Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - I ZR 133/08

bei uns veröffentlicht am20.01.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 793/04, 10.02.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 143/06, 23.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 133/08 Verkündet am:
20. Januar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hansatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 10. Februar 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen : § 8 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird. Die Übersetzerin erhält folgende Absatzbeteiligung: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 5.000 Expl. 0,8% und für Taschenbuchausgaben ab 5.000 Expl. 0,4% jeweils vom Nettoladenpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. Die Übersetzerin erhält folgende Erlösbeteiligung: Für Nutzungen durch den Verlag, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, ein Fünftel des Autorenanteils am Erlös; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung entsprechend geringer. Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt. Nach Überschreiten der Absatzschwelle erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig. § 12 Bei Vergabe der unter § 4 genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält , darf nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt ; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtserlösen erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Übersetzerin; der Beklagte ist ein Buchverlag. Die Parteien schlossen am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 Verträge, mit denen sich die Klägerin zur Übersetzung der Romane "The Ghost behind the Wall" (im Folgenden "Ghost") und "Lady - My Life as a Bitch" (im Folgenden "Lady") von Melvin Burgess verpflichtete. In den Verträgen ist vereinbart : § 4 Soweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gemäß §§ 2 und 3 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag. Die Übersetzerin überträgt ferner für die Dauer des Hauptrechts folgende ausschließliche Nebenrechte an den Verlag: […] Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. […] § 8 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 30 DM ["Ghost"] / 17 € ["Lady"] pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird. Die Übersetzerin erhält folgende Erfolgsbeteiligung: Für die gebundene oder broschierte Ausgabe ab 50.000 Expl. 1% ["Ghost"] / ab 20.000 Expl. 1% ["Lady" ] und für Taschenbuchausgaben ab 25.000 Expl. 0,5% ["Ghost"] / ab 10.000 Expl. 0,5% und ab 20.000 Expl. 1% ["Lady"] jeweils vom Nettoladenpreis (ohne MwSt). Berechnungsgrundlage sind die verkauften und bezahlten Exemplare. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt. Nach Überschreiten der Erfolgsschwelle erfolgt die Abrechnung einmal jährlich zum Stichtag 31.12. und ist innerhalb von 3 Monaten zur Zahlung fällig. […] § 12 Folgende besonderen Vereinbarungen werden getroffen: Bei Vergabe der unter § 4 Abs. c): Buchgemeinschaftsausgaben sowie § 4 Abs. f): Tonträger genannten Nebenrechte erhält die Übersetzerin 5% der Verlagserlöse. Die Abrechnung und Zahlung von Nebenrechtserlösen erfolgt jährlich nach dem Stande des Verkaufs vom 31.12. eines jeden Jahres innerhalb von drei Monaten nach den genannten Terminen. ["Ghost"] / Keine. ["Lady"]
2
Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge , durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird.
3
Die Klägerin hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, II. in die Abänderung des § 8 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und "Lady - My Life as a Bitch” von Melvin Burgess vom 8. Februar/4. März 2002, geschlossen mit dem [Beklagten], mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen: 1. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung
a) ein Grundhonorar von 25 € pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird,
b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1% bis 20.000 Exemplare, ab 20.000 Exemplare 2% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. 2. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 25%. 3. Ist die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich. 4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit im Einzelfall höheren Erlösen als 500 € erhält die Klägerin eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 5. Der Verlag ist verpflichtet, einen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer , Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und allen Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Abänderung des § 8 der Übersetzerverträge vom 18./30. Dezember 2001 und 18. Februar/4. März 2002 dahingehend einzuwilligen , dass ihr eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende , angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung der Werke mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess und "Lady - My Life as a Bitch” von Melvin Burgess gewährt wird, die über das Honorar in § 8 der genannten Übersetzerverträge vom 18./30. Dezember 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. III. (entfallen) IV. 1. an sie 3.064,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen; 2. über den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag an sie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen zu bezahlen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
5
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel "The Ghost behind the Wall" von Melvin Burgess vom 18./30. Dezember 2001 und das Werk mit dem Originaltitel "Lady - My Life as a Bitch" von Melvin Burgess vom 18. Februar/4. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: § 8 8.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung
a) ein Grundhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts und Annahme durch den Verlag zur Zahlung fällig wird;
b) eine zusätzliche, vom Absatz abhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) jedes verkauften und bezahlten Exemplars. Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare werden in die Berechnung nicht einbezogen. 8.2 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 4 eingehen, erhält die Übersetzerin 10%. 8.3 Das gezahlte Grundhonorar gemäß Ziff. 8.1, Iit. a) wird auf die Absatzvergütung gemäß Ziff. 8.1, lit. b) und auf die Nebenrechtevergütung gemäß Ziff. 8.2 angerechnet. Insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmal bis zur Höhe des gezahlten Grundhonorars. 8.4 Wenn die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist, bzw. für die Mehrwertsteuer optiert hat und der Verlag schriftlich darüber unterrichtet wurde, wird die auf das Honorar anfallende Mehrwertsteuer jeweils zusätzlich vom Verlag bezahlt. 8.5 Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. § 12 Folgende besonderen Vereinbarungen wurden getroffen: Keine.
