Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2005 - 5 StR 440/04

bei uns veröffentlicht am16.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 440/04
(alt: 5 StR 448/02)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 15. und 16. Juni 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin S ,
Rechtsanwalt D
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Do gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Nachdem der Bundesgerichtshof ein erstes freisprechendes Urteil des Landgerichts Potsdam aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2003, 2179), ist der Angeklagte nunmehr wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erreichte der Angeklagte als Leiter des für Förderpolitik zuständigen Referats im brandenburgischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Z seinem , damaligen Minister, durch Rückdatierung eines Förderantrags und der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der zu fördernden Maßnahme sowie durch weitere unrichtige Angaben zu Unrecht die Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von nahezu 500.000 DM zu Lasten des Landes Brandenburg.
2. Die mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten deckt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 218 Satz 1 StPO sowie eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO durch die Ablehnung eines Aussetzungsantrags gerügt wird, dringt nicht durch.
aa) Nach dem Revisionsvortrag und dem Urteilsinhalt ergibt sich insoweit folgender Verfahrensgang: Rechtsanwalt D , ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, war im ersten Verfahrensdurchgang vor der ersten Hauptverhandlung am 15. Oktober 2001 auf Anregung der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin S – seiner (wie alle Beteiligten wußten) Lebensgefährtin, einer Fachanwältin für Strafrecht und für Verwaltungsrecht – vom Landgericht als Pflichtverteidiger bestellt worden. Sein Einverständnis mit einer Beiordnung übermittelte die Wahlverteidigerin dem Gericht.
Wenngleich die Bestellung neben der Wahlverteidigerin ausschließlich „im Hinblick auf Dauer und Umfang des Verfahrens zur Sicherung von dessen Durchführung“ erfolgte, erschien der Pflichtverteidiger in der vom 17. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002 an insgesamt 26 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung nur am 19. Verhandlungstag. An diesem Tag wurden die Zeugen A und De vernommen; der Pflichtverteidiger erschien zu diesem Termin, ohne hierzu gesondert geladen worden zu sein. Bei der Vernehmung dieser Zeugen, leitender Beamter des Landwirtschaftsministeriums, ging es um verwaltungsrechtlich schwierige Probleme im Zusammenhang mit dem ausgeübten Förderermessen; Rechtsanwalt D , der den Angeklagten schon im Disziplinarverfahren vertreten und in diesem Zusammenhang auch mit den Zeugen Kontakt gehabt hatte, stellte den Zeugen an diesem Verhandlungstag ent- sprechende Fragen. Weiteren Terminen, zu denen er nunmehr geladen wurde , blieb er fern.
Nach Aufhebung des freisprechenden ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam durch Urteil des Senats vom 8. April 2003 bat die Wahlverteidigerin am 1. Dezember 2003 den nunmehr zuständigen Strafkammervorsitzenden, Rechtsanwalt D wiederum als Pflichtverteidiger zu bestellen, wobei sie – wie wohl auch der Vorsitzende – irrtümlich davon ausging, daß eine erneute Bestellung notwendig sei. Der Vorsitzende lehnte eine erneute Bestellung mit der Begründung ab, er wisse noch nicht, ob diese erforderlich sei; er stellte der Wahlverteidigerin zugleich die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Aussicht, zu der allerdings noch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlte.
Rechtsanwalt D erhielt keine Ladung zur neuen Hauptverhandlung. Diese war auf 21 Sitzungstage in der Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 29. März 2004 angesetzt. Rechtsanwältin S berichtete Rechtsanwalt D entweder nach dem ersten Hauptverhandlungstag, spätestens aber nach dem zweiten Hauptverhandlungstag vom 10. Dezember 2003 von der laufenden Hauptverhandlung, von ihrem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden und insbesondere von ihrer vergeblichen Bitte, ihn erneut als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gelang es dem Vorsitzenden nicht, die Staatsanwaltschaft zu einer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO zu bewegen. Rechtsanwältin S erkannte nach eigenen Angaben im Januar 2004 ihren Irrtum bezüglich der Notwendigkeit erneuter Pflichtverteidigerbestellung.
Nachdem die Gespräche über eine Verfahrensbeendigung nach § 153a Abs. 2 StPO am Widerstand der Staatsanwaltschaft gescheitert waren , erschien Rechtsanwalt D ungeladen am 12. Verhand- lungstag (4. Februar 2004) – dem Tag, an dem wiederum die leitenden Beamten des Landwirtschaftsministeriums als Zeugen vernommen werden sollten – erstmals vor Gericht und stellte den Antrag, das Verfahren nach §§ 218 Satz 2, 217 StPO auszusetzen. Anschließend entfernte er sich sogleich unter Hinweis auf andere Termine und erschien in der Folgezeit nicht mehr vor Gericht. Das Landgericht hat die begehrte Aussetzung mit Beschluß vom 9. Februar 2004 als rechtsmißbräuchlich und verwirkt abgelehnt und am gleichen Tag Rechtsanwalt D als Pflichtverteidiger entpflichtet; auf die im Namen des Angeklagten erhobene Beschwerde von D hat das OLG Brandenburg diese Entpflichtung wieder aufgehoben.
