Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - IX ZR 137/00

bei uns veröffentlicht am13.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 137/00 Verkündet am:
13. März 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Raebel, Dr. Bergmann und

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung an den Kläger verurteilt sind. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die verklagten Rechtsanwälte zu 1 bis 5 und 7 (nachfolgend: Beklagte) waren für den Kläger rechtsberatend tätig. Sie vereinnahmten für ihn Geldbeträge und rechneten eigene Forderungen dagegen auf.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Auszahlung vereinnahmter Beträge. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter ande-
rem zur Zahlung von 161.539,52 DM verurteilt. Gegen diesen Zahlungsausspruch richtet sich deren Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
1. Der Kläger könne auf einen am 18. August 1989 abgetretenen Restkaufpreisanspruch (betreffend ein Grundstück in Mannheim) Auskehrung von noch 48.699,75 DM verlangen. Die Beklagten hätten aufgrund der Abtretung 235.966,75 DM erhalten. Davon seien Beträge in Höhe von 127.297 DM sowie zweimal 30.000 DM abzuziehen, die dem Kläger zuvor erstattet worden seien. Von den Beklagten behauptete zusätzliche Zahlungen seien dagegen nicht bewiesen.
2. Weitere 60.000 DM hätten die Beklagten aus dem Verkauf eines Heidelberger Grundstücks zu erstatten. Ferner hätten sie für den Kläger 70.000 DM von M. erhalten.
Aus zwei Mandaten in den Rechtsstreitigkeiten S. /L. könne der Kläger 6.673,32 DM und 491,90 DM beanspruchen.

3. Demgegenüber könnten die Beklagten mit einer Gebührenforderung von 1.855,88 DM für den Räumungsprozeß S. gegen G. und mit einem titulierten Anspruch von 10.833,18 DM nebst Kosten von 1.388,80 DM und 705 DM aufrechnen. Insgesamt verringere sich daher die Klageforderung auf 161.539,52 DM.
4. Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 in Schriftsätzen vom 18. und 22. Februar 2000 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hätten, seien diese gemäß §§ 523, 528 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Ob das von diesen Beklagten vorgelegte Konvolut teilweise geeignet sei, neue Behauptungen der Beklagten im Wege des Urkundenbeweises zu belegen, vermöge das Gericht nicht zu beurteilen. Die vorgelegten Fotokopien seien nicht gekennzeichnet und auch in den Schriftsätzen nicht dem Vortrag der Beklagten zugeordnet. Den Beklagten eine Zuordnung aufzugeben , hätte wiederum eine Verzögerung des im übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits bewirkt. Soweit die beiden Schriftsätze die Aufrechnung mit bisher nicht geltend gemachten Gegenforderungen enthielten, sei der Kläger mit einer Verspätungsrüge dem entgegengetreten (§ 530 Abs. 2 ZPO).

II.


Demgegenüber rügt die Revision:
1. Soweit das Berufungsgericht weitere Zahlungen auf den Kaufpreis für das Grundstück in Mannheim für nicht bewiesen halte, fehle jede Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
2. Der Betrag von 60.000 DM für das Heidelberger Grundstück sei nur an den Beklagten zu 2 geflossen, der davon weitere Ausgaben für den Kläger getätigt habe. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.
3. Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. und 22. Februar 2000 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Auffassung des Berufungsgerichts verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gebiete, daß das Gericht den Vortrag von Verfahrensbeteiligten auch dann zur Kenntnis nehme, wenn dies infolge sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten einen besonderen Aufwand an Zeit und Geduld erfordere. Die in den Schriftsätzen aufgeführten weiteren Zahlungen seien durch Urkunden belegt, die entsprechend der Auflistung in einem beigefügten Schreiben in chronologischer Reihenfolge geordnet gewesen seien. Damit hätte sich das Berufungsgericht inhaltlich auseinandersetzen müssen. Hilfsweise hätte es die Beklagten bereits nach Einreichung des Schriftsatzes vom 21. Januar 2000 zu einer Zuordnung auffordern können und müssen (§ 139 ZPO); diese wäre dann rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung am 1. März 2000 erfolgt.

III.


Das Berufungsgericht hat das Vorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 21. Januar 2000 [Bl. 203 bis 223 Akte OLG Bd. II] und vom 22. Februar 2000 [Bl. 235 bis 259 Akte OLG Bd. II] verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt.
1. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2000 war schon nicht im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO grob nachlässig verspätet. In diesem Schriftsatz haben die Beklagten ein erstinstanzliches Vorbringen aus ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 1996 [Akte LG Bd. I Bl. 179 f] wieder aufgegriffen , daß sie an verschiedene Gläubiger des Klägers Beträge von zusammen 13.095,97 DM und 51.244,79 DM gezahlt hätten. Der Schriftsatz vom 21. Januar 2000 wird wie folgt eingeleitet: "... können wir nunmehr dem Gericht mitteilen, daß bei Umbauarbeiten die seit Jahren von den Beklagten gesuchten Unterlagen zufällig in einem Karton aufgefunden werden konnten. Die nunmehr in Besitz befindlichen Unterlagen belegen zweifelsfrei, ... daß die Beklagten die ... erbrachten Auslagen für den Kläger bestritten haben".
Diese Ausführungen sind geeignet, eine Verspätung der Beklagten mit der Vorlage der Unterlagen genügend zu entschuldigen. Das Berufungsgericht geht darauf nicht ein.
Zeugen hatten die Beklagten bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 2000 für ihre Behauptungen benannt. Zwar sind die überreichten Belege dem Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 21. Januar 2000 mit der Auflage zurückgegeben worden, Kopien für den Kläger einzureichen [Sitzungsniederschrift Bl. 199 Akte OLG Bd. II]. Sie wurden daraufhin mit dem am 22. Februar eingegangenen Schriftsatz vom 18. Februar 2000, also eine Woche vor dem Ver-
handlungstermin des Berufungsgerichts, wieder eingereicht. Das Berufungsge- richt hat deshalb gegen §§ 282, 286 ZPO verstoßen, indem es die Urkunden nicht berücksichtigt hat. Entgegen seiner Auffassung waren die eingereichten Unterlagen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Sie sind im Anlagenhefter 2 des Oberlandesgerichts im wesentlichen in derselben Reihenfolge eingeheftet, in welcher die unter Beweis gestellten Tatsachen mit dem zugrundeliegenden Schriftsatz in den Prozeß eingeführt worden sind. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß das Oberlandesgericht den Beklagten durch einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO vor dem Verhandlungstermin hätte Gelegenheit geben müssen, die Belege den einzelnen Stellen im Schriftsatz zuzuordnen, wenn es dies für erforderlich hielt.
2. Mit Schriftsätzen vom 18. und 22. (eingegangen am 22. bzw. 24.) Februar 2000 haben die Beklagten noch weitere Leistungen für den Kläger in Höhe von insgesamt 110.746 DM behauptet und dafür auch Belege vorgelegt [Bl. 229, 245 ff Akte OLG Bd. II mit Anlagenhefter 2]. Ehe das Berufungsgericht dieses - nicht näher entschuldigte - Vorbringen gemäß § 527 i.V.m. § 296 Abs. 1 und 4 ZPO a.F. hätte zurückweisen dürfen, hätte es dem Kläger eine Frist zur Erklärung im einzelnen gemäß § 138 Abs. 2, § 283 Satz 1 ZPO einräumen müssen. Die pauschale Verspätungsrüge des Klägers in dessen Telefax vom 28. Februar 2000 genügte nicht. Denn der Kläger war an einzelnen behaupteten Leistungen selbst beteiligt, so daß er sich dazu auch näher hätte erklären müssen. Insbesondere hätte er hierbei auf die vorgelegten Urkunden eingehen müssen, um das Vorbringen der Beklagten in substantiierter Form bestreiten zu können. Als Ergebnis dieser Anhörung hätte das Oberlandesgericht einen nicht substantiiert bestrittenen Teil (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Zahlungen als Erfüllungsleistungen der Beklagten gelten lassen müssen; nur einen
substantiiert bestrittenen Teil des neuen Verteidigungsvorbringens hätte es als verspätet zurückweisen dürfen. Zwar hätte bei diesem prozessual gebotenen Vorgehen das Urteil nicht schon im Verhandlungstermin, sondern erst in einem späteren Verkündungstermin erlassen werden dürfen. Ein solcher zeitlicher Aufschub gilt aber nicht als Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO a.F. (BGHZ 94, 195, 213; BGH, Urt. v. 26. April 1984 - VIII ZR 217/83, NJW 1985, 1556; BAG NJW 1989, 2213, 2214).
Indem das Berufungsgericht den Beklagten diese prozessual gebotene Möglichkeit genommen hat, ihr nachträgliches Vorbringen unstreitig stellen zu lassen, hat es deren Verfahrensrechte in unzulässiger Weise verkürzt. Dies läßt sich aus den oben zu 1 genannten Gründen nicht durch den Hinweis auf eine angeblich fehlende Zuordnung der Unterlagen zum Text des Schriftsatzes rechtfertigen, um so weniger, als der Schriftsatz selbst im einzelnen die behaupteten Zahlungen aufführte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts machen die Beklagten auch weitgehend keine Aufrechnung geltend, sondern verteidigen sich damit, daß sie auf Weisung und Rechnung des Klägers dessen Schulden bei Dritten und damit zugleich ihre eigenen Verbindlichkeiten beglichen hätten; das entspricht einem Erfüllungseinwand (vgl. § 362 Abs. 2 BGB).
Da infolge des Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts unklar geblieben ist, wie der Kläger sich im einzelnen zum neuen Verteidigungsvorbringen erklärt hätte, ist eine Ursächlichkeit des Fehlers für das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, insgesamt nicht auszuschließen.
Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob neben der aus den oben zu 1 genannten Gründen möglicherweise gebotenen Be- weisaufnahme das neue Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Februar 2000 noch eine weitergehende Verspätung verursacht hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787 m.w.N.).
3. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1996 (S. 3) [Bl. 183 GA] hatten die Beklagten weitere Auszahlungen von 15.000 DM, 5.000 DM (am 30. November 1989) und zweimal 2.000 DM an den Kläger behauptet. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich damit nicht im einzelnen auseinandersetzt (§ 286 ZPO): Der pauschale Hinweis auf eine "erstinstanzliche Beweisaufnahme" genügt nicht.
4. Schon eine Berücksichtigung der zuvor abgehandelten Einwendungen führt dazu, daß sich aus der Gesamtabrechnung des Berufungsgerichts kein Überschuß zugunsten des Klägers ergibt. Demgemäß ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).
Im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht können die Beklagten ihre sonstigen Rügen gegen die im bisherigen Berufungsurteil enthaltene Würdigung (siehe oben II 2) weiterverfolgen. Ferner wird das Berufungsgericht seine - im einzelnen nicht fehlerfreie - Berechnung der ausgeurteilten Summe zu überprüfen haben.
Kreft Kirchhof Raebel
Bergmann

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 523 Terminsbestimmung


(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu besti

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2004 - KZB 11/03

bei uns veröffentlicht am 01.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 11/03 vom 1. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert beschlossen:

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(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.