Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2004 - II ZR 316/01

08.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 316/01 Verkündet am:
8. März 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer EinmannGmbH
im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung
der Gesellschaft.
BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 316/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke, und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1978 Mitgesellschafter der beklagten GmbH, die sich bundesweit mit der Akquisition und dem "Abschluß von Industrieaufträgen für Verkaufsförderung und Schauwerbung für die Unternehmen der Gesellschafter" (§ 2 Nr. 1 der Satzung) befaßt. Die Gesellschafter der Beklagten - sämtlich natürliche Personen - betreiben ihre Unternehmen überwiegend als EinmannGesellschaften mbH und ansonsten als Einzelfirmen. Jedem Gesellschafter ist nach § 11 Nr. 1 der Satzung eine bestimmte Region mit Ausschließlichkeits-
recht zugewiesen. Das Arbeitsgebiet des Klägers, der als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die H. B. GmbH betreibt, trägt in der Anlage zur Satzung (Landkarte) die Bezeichnung Nr. 8 (Nordbayern). Seit 1990 kam es zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten (nachfolgend: Streithelfer), der ebenfalls Mitgesellschafter der Beklagten ist, zu Auseinandersetzungen. In der Zeit von 1992 bis 1995 vergab der Streithelfer namens der Beklagten Aufträge aus dem Arbeitsgebiet des Klägers an den Einzelkaufmann H. He. in W., der nicht Gesellschafter der Beklagten ist. Nach den Geschäftsunterlagen der Beklagten wurden an He. in diesem Zeitraum Bruttovergütungen in einer Gesamthöhe von 278.290,37 DM ausgezahlt. Der Kläger hat durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Wu. vom 23. März 1994 der Beklagten die vertragswidrige Vergabe von Aufträgen aus seinem "Arbeitsgebiet" an Drittfirmen untersagen lassen.
Mit der vorliegenden Klage hat er die Beklagte auf Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns von 80.185,87 DM wegen der mit der satzungswidrigen Vergabe an He. verbundenen Auftragsverluste in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des der GmbH des Klägers entstandenen Schadens der Klage in Höhe von 72.204,28 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die vom Streithelfer zugunsten der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


I. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO a.F.). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei zur Geltendmachung des durch die Vertragsverletzung der Beklagten nicht ihm persönlich, sondern seiner GmbH entstandenen Schadens nicht aktivlegitimiert. § 2 der Satzung enthalte eine vertragliche Schutzregelung zugunsten der Unternehmen der einzelnen Gesellschafter, so daß diese Unternehmen selbst, sofern sie eigene Rechtspersönlichkeit hätten, über eigene Schadensersatzansprüche bei Vertragsverletzung verfügten. Da der Kläger erstmals - und damit verspätet - in der Berufungsverhandlung die Abtretung der Ersatzansprüche seiner GmbH an sich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen habe, sei er insoweit beweisfällig geblieben. Das Gericht sei weder zu einem Hinweis vor dem Termin noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf das nicht nachgelassene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers verpflichtet gewesen.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
III. Das Berufungsgericht hat bei seiner auf das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers gestützten Entscheidung wesentlichen Prozeßstoff un-
berücksichtigt gelassen und zudem im Anschluß an eine offensichtlich unzureichende Ausübung der ihm obliegenden Hinweispflicht (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F.) die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO a.F.) zu Unrecht abgelehnt.
1. Folgt man dem Verständnis des Berufungsgerichts, daß der B. GmbH ein eigener Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe, bedurfte es zwar zur Geltendmachung ihres Schadens durch den Kläger im eigenen Namen und auf Leistung an sich einer wirksamen Abtretung dieser Rechte "seiner" GmbH an ihn oder zumindest - vom Berufungsgericht außer Betracht gelassen - seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die je nach Inhalt der Ermächtigung auch zur Forderung der Leistung an sich selbst berechtigen kann (vgl. zur letztgenannten Konstellation im Verhältnis zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter: BGH, Urt. v. 14. Juli 1965 - VII ZR 121/64, NJW 1965, 1962). Das Berufungsgericht hat jedoch an die danach dem Kläger obliegende Darlegungs- bzw. Beweislast in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse offensichtlich überzogene Anforderungen gestellt. Als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der B. GmbH konnte der Kläger - von hier nicht vorliegenden Rechtsmißbrauchsfällen, etwa einer verbotenen Einlagenrückgewähr gemäß §§ 30, 31 GmbHG, abgesehen - die Schadensersatzforderung seiner Einmann-GmbH jederzeit an sich abtreten bzw. sich auch nur die Ermächtigung im Sinne gewillkürter Prozeßstandschaft verschaffen; soweit wegen des in solchen Fällen vorliegenden Insichgeschäfts (§§ 35 Abs. 4 GmbHG, 181 BGB) eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erforderlich ist, spricht bei der üblichen notariellen Satzungsgestaltung eine tatsächliche Vermutung für deren Vorliegen. Dementsprechend ergab sich nach dem zu unterstellenden Willen des Klägers ein - ausreichender - konklu-
denter Vortrag dieser Umstände bereits aus der Tatsache der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadens sowie der anschließenden Klageerhebung selbst. In diesem Sinne ist die Aktivlegitimation bzw. Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung des Schadens seiner Einmann-GmbH im eigenen Namen erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dies geschah ersichtlich auch vor dem Hintergrund, daß die Beklagte angesichts ihrer personalistischen Gesamtstruktur offensichtlich von den persönlichen und rechtlichen Verhältnissen ihrer Mitglieder und der von diesen betriebenen "Unternehmen" von Anfang an informiert war, schon weil es für den Bestand der Beklagten wesentlich auf die Inhaberverhältnisse an den Unternehmen ihrer Gesellschafter ankam (vgl. § 11 Nr. 7 der Satzung). Dementsprechend hat auch das Landgerichtsurteil die Aktivlegitimation bzw. Prozeßstandschaft des Klägers zu Recht als unstreitig behandelt und sich nur mit "der Sache selbst" befaßt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält auch die Berufungsbegründung keine ausdrückliche Rüge des nunmehr den Prozeß führenden Streithelfers der Beklagten im Hinblick auf eine angeblich fehlende Aktivlegitimation des Klägers; vielmehr hat der Streithelfer dort sogar selbst vorgebracht, es komme - abgesehen von der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten - darauf an, "ob dadurch gegebenenfalls welcher Schaden der Höhe nach beim Kläger oder gegebenenfalls bei einem im Gesellschaftsvertrag geschützten Dritten im Sinne der Schadensdrittliquidation entstanden ist".