bb) Das Vorgehen des Landgerichts erweist sich angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls aus revisionsgerichtlicher Sicht als unbedenklich.
(1) Vornehmlich sachgerecht wäre es zwar gewesen, von der Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung neben einer in Strafund Verwaltungsrecht erfahrenen Wahlverteidigerin, die alle Hauptverhandlungstermine offensichtlich unproblematisch wahrnehmen konnte, von Anfang an abzusehen, jedenfalls aber angesichts der Tatsache, daß dieser Pflichtverteidiger im ersten Verfahrensgang nur an einem von 26 Verhandlungstagen erschienen war, die unnötige Bestellung so bald wie möglich zurückzunehmen. Einer erneuten Ladung von Rechtsanwalt D zu allen Terminen der neuen Hauptverhandlung bedurfte es angesichts seines vorangegangenen Verhaltens und Verteidigereinsatzes sowie des Verhaltens des Angeklagten nicht.
(2) Rechtsanwalt D hat durch sein Verhalten im ersten und zweiten Verfahrensdurchgang klar zu erkennen gegeben, daß er auf ein Auftreten als Pflichtverteidiger neben der Wahlverteidigerin keinen Wert legt, soweit nicht die Zeugen A und De vernommen werden. Damit hat er auf eine erneute Ladung durch schlüssiges Verhalten verzichtet (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 218 Ladung 2; BayObLGSt 1984, 133, 136).
Auch der Angeklagte, ein promovierter hochrangiger Mitarbeiter des Landwirtschaftsministeriums, hat durch sein Verhalten im ersten und zweiten Verfahrensdurchgang hinreichend deutlich gemacht, daß der Pflichtverteidiger lediglich bei der Befragung der Zeugen A und De tätig und im übrigen die Verteidigung von der stets anwesenden Wahlverteidigerin übernommen werden sollte. Mit der Revision kann er deshalb ein Unterlassen der Pflichtverteidigerladung zu allen Terminen nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 218 Rdn. 15).
Von dem Termin der Zeugenvernehmung am zwölften Verhandlungstag hatte der Pflichtverteidiger indes – wie sein Erscheinen entsprechend dem Vorgehen im ersten Verhandlungsgang zeigt – sichere Kenntnis, weshalb sich ein etwa rechtsfehlerhaftes Unterlassen einer Ladung zu diesem Termin nicht ausgewirkt hat. Im übrigen trägt die Revision nicht vor, daß sich der Pflichtverteidiger infolge unterlassener Ladung auf diesen Hauptverhandlungstermin nicht hinreichend hätte zeitlich einrichten oder vorbereiten können.
(3) Unabhängig davon wäre auch das Recht, noch am zwölften Verhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen und die unterbliebene Aussetzung mit der Revision zu rügen, verwirkt. Es kann nicht in das Belieben des Verteidigers gestellt werden, bei einem von ihm erkannten (und ersichtlich von einem Mitverteidiger zumindest verstärkten) offensichtlichen Rechtsirrtum des Gerichts über die Notwendigkeit erneuter Pflichtverteidigerbestellung den Verfahrensgang über Wochen hin abzuwarten, um dann bei ihm nicht genehmen Verfahrenslauf jederzeit den Abbruch der laufenden Hauptverhandlung erzwingen zu können und so dem Gericht jede Möglichkeit zeitnaher Heilung des Mangels zu verwehren. Wer in dieser Weise trotz sicherer Kenntnis vom Lauf des Verfahrens und eines entsprechen- den Irrtums des Vorsitzenden zehn Verhandlungstage zuwartet, bis er eine Aussetzung des Verfahrens vor dem alleinigen Hintergrund verlangt, daß das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis einer Verfahrenseinstellung nicht erreichbar erscheint, hat ein diesbezügliches Aussetzungsrecht und eine entsprechende Verfahrensrüge verwirkt (vgl. auch BGHR StPO § 218 Ladung 3; zu weiteren Fällen der informellen Präklusion und Verwirkung näher Basdorf StV 1997, 488, 490 ff.).
cc) Der Senat kann zudem ausschließen, daß auf einem etwaigen Rechtsverstoß durch Nichtladung von Rechtsanwalt D das Urteil beruht (§ 337 Abs. 1 StPO) oder durch die Ablehnung des Aussetzungsantrags die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO). Nach dem Revisionsvortrag steht für den Senat fest, daß Rechtsanwalt D bei auch ordnungsgemäßer Ladung allenfalls – wie geschehen – am zwölften Hauptverhandlungstag zur Vernehmung der beiden Zeugen A und De erschienen wäre. Dies ergibt sich bereits aus seinem Verhalten im ersten Verfahrensdurchgang , in dem er als zur Sicherung des Verfahrens bestellter Pflichtverteidiger lediglich an einem von 26 Verhandlungstagen ungeladen erschien, nämlich am 19. Verhandlungstag, an dem die Zeugen A und De vernommen wurden. Daß sein Ausbleiben andere Gründe als die unterbliebene Ladung hatte, kann auch deshalb angenommen werden, weil er auf andere Weise sichere Kenntnis vom Fortgang der umfangreichen Hauptverhandlung hatte und gleichwohl über mindestens zehn Verhandlungstage lang nicht erschienen ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 218 Rdn. 32 m.w.N.).

