Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2007 - 4 StR 180/07

23.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 180/07
vom
23. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
wegen zu 1. bis 6.: schweren Raubes
zu 7.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat
zu 8.: Nichtanzeige einer geplanten Straftat u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Denis H. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Christian D. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Sebastian Ho. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Christian He. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Mark F. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Diemo Ha. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten Enrico H. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten Nicole H.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2006, soweit es die Angeklagten Denis H. , Christian D. , Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. , Diemo Ha. und Enrico H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, soweit es die Angeklagte Nicole H. betrifft.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die der Angeklagten Nicole H. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten Denis H. , Christian D. , Sebastian Ho. , Christian He. , Mark F. und Diemo Ha. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen am 19. Dezember 2004 zum Nachteil der Firma G. in Magdeburg, und die Angeklagten Enrico und Nicole H. vom Vorwurf der Nichtanzeige dieser im Sommer 2004 geplanten Straftat, Nicole H. zusätzlich vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung, freigesprochen. Mit ihren Revisionen - die bis auf das Rechtsmittel zum Nachteil der Nicole H. vom Generalbundesanwalt vertreten werden - rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung in dem angegriffenen Urteil. Die Rechtsmittel haben in dem Umfang, in denen sie vom Generalbundesanwalt vertreten werden, mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Die Revision zum Nachteil der Angeklagten Nicole H. ist unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
1. Im Spätsommer 2004 trafen sich die angeklagten Brüder Denis und Enrico H. sowie die Angeklagten Ho. , D. , F. und Ha. in einem Park in Magdeburg. Der Angeklagte D. wollte die anderen für die Beteiligung an einem Überfall auf das Geldtransportunternehmen "G. " (G. ) im Magdeburger Stadtteil gewinnen. Er berichtete, dass in der Firma über Nacht lediglich ein Wachmann für Sicherheit sorge und vier Frauen damit beschäftigt seien, Geld zu zählen. Es sei eine Beute von mindestens 30 Millionen Euro zu erwarten. Den Tipp habe er von einer bei der G. beschäftigten Putzfrau erhalten. Als alle Anwesenden - bis auf Enrico H. - ihre generelle Bereitschaft zur Teilnahme an der beabsichtigten Tat bekundeten, wurden "gewisse Einzelheiten" abgestimmt. So sollte im Falle der Durchführung des Überfalls der Angeklagte Ha. die Masken und der Angeklagte D. Fluchtfahrzeuge und Waffen beschaffen. D. sollte selbst nicht in das Objekt gehen. Einzelheiten zur Tatkleidung, zu Behältnissen für die Beute, zu Tatzeit und Tatausführung wurden allerdings nicht besprochen. Alle bei dem Gespräch Anwesenden - bis auf Enrico H. - hatten das Objekt zuvor schon von außen betrachtet; der Angeklagte D. berichtete, dort sogar schon einmal einen Einbruchsversuch unternommen zu haben. Enrico H. sah sich noch in der Nacht nach dem Treffen gemeinsam mit dem Angeklagten D. das Gelände sowie das Gebäude der Firma G. von außen an. Danach war auch er generell zum Mitmachen bereit (UA 6, 13) und sagte seine Teilnahme an dem Überfall zu (UA 35).
4
Spätestens im November 2004 erzählte Enrico H. seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Angeklagten Nicole H. , von dem geplanten Überfall. Nicole H. riet ihrem Lebensgefährten "dringend davon ab", an einer solchen Tat teilzunehmen, da dies zu risikoreich sei. Enrico H. versprach ihr dies und teilte dem Angeklagten D. danach mit, dass er bei dem Überfall nicht mitmachen werde.
5
2. Die Firma G. war im Jahre 2004 bei einem Bremer Versicherungspool versichert. Versicherungsvermittlerin und Maklerin war die Firma A. aus Magdeburg. Ende des Jahres sollte ein Versicherungs- und Maklerwechsel erfolgen. Der Inhaber der Firma A. ist der Vater von Steffen R. , dem Lebensgefährten der Schwester des Angeklagten He. (UA 8, 16, 28).
6
