Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2002 - III ZR 237/01

bei uns veröffentlicht am04.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 237/01
Verkündet am:
4. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 1
Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung
beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über
das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.
BGH, Versäumnisurteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin schloß am 30. Mai 1994 mit der beklagten Vermögensberatungsgesellschaft einen Depotverwaltungsvertrag ab, der insbesondere den An- und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren durch die Beklagte im Namen und für Rechnung der Klägerin zum Gegenstand hatte.

In der Zeit vom 13. Juni 1994 bis 15. November 1995 zahlte die Klägerin insgesamt 53.176,69 US-Dollar an die Beklagte, die diese Summe in mehreren Tranchen und in unterschiedlichen Wertpapieren anlegte. Der größte Teil des Geldes wurde dabei zum Ankauf von Aktien der Firma H. verwendet, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.
Beim Verkauf der erworbenen Wertpapiere erhielt die Klägerin im November 1995 21.743,80 US-Dollar zurück. Sie verlangt den Verlustbetrag von 31.432,89 US-Dollar nebst Zinsen ersetzt. Sie macht geltend, die Beklagte habe sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ankauf der H.-Aktien nicht ausreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil , jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Klage ist nicht dadurch unzulässig geworden, daû die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a Abs. 1 FGG gelöscht worden ist. Die Löschung hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daû dadurch die Gesellschaft ohne weiteres ihre Parteifähigkeit verliert (§ 50 Abs. 1 ZPO). Stellt sich nach der Löschung heraus, daû die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, so findet eine Liquidation statt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG; vgl. auch BGHZ 48, 303, 307). Dies ist hier der Fall, da noch vor Abschluû des Berufungsverfahrens ein Liquidator bestellt worden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG).

II.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Warentermin-, Termin-, Börsenund Wertpapierhandel - im wesentlichen wie folgt begründet:
Den Ausführungen des Sachverständigen sei insgesamt zu entnehmen, daû das NASDAQ-System als ordentlicher Markt zu bewerten sei, so daû eine weitergehende Aufklärung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Hinweis - und Warnpflichten bei OTC-Werten nicht geboten gewesen sei. Der Umstand , daû es an der NASDAQ wegen des weiten Auseinanderliegens von Angebots - und Nachfragepreis im Einzelfall eher zu einer zeitweiligen Einschränkung der Handelbarkeit bestimmter Wertpapiere kommen könne als bei herkömmlichen Börsen, stelle für einen regelmäûig ausschlieûlich am Wertzu-
wachs interessierten Kapitalanleger keinen so ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, daû eine besondere Belehrung erforderlich sei.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergebe sich des weiteren nicht daraus , daû die Klägerin nicht über die Existenz des sogenannten Spread (Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis einer Aktie) aufgeklärt worden sei und ihr gegenüber keine näheren Angaben zum Besitz und zum Handelsvolumen der H.-Aktie gemacht worden seien. Das Vorhandensein unterschiedlicher Kurse für An- und Verkauf oder einer (vermeintlichen) Marktenge stellten nur mit Wertpapiergeschäften allgemein verbundene Risiken dar, aus denen sich die Notwendigkeit einer besonderen Belehrung nicht ableiten lasse.
Entgegen der Auffassung des Sachverständigen könne der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daû sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Stopp-Loss-Order hingewiesen und davon auch keinen Gebrauch gemacht habe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daû eine dahingehende Order vorliegend notwendig gewesen sei, lägen nicht vor.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.

Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien zustande gekommenen Depotverwaltungsvertrag als Vermögensverwaltungsvertrag qualifiziert, also als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 BGB). Diese von der Revision für zutreffend erachtete Einstufung läût keinen Rechtsfehler erkennen.

Ist - wie hier - die Vermögensverwaltung auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet, so ist der Vermögensverwalter bei Vertragsschluû oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln. Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts , und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).
Bei der Klägerin handelt es sich nach eigenem Bekunden um eine "Durchschnittsanlegerin". Das Berufungsgericht hat, von der Revision unangegriffen , dem Sachvortrag der Klägerin nicht die Behauptung entnehmen können , sie sei über das mit dem Erwerb von Aktien allgemein vorhandene Risiko (insbesondere Kursrisiko) überhaupt nicht informiert worden.
Aufgrund dessen ist bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu unterstellen , daû - zum einen - die Klägerin über keine Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich des amerikanischen Aktienmarkts, insbesondere des NASDAQ -Computersystems, verfügt hat, und - zum anderen -, daû ihr insoweit keine besonderen Hinweise oder Informationen gegeben wurden.

Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Aktien der Firma H. rechtsfehlerhaft verneint.
1. In den Tatsacheninstanzen hat sich die Klägerin vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach derjenige, der Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks (Billigaktien) vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unterliegt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daû für den OTC-Handel mit Penny Stocks eine Marktenge typisch ist, die Kursmanipulationen durch Broker und Aktieninhaber begünstigt, und daû demzufolge für den Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit der Ungewiûheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktiengesellschaft steht. Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Spekulation in Penny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 1991 und Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1108 f; 1947 f).
Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht einschlägig.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, ist der NASDAQ Stock Market aufgrund der Handelstechnik , der Überwachung und der Vielzahl professioneller Market Maker (Broker/Dealer-Firmen) nicht mit dem den Entscheidungen aus dem Jahre
1991 zugrundeliegenden (sonstigen) OTC-Markt vergleichbar. Darüber hinaus kann im allgemeinen von Penny Stocks nur gesprochen werden, wenn der Kaufpreis der Aktie weniger als 5 US-Dollar beträgt (vgl. Joswig, DB 1995, 2253, 2254 f). Im hier in Rede stehenden Zeitraum lag der Kurs der H.-Aktie, ungeachtet aller Schwankungen, deutlich über diesem Wert.
2. Der Umstand, daû die für die Klägerin erworbenen H.-Aktien nicht als Penny Stocks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden können, rechtfertigt indes nicht den vom Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - gezogenen Umkehrschluû, daû insoweit überhaupt keine besonderen Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden haben.

a) Zwar hat der Sachverständige, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, angegeben, daû aufgrund der regulierten und überwachten Handelstätigkeit , der elektronischen Veröffentlichung der Kurse usw. die Kursbildung am NASDAQ Stock Market ähnlich verlaufe wie die Kursbildung an einer Präsenzbörse. Gleichwohl bestehen nach Darstellung des Sachverständigen beim NASDAQ Stock Market Besonderheiten; so sei es durchaus möglich, daû an der NASDAQ-Computerbörse kein Handel in einer bestimmten Aktie stattfinde, weil Angebot und Nachfrage (Differenz = Spread zwischen Ankaufspreis/AskKurs und Verkaufspreis/Bid-Kurs) zu weit auseinander stehen. Dieser SpreadRisikofaktor sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn es sich - wie bei der H.-Aktie - um einen Wert mit relativ geringem Handelsvolumen handele; dadurch ergebe sich eine nicht zu unterschätzende Marktenge, die schon bei relativ geringen Umsätzen zu stark schwankenden Kursen führe. Damit sei eine Manipulation der Kurse schon mit relativ geringen Mengen an Aktien möglich. Dabei sei bei dem am 13. Juni 1994 vollzogenen Ankauf von 1.900 H.-Aktien
auffällig, daû der der Klägerin in Rechnung gestellte Kaufpreis um mehr als 11 % über dem Schluûkurs dieses und des vorangegangenen Handelstages gelegen habe.
Mit diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht , wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die vom Sachverständigen sowohl mit den Eigenheiten der H.-Aktien als auch mit den Eigenheiten des Marktplatzes NASDAQ in Zusammenhang gebrachten Risiken im wesentlichen als solche angesehen, mit denen der Anleger auch im "normalen" Parketthandel konfrontiert werde bzw. die zu den allgemeinen Risikofaktoren dieser Kapitalanlageform gehörten, ohne daû ersichtlich ist, woher das Berufungsgericht die Sachkunde für diese von der Bewertung des Sachverständigen abweichende Beurteilung des Sachverhalts nimmt.

b) Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellte Erwägung , Beschränkungen der Disponibilität einer Aktie stelle für einen regelmäûig ausschlieûlich am Wertzuwachs interessierten Kapitalanleger keinen für seine Entscheidung so ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, daû hieran eine Belehrungspflicht angeknüpft werden könne, ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, ebenfalls nicht tragfähig.
Weder aus dem Sachvortrag der Parteien noch aus dem Wortlaut des Depotverwaltungsvertrags läût sich entnehmen, daû es der Klägerin bei ihrer Kapitalanlage vorrangig auf einen langfristig zu erzielenden Wertzuwachs ankam. Daher geht es nicht an, den Liquiditätsaspekt bei der Festlegung der von einem Vermögensverwalter gegenüber einem durchschnittlichen Kapitalanleger
geschuldeten Aufklärung und Beratung zu vernachlässigen (s. zu diesem Aspekt Schade, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 7 Rn. 128 ff; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 aaO S. 1109).