b) Die Ausführungen von Rechtsanwältin S im Schriftsatz vom 12. August 2004 zur Ergänzung einer Verfahrensrüge sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) angebracht worden und damit unbeachtlich. Zudem steht einer Ablehnung des Tatrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit erst im Laufe des Revisionsverfah- rens die – verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG [Kammer] NJW 1988, 477) – Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen.

c) Die das Ablehnungsgesuch vom 9. Februar 2004 betreffende Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der Vortrag insoweit überhaupt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
In dem Ablehnungsgesuch wird letztlich nur in unzulässiger Weise versucht, die vorangegangene Sachentscheidung des Landgerichts – die Ablehnung des Aussetzungsantrags – einer gesetzlich nicht vorgesehenen erneuten Überprüfung zuzuführen. Soweit das Ablehnungsgesuch auf Divergenzen bei der Erinnerung der Beteiligten über den Inhalt eines Telefonats der Wahlverteidigerin mit dem Vorsitzenden vor Verhandlungsbeginn gestützt wurde, waren diese geringfügigen und durch den bisherigen Verfahrenslauf erklärbaren Mißverständnisse über den Gesprächsinhalt in der Sache offensichtlich unerheblich. Dieses Ablehnungsbegehren durfte das Landgericht noch als unzulässig zurückweisen. Abgesehen davon bestand ersichtlich in der Sache kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten vorsitzenden Richters.

d) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Angesichts des festgestellten gemeinschaftlichen Zusammenwirkens beider Angeklagter und des wesentlichen Tatbeitrags des Angeklagten Do – er hatte die entscheidende Genehmigung rückdatiert und den Förderantrag mit verstellter Schrift vervoll- ständigt (UA S. 13 ff.) – begegnet insbesondere auch die Annahme einer (wenn auch untergeordneten) Mittäterschaft keinen Bedenken.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2005 - 5 StR 440/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2005 - 5 StR 440/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2005 - 5 StR 440/04 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 25 Ablehnungszeitpunkt


(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn de

Strafprozeßordnung - StPO | § 218 Ladung des Verteidigers


Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Referenzen

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.