Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 86/99

10.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 86/99
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom 7. März 2002 (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - Kassenzeichen: 780021012977 -) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der Beklagten in der Revisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von 931,17 ? im eigenen Namen von den Klägern beizutreiben. Dieser Anspruch ist mit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO durchzusetzen. Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am 20. Januar 2000 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und
habe daher nicht mehr auf die Bundeskasse übergehen können, ist nicht zu folgen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der Beklagten angefochtene Vergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann, wenn über seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des Kostenfestsetzungs - und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kostenschuldner mit Rücksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (vgl. Zöller/Philippi aaO Rdn. 19 für den Fall der Aufrechnung). Der letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom 20. Januar 2000 lautet nämlich: "Erhalten EPB (= Kläger) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, so sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien einschlieûlich gerichtlich festgesetzter Kosten abgegolten." Die Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedingung , daû die Kläger aus den ihnen von der Beklagten eingangs des Vergleichs abgetretenen Ansprüchen 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger, die auf die Anhängigkeit der entsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt F. verweisen, noch nicht eingetreten, so daû der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht entgegenstand.

II.

Der Senat hat keinen Anlaû gesehen, die Entscheidung über die Erinnerung entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt F. auszusetzen. Die Entscheidung jenes Rechtsstreits ist für den auf die Bundeskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vorgesehene Bedingung nicht schon mit rechtskräftigem Abschluû jenes Verfahrens , sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die Kläger eintritt.
Gerber Sprick Wagenitz Ahlt Vézina

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten


(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner

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(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.