Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 222/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR222.17.0
bei uns veröffentlicht am19.04.2018
vorgehend
Landgericht Leipzig, 1 O 3496/15, 09.02.2017
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 404/17, 16.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 222/17
Verkündet am:
19. April 2018
Kirchgeßner
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte
Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

b) Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien
nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich
geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende
Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 222/17 - OLG Dresden
LG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2018:190418UIXZR222.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. August 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 2. September 2011 am 2. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Die Schuldnerin zahlte hierfür im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 16. September 2010 an die Beklagte insgesamt 15.000,78 €.
2
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Klage auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. September 2016 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 7.500 € bis zum 30.09.2016. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 15.09.2016 - Eingang bei Gericht - zu widerrufen.
3
Im Nachgang zu dem Verhandlungstermin haben die Parteien außergerichtlich vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis einschließlich 30. September 2016 widerrufen könne. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, den Widerruf erklärt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,78 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 1. September 2016 erledigt ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergleich sei wirksam geworden , weil der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte sei nicht in prozessual wirksamer Weise vereinbart worden. Zwar entspreche es der wohl herrschenden Meinung, dass eine vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf durch Parteivereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden könne. Für eine Abrede, mit der die Parteien die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs unter eine im Vergleich nicht vorgesehene Bedingung stellten, gelte dies aber nicht. Für eine solche Abrede müssten die prozessualen Förmlichkeiten eingehalten werden, die eine wirksame Prozesshandlung erfordere. Der Umstand, dass beide Parteien übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgingen, hindere die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs könne nicht durch Parteivereinbarung beseitigt werden. Dann könne es auch nicht in der Macht der Parteien liegen, den durch Vergleich beendeten Rechtsstreit fortzuführen, indem sie sich ohne Rüge auf die Fortsetzung des Verfahrens einließen. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich sei deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine Partei darauf berufe.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei, nicht gegen seine Bindung an die Parteianträge verstoßen. Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht entgegen, auch wenn - wie hier - keine Partei darauf angetragen hat. Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge betrifft deren Sachanträge (MünchKomm-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 308 Rn. 5; ders. in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 308 Rn. 2; Wieczorek/ Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 3). Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht entschieden. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss deshalb - ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozesses - ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (vgl. BAG, NJW 1983, 2212, 2213).
9
2. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht unabhängig von der Frage, ob der Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet hat, zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Die Auffassung der Revision, im Falle einer wirksamen Prozessbeendigung sei das nachfolgende prozessuale Verhalten des Klägers als erneute Klageerhebung auszulegen, über die das Landgericht sachlich habe entscheiden müssen, trifft nicht zu. Beide Parteien gingen erkennbar von einem wirksamen Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte und von einer Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits aus. Für einen auf eine neue Klage gerichteten Erklärungswillen des Klägers sind schon im Blick auf die damit verbundenen Kosten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der für eine neue Klage vorgeschriebenen Förmlichkeiten dadurch geheilt wurde, dass die Beklagte sich auf die Anträge des Klägers eingelassen hat, ohne eine Rüge zu erheben (§ 295 ZPO).
10
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Rechtsstreit mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2016 vereinbarten Widerrufsfrist am 15. September 2016 beendet wurde.
11
a) Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 Rn. 12 mwN).
12
Zu den prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs gehört, dass er - vom Sonderfall des § 278 Abs. 6 ZPO abgesehen - in gerichtlicher Verhandlung erklärt und vom Gericht in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufgenommen wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO). Das Protokoll muss den Vertragsschließenden vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder aus einer vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen oder vorgespielt und von ihnen genehmigt werden (§ 162 Abs. 1 ZPO) sowie vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben werden (§ 163 ZPO). Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich, der das Verfahren beendet (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 398; Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 29). Ein Verzicht der Parteien auf die Beachtung der Formvorschriften ist unwirksam (Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 10; Wieczorek/ Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 794 Rn. 30a).
13
Prozesshandlungen können im Allgemeinen nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass im Prozessvergleich zugunsten einer oder beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine aufschiebende Bedingung (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83, BGHZ 88, 364, 367). Der Prozessvergleich wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht worden ist; dann erst endet die Rechtshängigkeit.
14
b) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien am 1. September 2016 einen den materiellen und formellen Anforderungen genügenden Prozessvergleich geschlossen, den der Kläger bis zum 15. September 2016 widerrufen konnte. Da der Kläger keinen Widerruf erklärte, wurde dieser Vergleich mit Ablauf des 15. September 2016 wirksam; damit endete der Rechtsstreit. Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, den Vergleich bis zum 30. September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern.
15
aa) Auch nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs können die Parteien durch einen Abänderungs- oder Aufhebungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrensrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 312 f; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073). Das Bundessozialgericht (NJW 1963, 2292) und das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1962, 423, 424) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein Rechtsstreit durch einen wirksamen Prozessvergleich bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Parteien nunmehr ein (weiteres ) Widerrufsrecht vereinbaren.
16
bb) Im Streitfall haben die Parteien allerdings die im Prozessvergleich vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verändert , als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung.
17
(1) Allerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können (OLG Hamm, FamRZ 1988, 535 und BauR 2001, 833; OLG Karlsruhe, MDR 2005, 1368; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 45; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; Schneider, MDR 1999, 595, 596 f; aA VG Hamburg, MDR 1982, 962; LG Bonn, MDR 1997, 783; einschränkend MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 794 Rn. 63; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., Anh. § 307 Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den Parteien verlängert werden könne (BGH, Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 56/73, BGHZ 61, 394, 398). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte.
18
(2) Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im Prozessvergleich vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zusätzlichen ) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen Prozessvergleichs, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zustandekommen und damit über die prozessualen Folgen - Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Streit entsteht. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man den Parteien gestattete, einen formgültig geschlossenen Prozessvergleich nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserfordernissen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im Prozessvergleich noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksamwerden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt. Den Eintritt der prozessualen Folgen des Prozessvergleichs hindert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den Prozessvergleich selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden. Ge- schieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 O 3496/15 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 13 U 404/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

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(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.