Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2002 - V ZR 41/01

bei uns veröffentlicht am22.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 41/01 Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Dezember 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Eltern des Beklagten zu 1, W. und D. H. (Erblasserin), waren Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (Reichsheimstätte) in B. Durch Vertrag vom 14. Mai 1976 übertrugen sie das Grundstück dem Beklagten zu 1, ihrem jüngsten Sohn, der das Obergeschoß des Hauses bewohnte. Als Gegenleistung verpflichtete er sich unter anderem zur Bestellung eines Wohnrechts zugunsten der Übertragenden und zu ihrer lebenslänglichen Pflege. Nach dem Vertrag waren die Übertragenden "ohne weiteres" zum Rücktritt berechtigt , sofern der Beklagte zu 1 seiner Verpflichtung "trotz erfolgter einmaliger Aufforderung" nicht nachkäme.

W. H. verstarb 1979. Später heiratete der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2. Sie zog mit in das Haus ein und leistete die Pflege der Erblasserin, für die seit September 1996 Leistungen nach Stufe 1 der Pflegeversicherung erbracht wurden.
1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im März 1999 wurde sie stationär behandelt, anschließend wurde sie zur Kurzzeitpflege in das "Haus F." aufgenommen. Am 6. Mai 1999 wurde für sie Betreuung zur Sorge für ihre Gesundheit angeordnet, weil sie die Einwilligung in eine notwendige Blasenoperation selbst nicht wirksam erteilen konnte. Nach dieser Operation kehrte sie am 17. Mai 1999 in das "Haus F." zurück. Von dort aus wurde am 2. Juni 1999 ein Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversicherung gestellt. Am 7. Juli 1999 nahm die Klägerin, eine Schwester des Beklagten zu 1, die Erblasserin in ihr Haus auf, wo sie im Hinblick auf den Antrag vom 2. Juni 1999 am 15. September 1999 untersucht wurde.
Mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 28. Juli 1999 verlangte die Erblasserin, in ihre Wohnung zurückzukehren. Dies lehnte der Beklagte zu 1 ab, weil der mit der Rückkehr der Erblasserin verbundene Pflegeaufwand so groß sei, daß er ihm nicht zugemutet werden könne. Die Erblasserin setzte daraufhin Nachfrist von acht Tagen und erklärte nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. August 1999, von dem Vertrag vom 14. Mai 1976 zurückzutreten. Bis zu ihrem Tod am 3. November 1999 verblieb sie im Hause der Klägerin, wo sie von der Klägerin und deren Ehemann gepflegt wurde.
Die Klägerin ist Miterbin nach der Verstorbenen. Mit der Klage hat sie beantragt, den Beklagten zu 1 zur Auflassung des Grundstücks an die Erben und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses an die Erben zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses nach Einspruch der Klägerin aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Rücktritt der Erblasserin vom Vertrag für unwirksam. Es meint, der im Namen der Erblasserin erklärte Rücktritt scheitere schon daran, daû der Beklagte zu 1 seit dem Sommer 1999 nicht mehr zur Pflege der Erblasserin verpflichtet gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszustand so weit verschlechtert gehabt habe, daû dem Beklagten zu 1 ihre Pflege nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest ihres behandelnden Arztes und aus den Angaben der Klägerin anläûlich der Untersuchung der Erblasserin zur Höherstufung in der Pflegeversicherung und dem dort festgestellten Befund. Das habe die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Ergänzung ihres Vorbringens hierzu in der Begründung des Einspruchs gegen das zurückweisende Versäumnisur-
teil sei verspätet. Eine Rückkehr in ihre Wohnung ohne eine Wiederaufnahme der Pflege durch den Beklagten zu 1 habe die Erblasserin nicht verlangt.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

II.


Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet gemäû Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daû das im Vertrag vom 14. Mai 1976 vereinbarte Rücktrittsrecht seit dem Tod von W. H. der Erblasserin allein zustand und daû sie bei wirksamer Ausübung dieses Rechts die Übertragung des Grundstücks auf sich verlangen konnte. Diese Auslegung des Vertrags nimmt die Revision als der Klägerin günstig hin. Sie ist möglich und läût keinen Fehler erkennen.
2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daû die von den Beklagten behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der Erblasserin sie von der Pflege entbunden habe.
Bildet die Verpflichtung zur Pflege die Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks und weigert sich der Übernehmende, den Übertragenden weiter zu pflegen, weil der Umfang der zur Versorgung des Übertragenden nötigen Pflege zugenommen hat, ist zunächst festzustellen, in welchem
Umfang sich der Übernehmende zur Pflege des Übertragenden verpflichtet hat. Ergibt diese Feststellung, daû der Übernehmende zur Pflege des Übertragenden nur in dem Umfang verpflichtet ist, wie er sie neben seiner Berufstätigkeit leisten kann, und reicht eine häusliche Pflege in diesem Umfang zur Versorgung des Übertragenden nicht aus, führt dies nicht dazu, daû der Übernehmende von der Verpflichtung zur Pflege des Übertragenden nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei wird und das als Gegenleistung übertragene Grundstück gemäû §§ 323 Abs. 3, 818 BGB a.F. zurückzugeben hat. In ergänzender Auslegung des Vertrages ist vielmehr zu prüfen, welche Rechtsfolge die Vertragsparteien vereinbart hätten, sofern sie eine solche Entwicklung bedacht hätten. Entsprechendes gilt, wenn bei uneingeschränkter Pflegeverpflichtung des Übernehmenden der Gesundheitszustand des Übertragenden sich so weit verschlechtert , daû seine häusliche Pflege durch den Übernehmenden nicht mehr in Betracht kommt. Die ergänzende Auslegung der Vereinbarungen im Übertragungsvertrag wird in einem solchen Fall regelmäûig dazu führen, daû der Übernehmende den Übertragenden zwar nicht mehr zu pflegen, sich jedoch an den Kosten seiner Pflege zu beteiligen hat (vgl. Senatsurt. 21. September 2001, V ZR 14/91, NJW 2002, 440, 441; ferner Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM 1994, 2166, 2167 u. v.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326, 327; 1994, 201, 202).
3. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Erblasserin so weit verschlechtert hatte, daû ihre Pflege durch den Beklagten zu 1 ausschied, führte dies nicht dazu, daû der Beklagte zu 1 der Erblasserin die Rückkehr in ihre Wohnung verweigern durfte. Es war vielmehr Sache der Erblasserin, für eine anderweitige Pflege in ihrer Wohnung Sorge zu tragen. Die Weigerung des
Beklagten zu 1, die Erblasserin in ihre Wohnung zurückkehren zu lassen, konnte jedoch nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag begründen, wenn die Erblasserin die Rückkehr ohne eine Wiederaufnahme ihrer Pflege vom Beklagten zu 1 verlangt hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erblasserin habe ein solches Verlangen nicht gestellt, hält dem Angriff der Revision stand. Die Schreiben des Bevollmächtigten der Erblasserin enthalten eine solche Einschränkung nicht. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. November 2000 "hätten" sich die Klägerin und ihr Ehemann bereit gefunden, mit der Erblasserin in deren Wohnung umzuziehen , um sie dort (anstelle des Beklagten zu 1) zu pflegen. Daû die Klägerin oder ihr Ehemann den Beklagten zu 1 namens der Erblasserin aufgefordert haben, die Erblasserin ohne ein Verlangen nach Pflege wieder in ihre Wohnung aufzunehmen, ist dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 nicht zu entnehmen.
4. Die Feststellung, die Erblasserin sei seit Sommer 1999 so hinfällig gewesen, daû der Beklagte zu 1 zu ihrer Pflege nicht mehr verpflichtet gewesen sei, ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht rechtsfehlerfrei getroffen.
Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte zu 1 sei zur Pflege der Erblasserin verpflichtet geblieben. Das Vorbringen der Beklagten, die Pflege der Erblasserin sei dem Beklagten zu 1 nicht mehr zuzumuten gewesen, sei nicht hinreichend substantiiert. Trotzdem habe die für die Erblasserin abgegebene Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten, dessen Bestand unberührt gelassen, weil der Beklagte zu 1 erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Hauses gemacht, die Erblasserin über Jahrzehnte mit ihm zusammengelebt und die
Beklagte zu 2 sie ab Herbst 1996 gepflegt habe. Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt. Ein Anlaû zu Ausführungen zum Gesundheitszustand der Erblasserin bestand für sie nicht, zumal sie die Behauptung der Beklagten , die Erblasserin sei schon im Sommer 1999 so hinfällig gewesen, daû ihre Pflege von dem Beklagten zu 1 nicht mehr geschuldet gewesen sei, schon im ersten Rechtszug unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hatte. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Gesundheitszustand der Erblasserin für erheblich hielt, war der Gegenbeweis zu erheben.
5. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin zum Gesundheitszustand der Erblasserin auch nicht als verspätet zurückweisen. Es muûte die Klägerin auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung gemäû § 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags geben. Das schloû es aus, die auf den Hinweis erfolgte Ergänzung als verspätet zurückzuweisen.
Wenzel Schneider Krüger
Klein Gaier

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Referenzen

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.