3. Am Sonntag, dem 19. Dezember 2004, um 20.30 Uhr stürmten fünf maskierte und mit Pistolen bewaffnete Männer auf die Schichtleiterin Fo. der Firma G. zu, als sie gerade mit ihrer Chip-Karte und PIN die Metalltür zum Eingang der "Geldbearbeitung" öffnen wollte. Die Täter zwangen sie, den Tresorraum zu öffnen. Der Wachmann wurde mit einer Handschelle gefesselt; einer der Täter richtete seine - wie er dem Wachmann sagte und zeigte: scharfe - Pistole auf dessen Kopf und bewachte ihn. Aus dem Tresorraum entnahmen zwei der Täter Transportlisten sowie 308 Geldtaschen ("Safebags") mit insgesamt mindestens 1,2 Millionen Euro und füllten alles in mitgebrachte Behältnisse. Die Täter trugen Handschuhe; einer von ihnen hatte einen Rucksack. Bevor die Männer gegen 20.37 Uhr das Gebäude verließen, kettete einer von ihnen die Schichtleiterin an ein Tischbein; sie konnte aber kurz danach einen Alarmknopf betätigen. Der Tatablauf in dem "Geldbearbeitungsraum" wurde von einer Videokamera aufgezeichnet.
7
4. Anfang Januar 2005 schilderte der Angeklagte Denis H. seinem Bruder Enrico den Tatablauf wie folgt:
8
Der Raubüberfall auf die Firma G. sei - “wie vorher besprochen“ (UA 22) - von ihm (Denis H. ) und weiteren bei dem Treffen im Park im Sommer 2004 anwesenden Männern begangen worden. Er (Denis H. ) habe das Fluchtfahrzeug gesteuert. Christian D. habe während des Überfalls mit einem Funkgerät die Zufahrtstraße zum Tatobjekt überwacht. Christian He. sei für Enrico H. eingesprungen. He. , F. , Ho. , ein namentlich nicht bekannter russischer Staatsbürger und Ha. hätten in der Firma G. gehandelt. Die fünf Männer hätten sich ca. sieben Minuten in dem Tatobjekt aufgehalten. Später habe er (Denis H. ) erfahren, dass Christian He. in dem Objekt einmal seine Maske hochgezogen habe. Das Geld sei in drei bis vier Müllsäcken abtransportiert worden. Zum Zeitpunkt des Überfalls seien in dem Objekt lediglich eine Frau und ein Wachmann gewesen. Die Beute sei durch die sieben Teilnehmer aufgeteilt worden, wobei jeder ca. 170.000 Euro erhalten habe.
9
5. Nach dem Treffen mit seinem Bruder Denis berichtete der Angeklagte Enrico H. noch im Januar 2005 der Angeklagten Nicole H. von dem Gehörten. Diese informierte am 1. März 2005 die Polizei. Auch der Angeklagte Enrico H. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag (1. März 2005) das wieder, was er von seinem Bruder Denis erfahren und bereits seiner Lebensgefährtin und seinem Freund Carsten A. erzählt hatte. Noch am 1. März 2005 wurde u.a. der Angeklagte Christian He. festgenommen (UA 3). Am 2. März 2005 wurde in einem Schließfach des Magdeburger Hauptbahnhofs ein Rucksack gefunden, in dem sich insgesamt 137.950 Euro befanden. Am Abend dieses Tages erschien Steffen R. im Hauptbahnhof und fragte am "Servicepunkt" nach dem Inhalt des Schließfachs. Er wurde durch Polizeibeamte festgenommen und erklärte, er habe den gefüllten Rucksack am Vortag (1.3.2005) in das Schließfach gelegt; es seien rund 138.000 Euro darin gewesen, die er nun wiederhaben wolle. An den Geldscheinen, die in dem Rucksack waren, befand sich an einem Schein ein Fingerabdruck des Angeklagten Denis H. , an vier Scheinen befanden sich Fingerabdrücke des Angeklagten D. und an zwei Scheinen solche des Angeklagten F. . Bei Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten am 1. März 2005 fand die Polizei beim Angeklagten D. zwei Pistolen, Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und zwei Handfunkgeräte, beim Angeklagten Denis H. mehrere Pistolen und - versteckt - ca. 5.100 Euro Bargeld, beim Angeklagten F. eine Pistole und rund 8.300 Euro Bargeld sowie beim Angeklagten Ho. ein Handsprechfunkgerät sowie 1.800 Euro Bargeld.
10
6. Die Angeklagte Nicole H. erwartete im Herbst 2004 ein Kind von ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Enrico H. . Beide beschlossen, noch vor der im Juli 2005 erwarteten Geburt des Kindes zu heiraten. Sie verlobten sich Anfang Dezember 2004 und heirateten am 1. April 2005. Nicole H. sollte am 10. März 2005 auf Antrag der Staatsanwaltschaft als Zeugin richterlich vernommen werden. Eine Vernehmung erfolgte jedoch nicht, weil sich die Ermittlungsrichterin für örtlich unzuständig erklärte (UA 17). Nach der Eheschließung wurde eine weitere Ladung zur Zeugenvernehmung nicht mehr vorgenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Angeklagte Nicole H. allein deswegen geheiratet hat, um hierdurch für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen (UA 36).