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Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nach dem Hilfsantrag eine Änderung der Übersetzungsverträge hinsichtlich der Höhe der Vergütung verlangen. Einen Anspruch auf weitere Vertragsänderungen habe sie dagegen nicht. Auch der Zahlungsanspruch sei unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Die als Gegenleistung für die Erarbeitung der Übersetzungen und die zeitlich und räumlich unbeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten an den Übersetzungen vereinbarte Vergütung sei unangemessen. Da keine gemeinsame Vergütungsregel bestehe, sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Vergü- tung angemessen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
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Angemessen neben dem pauschalen Normseitenhonorar seien eine absatzabhängige Vergütung in Höhe von 1,5% des um die Mehrwertsteuer verminderten Nettoladenverkaufspreises eines jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Buchexemplars sowie eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10% der Nettoerlöse des Beklagten aus der Vergabe von Nebenrechten. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.
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Nach diesen Maßstäben sei bereits die in beiden Verträgen vereinbarte Höhe der absatzabhängigen Vergütung unangemessen, die je nach Ausstattung und Verkaufszahlen lediglich 0,5% bzw. 1% des Nettoladenverkaufspreises betrage. Die vereinbarten Vergütungen seien aber auch hinsichtlich der Verkaufszahlen unangemessen, ab denen die absatzabhängige Vergütung einsetzen solle. Das Werk "Ghost" sei ausschließlich als Taschenbuchausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 6,44 € erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des Vertrages bei Taschenbüchern erst ab 25.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (9,66 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 25.000 verkaufte Taschenbücher eine Vergütung von 2.415 € zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte Normseitenhonorar in Höhe von 1.994,20 € und damit 420,80 € weniger erhalten. Das Werk "Lady" sei ausschließlich als Hardcoverausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis von 13,08 € erschienen. Eine absatzabhängige Vergütung habe nach § 8 des Vertrages bei Hardcoverausgaben erst ab 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren einsetzen sollen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Vergütung von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises (19,62 Cent) pro Buch hätte der Klägerin für 20.000 verkaufte Hardcoverbücher ein Betrag von 3.924 € zugestanden. Tatsächlich habe die Klägerin nur das vereinbarte Normseitenhonorar in Höhe von 3.417 € und damit 507 € weniger erhalten. Eine Abweichung der vereinbarten Vergütung von der angemessenen Vergütung um weniger als 10% sei zwar unwesentlich und vom Urheber in der Regel hinzunehmen. Im vorliegenden Fall betrage die Abweichung jedoch jeweils etwa 15%.
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Vertragsanpassungen. Die begehrten Vertragsänderungen zu Akontozahlungen und einem Bucheinsichtsrechts seien nicht nach § 32 UrhG begründet, weil sie nicht die Vergütungshöhe beträfen.
12
Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch. Eine Erhöhung des Normseitenhonorars könne sie nicht beanspruchen; das vereinbarte Normseitenhonorar habe sie erhalten. Sie könne zwar eine höhere und früher einsetzende Absatzvergütung verlangen; die aus den Absatzzahlen der Bücher zu errechnende Absatzvergütung übersteige die hierauf anzurechnende Normseitenvergütung jedoch nicht.