c) Insgesamt kann daher die Verneinung einer Pflichtverletzung keinen Bestand haben. Dabei braucht der Senat nicht allgemein dazu Stellung zu nehmen, ob überhaupt und mit welcher Intensität einem Vermögensverwalter oder Anlageberater schon deshalb besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten obliegen, weil der Erwerb von Aktien in Rede steht, die im NASDAQComputersystem gehandelt werden (s. dazu Joswig aaO S. 2253 f). Jedenfalls durfte die Beklagte vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei widerlegten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen der Klägerin nicht ohne zusätzliche Aufklärung und Beratung anraten, das für Aktienkäufe zur Verfügung gestellte Geld so umfangreich wie geschehen (ca. 60 % des eingesetzten Kapitals) in - nach Einschätzung des Sachverständigen im Anlagezeitraum als "mit besonderen Risiken belastet" einzustufenden - H.-Aktien anzulegen.

d) Hinzu kommt, daû nach Behauptung der Klägerin die Beklagte nicht nur jede spezifische Risikoaufklärung und -beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von H.-Aktien unterlassen hat, sondern darüber hinaus die Klägerin mit auf angebliche Insiderinformationen und Marktanalysen gestützten Renditeversprechungen zum Ankauf von H.-Aktien geradezu "überredet" hat. Zur Stützung dieses mit Beweisangebot versehenen Vorbringens hat sie darüber hinaus von der Beklagten vertriebene Börsenbriefe vorgelegt, in denen "der Einstieg in die (H.-)Aktie massiv" empfohlen wurde. Auch mit diesem Sachvor-
trag, der, wie die Revision zu Recht rügt, genügend Substanz aufweist, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.
3. Wie ausgeführt, hat sich der Sachverständige eingehend mit der Situation der H.-Aktie im Jahr 1994 befaût. Daher kann keine Rede davon sein, daû - wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Revision als aktenwidrig beanstandet wird - das Urteil des Sachverständigen, das Setzen einer StoppLoss -Order sei geboten gewesen (= Verlust-Begrenzungs- bzw. Gewinn-Sicherungs -Stopp), auf allgemeinen Vorstellungen (Standardrepertoire eines jeden Anlageberaters) und nicht auf einer Bewertung des konkreten Sachverhalts beruht hat.

IV.


Die Abweisung der Klage kann keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist aufzuheben.
Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin über die mit dem Erwerb der H.Aktien verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Dies bedarf der Klärung durch den Tatrichter. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2000 - XI ZR 159/99

bei uns veröffentlicht am 09.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 159/99 Verkündet am: 9. Mai 2000 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________________

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 159/99 Verkündet am:
9. Mai 2000
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 276 Cc, 676

a) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten DM-Fokker-Anleihe war bei
einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993
anlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage zur
Alterssicherung wünschte.