II.


11
Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten Denis H. , D. , Ho. , He. , F. und Ha. .
12
1. Das Landgericht hat die genannten Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil ihre Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit habe festgestellt werden können. Zwar sprächen die Angaben des Mitangeklagten Enrico H. im Ermittlungsverfahren zur Planung (bestätigt insbesondere durch die Angaben des Angeklagten Ha. im Ermittlungsverfahren) und Durchführung des Überfalls auf die Firma G. gegen die Angeklagten. Die Planung sei aber noch wenig konkret gewesen; möglicherweise hätten auch "weitere Gruppen von Personen" in Magdeburg über einen Überfall auf die G. “nachgedacht“ (UA 22). Im Hinblick auf das eigentliche Tatgeschehen sei Enrico H. nur "Zeuge vom Hörensagen" und ein Großteil der von ihm weitergegebenen Informationen stelle kein Täterwissen dar, sondern sei der interessierten Öffentlichkeit durch Zeitungsberichte bereits bekannt gewesen. So sei etwa das von ihm bekundete Detail, das Geld sei in Müllsäcken abtransportiert worden, zwar in den Medien berichtet worden, tatsächlich aber falsch, weil die Videoaufnahme zeige, dass als Transportmittel der Beute zwei Reisetaschen, ein Rucksack und zwei feste Beutel oder Säcke (UA 27: zwei stabile Transportsäcke) benutzt worden seien. Als mögliches Motiv für falsche Angaben des Denis H. gegenüber seinem Bruder komme in Betracht, dass Denis sich mit der Tat und seinem Beuteanteil habe "brüsten" wollen (UA 25 f.).
13
Weitere überzeugende Beweise für die Täterschaft der Angeklagten fehlten (UA 26). Insbesondere deute das im Schließfach des Magdeburger Hauptbahnhofs gefundene Bargeld nicht auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten He. oder anderer Angeklagter hin, weil nicht habe festgestellt werden können, dass dieses Geld aus dem Überfall stamme. Zwar sei es "sonderbar", dass es sich bei Steffen R. gerade um den Sohn des Geschäftsführers des Unternehmens handele, das jahrelang als Makler für die Firma G. tätig gewesen sei, so dass dort Details über Geschäftsabläufe und vorhandene Sicherheitseinrichtungen bei der Firma G. bekannt gewesen seien; Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit des Steffen R. mit einem oder mehreren der Angeklagten gebe es aber nicht. Allein der Umstand, dass Steffen R. das Geld aus dem Schließfach habe abholen wollen und er mit der Schwester des Angeklagten He. liiert sei, lasse einen solchen Schluss nicht hinreichend sicher zu.
14
2. Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist lückenhaft und stellt insgesamt überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung (vgl. BGHR § 261 Beweiswürdigung 5, 16).
15