Die auf den erstmaligen Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhandlung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung, der Kläger habe ihm - offensichtlich auf vorsorgliche Nachfrage - fernmündlich kurz vor dem Termin erklärt, daß die B. GmbH ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten habe, stellt daher - zumal in Anbetracht des bisherigen Prozeßablaufs - einen ausreichend substantiierten Vortrag in
bezug auf seine Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht bzw. auf eine Prozeßstandschaft dar. Da zudem weder die Beklagte noch deren Streithelfer als ihr ehemaliger Geschäftsführer die Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot irgendwie in Abrede gestellt und das Berufungsgericht offensichtlich diese Frage auch nicht problematisiert hatte, bedurfte es hierzu angesichts der weiterhin bestehenden tatsächlichen Vermutung zugunsten des Klägers - eine solche Befreiung lag im übrigen ausweislich des später eingereichten Handelsregisterauszugs seit Gründung der B. GmbH vor - jedenfalls bis zu einem ausdrücklichen Bestreiten der Beklagten keines weiteren Klägervortrags.
Das modifizierte Bestreiten der vom Kläger schlüssig behaupteten Abtretung durch den Streithelfer der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - prozessual unbeachtlich (§ 138 ZPO). Der Streithelfer hat - nach anfänglichem Bestreiten "in Bausch und Bogen" - sein Bestreiten dahin modifiziert, er bestreite nicht, daß der Kläger die Erklärung über die Abtretung seinem Prozeßbevollmächtigten gegenüber abgegeben habe, er bestreite jedoch deren Wahrheitsgehalt.
Dieses modifizierte Bestreiten geht in zweifacher Hinsicht ins Leere:
Es ist schon als bloße "Behauptung ins Blaue hinein" zu beanstanden, weil für eine "Lüge" des Klägers hinsichtlich der von ihm behaupteten Abtretungserklärung - zumal vor dem Hintergrund der allen Beteiligten geläufigen rechtlichen Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-Gesellschaft - überhaupt kein Anhaltspunkt bestand.
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, daß der Kläger als EinmannGesellschafter und Geschäftsführer "seiner" GmbH jederzeit durch "Insichgeschäft" die betreffenden Erklärungen wirksam abgeben konnte. Ein Abtretungsvertrag wäre hier sogar im Zweifel konkludent aus der unstreitigen Tatsache des Telefonats des Klägers mit seinem Prozeßbevollmächtigten und dessen Inhalt abzuleiten.
Schon angesichts dessen ist die sofortige Schließung der mündlichen Verhandlung und die daran anschließende Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers hinsichtlich seiner "Aktivlegitimation" rechtsfehlerhaft.
2. Zumindest hätte das Berufungsgericht - das offensichtlich die besonderen Verhältnisse der B. GmbH als Einmann-GmbH nicht hinreichend bedacht hat - auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers dessen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO a.F.) stattgeben müssen, da spätestens jetzt die Unzulänglichkeit der bisherigen Ausübung der gerichtlichen Hinweispflicht offen zutage lag (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124).
3. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die - vom Berufungsgericht nicht in Betracht gezogene - Möglichkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft des Klägers.
IV. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Aktivlegitimation oder Prozeßstandschaft des Klägers kann in der neuen Berufungsverhandlung von dem Gericht und dem Streithelfer nicht mehr in Zweifel gezogen werden, nachdem der Kläger bereits im zweiten - nicht
nachgelassenen - Schriftsatz sowohl eine schriftliche Bestätigung über die Abtretung als auch einen Handelsregisterauszug hinsichtlich seiner Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht wird sich daher nunmehr "in der Sache selbst" mit den Einwendungen des Streithelfers der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu befassen haben.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.