b) Die Bezeichnung des Risikos der DM-Fokker-Anleihe als "tragbar" war
im Oktober 1993 anlagegerecht.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,
Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein selbständiger Kaufmann, begehrt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten beim Kauf einer DM-Auslandsanleihe.
Nach Verkauf eines Grundstücks legte der Kläger im September 1992, beraten durch den Zeugen E., Leiter der Abteilung Vermögensberatung /Wertpapiere bei der Beklagten, zur Vermeidung der Zinsabschlagsteuer 400.000 DM, die er "zur steuerlichen Optimierung" in bar
nach Luxemburg gebracht hatte, dort als Festgeld zu 8,25% Zinsen für etwa ein Jahr an. Kurz bevor dieses Geld fällig wurde, wandte er sich am 4. Oktober 1993 erneut an den Zeugen E., um sich über die Wiederanlage beraten zu lassen. Der Inhalt des anschließenden Beratungsgesprächs ist streitig.
Der Kläger behauptet, er habe eine risikolose Anlage zum Zweck der Alterssicherung gewünscht. Der Zeuge E. habe ihm darauf die im August 1993 emittierte Fokker-Anleihe mit einem Zinssatz von 6,5% und einer Laufzeit von drei Jahren mit der Erklärung empfohlen, die Anleihe sei "ohne jegliches Risiko" und "so gut wie mündelsicher". Daraufhin habe er über Anleihen im Nennwert von 300.000 DM eine Kauforder gegeben, die von der Beklagten in zwei Tranchen (am 4. Oktober 1993 195.000 DM und am 8. Oktober 1992 105.000 DM) zum Kurs von 100,40% ausgeführt worden sei.
Die Beklagte behauptet, der Kläger, der - was unstreitig ist - schon im Jahre 1991 für 85.000 DM eine DM-Auslandsanleihe der Lufthansa International Finance im Nennwert von 100.000 DM gekauft und ein Devisentermingeschäft über 200.000 US-Dollar getätigt habe, sei mit dem Wunsch an sie herangetreten, eine gegenüber einer Festgeldanlage höhere Rendite zu erzielen. Von mündelsicherer Anlage zur Alterssicherung sei keine Rede gewesen. Der Zeuge E., der das frühere Engagement des Klägers in einer DM-Auslandsanleihe gekannt habe, habe dem Kläger Einblick in eine Liste der Landesbank Rheinland-Pfalz International S.A. Luxemburg mit verschiedenen solcher Anleihen unter Empfehlung einer Streuung gegeben. Der Kläger habe sich für eine Anlage nur in Fokker-Anleihen entschieden. Der Zeuge E. habe daraufhin geraten, nur 195.000 DM in dieser Anleihe anzulegen, und über das Risiko von Industrieanleihen unterrichtet. Weiterhin habe er erläutert,
daß bei Fokker inzwischen die DASA mit Daimler-Benz sowie der niederländische Staat beteiligt seien und er keine Anhaltspunkte dafür habe , daß die Anleihe bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde. Der Kläger habe am 4. Oktober 1993 zunächst Fokker-Anleihen im Nennwert von 195.000 DM und - nach einem Gespräch mit einem Anlageberater in Luxemburg - am 8. Oktober 1993 von weiteren 105.000 DM gekauft.
Nachdem Fokker im Jahre 1996 in Konkurs gefallen war, hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 300.000 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Fokker-Anleihen erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1999, 1667 ff. veröffentlicht ist, hat ihr unter Abzug der auf die Anleihe gezahlten 19.500 DM Zinsen in Höhe von 280.500 DM zuzüglich Prozeßzinsen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf - vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger, der aus der Konkursmasse von Fokker inzwischen 60.000 DM erhalten und die Klage insoweit für erledigt erklärt hat, erstrebt mit der Anschlußrevision die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:


Die Revision und die Anschlußrevision sind begründet; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe ihre daraus folgende Pflicht zur sorgfältigen , sachlich richtigen und vollständigen Beratung und umfassenden Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers verletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger, wie die Zeugin L. bekundet habe, betont habe, er wünsche eine sichere Anlage für seine Altersversorgung, und ob der Anlageberater E. erklärt habe, FokkerAnleihen seinen so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein "holländischer Bundesschatzbrief". Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege schon darin, daß E. dem Kläger eine Anlage empfohlen habe, ohne sich nach dessen Wünschen und Risikobereitschaft zu erkundigen. Außerdem habe die Beklagte es unterlassen, den Kläger über die Bonität sowie die "besonderen Verhältnisse" des Emittenten Fokker aufzuklären. Die wirtschaftliche Lage von Fokker im Oktober 1993 sei in der Fachpresse trotz des Einstiegs der DASA als alles andere als unproblematisch bewertet worden. Da für die Fokker-Anleihe kein Rating vorgelegen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die für die Bewertung wesentlichen Faktoren mitzuteilen. Dabei habe der Kläger darauf hingewiesen werden müssen, daß Fokker sich noch Anfang 1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden habe und ein Sanierungsfall gewesen sei. Die Beteiligung der DASA und des niederländischen Staates habe nur unmittelbare Liquiditätsschwierigkeiten beseitigt. Wegen dieser Beteiligung habe E. das Risiko nicht, wie geschehen , als tragbar bezeichnen dürfen, zumal Daimler-Benz nicht als Mehrheitsaktionärin eingestiegen sei. Die danach fehlerhafte Beratung
sei für die Entscheidung des Klägers, Fokker-Anleihen im Nennwert von 300.000 DM zu erwerben, ursächlich geworden. Die Beklagte sei dem Kläger daher schadensersatzpflichtig. Bei der Berechnung des Schadens habe berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger aus der Anlage 19.500 DM Zinsen gezogen habe. Um diesen Betrag sei die Klageforderung zu kürzen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, welche Zinsen er mit einer sicheren Geldanlage in drei Jahren erzielt hätte.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand; das Berufungsgericht hat es versäumt, zu einem Beratungsverschulden der Beklagten ausreichende Feststellungen zu treffen.
1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressent an eine Sparkasse heran, um bezogen auf eine Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Sparkasse in Anspruch zu nehmen und über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages beraten zu werden, dann liegt darin ein Angebot auf Abschluß eines Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Sparkasse dadurch an, daß sie mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.; 123, 126, 128).
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten schuldhaft verletzt, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.