a) Das Urteil ist bereits deswegen lückenhaft, weil Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, soweit diese die Beweiswürdigung berühren können, nicht getroffen wurden. Das gilt insbesondere für ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse zur Tatzeit und ihre strafrechtlichen Vorbelastungen. Zum Ersteren wurden überhaupt keine Feststellungen getroffen , zum Letzteren heißt es lediglich bei dem Angeklagten Denis H. im Rahmen der Prüfung, ob dieser im Ermittlungsverfahren versucht hat, sich für die Tatnacht ein falsches Alibi zu verschaffen, dass er "schon damals mehrfach vorbestraft war" (UA 34). Neben den strafrechtlichen Vorbelastungen können auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dies insbesondere deswegen, weil bei den Angeklagten Denis H. , F. und Ho. nach der Tat größere Geldbeträge gefunden wurden (UA 17) und sich die Angeklagten Denis H. und He. in ihrem Urlaub zum Jahreswechsel 2004/2005 mit Geldscheinen , der Angeklagte He. u.a. - in einem Lokal - mit einem "Bündel EuroScheinen" in der Hand, fotografieren ließen (UA 31). Darüber hinaus wären schlechte finanzielle Verhältnisse der Angeklagten ein naheliegendes Motiv für die Begehung des Überfalls.
16
b) In der erforderlichen Gesamtschau hätte sich das Landgericht insbesondere damit befassen müssen, dass (1) die im Spätsommer 2004 (nach den Angaben des Angeklagten Ha. im Ermittlungsverfahren: für den Winter, UA 21, 27) geplante Tat mit der Ausführung des Überfalls am 19. Dezember 2004 übereinstimmt und insoweit die Bekundungen des Denis H. seinem Bruder gegenüber nachvollziehbar und schlüssig sind, zumal sie Details enthalten, die - soweit ersichtlich - den Medien nicht entnommen worden sein konnten, wie z.B. die Dauer des Aufenthalts im Tatobjekt von nur sieben Minuten (vgl. UA 14, 22, 24); (2) die Angaben des Denis H. inhaltliche Realitätskriterien enthalten , wie etwa die Schilderung einer Komplikation im Tatablauf (der Angeklagte He. habe im Tatobjekt seine Maske hochgezogen, UA 14 - vgl. auch [als psychisches Begleitgeschehen] UA 15, 23: die anderen Tatbeteiligten seien deswegen auf ihn “sauer“ gewesen ), die für eine - wie die Strafkammer meint (UA 25 f.) - erfundene Geschichte, um sich damit seinem Bruder gegenüber “brüsten“ zu wollen, nicht erforderlich wären und die eher auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten; (3) die belastenden Angaben des Denis H. durch mehrere Indizien in hohem Maße gestützt werden, etwa dadurch dass (a) der Lebensgefährte der Schwester des Angeklagten He. am Tag von dessen Festnahme einen Rucksack mit fast 138.000 Euro in einem Bahnhofs-Schließfach deponierte. Der Lebensgefährte war der Sohn des Inhabers der Firma, die die - für die Ausführung der Tat erforderlichen - Informationen über die Geschäftsabläufe und Sicherheitsrichtungen der Firma G. besaß. Auf mehreren Banknoten fanden sich Fingerspuren von Angeklagten, mit deren Herkunft sich die erkennende Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat; (b) mehrere Angeklagte nach der Tat - zum Teil versteckt - nicht unerhebliche Geldbeträge besaßen; außerdem wurden bei ihnen Pistolen und Munition, ein Nachtsichtfernglas, ein Richtmikrofon und Handfunkgeräte - also mögliche Tatmittel - sichergestellt.
17
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien, die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit nicht überspannenden Beweiswürdigung zu einem anderen, die Angeklagten verurteilenden Erkenntnis gekommen wäre. Das Urteil muss daher insoweit auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

