Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2001 - X ZR 21/00

22.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 21/00 Verkündet am:
22. Mai 2001
Wermes,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn
zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter
erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung
erklärt.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter
Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. Dezember 1999 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlossen und 1998 geschieden. Im Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren unter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. 18 in H.-P. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug
der Kläger der Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Kläger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung des 1/2-Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen; über widerklagend von der Beklagten geltend gemachte Auskunftsansprüche hat das Landgericht durch Schlußurteil vom 30. Oktober 1998 entschieden. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daß eine Schenkung vereinbart gewesen sei, die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Schenkung aber nicht vorgelegen hätten. Gegen dieses Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 6. November 1998 erklärt, sie stimme der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter zu. Demgegenüber hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 1998 der Entscheidung durch den Einzelrichter nicht zugestimmt, sondern eine Entscheidung des Senats für sinnvoll erachtet. In der Folgezeit haben beide Parteien ihre Meinung geändert. Mit Schriftsatz vom 15. November 1999 hat die Beklagte die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat beantragt; in der letzten mündlichen Verhandlung am 19. November 1999 hat sich demgegenüber nunmehr der Kläger mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht hat durch eine Entscheidung des
Einzelrichters das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Der Kläger tritt der Revision der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Beklagte rügt zu Recht, daß der Einzelrichter nicht befugt war, anstelle des Kollegiums zu entscheiden. Entscheidet der Einzelrichter unbefugt allein, so liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO vor, weil das Gericht nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Besetzung entschieden hat. Nach § 524 Abs. 4 ZPO, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, können die Parteien den Einzelrichter zur Entscheidung ermächtigen , auch wenn sie ihm nicht in Anwendung der vorhergehenden Absätze des § 524 ZPO übertragen worden ist. Voraussetzung ist das Einverständnis der Parteien. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein solches Einverständnis habe vorgelegen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15. November 1999 um eine Entscheidung durch den Senat gebeten habe, sei hierdurch die rechtswirksam zuvor mit Schriftsatz vom 6. November 1998 erteilte Zustimmung zur Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter nicht hinfällig geworden. Eine wesentliche Ä nderung der Prozeßlage, die unter Umständen zum
Widerruf habe berechtigen können, sei nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht eingetreten. Dies rügt die Revision zu Recht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem beide Parteien - zunächst - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hatten, entschieden, daß auf den Widerruf des Einverständnisses mit der Einzelrichterentscheidung in der Berufungsinstanz § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar ist, mit der Folge, daß ein Widerruf nur bei einer wesentlichen Ä nderung der Prozeßlage in Betracht kommt (BGHZ 105, 270 ff). Voraussetzung für die entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist aber, daß in der Berufungsinstanz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt eine Prozeßlage bestanden hat, in der Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter vorgelegen hat. Ob die Entscheidung durch den Einzelrichter in Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO das Einverständnis der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung voraussetzt , kann hier offenbleiben. Im vorliegenden Fall hat es zu keiner Zeit vorgelegen. Zunächst hat sich die Beklagte mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt, der Kläger hingegen hat um eine Entscheidung durch den Senat gebeten. Sodann hat die Beklagte ihre Zustimmung zurückgenommen und eine Entscheidung durch den Senat beantragt, bevor der Kläger seinerseits der Einzelrichterentscheidung zugestimmt hat. Ein Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt aber nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei und erst nach deren Widerruf die andere Partei zugestimmt hat.
An ihre Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter war die Beklagte nicht gebunden. Sie konnte sie, wie in ihrem Schriftsatz vom 15. November 1998 geschehen, frei widerrufen (ebenso für den Fall des § 128 Abs. 2 ZPO: Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 128 Rdn. 12; Baumbach /Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 128 Rdn. 23). Auf das Vorliegen von Gründen , wie sie § 128 Abs. 2 ZPO für den Fall der Zustimmung der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorsieht, kam es daher nicht an. Erst wenn ein Einverständnis der Parteien einmal bestanden hat, liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. Eine Heilung der falschen Besetzung des Gerichts nach § 295 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung , in der der Kläger erstmalig sein Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat, diesem Vorgehen widersprochen hat. 2. Die Sache ist wegen dieses Verfahrensverstoßes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte hat danach Gelegenheit, dem Berufungsgericht ihre weiteren im Revisionsverfahren vorgetragenen Einwände erneut vorzutragen. Der Senat hatte keinen Anlaß, auf diese Rügen einzugehen, bevor nicht das vorschriftsmäßig besetzte Berufungsgericht entschieden hat. Rogge Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.