Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - X ZR 50/99

bei uns veröffentlicht am25.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 50/99 Verkündet am:
25. April 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als Vorsitzenden
, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den
Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 wird das am 10. März 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte zu 1 ist Inhaber des am 30. Oktober 1986 angemeldeten europäischen Patents 0 265 548. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Substanzen, die einem kranken Menschen oder Tier entnommen, fraktioniert und einer Oxidation unterworfen werden, sowie deren Verwendung.
Die Anwendung der solchermaßen gewonnenen Substanzen dient zur Beeinflussung des Immunsystems. Der Beklagte zu 1 hat für das von ihm entwickelte durch das Patent geschützte Verfahren die Kurzbezeichnung "AHIT" als Abkürzung für "Autohomologe Immuntherapie" verwendet.
Mit Vertrag von 1. Januar 1989 räumte der Beklagte zu 1 U. H. eine ausschließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Nach dem Vertrag blieb der Beklagte zu 1 befugt, das patentierte Verfahren in seiner eigenen Praxis sowie in einigen im Vertrag im einzelnen aufgezählten Krankenhäusern selbst einzusetzen. Als Ende der Vertragslaufzeit wurde der 31. Dezember 2009 vereinbart. Der Vertrag sieht unter anderem vor, daß die Vertragsparteien einander auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen kostenlos nicht ausschließliche Lizenzen gewähren.
Mit Vereinbarung vom 12. September 1989 übertrug U. H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 auf die Klägerin.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 kam es in der Folgezeit zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte zu 1 vertrat dabei wiederholt die Auffassung, der Vertrag sei aufgrund von Kündigungen, die er mehrfach erklärt habe, vorzeitig beendet worden. Parallel dazu fanden Verhandlungen statt, bei denen unter anderem über eine Ä nderung der Lizenzsätze sowie eine Verkürzung der Vertragslaufzeit gesprochen wurde.
In einer Besprechung vom 11. Mai 1992 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung des Lizenzsatzes von 20 % auf 6 % des Umsatzes. Zur Tilgung aufgelaufener Lizenzgebühren sollte der Beklagte zu 1 ferner 2 % des Umsat-
zes zusätzlich erhalten. Die Klägerin rechnete in der Folgezeit mehrfach nach dieser Vereinbarung ab und zahlte entsprechende Beträge an den Beklagten zu 1.
Mit Schreiben vom 10. September 1992 berief sich der Beklagte zu 1 auf eine von ihm im Jahre 1991 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages und wiederholte diese. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über eine Beendigung des Lizenzvertrages zum 31. Dezember 1995. Im Rahmen dieser Verhandlungen entstandene Vertragsentwürfe wurden jedoch nicht von beiden Parteien unterzeichnet.
Am 7. März 1993 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 1 ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Schriftstück, das folgenden Wortlaut hat:
"Die Firma I. bleibt bis 31.12.93 autorisiert, die Lysate nach dem K. Patent bei der BAG Lich zu fertigen.
Der Liefervertrag mit der BAG Lich wird, sofern er nicht am 31.9.93 gekündigt wird, für ein Jahr verlängert. Alternativ wird am 31.9.93 eine Neuregelung in gegenseitiger Vereinbarung getroffen. Bis dahin wird mit Unterstützung von Dr. K. folgendes Ziel angestrebt:
1. Der Umsatz der Firma I. wird mit Hilfe von Dr. K. so weit gesteigert , daß

a) Herr H. schuldenfrei ist

b) Herr S. schuldenfrei ist.
Als Schulden gelten ausschließlich Schulden gegenüber der I.. Dies muß durch entsprechende Dokumente belegt werden.
Dazu treffen die Parteien folgende Einzelvereinbarungen:
Dr. K. und die I. treten gegenüber Abnehmern mit gemeinsamem Preis auf.
Dr. K. steuert seine Aktivitäten oder Ergebnisse derartiger Aktivitäten in Richtung I., unterstützt durch wissenschaftliche Arbeiten und Infomaterial.
Zur Abtragung der Altschulden werden pro Voll-Lysat (2 Zubereitungen ) DM 750.- an Dr. K. abgeführt, ab 100 Lysate pro Monat wird der Gewinn hälftig geteilt. Für das Jahr 1994 wird, sofern das oben skizzierte Ziel nicht erreicht wurde, folgende Vereinbarungen angestrebt:

a) Die Lizenz wird um ein weiteres Jahr verlängert.

b) Die Firma A., Produktgruppe H.-K., übernimmt die Fertigung gemäß der ursprünglichen Vereinbarung der hälftigen Teilung des Abgabepreises, bis die Firma I. schuldenfrei ist.

