Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - KVR 38/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38.16.0
bei uns veröffentlicht am10.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner, zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Viertel von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015. Gegen die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

2

Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen.

3

Die Antragstellerinnen zu 1a und 1b, die REWE-Zentralfinanz eG und REWE-Markt GmbH (nachfolgend: REWE), und die Antragstellerin zu 2, die Markant AG (nachfolgend: Markant), haben die Ministererlaubnis mit der Beschwerde angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA sind diesen Anträgen entgegengetreten.

4

Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben sich der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und die Beteiligte zu 2, die Netto Marken-Discount AG sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet. Der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und Netto haben zudem zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben. REWE, Markant und der Markenverband e.V. sind den Rechtsmitteln entgegengetreten.

5

Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgenommen wurden, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

II. Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16).

7

So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätte voraussichtlich insbesondere davon abgehangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in diesem Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst.

8

Die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu teilen. In diesem Verfahren angefallene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.

Limperg     

        

Meier-Beck     

        

Raum   

        

Sunder     

        

Deichfuß     

        

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - KVR 38/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - KVR 38/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - KVR 38/16 zitiert 2 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.