Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 104/00

05.07.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 104/00
vom
5. Juli 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2000 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 600 DM.

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch sein Einwand, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Kosten der Auskunftserteilung wegen der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Wertes bzw. Wertzuwachses der ererbten Grundstükke nicht unbeträchtlich sein würden, worauf er das Oberlandesgericht schriftsätzlich hingewiesen habe, hat keinen Erfolg. Denn gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB ist er nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete den Auskunftsberechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage v ersetzen,
den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Endvermögen 1). Eine darüber hinausgehende Verurteilung zur Wertermittlung im einzelnen enthält das amtsgerichtliche Urteil schon mangels eines zusätzlichen Antrags der auskunftsberechtigten Ehefrau gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Soweit sich im Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung die Formulierung findet, über den zum Stichtag erzielten "Zugewinn" Auskunft zu erteilen , muß dies im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen gelesen werden, wo die Auskunftspflicht auf das Endvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) bezogen ist, somit keine Verpflichtung zur Wertermittlung enthalten ist. Selbst wenn aber eine Verpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB in Rede stünde, wäre der auf Wertermittlung in Anspruch Genommene nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, bräuchte er nicht zu beauftragen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1).
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 104/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 104/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2000 - XII ZB 104/00 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Referenzen

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.