 0,25% Verwaltungskosten, nach Bezug des Einfamilienhauses 2% Tilgung und zehn Jahre später auch 4% Zinsen leisten, was zunächst eine monatliche Belastung von 192 DM und mit Eintritt der Verzinsungspflicht ab 1. Oktober 2001 eine solche von 531,25 DM ergab. Wegen ihrer begrenzten Einkommensverhältnisse , die nach den öffentlich-rechtlichen Förderrichtlinien eine Kreditgewährung ohne zusätzliche Mitverpflichtete nicht zuließ, sah der Bewilligungsbescheid der Beklagten eine unbeschränkte Mithaftung der verheirateten Kläger vor. Infolgedessen unterzeichneten sie zusammen mit den Darlehensnehmern am 25. März 1991 eine Schuldurkunde über 102.000 DM, gaben am gleichen Tag ein notariell beurkundetes Schuldversprechen über dieselbe Summe zuzüglich 12% Zinsen p.a. ab und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In § 1 der privatschriftlichen Schuldurkunde waren die Kreditbedingungen, nicht aber die Gesamtbelastung, aufgeführt.
Das an die Hauptschuldner ausgereichte Darlehen wurde von ihnen in der Folgezeit nicht bedient und daraufhin seitens der Beklagten fristlos gekündigt. Nachdem sie bei der Zwangsversteigerung des finan-
zierten Einfamilienhauses mit ihrer Hypothek ausgefallen ist, betreibt sie gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 25. März 1991 in Höhe von 90.780 DM.
Die Kläger halten dem entgegen, die dem notariellen Schuldversprechen vom 25. März 1991 nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung zugrunde liegende Mithaftungsübernahmevereinbarung sei wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Überdies überfordere die Mithaftung sie finanziell in krasser und sittenwidriger Weise. Sie haben beantragt, die aus der notariellen Urkunde vom 25. März 1991 betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger für unbegründet erachtet und im wesentlichen ausgeführt:
Das zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Kläger und die Darlehensnehmer aus der Urkunde vom 25. März 1991 abgegebene notarielle Schuldversprechen sei weder wegen Nichtigkeit des Grundgeschäfts kondizierbar noch selbst nichtig. Die dem Privatrecht zuzuordnende Kreditgewährung der Beklagten unterliege nicht den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes, so daß § 4 VerbrKrG auch auf die Mithaftungserklärungen der Kläger keine Anwendung finde. Zwar werde die vor der am 1. Mai 1991 (richtig: 1993) in Kraft getretenen Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG bestehende Rechtslage , was die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die von der öffentlichen Hand zur Förderung des Wohnungsbaus vergebenen zinsvergünstigten Darlehen angehe, in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Nach richtiger Ansicht handele die öffentliche Hand aber in diesen Fällen grundsätzlich nicht mit der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht und damit, unabhängig von der Wahl der Rechtsform des Geschäfts, nicht als Kreditgeber "in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG). Da die von der öffentlichen Hand gewährten Förderdarlehen für den Schuldner regelmäßig günstiger seien als andere Bankkredite und zudem öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtet werden müßten, bestehe für eine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG abgeschlossenen Darlehensverträge auch aus Schutzzweckgesichtspunkten kein Bedürfnis.
Die Mithaftungsvereinbarung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kreditvergabe davon ausgehen dürfen, daß der damals noch wehrpflich-
tige Kläger schon bald wieder bei der Deutschen Bundespost als Fernmeldehandwerker arbeiten werde und den Eheleuten bei Eintritt des Sicherungsfalles ein zur Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ausreichendes monatliches Bruttoeinkommen von insgesamt 4.618,13 DM zur Verfügung stehe.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
Die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der von ihnen gegenüber der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag erklärte Schuldbeitritt vom 25. März 1991 über 102.000 DM wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (analog) nichtig. Der Inanspruchnahme der Kläger aus dem notariellen Schuldanerkenntnis und der damit verbundenen Vollstrekkungsunterwerfung vom selben Tage steht daher der Einwand der ungerechtfertigen Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegen.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Verbraucherkreditgesetz auf eine Mithaftungsübernahmevereinbarung grundsätzlich entsprechende Anwendung findet. Zwar ist der Schuldbeitritt seinem Wesen nach selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 222 f.; Senatsur-
teile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, wie hier um einen Kreditvertrag handelt. Folgerichtig sind an die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts grundsätzlich dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst. Dies gilt im besonderen Maße für das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, das Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher hat und ihm überdies die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern soll (vgl. BGHZ 142, 23, 33). Dem Beitretenden müssen daher spätestens bei Abgabe der einseitig verpflichtenden Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG - einschließlich der sich aus ihnen ergebenden Gesamtbelastung - klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einläßt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000, aaO S. 1800).
2. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht rügt - nicht gefolgt werden, soweit es eine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den von der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit den Hauptschuldnern zur Finanzierung des Eigenheims geschlossenen privatrechtlichen Darlehensvertrag abgelehnt und die Mithaftungsvereinbarung der Prozeßparteien infolgedessen nicht für formnichtig erachtet hat.

a) Mit der Frage, ob die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG am 1. Mai 1993 von der öffentlichen Hand zur Förderung des
Wohnungs- und Städtebaus vergebenen staatlich subventionierten Kredite den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes unterliegen, war der Bundesgerichtshof noch nicht befaßt. Die Aussagen in der Literatur sind gegensätzlich. Nach der - dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden - Ansicht ist die öffentliche Hand in diesem Sonderfall nicht als Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen. Begründet wird dies hauptsächlich damit, daß es sich bei der Gewährung derartiger zinsgünstiger Darlehen regelmäßig nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handele, weil diese grundsätzlich auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein müsse (siehe Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG § 1 Rdn. 13; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 6; Palandt/ Putzo, BGB 61. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 5; Drescher WM 1993, 1445; vgl. auch Seibert, in: Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz, 1991, S. 11, 13). Die öffentliche Hand trete nicht in Konkurrenz zu Anbietern von marktüblichen Baudarlehen, so daß die von ihr abgeschlossenen Darlehensverträge nicht zu den Kreditverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG zählten. Der Gesetzgeber habe dies im Jahre 1993 in § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG - eher überflüssigerweise - nur klargestellt (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 20, § 3 Rdn. 60).
Hingegen bejaht die Gegenmeinung die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG auch für den Fall, daß die öffentliche Hand unmittelbar, d.h. ohne vertragliche Zwischenschaltung eines privatrechtlichen Kreditinstituts als Kreditgeber, beteiligt ist. Das Abgrenzungskriterium "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit" diene nur der Ausgrenzung rein privaten Handelns des Kreditgebers. Ein Handeln in Gewinnerzielungsabsicht werde von der im neueren handelsrechtlichen Schrifttum vorherrschenden Ansicht für den Gewer-
bebegriff zu Recht nicht mehr gefordert, es genüge regelmäßig eine entgeltliche Tätigkeit am Markt (MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Kessal-Wulf, 13. Bearb., 2001, § 3 VerbrKrG Rdn. 7; Preis ZHR 158 (1994), 567, 590; Scholz BB 1993, 1161). Unanwendbar sei das Verbraucherkreditgesetz daher nur auf eine Kreditvergabe in öffentlich-rechtlicher Form (MünchKomm/ Ulmer, aaO § 1 Rdn. 15). Der erkennende Senat schließt sich dieser den Verbraucher und damit auch den Schuldbeitretenden vor der Abgabe unbedachter Willenserklärungen schützenden Betrachtungsweise an.

b) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der früher herrschenden Lehre (siehe z.B. BGHZ 33, 321, 324; 36, 273, 276; 57, 191, 199; 66, 48, 49; 83, 382, 386; Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 1 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 1 Rdn. 24) eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar.
Demgegenüber hält die in der neueren Literatur vorherrschende Ansicht (siehe etwa K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 9 IV 2 d, S. 288 ff.; MünchKomm/K. Schmidt, HGB § 1 Rdn. 23; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 1 Rdn. 16; Koller/Roth/Morck, HGB 3. Aufl. § 1 Rdn. 10; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, HGB § 1 Rdn. 27 m.w.Nachw.; Röhricht, in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB 2. Aufl. § 1 Rdn. 24 und 48 m.w.Nachw.; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. § 2 Rdn. 14) das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als rein unternehmensinterne Tatsache angesichts der Vielfalt der modernen unternehmerischen Tätigkeiten nicht mehr für zeitgemäß und geeignet, eine unterschiedliche rechtliche Be-
handlung im Geschäftsverkehr zu rechtfertigen. Für einen Gewerbebetrieb ist danach in aller Regel nur zu verlangen, daß es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt, das selbständig, planmäßig und entgeltlich als Anbieter von Leistungen am Markt tätig ist (so vor allem MünchKomm/K. Schmidt, aaO; Ebenroth/Boujong/Joost/Kindler, aaO; Koller/Roth/Morck, aaO).

c) Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht sowohl unter betriebswirtschaftlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten überholt ist und bereits eine dauerhafte entgeltliche Tätigkeit eines Unternehmens am Markt als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kommt es im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes auf ein dauerhaftes Gewinnstreben des einzelnen Kreditgebers nicht entscheidend an.
aa) Das Abgrenzungskriterium "in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" in § 1 Abs. 1 VerbrKrG dient ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) dazu, nichtkommerzielle , häufig auf altruistischen Motiven beruhende Geschäfte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern, die auf seiten des Kreditgebers erkennbar rein privaten Charakter haben. Indessen deutet nichts darauf hin, daß nach dem Willen des Gesetzgebers überdies eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muß, obwohl sie als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher bei dem Vertragsschluß häufig verborgen bleibt. Vielmehr läßt die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG normierte Ausnahmevorschrift, wonach Arbeitgeberdarlehen zu Zinsen unter den marktüblichen Sätzen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen , deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber insoweit von einer Kredit-
vergabe "in Ausübung" der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Arbeitgebers ausgegangen ist (MünchKomm/Ulmer, aaO m.w.Nachw.).
bb) Aus der Entstehungsgeschichte des im Jahre 1993 in das Gesetz aufgenommenen § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar wird in dem Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf des Bauhandwerkersicherungsgesetzes (BT-Drucks. 12/4526, S. 12 f.) darauf hingewiesen, die zinsgünstigen Kredite zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus würden von den Anstalten des öffentlichen Rechts regelmäßig ohne die für das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht und außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs vergeben, so daß sie schon deshalb nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfielen. Eine verbindliche Interpretation und Festlegung des "Gewerbebegriffs" ist darin aber nicht zu sehen, zumal die Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut selbst keinen Niederschlag gefunden haben (Staudinger /Kessal-Wulf, aaO § 1 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat die Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG vielmehr auf bestimmte Förderkredite beschränkt und ähnlich wie bei Arbeitgeberdarlehen zusätzlich davon abhängig gemacht, daß die vereinbarten Zinsen unter den marktüblichen Sätzen liegen. Dies sowie der Umstand, daß eine gesetzliche Vorschrift im Zweifel rechtsgestaltende Wirkungen entfalten und nicht nur die bereits bestehende Rechtsklage klarstellen soll, spricht für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf vor dem 1. Mai 1993 gewährte zinsgünstige Wohnungsbaudarlehen der öffentlichen Hand.

d) Hinzu kommt wesentlich, daß dem Verbraucherkreditgesetz nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes ein weiter Anwendungsbereich zukommen soll (Staudinger /Kessal-Wulf, aaO § 1 Rdn. 7; MünchKomm/Ulmer, aaO § 1 Rdn. 10) und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes kein überzeugender Grund ersichtlich ist, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gegenüber der privaten Kreditwirtschaft bei der Vergabe zinsgünstiger Förderdarlehen durch Freistellung von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes grundsätzlich zu begünstigen. Erfolgt die Vergabe zinsgünstiger, von der öffentlichen Hand bereitgestellter Darlehensmittel unter Einschaltung eines privaten Kreditinstituts als Hausbank des Kreditnehmers, so steht die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes - selbst nach Einfügung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG - auch dann außer Zweifel, wenn die Hausbank bei der Kreditvergabe auf fremde Rechnung handelt, also nur durchleitende Funktion hat (MünchKomm /Ulmer, aaO § 1 Rdn. 14). Nichts spricht dafür, das Schutzbedürfnis des Verbrauchers, auf das für den Anwendungsbereich des Gesetzes wesentlich abzustellen ist, für geringer zu erachten, wenn ein entsprechendes zinsgünstiges Darlehen - wie hier - unmittelbar von einer Anstalt öffentlichen Rechts gewährt wird. Auch in diesem Falle hat der Verbraucher ein schutzwürdiges Interesse daran, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG über die wesentlichen Konditionen des Darlehens einschließlich der Gesamtbelastung schriftlich informiert zu werden. Ebenso unterliegt es keinem berechtigten Zweifel, daß der Verbraucher auch bei von der öffentlichen Hand vergebenen zinsgünstigen Darlehen grundsätzlich vor der Abgabe unbedachter Verpflichtungserklärungen geschützt werden muß und deshalb auf das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1
VerbrKrG nicht ohne eine gesetzliche Anordnung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, unmittelbar von der öffentlichen Hand gewährte Förderdarlehen würden mit einem hohen Prüfungs- und Beratungsaufwand und in aller Regel zu konkurrenzlos günstigen Konditionen ausgereicht. Dies trifft in gleicher Weise für Förderdarlehen zu, die unter Inanspruchnahme zinssubventionierter von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellter Refinanzierungsmittel von einem als Hausbank eingeschalteten privatrechtlichen Kreditinstitut im Rahmen eines Förderungsprogramms gewährt werden. Abgesehen davon darf nicht außer acht gelassen werden, daß Mithaftende wie die Kläger von niedrigen Zinsen nicht unmittelbar profitieren und ein berechtigtes Interesse daran haben, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG über die übernommene Gesamtbelastung informiert zu werden.

e) Da dies hier in der Schuldurkunde vom 25. März 1991 nicht geschehen ist, ist die von den Klägern auf Wunsch der Beklagten unterzeichnete Mithaftungsvereinbarung nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
3. Dieser Formmangel ist - wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710, vom 30. Juli 1997 - XI ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ihrem Schutzzweck
voraus, daß die Kreditmittel an den oder die Mithaftenden ausgezahlt werden. Daran fehlt es hier. Andere Umstände, die für eine Heilung des Formmangels sprechen oder seine Geltendmachung als eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB erscheinen lassen könnten, sind nicht zu erkennen und werden auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Vollstreckungsabwehrklage der Kläger stattgeben.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Handelsgesetzbuch - HGB | § 1


(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.