Diese Vereinbarung erlangt für beide Seiten bindende Gültigkeit nach beidseitiger juristischer Prüfung."
In der Folgezeit erklärte der Beklagte zu 1 mehrfach erneut die Kündigung des Patentlizenzvertrages. Seit 1996 produziert und vertreibt die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3 und 4 sind, aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Beklagten zu 1 Präparate, die nach dessen Erfindungen und Weiterentwicklungen gewonnen werden.
Die Klägerin hält den Patentlizenzvertrag für nach wie vor wirksam. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und ferner beantragt, den Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "AHIT" für etwas anderes zu verwenden, als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklagten zu 1 die Einräumung einer kostenlosen nicht ausschließlichen Lizenz an der von diesem getätigten europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Der Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, soweit hier noch von Interesse, stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Wege der Anschlußberufung hat der Beklagte zu 1 die Klägerin seinerseits auf Unterlassung , Auskunft und Bucheinsicht wegen der Verwendung des streitgegen-
ständlichen Verfahrens in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihr zweitinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe ihres Antrages im Schriftsatz vom 15. Februar 2001. Sie hat darin eine Teilerledigung ihrer Klage erklärt, weil sie das patentrechtlich geschützte Produkt seit dem Frühjahr 2000 nicht mehr herstelle. Die Beklagten haben sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 zugesprochen. Eine Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 hat es verneint.
1. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lizenzvertrag nicht aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigung zum 31. Dezember 1991 beendet worden ist. Dabei könne dahinstehen, ob eine
solche Kündigung wirksam gewesen sei. In der Folgezeit hätten die Klägerin und der Beklagte zu 1 den Lizenzvertrag jedenfalls weiterhin praktiziert und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre vertraglichen Beziehungen hätten fortsetzen wollen.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision bleibt der Erfolg versagt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf tatrichterlicher Würdigung des Parteiverhaltens. Diese tatrichterliche Würdigung kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob sie gegen gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 186/97, GRUR 2000, 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

a) Die Revision meint, aus den von den Parteien des Lizenzvertrages getroffenen Abreden über die Tilgung rückständiger Lizenzgebühren und die Anpassung des Lizenzsatzes für zukünftige Geschäfte lasse sich nicht der Wille zur Fortführung des gekündigten Lizenzvertrages ableiten. Sie legt jedoch nicht dar, daß die abweichende tatrichterliche Würdigung auf Fehlern in dem genannten Sinne beruht.

b) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte zu 1 trotz der Vereinbarung über die Anpassung der Lizenzgebühr wiederholt deutlich gemacht habe, daß er an seiner Kündigungserklärung festhalten wolle.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die von der Revision zitierten Schreiben nicht übersehen, sondern im Tatbestand ausdrücklich erwähnt und bei der Würdigung des in Rede stehenden Parteiverhaltens berücksichtigt. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht trotz dieser Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt ist, die Parteien hätten den Lizenzvertrag einvernehmlich fortgesetzt. Zwar hat der Beklagte zu 1 in einigen der von der Revision zitierten Schreiben auf eine erfolgte Kündigung Bezug genommen bzw. diese wiederholt (Anlagen B 4, B 9, B 13). Dem Großteil der Schreiben (Anlagen B 3, B 5, B 6, B 7, B 8, B 11, B 12, ferner auch B 4) ist indes zu entnehmen, daß zwischen den Parteien Verhandlungen über eine Ä nderung des Lizenzvertrages stattfanden und daß zum Inhalt dieser Ä nderungen auch eine Verkürzung der Vertragslaufzeit gehören sollte. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung dieser Schreiben und des Verhaltens der Parteien den Schluß gezogen hat, daß Einigkeit über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bestand, so ist diese Würdigung rechtlich möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Lizenzvertrag auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 (Anlage B 14) vorzeitig beendet worden. Zwar sei unklar, was die Parteien mit dieser Vereinbarung hätten regeln wollen. Jedenfalls lasse sich der Vereinbarung aber nicht entnehmen, daß der Lizenzvertrag in seiner Gesamtheit vorzeitig habe beendet werden sollen. Am ehesten liege vielmehr die Annahme nahe, daß die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Hersteller mit der Fertigung der Vertragsprodukte zu beauftragen, nochmals um ein weiteres Jahr habe verlängert werden sollen. Vieles spreche auch dafür, daß die Vereinbarung in erster Linie deshalb
abgeschlossen worden sei, damit der Beklagte zu 1 den vorgesehenen anderen Hersteller H. habe beschwichtigen können.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Vereinbarung nicht erschöpfend gewürdigt. Bereits die Angabe eines Datums zu Beginn der Urkunde könnte die Annahme nahelegen, daß es den Parteien darum ging, die Laufzeit des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu regeln, über dessen vorzeitige Beendigung sie unstreitig Verhandlungen geführt hatten. Entsprechend wird in der Vereinbarung festgelegt, daß die Klägerin zunächst bis zum 31. Dezember 1993 autorisiert bleiben sollte, patentgemäße Gegenstände bei einem bestimmten Unternehmen fertigen zu lassen. Es wird in der Vereinbarung sodann ein gemeinsames Ziel formuliert, das innerhalb des zuvor angegebenen Zeitrahmens erreicht werden sollte. Für den Fall, daß sich dies nicht erreichen ließe, vereinbarten die Parteien sodann am Ende der Vereinbarung für das Jahr 1994 eine nochmalige Verlängerung der Lizenz um ein Jahr sowie die Übernahme der Fertigung des patentgemäßen Produkts durch ein anderes Unternehmen.
Wird die vom Berufungsgericht als am ehesten naheliegend bezeichnete Annahme unterstellt, daß es in der Vereinbarung vom 7. März 1993 darum gegangen sei, die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Hersteller zu beauftragen , zu verlängern, dann wäre die am Ende der Vereinbarung vorgesehene Verlängerung der Lizenz um ein weiteres Jahr sinnlos, innerhalb dessen ein anderer Hersteller die Produktion übernehmen sollte. Da grundsätzlich an-
zunehmen ist, daß vertragliche Regelungen nach dem Willen der Parteien einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen, ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher den getroffenen vertraglichen Regelungen eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn diese ansonsten sich als sinnlos erweisen würden (BGH, Urt. vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Urt. vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 NJW 1999, 3704, 3705). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993 nicht beachtet.

b) Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis ergänzend auf das Verhalten des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen der IFI - Institut für Immuntherapie Antitoxin Dr. H. GmbH & Co. KG - im Jahre 1995 gestützt, in welchem der im Auftrag der IFI zugezogene Rechtsanwalt gebeten wurde, zu prüfen , "in welcher Form eine Beendigung der derzeitigen Vertragslage umgehend möglich" sei. Das Berufungsgericht meint, ein solcher Prüfungsauftrag hätte sich erübrigt, wenn die Beteiligten davon ausgegangen wären, daß der Lizenzvertrag ohnehin zum 31. Dezember 1985 beendet sein würde.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der IFI bestätigen die von ihm gefundene Vertragsauslegung nicht. Der Prüfungsauftrag gibt allenfalls Aufschluß über das Verständnis des Beklagten zu 1. Er ist für sich genommen aber nicht einmal ein verläßliches Indiz dafür, daß der Beklagte zu 1 der Vereinbarung vom 7. März 1993 keine Wirkung auf die Laufzeit des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses beigemessen hat. Auch wenn der Beklagte zu 1 davon überzeugt war, daß eine vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages vereinbart worden sei, konnte es, insbesondere wenn dies von der Gegenseite in Abrede
gestellt wurde, sinnvoll sein, diesen Rechtsstandpunkt von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu 1 Rechtsbeziehungen zu einer neuen Herstellerin aufnehmen wollte und aufgenommen hat. Wenn er zu deren und zur eigenen Sicherheit die Rechtslage prüfen ließ, so rechtfertigt dies nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, er sei selbst nicht von seinem Standpunkt überzeugt gewesen. Seine vertraglichen Beziehungen zur Klägerin endeten aufgrund der Vereinbarung vom 7. März 1993 am 31. Dezember 1995.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO).
Die Vereinbarung vom 7. März 1993 enthält u.a. die Abrede, daß die Vertragsparteien gegenüber den Abnehmern mit gemeinsamem Preis auftreten. Ob diese Abrede nach kartellrechtlichen Gesichtspunkten nichtig ist und über § 139 BGB die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung berührt, läßt sich aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Hierzu haben die Parteien bisher nichts vorgetragen.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache dem Kartellsenat vorzulegen , weil im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, 9. Aufl. § 94 GWB Rdn. 4).
4. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 1 bis 3 ergangen ist, und die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Eine abschließende Entscheidung über Inhalt und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 7. März 1993 ist dem Senat nicht möglich, weil es zunächst weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993 bedarf. Geklärt ist zudem bisher nicht, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint haben. Die Klägerin hat vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller H. zu "beruhigen". Das Berufungsgericht ist diesem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen. Es wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.
In diesem Zusammenhang wird auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach "beiderseitiger juristischer Prüfung" Gültigkeit erlangen sollte, sei einvernehmlich gerade deshalb in den Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu verhindern.
II. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 beruhen können. Auf diese Frage ist das Berufungsgericht bisher nicht eingegangen. Da die Beklagten zu 2 und 3 selbst nicht in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin stehen, könnte als Anspruchsgrundlage möglicherweise § 139 PatG in Betracht kommen. Auch hierzu sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
III. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 bis 3 verboten, die Bezeichnung "AHIT" für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße Verfahren.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Bezeichnung "AHIT" in Fachkreisen als Hinweis auf das Verfahren der Klägerin durchgesetzt habe. Hieraus läßt sich ohne weitere Feststellungen ein Anspruch aus dem MarkenG oder aus den §§ 1, 3 UWG nicht herleiten.
2. Soweit gegen den Beklagten zu 1 ein vertraglicher Anspruch der Klägerin aus Nummer 4201 des Lizenzvertrages in Betracht kommt, wird zu prüfen sein, ob aus der dort geregelten Berechtigung des Lizenznehmers, den Hinweis "autohomologe Immuntherapie nach Dr. K." zu verwenden, die Verpflichtung der Vertragsparteien folgt, diese Bezeichnung für andere Verfahren zu unterlassen. Sofern der Lizenzvertrag weiterhin wirksam ist, bedarf auch dies jedenfalls näherer tatrichterlicher Feststellungen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Weder den Anträgen der Klägerin noch dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, ob sich die vom Beklagten zu 1 vorzunehmende Rechnungslegung auf Ä rzte und gewerbliche Abnehmer beschränken soll oder ob sie sich auch auf die Nennung von Namen und Anschriften von Patienten erstrecken soll. Die Klägerin wird im weiteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit haben, dies klarzustellen. Begehrt danach die Klägerin auch die Angabe von Patientendaten, so könnte dem, soweit der Beklagte zu 1 diese angeben soll, die ärztliche Schweigepflicht entgegenstehen. Die ärztliche
Schweigepflicht dient dem Interesse des Patienten an dem Schutz seiner höchstpersönlichen Privatsphäre (BGH, Urt. vom 20. Mai 1996 - II ZR 190/95, NJW 1996, 2576). Dieser Schutz ist grundsätzlich auch dann geboten, wenn der Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung fremde Patentrechte verletzt. Die Weitergabe von dem Arztgeheimnis unterliegende Daten wäre auch dann gemäß § 203 StGB strafbar, wenn der Empfänger der Information seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre (BGHZ 115, 123, 128 f.; BGHZ 116, 268, 272). Zu dem in § 203 StGB genannten Personenkreis gehören die Beklagten zu 2 und 3 nicht. Das Berufungsgericht wird gleichwohl zu prüfen haben , ob die Klägerin gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer hat und ob es zum Schutz des Interesses der Patienten genügt, daß diese Informationen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder eine entsprechende Person übermittelt werden, wie dies im Tenor der angefochtenen Entscheidung vorgesehen ist.
Jestaedt Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - X ZR 50/99 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Referenzen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.