III.


18
Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten Enrico H. .
19
1. Das Landgericht hat den Angeklagten Enrico H. aus rechtlichen Gründen von dem Vorwurf, den geplanten Raubüberfall nicht angezeigt zu haben, freigesprochen, weil der Angeklagte zwar zunächst bei der Besprechung im Park im Sommer 2004 seine Teilnahme an dem Überfall zugesagt, später jedoch erklärt habe, dass er nicht mehr mitmachen werde (UA 35). Auf Grund dieser Feststellungen habe eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht bestanden; denn eine solche entfalle nicht nur für den, der einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist, sondern auch für den, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm mehr als zu einer straflosen Vorbereitung gekommen wäre.
20
2. Diese Bewertung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
21
Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte Enrico H. zur Mitwirkung an dem geplanten Raubüberfall bereit erklärt (UA 6, 35). Es kommt daher in Betracht, dass er sich wegen Versuchs der Beteiligung an einem schweren Raub (§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.
22
Dann müsste er sich mit dem ernstlichen Willen verabredet haben, an der Verwirklichung der geplanten, bereits hinreichend konkretisierten Tat mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 30 Rdn. 12 m.w.N.). Dies liegt nach den Feststellungen nahe: Der Tatort und das Tatobjekt waren bestimmt (G. ), die Tat sollte offenbar im Winter durchgeführt werden (vgl. UA 21, 27), die Art der Tatausführung war konkretisiert (bewaffneter Raubüberfall ), die Beteiligten hatten die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen und einzelne Tatmodalitäten festgelegt (der Angeklagte D. sollte der “Anführer“ sein und bei der Tatausführung nicht in das Tatobjekt gehen) und es war schon bestimmt worden, wer sich um die Fluchtfahrzeuge, Waffen und Masken zu kümmern hatte. Auf dem gemeinsamen Tatentschluss aufbauend (UA 22) wurde - nach den Angaben des Denis H. die - Tat dann schließlich am 19. Dezember 2004 ausgeführt. Da nach der "Absage" des Angeklagten Enrico H. , an der Tat mitzuwirken, nach den Angaben des Denis H. der Angeklagte He. für Enrico H. "eingesprungen" war (UA 14), dieser bei der unmittelbaren Tatausführung in dem Tatobjekt mitwirkte und - wiederum nach den Angaben des Denis H. - einen Beuteanteil von 170.000 Euro erhielt, liegt es nahe, dass der Angeklagte Enrico H. als Mittäter mitwirken sollte. Dadurch, dass er seine Tatbeteiligung vor der Tatbegehung widerrief, wäre er nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung zurückgetreten, weil er die Tat nicht freiwillig verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bzw. er sich auch nicht ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern (§ 31 Abs. 2 2. Alt. StGB).
23
Das Landgericht wird daher die Sache auch insoweit neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.

IV.


24
Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten Nicole H. .
25
1. Das Landgericht hat die Angeklagte Nicole H. im Hinblick auf die vorgeworfene Nichtanzeige des geplanten schweren Raubes freigesprochen, weil die Tat noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei, und im Hinblick auf die vorgeworfene, nach der Anklage durch die Verzögerung ihrer richterlichen Zeugenvernehmung bis zur Eheschließung mit Enrico H. begangene versuchte Strafvereitelung, weil die Angeklagte nicht allein deshalb geheira- tet habe, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erlangen, und sie sich zudem nach der Heirat auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen habe.
26
2. Insoweit hält das Urteil im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
27
a) Die Verfahrensrügen (rechtsfehlerhafte Ablehnung von zwei Beweisanträgen ), gegen deren Zulässigkeit bereits Bedenken bestehen, weil weder die in Bezug genommenen Aktenstellen vollständig (Verfahrensrüge II) noch die dienstliche Äußerung der Amtsärztin Dr. E. (Verfahrensrüge III) mitgeteilt werden, sind jedenfalls unbegründet. Auch die Aufklärungspflicht gebot es nicht, den Beweisbegehren der Staatsanwaltschaft nachzugehen.
28
b) Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hat im Hinblick auf den Freispruch der Angeklagten Nicole H. ebenfalls keinen Erfolg.
29
Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den Mitangeklagten Enrico H. weder deswegen geheiratet, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von ihrem durch die Heirat begründeten Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht. Ein Versuch der Strafvereitelung liegt daher schon deshalb nicht vor.
30
Die Angeklagte ist auch nicht wegen Nichtanzeige des geplanten schweren Raubes (§ 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB) zu bestrafen. Sie hätte, nachdem sie (spätestens) im November 2004 von der geplanten Tat erfahren hatte, bis zum 19. Dezember 2004 (dem Tattag) - also als sie bereits mit dem Mitangeklagten Enrico H. verlobt war - die geplante Tat und damit auch die Verstrickung ihres Verlobten in die Tat anzeigen müssen. Da sie sich zuvor aber ernsthaft (und mit Erfolg) bemüht hatte, ihn von der Tat abzuhalten, hat sie Straffreiheit nach § 139 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erlangt (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 139 Rdn. 16; Hohmann in MünchKomm § 139 Rdn. 13; Cramer /Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 139 Rdn. 4).

V.


31
Mit der Urteilsaufhebung im Hinblick auf die Angeklagten Denis H. , D. , Ho. , He. und F. ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Haftentschädigungen gegenstandslos.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Aug. 2007 - 4 StR 180/07 zitiert 5 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafgesetzbuch - StGB | § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten


(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. (weggefallen)2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,4. einer Geld- od

Strafgesetzbuch - StGB | § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung


(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt h

Referenzen

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1.
(weggefallen)
2.
eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3.
eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.
einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5.
eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6.
einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7.
eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8.
einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2.
von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.