a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken , wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123, 126, 128 f.).

b) Ausgehend von der Aussage des Zeugen E., die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt ein Beratungsverschulden der Beklagten nicht vor.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand keine Pflicht der Beklagten, sich nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und den Anlagewünschen des Klägers zu erkundigen.
Der Beklagten war bekannt, daß der Kläger zur Vermeidung der Zinsabschlagsteuer bereits in eine DM-Auslands-Industrieanleihe investiert hatte. Er kannte das damit verbundene Risiko, auf das er im Beratungsgespräch zusätzlich aufmerksam gemacht worden war. Nachdem sein in Luxemburg angelegtes Festgeld fällig geworden und ihm eine weitere Festgeldanlage, wie im Beratungsgespräch zum Ausdruck kam, wegen des gesunkenen Zinsniveaus nicht attraktiv genug war, wünschte der Kläger eine Anlage mit einer über dem erzielbaren Festgeldzins liegenden Rendite. Er zeigte sich damit begrenzt risikobereit
und renditeorientiert. Diesen Anlagewünschen entsprechend eröffnete ihm der Zeuge E. die Bildschirmliste der Landesbank Rheinland-Pfalz in Luxemburg mit verschiedenen Möglichkeiten der Anlage in festverzinslichen Wertpapieren, aus denen die Fokker-Anleihe ausgewählt wurde.
Der Vorschlag, in die Fokker-Anleihe zu investieren, war auf der Grundlage der Aussage des Zeugen E. anlegergerecht. Das Berufungsgericht , das dem Urteil des OLG Nürnberg WM 1998, 379 ff. folgt, übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß vorliegend der mit den Risiken einer DM-Auslands-Industrieanleihe vertraute Kläger - ausgehend von der Aussage des Zeugen E. - eine renditeorientierte Anlage und nicht, wie die Klägerin in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall, eine "konservative und sichere" Anlage wünschte.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte , ausgehend von der Aussage des Zeugen E., auch nicht ihre Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der vorgeschlagenen Anlage verletzt.
(1) Die Belehrung über das allgemeine Risiko einer DM-Auslands -Industrieanleihe, nämlich die Abhängigkeit der Rückzahlung von der geschäftlichen Lage, also die Solvenz des Emittenten, war zutreffend und für den Kläger als Kaufmann verständlich und eindeutig.
(2) Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussage des Zeugen E. ist der Kläger auch über besondere Risiken der FokkerAnleihe nicht fehlerhaft beraten worden. Die im August 1993 emittierte Anleihe wurde Anfang Oktober 1993 über pari notiert; der Markt schätzte die Bonität des Unternehmens also als gut ein. Der vom Klä-
ger konsultierte Anlageberater in Luxemburg äußerte ebenfalls keine Sicherheitsbedenken.
Die Markterwartung einer gesicherten Rückzahlung der Anleihe hatte nicht zuletzt ihren Grund in der Beteiligung der DASA und des niederländischen Staates. Der Zeuge E. hat diese Beteiligung zwar nicht korrekt, sondern laienhaft verkürzt dargestellt, wenn er davon sprach, daß Daimler-Benz als Mehrheitsgesellschafter eingestiegen sei, während Daimler-Benz lediglich über die Mehrheitsbeteiligung an der DASA und deren Mehrheitsbeteiligung bei Fokker entscheidenden Einfluß ausüben konnte. Diese Fehlinformation über das Beherrschungsverhältnis ist indessen nicht schadensursächlich geworden.
Nach dem der Öffentlichkeit mitgeteilten strategischen Ziel, das mit der Beteiligung verfolgt wurde, sollte Fokker zu einem erfolgreichen und schlagkräftigen Unternehmen ausgebaut werden, das bei wirtschaftlichen Engpässen der finanziellen Unterstützung durch die DASA (und den niederländischen Staat) sicher sein könne. Deshalb wurde nach deren Beteiligung der Fortbestand des Unternehmens und die Anleiherückzahlung nicht als gefährdet angesehen. Die Anleihe wurde daher auch in den Jahren 1994/95 im Bereich des Emissionskurses gehandelt. Der Ausstieg der DASA im Januar 1996, der zum Konkurs von Fokker führte, war im Zeitpunkt der Anlageempfehlung nicht vorhersehbar. Bis dahin war es nämlich noch nicht vorgekommen, daß ein großes deutsches Industrieunternehmen für Verbindlichkeiten eines beherrschten Tochterunternehmens nicht mehr aufkommen wollte. Der Markterwartung entsprechend meldete die Börsenzeitung noch am 21. Februar 1995, Fokker habe die volle Unterstützung der DASA, und am 8. Juli 1995, die DASA stehe zu Fokker und werde Fokker nicht in
den Konkurs abstürzen lassen, weil die strategische Bedeutung der Beteiligung viel zu groß sei.
Bei dieser allgemein verbreiteten Einschätzung war es vertretbar, gegenüber einem renditeorientierten und damit begrenzt risikobereiten Anlageinteressenten wie dem Kläger im Oktober 1993 das Risiko als "tragbar" zu bezeichnen. Auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen E. war die erfolgte Beratung im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts also auch anlagegerecht.