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann vom Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu II grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen , die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bestimmung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 -
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I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
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II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin vom Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen kann. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
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1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf die am 18./30. Dezember 2001 und am 18. Februar/4. März 2002 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004202305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004301304&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
17
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN).
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2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision des Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
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3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen.
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a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
21
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes , dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
22
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover -Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für HardcoverAusgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison ; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
23
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt , danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
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c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
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aa) Die Klägerin kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an ihren Übersetzungen der Romane als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen , die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady" ) pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
26
bb) Nach § 8 der Übersetzungsverträge beträgt die Absatzvergütung der Klägerin für das Werk "Ghost" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 50.000 Exemplaren und für Taschenbuchausgaben 0,5% ab 25.000 Exemplaren sowie für das Werk "Lady" für die gebundene oder broschierte Ausgabe 1% ab 20.000 Exemplaren und für Taschenbuchausgaben 0,5% ab 10.000 Exemplaren und 1% ab 20.000 Exemplaren. Berechnungsgrundlage ist dabei jeweils der Nettoladenpreis eines jeden verkauften und bezahlten Exemplars, ausgenommen Ramsch- und Sonderverkäufe mit mehr als 60% Rabatt, sowie Frei-, Beleg- und Besprechungsexemplare. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit zwar geringfügig über dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben und von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises für Taschenbuchausgaben (für Taschenbuchausgaben des Werkes "Lady" ist der Vergütungssatz von 1% ab 20.000 Exemplaren sogar erheblich höher). Die vereinbarte Vergütung ist aber erst ab 10.000, 20.000, 25.000 oder 50.000 Exemplaren und nicht bereits ab 5.000 Exemplaren zu zahlen. Nach § 12 der Übersetzungsverträge ist die Klägerin an den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten lediglich zu beteiligen bei der Vergabe des Rechts zum Nachdruck des Werkes als Buchgemeinschaftsausgabe und des Rechts zur Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Tonträger, einschließlich des Rechts zu deren Vervielfältigung und Verbreitung. Sie erhält in diesen Fällen auch nur 5% der - nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden - Verlagserlöse. Diese Beteiligung ist danach erheblich geringer als die angemessene Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an sämtlichen Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten.
27
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 15,34 € ("Ghost") bzw. 17 € ("Lady") pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, dass das durchschnittliche Übersetzerhonorar für Übersetzungen aus dem Englischen nach dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. bei BelletristikTaschenbüchern 12 € je Normseite und bei Belletristik-Hardcover 16,30 € je Normseite betrage. Diesem Vorbringen lässt sich entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten nicht entnehmen, dass die Normseitenvergütungen für das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 € und das Belletristik-Hardcover "Lady" mit 17 € erheblich bzw. deutlich über dem Durchschnitt des Branchenüblichen liegen.
28
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte auch nicht geltend gemacht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 -
29
4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist allerdings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
30
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.
31
1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Antrag II 4 Satz 2) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Antrag zu II 5) abgelehnt hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die begehrten Vertragsänderungen nicht nach § 32 UrhG begründet sind, weil sie nicht die Vergütungshöhe betreffen. Es ist nicht Zweck dieser Bestimmung einen in allen Einzelheiten insgesamt ausgewogenen Vertrag zu bewirken, vielmehr soll sie nur Ungleichgewichte bei der Vergütung der Urheber ausgleichen.
32
2. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an sämtlichen Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
33
3. Das Berufungsgericht hat ferner nicht gesehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 4 Abs. 3 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen , dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
34
IV. Die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV ist unbegründet.
35
Mit dem Zahlungsantrag zu IV macht die Klägerin die Vergütungsansprüche geltend, die sich aus der von ihr erstrebten Abänderung der Übersetzungsverträge ergeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht. Nach den Feststellungen http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - des Berufungsgerichts hat die Klägerin für die Übersetzungen der Werke "Ghost" und "Lady" das vereinbarte Seitenhonorar erhalten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 11. Juni 2008 sind von "Ghost" 3.813 Bücher und von "Lady" 1.497 Bücher verkauft worden. Da eine Absatzvergütung erst ab dem Verkauf von 5.000 Exemplaren zu zahlen ist, ist eine Absatzvergütung nicht geschuldet. Der Beklagte hat keine weiteren Ausgaben veranstaltet und keine Nebenrechte vergeben. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Beteiligung an den Erlösen aus einer nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Eigenverwertung oder aus einer Vergabe von Nebenrechten.
