Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - 4 StR 405/05

bei uns veröffentlicht am23.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 405/05
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. April 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinandersetzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden war, dieser habe sich abfällig über ihn geäußert. Nach kurzem Streitgespräch versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen und deutlich kleiner und schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem mindestens acht heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den Geschädigten im Bereich der Schläfe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es zu einer Verletzung des Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und Herzstillstand und zum Gehirntod führte. Der Herztod trat drei Tage später ein.
4
2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, lag die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Geschädigten fern. Auch die Urteilsausführungen zur Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
5
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Aussetzung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung decken keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 17 Form und Voraussetzungen


(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder

Referenzen

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.