c) Die Anlageberatung durch die Beklagte wäre jedoch fehlerhaft, wenn der Kläger, wie er behauptet und die Zeugin L. in ihrer Aussage bestätigt hat, eine sichere Anlage zur Alterssicherung gewünscht hätte und der Zeuge E. die Fokker-Anleihe als sichere Anlagedargestellt und als "so gut wie mündelsicher" und eine Art "holländischer Bundesschatzbrief" bezeichnet hätte. Eine solche Beratung wäre nicht anlegergerecht gewesen (vgl. OLG Nürnberg WM 1998, 378 ff.; OLG Braunschweig WM 1998, 375 ff.). Dazu hat das Berufungsgericht indessen keine Feststellungen getroffen; es hat vielmehr dahinstehen lassen, ob die Aussage der Zeugin L. oder die ihr widersprechende Bekundung des Zeugen E. zutreffend ist. Diese Würdigung hat das Berufungsgericht nachzuholen.

III.


Die Anschlußrevision des Klägers, mit der er eine Verurteilung der Beklagten auch in Höhe der vom Berufungsgericht abgesetzten Zinserträge (19.500 DM) erstrebt, ist ebenfalls begründet.
Das Berufungsgericht ist bei Absetzung der Zinserträge davon ausgegangen, daß der Kläger zwar einen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Zinsschadens habe; zu einem solchen Schaden habe er jedoch nichts vorgetragen, so daß sich sein Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit beschränke.
Das hält der Überprüfung nicht stand. Die Anschlußrevision macht mit einer Verfahrensrüge zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift und im Schriftsatz vom 27. August 1997 übergangen , daß er bei richtiger Beratung 300.000 DM bis zur Möglichkeit einer attraktiven Festgeldanlage oder bis zur Emission eines neuen Bundesschatzbriefs anderweitig angelegt und dabei Zinseinnahmen in Höhe von mindestens 5% erzielt hätte. Erweist sich dieser Vortrag als richtig, sind dem Kläger Zinseinnahmen entgangen, die die ihm aus der Fokker-Anleihe zugeflossenen Zinserträge deutlich übersteigen. Das Berufungsgericht durfte deshalb ohne weitere Aufklärung nicht 19.500 DM vom Schadensbetrag absetzen.

IV.


Das Berufungsurteil war somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht den der Entscheidung zugrundezulegenden und zur Beweislast des Klägers stehenden Inhalt des Beratungsgesprächs festzustellen und, soweit sich danach
ein Beratungsverschulden ergeben sollte, dem Vortrag des Klägers zu einem erlittenen Zinsschaden nachzugehen. Bei der erneuten Entscheidung wird gegebenenfalls die Teilerledigungserklärung des Klägers zu berücksichtigen sein.
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe