Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 1/15

20.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), bestehen nicht.

2

1. Es ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die Notarstelle in N.    bei C.    zu übertragen (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte dies auf die nicht eingehaltene Mindestverweildauer am derzeitigen Amtssitz des Klägers in G.      stützen.

3

a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die - vom Beklagten berücksichtigte - Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer nach Abstimmung mit der Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen zur Frage, ob von der Mindestverweildauer für Notare in diesem konkreten Fall abgewichen werden könne. Er macht insoweit geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht grundrechtsrelevante Belange zu einer Berufung auf die nicht erfolgte Mindestverweildauer geführt hätten. Dabei sei schon den jährlich veröffentlichten Notarverzeichnissen unschwer zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Mindestverweildauer keine Seltenheit und in wachsender Zahl zu beobachten sei. Der Sachverhalt sei hier nicht weiter aufgeklärt worden.

4

Die Berufung der Rheinischen Notarkammer auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einziehung der vom Kläger derzeit verwalteten Notarstelle war für den Fall der Übertragung der hier streitgegenständlichen Notarstelle auf den Kläger nicht vorgesehen. Der Senat hat bereits im vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung der Rheinischen Notarkammer im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen auf die Mindestverweildauer des Klägers in seiner derzeitigen Notarstelle als rechtmäßig bewertet. Auf den Senatsbeschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 9/13, NJW-RR 2014, 629) wird Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (1 BvR 443/14) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Berufung auf die Mindestverweildauer rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orientieren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1433). Entscheidend sind deshalb die Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete Notarstelle. Dementsprechend ist insoweit der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers, es habe schon Fälle gegeben, in denen die Mindestverweildauer in Nordrhein-Westfalen nicht eingehalten worden sei, nicht geeignet, die Berufung auf die Einhaltung der Mindestverweildauer betreffend die derzeit vom Kläger verwaltete Notarstelle in Frage zu stellen.

5

b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO die Amtssitzverlegung nur unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege gestatte, rechtfertige es nicht, seine Rechte aus Art. 12 GG im Hinblick auf die Berufung der abgebenden Landesjustizverwaltung auf eine Mindestverweildauer einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, um den Eingriff in die Berufsausübung im Hinblick auf einen Wechsel des Ortes der Amtsausübung zu legitimieren (vgl. BVerfG aaO 1432).

6

c) Unbehelflich ist der weitere Einwand des Klägers, die Interessen einer geordneten Rechtspflege seien dadurch beeinträchtigt, dass die hier streitgegenständliche Stelle seit Jahren nicht besetzt worden sei. Die vorangegangenen und auch das vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade dem Zweck, den Interessen einer geordneten Rechtspflege entsprechend einen Notar in N.    bei C.     zu bestellen. Die Verzögerungen, die durch den Verzicht ausgewählter Bewerber und auch infolge durchgeführter Gerichtsverfahren eingetreten sind, können nicht gegen die Interessen einer geordneten Rechtspflege an der Einhaltung der Mindestverweildauer hinsichtlich der derzeit vom Kläger eingenommenen Notarstelle aufgewogen werden. Die Interessen einer geordneten Rechtspflege werden vielmehr am weitest gehenden berücksichtigt, wenn der Kläger seine Notarstelle in G.      im Rahmen der Mindestverweildauer weiterhin ausübt und die hier streitgegenständliche Stelle zügig mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird.

7

d) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Berufung auf die Mindestverweildauer liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 33 GG der Berücksichtigung der Mindestverweildauer auch in einem anderen Bundesland nicht entgegen (BVerfG aaO).

8

e) Fehl geht die Rüge des Klägers, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da die Anfrage bei der Rheinischen Notarkammer und deren Antwort nach Abstimmung mit der Justizverwaltung NRW ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Dies begründe auch eine Verletzung von Art. 6 EMRK.

9

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts sind damit jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die hinreichende Möglichkeit, sich grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f; 101, 106, 129). Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der Rheinischen Notarkammer vom 13. Juli 2012 war dem Kläger bereits durch den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 2012 im vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt und ist vom Kläger in der Klageschrift vom 4. Juli 2014 angesprochen worden. Im hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte der Kläger deshalb hinreichend Gelegenheit, zu diesem ihm bereits aus dem vorangegangenen Bewerbungsverfahren bekannten Schreiben der Rheinischen Notarkammer Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist deshalb nicht erkennbar.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Galke                                  Wöstmann                        Radtke

                Müller-Eising                               Frank

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 1/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 111d Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111g Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt o

Bundesnotarordnung - BNotO | § 10 Amtssitz


(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Bel

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.