36
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
37
Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Klägerin vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt.
38
Danach kann die Klägerin beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung der Regelungen in §§ 8 und 12 der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge über die Werke "Ghost" und "Lady" einwilligt, nach der ihr zusätzlich zum vereinbarten Normseitenhonorar eine Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für gebundene oder broschierte Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben jeweils vom Nettoladenpreis und ab dem 5.000sten verkauften und bezahlten Exemplar zusteht (§ 8) und wonach sie eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen erhält, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt, sowie aus der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte erzielt (§ 12).
39
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar für das Belletristik-Taschenbuch "Ghost" mit 15,34 € und das Belletristik -Hardcover "Lady" mit 17 € unterhalb des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen.
40
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar unter dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Es hat angenommen, die besonderen Anforderungen an die Übersetzung könnten zwar grundsätzlich eine höhere Normseitenvergütung rechtfertigen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Originalwerke seien in einer spezifischen Jugendsprache verfasst worden, so dass eine Übersetzung mit ganz ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, finde in den übersetzten Texten jedoch keine Bestätigung. Jede Übersetzung habe die Aufgabe, die Charakteristika des Originaltextes zu erfassen und stimmig in die Zielsprache zu übertragen. Soweit die Revision der Klägerin dem entgegensetzt , der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung der in spezieller Jugendsprache geschriebenen Werke rechtfertige ein höheres Seitenhonorar, ersetzt sie die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene abweichende Sicht der Dinge, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
41
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Bergmann Pokrant
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 308 O 793/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 5 U 143/06 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

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(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

13
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 – Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung ihrer Vorstellung genannt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/06 Verkündet am:
7. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerinnen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind Übersetzerinnen; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 einen Vertrag, mit dem sich die Klägerinnen zur Übersetzung des Sachbuchs „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali verpflichteten. Ziffer 2 des Vertrages bestimmt: Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (1.800 Anschläge) 28 DM (zzgl. MwSt.) plus 1.000 DM für Recherchen und ist zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin. Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung – voraussichtlich am 19. Februar 2002 – Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden. Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Das Honorar ist also ein einmaliges Pauschalhonorar. Eine weitere Vergütung erfolgt nicht.
2
In der Folge kamen die Parteien überein, das Recherchehonorar auf 2.000 DM zu erhöhen.
3
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangen von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die ihnen die angemessene Vergütung gewährt wird.
4
Die Klägerinnen haben – soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung – beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes 34 € zuzüglich 1.000 € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.
b) Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen , ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den Übersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert , die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
c) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger 25%.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500 € erhalten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.
f) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.
g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussichtlich am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung der Ziffer 2 des Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahingehend einzuwilligen, dass die Klägerinnen gemäß § 8 UrhG zusammen eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Werks „The Clash of Fundamentalisms“ gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2 des Übersetzungsvertrags hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrags entsprechend zu formulieren. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen
a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von Tariq Ali „The Clash of Fundamentalisms“ im Verlag der Beklagten und als Lizenzen der Beklagten in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt;
b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II a genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben und dergleichen).
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 15.157,09 € (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den sich durch die Abänderung ergebenden Zeiträumen an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu bezahlen.
5
Das Landgericht (LG München I ZUM 2006, 154) hat durch Teilurteil die Klage bezüglich des Hauptantrags zu I und des Antrags zu III Satz 1 abgewiesen und dem Hilfsantrag zu I stattgegeben. Der Urteilsausspruch entspricht dem oben wiedergegebenen Hauptantrag zu I mit der Maßgabe, dass Ziffer I lit. b entfallen ist und Ziffer I lit. a lautet: I. […]
a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes 14,32 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %.
