Bundesgerichtshof Urteil, 25. Aug. 2005 - 5 StR 255/05

bei uns veröffentlicht am25.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 255/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August
2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Ministerialrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger des Angeklagten A K ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten C K ,
Rechtsanwälte D und G
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004
a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte C K – unter Freisprechung im Übrigen –wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner den Angeklagten A K betreffenden Revision und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe gegen den Angeklagten C K , auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und der diesen Angeklagten betreffenden Revision des Nebenklägers , wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Von den Anklagevorwürfen gemeinschaftlicher gefährliche r Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat das Schwurgericht die Angeklagten aus tatsächlichen , den Angeklagten C K im zweiten Tatkomplex auch aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Allein wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe ist der Angeklagte C K einer zu Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt worden; dies betrifft die weitere Tatbegehung nach dem mit der Waffe vorgenommenen, gemäß tatgerichtlicher Auffassung durch Nothilfe gerechtfertigten Angriff auf den Nebenkläger.
Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge allein gegen die Freisprechung des Angeklagten C K im zweiten Tatkomplex; die Beschwerdeführerin , die insoweit auch die tatgerichtlichen Feststellungen angreift und die Aufhebung des Urteils begehrt, beanstandet die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes und die Verneinung des Tötungsvorsatzes. Die Revisionen des Nebenklägers wenden sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung beider Angeklagter im zweiten Tatkomplex. Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im ersten Tatkomplex sind mithin rechtskräftig.
Hinsichtlich des Angeklagten C K haben die Revisionen einen Teilerfolg: Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Tatverhalten dieses Angeklagten im zweiten Tatkomplex nicht gerechtfertigt. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Freispruchs und zum Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet.
1. Das Schwurgericht hat folgende tatsächliche Feststell ungen getroffen : In den frühen Morgenstunden des 13. Mai 2004 verließe n die Angeklagten , zwei Brüder, mit zwei Begleitern und zwei Begleiterinnen eine Diskothek am Kurfürstendamm in Berlin, vor der es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und A K kam. Anlass waren vermutlich die Beziehungen der beiden Männer zu einer der Begleiterinnen. Nach Ende der Auseinandersetzung, in die C K und ein weiterer Begleiter möglicherweise schlichtend eingegriffen hatten, holte der Nebenkläger aus seinem Fahrzeug einen Teleskopschlagstock, mit dem er unvermittelt zunächst auf C K losging. Er hieb ihm mit dem Totschläger so kräftig auf den Kopf, dass dieser eine stark blutende Kopfplatzwunde davontrug. Anschließend schlug der Nebenkläger mit dem Totschläger auch auf A K ein, der seinem Bruder zu Hilfe eilte. A K , der von einem weiteren Begleiter unterstützt wurde, gelang es schließlich, dem wild um sich schlagenden Nebenkläger den Totschläger zu entwinden; zuvor hatte auch er eine Kopfplatzwunde durch einen Schlag des Nebenklägers erlitten. Eben zu diesem Zeitpunkt, als es A K gelang, dem Nebenkläger den Schlagstock zu entwinden, hob C K eine erlaubnispflichtige geladene Pistole vom Boden auf. Woher die Waffe stammte, etwa aus dem Pkw des Nebenklägers oder aus dem der Angeklagten, blieb ungeklärt. Da der Nebenkläger mit unverminderter Energie versuchte, A K den Schlagstock wieder abzunehmen , gab C K , um seinem Bruder zu helfen, in schneller Folge drei oder vier Schüsse ab. Der in der Waffenbenutzung ungeübte Angeklagte traf den Nebenkläger, obgleich er auf seine Beine zielte, im Lendenbereich und am Ellenbogen. Den Tod des Nebenklägers nahm C K Abgabe bei der Schüsse nicht billigend in Kauf. Mit dem Begleiter des Bruders flüchteten die Angeklagten anschließend, C K unter Mitnahme der Waffe, die er später in die Havel warf. Der Nebenkläger, der drei Steckschüsse im linken Flankenbereich erlitten hatte, überlebte nach mehrstündiger Notoperation. Auch er hatte im Rahmen der Auseinandersetzung eine Kopfplatzwunde davongetragen.
Allein wegen des der Schießerei nachfolgenden Führen s der Waffe hat das Schwurgericht den Angeklagten C K verurteilt. Die Schussabgabe, mithin auch das Führen der Waffe hierbei, hat es hingegen wegen Nothilfe als gerechtfertigt angesehen. Irgendeine Mitwirkung des Mitangeklagten A K an den Schüssen hat das Schwurgericht nicht festgestellt.
2. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind aus Rechtsgrün den nicht zu beanstanden.

a) Wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, stehen die richterlichen Geständnisse der Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen haben, im Wesentlichen im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Eine nähere Wiedergabe des Inhalts jener Geständnisse war daher nicht unerlässlich.

b) Im Übrigen stehen die Feststellungen insgesamt im E inklang mit den Bekundungen mehrerer Augenzeugen, letztlich nicht einmal in wesentlichem Widerspruch zu den Angaben des Nebenklägers. Insbesondere ist die „Kampflage“ in dem Moment, als C K auf den Nebenkläger schoss, ausreichend geklärt. Das Schwurgericht durfte sich für die Feststellung , dass A K zu diesem Zeitpunkt dem Nebenkläger den Totschläger bereits entwunden hatte, maßgeblich auf dessen eigene Angaben, mit denen er seinen Bruder ersichtlich nicht begünstigte, stützen. Gleichwohl dauerte der rechtswidrige Angriff des Nebenklägers auf A K , wie sich aus den Beobachtungen der Augenzeugen ergab, zu diesem Zeitpunkt fort. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Nothilfesituation waren mithin gegeben.

c) Auch die Annahme, dass C K led iglich mit Verletzungs -, nicht mit Tötungsvorsatz handelte, ist ausreichend belegt. Ein unbeteiligter Zeuge hatte ausdrücklich bestätigt, dass der Schütze lediglich auf die Beine des Nebenklägers gezielt hatte. Den Umstand, dass C K ersichtlich nicht bestrebt war, das Leben seines Bruders zu gefährden, und dennoch wiederholt Schüsse in Richtung der bewegten Personengruppe abgab , durfte das Schwurgericht ungeachtet der hohen Lebensgefährlichkeit dieses Verhaltens ausschlaggebend zur Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes heranziehen. Sachlichrechtlich fehlerhaft ist diese tatrichterliche Beweiswürdigung nicht; zwingend muss sie nicht sein.

d) Die Freisprechung des Angeklagten A K unterliegt bei dem festgestellten Geschehen keinerlei sachlichrechtlichen Bedenken.
3. Indes fehlt es auf der Grundlage der rechtsfehlerf rei getroffenen Feststellungen für die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe bezogen auf die Schüsse des Angeklagten C K an der Erforderlichkeit solcher Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB). Ungeachtet des heftig bewegten Tatgeschehens und der Vehemenz der Angriffe des Nebenklägers auch unmittelbar nach seiner Entwaffnung hätte der Angeklagte – insbesondere da die Einwirkungsmöglichkeiten des Nebenklägers zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr derart akut gefährlich waren – vor Abgabe gezielter Schüsse auf den Körper des Nebenklägers den Einsatz der Waffe zunächst androhen müssen, insbesondere etwa durch einen Warnschuss (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5 und 11, Verhältnismäßigkeit 2). Diese Einschränkung des Notwehrrechts durch Begrenzung der Erforderlichkeit der Verteidigung bezieht sich auf jeglichen gefährlichen Einsatz einer Schusswaffe , nicht etwa nur auf einen mit (mindestens bedingtem) Tötungsvorsatz geführten. Dass die Abgabe eines zweiten und eines dritten Schusses zur Verteidigung des angegriffenen Bruders nicht erforderlich war, liegt ohnehin auf der Hand. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Nebenkläger habe auf die – schnell nacheinander abgegebenen – Schüsse zunächst nicht rea- giert, setzt die Annahme mangelnder Erforderlichkeit der Verteidigung in der festgestellten Kampflage nicht durchgreifenden Zweifeln aus. Eine alsbaldige ungehinderte Flucht vom Ort des Geschehens war den angeklagten Brüdern und dem Begleiter unmittelbar nach Abgabe der Schüsse ohne weiteres möglich. Bezogen auf die zuvor gegebene Situation ist auszuschließen, dass ein kurzes Abwarten der Wirkung einer Androhung der Schusswaffenverwendung , insbesondere eines Warnschusses, dann auch des ersten Schusses , die Verteidigungssituation von A K maßgeblich gefährdet hätte. Anhaltspunkte, dass die Abgabe mehrerer Schüsse auf die Ungeübtheit des Angeklagten C K in der Handhabung der Waffe zurückzuführen sein könnte, sind nicht erkennbar.
4. Es ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe a uch nicht ersichtlich, dass C K die für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Nothilfe herangezogenen maßgeblichen Umstände nicht überschaut hätte. Ferner sind ernstliche Anhaltspunkte für eine schuldausschließende Notwehrüberschreitung sowie für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts der getroffenen Feststellungen zu dessen psychischem Zustand während der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger – auch eingedenk einer gewissen Alkoholisierung und eigener Verletzungen – wie angesichts der Feststellungen zu seinem Nachtatverhalten nicht gegeben. Danach sieht sich der Senat nicht gehindert, auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung, begangen mittels einer Waffe und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB), durchzuentscheiden. Die Tat ist entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht gerechtfertigt und auch nicht entschuldigt; sie steht daher mit dem vom Schwurgericht allein ausgeurteilten Vergehen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG – wie angeklagt – in Tateinheit; das Führen der Waffe dauerte von ihrer nicht gerechtfertigten Benutzung bis zu ihrer Entledigung durchgehend an.
Dieser umfassenden Beurteilungsmöglichkeit des Revisionsgerichts bei der vorliegenden Fallgestaltung ist auch die Verteidigung des Angeklagten C K in der Revisionshauptverhandlung nicht entgegengetreten ; der Verteidiger hat hilfsweise für den Fall, dass den Urteilsfeststellungen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung dieses Angeklagten nicht zu entnehmen sei, eine Durchentscheidung auf einen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung beantragt. Eine – durch Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht veranlasste – Aufhebung der Feststellungen im Zusammenhang mit der Schießerei allein mit Rücksicht darauf, dass der insoweit freigesprochene Angeklagte C K das Urteil in diesem Punkt selbst nicht anfechten konnte, ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise nicht veranlasst. Sie zöge die Beseitigung diesen Angeklagten begünstigender , rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen nach sich: So wurde ihm – im Einklang mit seiner früheren eigenen Einlassung – kein Tötungsvorsatz angelastet und eine Nothilfesituation bei Tatbegehung zugebilligt.
5. Für den vom Revisionsgericht erkannten Schuldspruch hat ein neues Tatgericht eine Strafe zu finden. Der Senat verweist die Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurück. Neben der erneuten Anwendung des § 52 Abs. 6 WaffG wird auch die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB, zweiter Halbsatz) im Blick auf die gegebene Nothilfesituation und eine Parallelwertung zu § 213 StGB, erste Alternative, nicht fernliegen. Auch wird auf eine in der Tatsituation selbstverständlich gegebene gewisse Einschränkung der Schuldfähigkeit Bedacht zu nehmen sein.
Bei der Straffindung ist das neue Tatgericht an die b islang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden. Es kann lediglich ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Solche werden namentlich hinsichtlich der Verletzungsfolgen des Nebenklägers in Betracht kommen, eventuell auch für die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C K .
6. Mit der Aufhebung des Freispruchs entfällt der Ent schädigungsausspruch zugunsten des Angeklagten C K ; damit erledigt sich die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Basdorf Häger Raum Brause Schaal

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Aug. 2005 - 5 StR 255/05 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags


War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74


(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

Referenzen

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.