Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - 1 StR 277/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
1 StR 277/10
vom
13. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe:


1
1. a) Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. Februar 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 38 Fällen - davon in 37 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung - (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe ) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 4. der Urteilsgründe ; acht Monate Freiheitsstrafe) und Körperverletzung (Fall II. 5. der Urteilsgründe ; drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil im Ausspruch über die für die zu II. 1. bis 3. der Urteilsgründe festgestellten Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgeric ht zurückverwiesen (Urt. vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 343/09).
2
b) Nach den somit bestandskräftigen Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von März 2002 bis Juli 2004 folgende 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli 1990 geborenen Stieftochter M. : In 24 Fällen (II. 1. der Urteilsgründe) berührte er unter M. s Bekleidung deren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Dabei masturbierte er meistens, kam häufig zum Samenerguss und ejakulierte auf den Rücken- oder Gesäßbereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter.
In 13 Fällen (II. 2. der Urteilsgünde) legte er sich auf M. , die ihrerseits entweder auf dem Bauch oder auf dem Rücken lag, wobei beide zumindest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb er seinen Penis an der Scheide oder dem Gesäß des Mädchens bis zum Samenerguss.
Als M. kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Annäherung des Angeklagten ablehnte und aufzustehen versuchte,drückte dieser ihren Oberkörper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und führte wiederum beischlafähnliche Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, obwohl das Mädchen sich dem widersetzte (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
Im Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem zwei Körperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner Stieftochter (II. 4. und 5. der Urteilsgründe).
3
c) Auf der Basis dieser bestandskräftigen sowie ergänzender Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Einzelstrafen in derselben Höhe wie im Urteil vom 19. Februar 2009 verhängt (jeweils vier Monate Freiheitsstrafe für die 24 Fälle zu II. 1. der Urteilsgründe, jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe für die 13 Fälle zu II. 2. der Urteilsgründe sowie ein Jahr Freiheitsstrafe für die tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen begangene sexuelle Nötigung [II. 3. der Urteilsgründe]). Hieraus sowie aus den beiden rechtskräftigen Strafen wegen der Körperverletzungsdelikte hat es wiederum eine zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
2. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das Landgericht habe bei seiner Strafzumessung rechtsfehlerhafte tat- und täterbezogene Erwägungen angestellt und die Sexualdelikte infolgedessen zu Unrecht als minder schwere Fälle bewertet; ferner habe es die gebildete Gesamtstrafe und die Entscheidung , die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen, unzureichend begründet.
5
3. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320).
6
b) An diesen Grundsätzen gemessen, deckt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Rechtsfolgenentschei- dung aufgrund einer sorgfältigen Gesamtabwägung der insoweit maßgeblichen Umstände getroffen und hierbei nicht zuletzt den vom Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache dargelegten rechtlichen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.
7
aa) Insbesondere unterliegt die Wahl des Strafrahmens für die 38 Sexualstraftaten keinen rechtlichen Einwänden. Das Landgericht ist von zutreffenden Maßstäben ausgegangen. Bei seiner Abwägung hat es die gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte - namentlich die Vielzahl der Fälle, den langen Tatzeitraum, den besonderen Vertrauensbruch sowie das Gewicht der sexuellen Handlungen - hinreichend berücksichtigt und dabei auch die beim Opfer aufgetretenen negativen Tatfolgen (seit Sommer 2009 „heftige Wut- und Ekelgefühle gegenüber dem Angeklagten sowie starke Stimmungsschwankungen“ , so dass die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung angestrebt ist) ausdrücklich in die Bewertung einbezogen. Es stellt entgegen der Ansicht der Revision keinen Wertungsfehler dar, wenn es diese Folgen als „jedenfalls nicht außergewöhnlich schwer“ eingestuft hat. Im Hinblick darauf schließt der Senat aus, dass sich die unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 StGB vom Landgericht rechtlich unzutreffend geäußerte Auffassung, durch derartige Taten typischerweise eintretende seelische Schäden gehörten bereits zum gesetzlichen Tatbestand, bei der durchgeführten Gesamtwürdigung ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zudem den Umstand, dass die Geschädigte bei der Begehung der Taten elf Jahre und älter gewesen ist, nicht für sich genommen strafmildernd berücksichtigt, ihn vielmehr ersichtlich bei der Gewichtung der sexuellen Handlungen neben anderen mit herangezogen. Dies begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Insgesamt war es dem Landgericht danach und angesichts der zahlreichen für den Angeklagten sprechenden Umstände (z.B. keine Vorstrafen bei Begehung der Sexualstraftaten, eigene psychotherapeutische Behandlung, Taten liegen fünfeinhalb bis acht Jahre zurück) aus Rechtsgründen nicht verwehrt, „gerade noch“ die Strafrahmen für minder schwere Fälle zugrundezulegen, die im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen waren (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 5 StGB). In seine Abwägung durfte das Landgericht das umfassende Geständnis einfließen lassen, dem eigenständiges Gewicht zukam, auch wenn es durch eine Erklärung des Verteidigers abgelegt wurde. Das Beenden der Tatserie, nachdem sich die Geschädigte dem Angeklagten erstmals widersetzt hatte, durfte ebenfalls zu dessen Gunsten gewertet werden. Vergleichbar dem Umstand , dass ein Täter bislang unbestraft war, kann sich entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch der Tat nachfolgendes „bloßes gesetzeskonformes Verhalten“ als Rückkehr zur Rechtstreue strafmildernd auswirken.
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bb) Auch die Gesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler gebildet worden. Soweit die Revision erhöhte Begründungsanforderungen daraus herleiten möchte, „dass sich die Gesamtstrafenhöhe der unteren Grenze des rechtlich Zulässigen nähert“, überzeugt dies nicht. Denn die verhängte zweijährige Strafe ist nahezu doppelt so hoch wie die durch Erhöhung der einjährigen Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) um eine Einheit - also gemäß § 39 StGB um einen Monat - mindestmögliche Gesamtstrafe. Bestimmende Strafumstände hat das Landgericht bei seiner Abwägung nicht außer Acht gelassen.
10
cc) Der Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Gesamtstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler zugrunde und ist daher vom Senat hinzunehmen. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf dessen persönliche Entwicklung und den erheblichen Zeitablauf seit der Begehung der Taten nachvollziehbar eine positive Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt. Zur Begründung der besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) durfte es auf die Gesichtspunkte Bezug nehmen, die es zur Annahme minder schwerer Fälle i.S.d. Gesetzes bewogen haben. Insofern gilt, dass auch eine Vielzahl allgemeiner Milderungsgründe den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB genügen kann. Dies hat das Landgericht vorliegend vertretbar bejaht.
Nack Hebenstreit Elf
Jäger Sander

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe


Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Referenzen

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.