6
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben mit der Berufung ihren Klageantrag zu I und zu III Satz 1 weiterverfolgt, wobei sie zu Ziffer I lit. a und Ziffer III Satz 1 nunmehr beantragt haben: I. […]
a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes 34,00 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2%. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 14.087,08 € (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
7
Das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 142) hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, I. in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel „The Clash of Fundamentalisms“ von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:
a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes 14,32 € zuzüglich 1.024 € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zusätzlich eine auf das Seitenhonorar anzurechnende Absatzvergütung. Diese beträgt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 20.000. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.
b) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag durch Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50%.
c) Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten.
d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000 € aufgelaufen sein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine Abschlagszahlung per 30. Juni verlangen.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.
f) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung – voraussichtlich am 19. Februar 2002 – Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.
8
Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerinnen verfolgen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte verschmolzen worden.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu I auf Einwilligung in eine vom Gericht zu formulierende Änderung des Übersetzungsvertrages nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
10
Es erscheine bereits zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsrechte ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren. Eine solche Übung entspreche jedenfalls nicht der Redlichkeit. Die den Klägerinnen gewährte Pauschalvergütung möge zwar bis zu einer bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine angemessene Beteiligung am Nutzungsertrag sicherstellen. Soweit die Beklagte das übersetzte Werk jedoch darüber hinaus absetzen könne, sei keine Beteiligung der Klägerinnen vorgesehen und der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet. An- gesichts der umfassenden und dauerhaften Einräumung aller Nutzungsrechte begünstige die Vergütungsregelung, die lediglich an den Seitenumfang der Übersetzung anknüpfe und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lasse, einseitig die Interessen der Beklagten und sei deshalb unredlich und unangemessen.
11
Die Klägerinnen könnten von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Vertragsänderung beanspruchen, durch die ihnen die angemessene Vergütung gewährt werde. Zur Bemessung dieser Vergütung könnten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren als Vergleich herangezogen werden. Danach sei es angemessen, den Klägerinnen zusätzlich zu dem von den Parteien vereinbarten Seitenhonorar von 14,32 € eine – anrechenbare – Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel sowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Verwertung der Nebenrechte an der Übersetzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatzvergütung im jeweiligen Einzelfall sei zwar darauf abzustellen, ob es sich um eine einfache oder um eine schwierige Übersetzung gehandelt habe. Im Streitfall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen Basissatz von 2% abzuweichen.
12
Die Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wegfalls der Buchpreisbindung komme nicht in Betracht. Die Zubilligung eines Absatzhonorars mache es notwendig in dem Vertrag auch die Zahlungsmodalitäten und die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung der auf die Honorare entfallenden Umsatzsteuer zu regeln. Die Redlichkeit gebiete es nicht, in den Vertrag einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen. Der Zahlungsantrag zu III Satz 1 sei unbegründet.
13
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Klägerinnen können von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu I grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gewährt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemessenen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
14
I. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 – Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Klägerinnen haben die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu I eine Größenordnung ihrer Vorstellung genannt.
15
II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen können. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
16
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG auf den am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG auch auf Verträge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern – wie hier – von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
17
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „sofern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149).
18
2. Die Übersetzung der Klägerinnen stellt, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, eine persönliche geistige Schöpfung dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.).
19
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es – wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen , wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung nicht.
20
a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, kann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertrages beansprucht werden.
21
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei bereits zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gebe, Übersetzern für die Einräumung aller Nutzungsrechte ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall (28 DM = 14,32 €) zu gewähren. Die Frage kann offenbleiben.
22
c) Die vereinbarte Vergütung hat jedenfalls – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem entsprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre.
23
aa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung branchenüblich ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musikfragmente). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung , BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/Nordemann/ Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).
24
Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzentwurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240 – CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 – I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird.
25
Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Nordemann /Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; Reber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die Kombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt.
26
bb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die Interessen der Klägerinnen nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von den Klägerinnen sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen des Sachbuchs räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz des Sachbuchs ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschalvergütung von 14,32 € pro Normseite – auch in Verbindung mit der darüber hinaus gezahlten Recherchepauschale von 1.024 € – die Gefahr, dass die Klägerinnen nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhalten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, § 32 Rdn. 27).
27
Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend zuverlässig vorausgesagt werden, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerinnen (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist. Die Bestimmung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt, gleicht diesen Mangel nicht hinreichend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und nachzuweisenden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift.
28
cc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse berufen , als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Erfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten zu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber Autoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zudem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, etwaige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ- ation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rechnung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.).
29
III. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, können die Klägerinnen von der Beklagten verlangen, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen , die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerinnen führt.
30
1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. Überprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Verwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst; zur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern.
31
2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für angemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ (nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe herangezogen hat.
32
Die angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).
33
Das Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranziehen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach ihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA) gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Autoren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klarstellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Übersetzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entgegen. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und Über- setzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann – soweit in einzelnen Punkten geboten – durch Modifikation der für Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden.
34
Auch wenn die Vergütungsregeln für Autoren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VRA nicht unmittelbar auf Verlagsverträge über Sachbücher anwendbar sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, sie zur Bestimmung der angemessenen Vergütung für die Übersetzung eines Sachbuches heranzuziehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Verlagsverträgen über Sachbücher Bedingungen gelten, die von den Bedingungen bei Verlagsverträgen über belletristische Werke so stark abweichen, dass sich eine Berücksichtigung der Vergütungsregeln für Autoren verböte.
35
3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren allgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwickelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbesondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst werden müssen.
36
Mit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für Übersetzer von Sachbüchern – ebenso wie für die Übersetzer belletristischer Werke – grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) sowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von Nebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für HardcoverAusgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c).
37
a) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% bei Taschenbuchausgaben angemessen.
38
aa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung des Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer Absatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis ) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist auch für Übersetzer angemessen.
39
bb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer höheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Vergütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung für Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen Richtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren ) vor.
40
Die in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung von Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Übersetzung , die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer zudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der Käufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung.
41
Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.). Eine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls auf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermäßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%.
42
cc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach den Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuchausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat diese Regelung auf die Vergütung für Übersetzer übertragen. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im gleichen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus solchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen.
43
b) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte Nettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.
44
aa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien - und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern generell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen.
45
bb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Ermittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). Die Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen.
46
cc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält – beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
47
dd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Beteiligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst.
48
c) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Voraussetzung , dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemessen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardcover -Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen.
49
aa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss auf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den Übersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist zwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor, aber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches, die Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wäre jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisiko gerechtfertigt wäre.
50
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Die Revision der Klägerinnen macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So deckt das den Klägerinnen gezahlte Pauschalhonorar (einschließlich Recherchehonorar ) von insgesamt 10.638,50 € bei einer für Hardcover-Ausgaben grundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von 23,00 € [erste und zweite Auflage] bzw. 24,95 € [erweiterte Auflage] pro Buch) den Verkauf von jedenfalls mehr als 22.812 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten erreicht. Von der Hardcover-Ausgabe der Übersetzung der Klägerinnen wurden nach dem Vorbringen der Beklagten bis Ende 2004 insgesamt 10.347 Exemplare verkauft.
51
cc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisikos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ersten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. v. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für die Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben unter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuchausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird.
52
4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Vergütung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob besondere Umstände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, den Prozentsatz der Vergütung gegenüber dem Normalfall zu erhöhen oder zu senken (dazu a bis c). Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten der Übersetzung nicht hinreichend berücksichtigt hat (dazu d).
53
a) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung , BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, die nach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung rechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorliegen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung , der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungsund Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA).
54
b) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der angemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.).
55
c) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die – ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatzvergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuchausgaben ) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen Seitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zahlen. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen.
56
d) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht ausreichend mit dem Vortrag der Klägerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten der Übersetzung auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen , bei der der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatzvergütung im jeweiligen Einzelfall, sei zwar darauf abzustellen, ob es sich um eine einfache oder um eine schwierige Übersetzung gehandelt habe. Im Streitfall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen Basissatz von 2 % abzuweichen. Dabei hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerinnen außer Acht gelassen.
57
Die Klägerinnen haben – von der Beklagten unwidersprochen – vorgetragen , sie hätten die Übersetzung wegen des von der Beklagten gesetzten kurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdruck fertigen müssen. Sie haben weiterhin vorgetragen, bei der Übersetzung hätten sich besondere Schwierigkeiten im Hinblick darauf ergeben, dass es sich um ein wissenschaftliches Sachbuch gehandelt habe; zudem hätten Unstimmigkeiten im Text Nachfragen beim Autor sowie eigene Nachrecherchen und ergänzende Ausführun- gen der Klägerinnen erforderlich gemacht, um eine Fassung des Textes zu erreichen , die einem wissenschaftlichen Sachbuch angemessen sei. Es seien zusätzliche Passagen zu den politischen Verhältnissen in Deutschland eingearbeitet worden, die der Autor falsch oder unzureichend dargestellt habe. Es habe damit geradezu eine Neuschöpfung durch die Klägerinnen vorgelegen.
58
Im Hinblick auf diese besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Übersetzung könnte das gezahlte Seitenhonorar von 14,32 € pro Manuskriptseite – auch unter Berücksichtigung der Recherchepauschale von 1.024 € – zu gering und deshalb eine entsprechende Erhöhung der Absatzvergütung geboten sein, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten.
59
IV. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von den Klägerinnen begehrten Regelungen für den Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung verneint, andererseits aber Regelungen zu den Abrechnungsmodalitäten und zur Zahlung von Umsatzsteuer als notwendige Nebenbestimmungen in den abzuändernden Vertrag aufgenommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Die Revision der Klägerinnen rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Klägerinnen kein Bucheinsichtsrecht eingeräumt hat. Die Redlichkeit gebietet es nicht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetzlichen Regelungen (§ 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen Anspruch auf Bucheinsicht vorzusehen.
60
V. Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Zahlungsantrag zu III Satz 1 zurückgewiesen hat.
61
Die Klägerinnen haben mit diesem Antrag in erster Linie den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen beanspruchten höheren und dem ihnen ausgezahlten geringeren Normseitenhonorar in Höhe von zuletzt 14.087,08 € geltend gemacht. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, eine entsprechende Anpassung des Vertrags sei nicht veranlasst. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerinnen nicht.
62
Die Klägerinnen haben ihren Antrag in der Berufungsinstanz hilfsweise in Höhe eines Betrages von 3.236,66 € darauf gestützt, dass ihnen ein Anspruch auf Absatzhonorar zustehe. Das Berufungsgericht hat angenommen, diesem Antrag stehe die Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Anspruch auf Zahlung von Absatzhonorar Gegenstand des noch unbezifferten Zahlungsantrags zu III Satz 2 sei, über den das Landgericht noch nicht entschieden habe. Die Revision der Klägerinnen rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte über diesen Antrag entscheiden müssen, nachdem die Klägerinnen ihn in der Berufungsinstanz nach Auskunftserteilung durch die Beklagte teilweise beziffert hätten. Da mit Erhebung der Stufenklage, mit der die Klägerin zunächst Auskunftserteilung (Antrag zu II) und sodann Zahlung (Antrag zu III Satz 2) beansprucht haben, auch der Zahlungsanspruch rechtshängig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1957 – I ZR 192/56, GRUR 1958, 149 – Bleicherde), hindert die Rechtshängigkeit beim Landgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Klägerinnen daran, denselben Anspruch im Berufungsverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerinnen den Zahlungsanspruch nach Auskunftserteilung teilweise beziffert haben, ändert daran nichts.
63
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerinnen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in http://www.juris.de/jportal/portal/t/nws/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/nws/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 29 - die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages verurteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
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Das Berufungsgericht wird – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Übersetzung – nochmals zu prüfen haben, ob es nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der normalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetzentwurf, BTDrucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 31). Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung , BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 25199/04 -
OLG München, Entscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 -
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aa) Grundsätzlich ist Übersetzern als angemessene Vergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Übersetzung - wie auch Autoren (vgl. §§ 3, 4 VRA) - eine laufende Beteiligung an den Verwertungseinnahmen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis ) eines jeden verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplars zu zahlen.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.